{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-03-21","aktenzeichen":"VI ZB 31/05","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 31/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 durch die Vi-\n\nzepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 18. Mai 2005 \n\naufgehoben. \n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist \n\ngewährt. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n2.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie von der Klägerin erhobene Klage ist durch Urteil des Amtsgerichts \n\nL. vom 29. Juli 2004, ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 2. August \n\n2004, abgewiesen worden. Mit am 12. August 2004 beim Landgericht einge-\n\ngangenem Schriftsatz legte die Klägerin hiergegen \"Berufung für den Fall der \n\nBewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz\" ein, beantragte Pro-\n\nzesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und legte einen nicht unterzeichne-\n\nten \"Berufungsbegründungs-Entwurf\" vor. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht bewilligte den Beklagten zu 1 bis 5 und 7 durch \n\nBeschluss vom 24. Februar 2005 und der Klägerin durch Beschluss vom \n\n25. Februar 2005 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten jeweils Pro-\n\nzesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug. Am 3. März 2005 wurde den Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Klägerin ein Schreiben des Berufungsgerichts zuge-\n\nstellt, in dem es hieß: \"anbei erhalten Sie folgende Schriftstücke: - Beschluss \n\nvom 24.02.2005\". \n\n3 \n\nDer Vorsitzende des Berufungsgerichts wies die Klägerin mit Verfügung \n\nvom 5. April 2005 darauf hin, dass ihre Berufung unzulässig sein dürfte, weil sie \n\nbedingt für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt wurde. \n\n\"Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfte ebenfalls ausgeschlossen \n\nsein, dies jedenfalls deshalb, weil innerhalb von einem Monat nach Bewilligung \n\nder Prozesskostenhilfe keine Berufungsbegründung vorgelegt wurde (§ 234 \n\nAbs. 1 S. 2 ZPO).\" Der Klägerin wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum \n\n22. April 2005 gesetzt. Mit Schreiben vom 18. April 2005 beantragte der Pro-\n\nzessbevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf diese Verfügung Ak-\n\nteneinsicht mit der Begründung, der Wortlaut des Hinweises in der Verfügung \n\nvom 5. April 2005 sei für die Klägerseite nicht ohne weiteres nachvollziehbar. \n\nDie Akteneinsicht wurde am 20. April 2005 gewährt. \n\n4 \n\nAm 29. April 2005 ist beim Berufungsgericht ein Antrag der Klägerin auf \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs-\n\nfrist und Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Zugleich hat die Klägerin \n\nBerufung eingelegt und diese begründet. \n\n5 \n\nZur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs haben die Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Klägerin ausgeführt, ihnen sei lediglich der Beschluss vom \n\n24. Februar 2005 zugestellt worden. Erst nach der Akteneinsicht hätten sie aus \n\nden Gerichtsakten erfahren, dass der Klägerin bereits mit Beschluss vom \n\n25. Februar 2005 Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz bewilligt worden sei. \n\n6 \n\nDie Parteien wurden durch eine weitere Verfügung des Berufungsge-\n\nrichts vom 4. Mai 2005 unter anderem darauf hingewiesen, dass der Wieder-\n\neinsetzungsantrag schon deshalb verspätet gewesen sein dürfte, weil der Klä-\n\ngerin jedenfalls aus der Verfügung vom 5. April 2005 bekannt gewesen sei, \n\ndass Prozesskostenhilfe bewilligt und damit das Hindernis im Sinne der §§ 233, \n\n234 Abs. 2 ZPO behoben worden sei. Die Verfügung vom 5. April 2005 sei noch \n\nam gleichen Tag ausgefertigt worden und dürfte den Prozessbevollmächtigten \n\nder Klägerin daher vor dem 14. April 2005 zugegangen sein. \n\n7 \n\nNachdem diese in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis nochmals darauf \n\nhingewiesen hatten, dass aus der Verfügung vom 5. April 2005 die Bewilligung \n\nder Prozesskostenhilfe nicht positiv bekannt gewesen sei, hat das Berufungsge-\n\nricht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung zu-\n\nrückgewiesen, weil er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 S. 1 \n\nZPO gestellt worden sei, und die Berufung als unzulässig verworfen. Dem Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Klägerin sei spätestens mit Zugang des Hinweises \n\nvom 5. April 2005 bekannt gewesen, dass das Hindernis für die Einhaltung der \n\nBerufungsfrist entfallen war. Da jede Form der Kenntniserlangung ausreiche, \n\nkomme es nicht darauf an, ob die Prozessbevollmächtigten den Bewilligungs-\n\nbeschluss vom 25. Februar 2005 bereits mit der Ausfertigung des Beschlusses \n\nvom 24. Februar 2005 erhalten hätten. \n\nII. \n\n8 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung \n\ndes Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie ist begründet, weil der angefochtene \n\nBeschluss die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch \n\nauf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt (vgl. Art. 2 Abs.1 GG in \n\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), indem er der Klägerin die Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand aufgrund zu hoher Anforderungen an die Sorg-\n\nfaltspflichten ihrer Prozessbevollmächtigten versagt. Entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gegeben. \n\n9 \n\na) Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb der Zweiwochenfrist \n\ndes § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt werden. Diese beginnt mit dem Tag, an \n\ndem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Liegt das Hindernis - wie \n\nhier - in der Mittellosigkeit der Partei, entfällt es grundsätzlich mit der Bekannt-\n\ngabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 25. Juni 1963 - VI ZB 5/63 - VersR 1963, 1084; BGH, Be-\n\nschlüsse vom 8. Februar 1994 - XI ZB 1/94 - VersR 1994, 1324; vom 2. Oktober \n\n1985 - IV b ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41). Nach ständiger Rechtsprechung \n\nbedarf der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dabei keiner \n\nförmlichen Zustellung; ausreichend ist vielmehr eine formlose Mitteilung (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 25. Juni 1963 - VI ZB 5/63 - aaO, 1085 sowie BGHZ 30, \n\n226, 229). Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass \n\nfür den Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO nicht ent-\n\nscheidend ist, dass der Klägerin oder ihrem Prozessbevollmächtigten der die \n\nProzesskostenhilfe bewilligende Beschluss tatsächlich zugegangen ist. Beho-\n\nben ist das Hindernis vielmehr schon dann, wenn das Fortbestehen des Hin-\n\ndernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGH, \n\nBeschlüsse vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 - VersR 1990, 402; vom 13. Mai \n\n1992 \n\n- VIII ZB 3/92 - VersR 1993, 205, 206; vom 15. Oktober 1997 \n\n- IV ZB 15/97 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2, Fristbeginn 10 m.w.N.; vom \n\n13. Dezember 1999 - II ZR 225/98 - NJW 2000, 592). Auch wenn diese Ent-\n\nscheidungen regelmäßig zur Versäumung einer Rechtsmittelfrist ergangen sind, \n\nergibt sich daraus der allgemeine Grundsatz, dass das Fortbestehen des Hin-\n\ndernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, sobald die \n\nPartei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt \n\nden Wegfall des Hindernisses hätten erkennen können (vgl. die Nachweise bei \n\nBorn NJW 2005, 2042, 2043). \n\n10 \n\nb) Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht die \n\nAuffassung vertreten, das bis zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestehen-\n\nde Hindernis für die Einlegung der Berufung sei mit Zugang des gerichtlichen \n\nHinweises vom 5. April 2005 weggefallen. Dieser Hinweis hat jedoch das Hin-\n\ndernis für die Einhaltung der Berufungsfrist und damit auch der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist nicht entfallen lassen. Aus ihm ergab sich nicht mit hinreichen-\n\nder Deutlichkeit, dass, wann und in welchem Umfang der Klägerin Prozesskos-\n\ntenhilfe bewilligt worden ist. Da zudem in dem gerichtlichen Begleitschreiben \n\nvom 1. März 2005, mit dem der Bewilligungsbeschluss zugestellt worden sein \n\nsoll, nur die Übersendung des Beschlusses vom 24. Februar 2005 aufgeführt \n\nwar, durch den den Beklagten zu 1 bis 5 und 7 Prozesskostenhilfe bewilligt \n\nworden ist, ist verständlich, dass auch sorgfältige Anwälte den Hinweis vom 5. \n\nApril 2005 nicht nachvollziehen konnten und zunächst einen Antrag auf Akten-\n\neinsicht stellten. Es ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin daher nicht \n\nvorzuwerfen, wenn sie erst durch die Akteneinsicht am 20. April 2005 erfahren \n\nhaben, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe im zweiten Rechtszug bereits \n\ndurch Beschluss vom 25. Februar 2005 unter Beiordnung ihrer Prozessbevoll-\n\nmächtigten bewilligt worden ist und dieser Beschluss bereits am 1. März 2005 \n\nabgegangen sein soll. Deshalb haben sie die Wiedereinsetzungsfrist nicht \n\nschuldhaft versäumt. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lahr, Entscheidung vom 29.07.2004 - 6 C 6/04 - \n\nLG Offenburg, Entscheidung vom 18.05.2005 - 1 S 136/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/vi-zb-31-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/vi-zb-31-05","retrieved":"2026-07-10 20:28:07.116240+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-21/vi-zb-31-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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