{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__25-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-03-21","aktenzeichen":"VI ZB 25/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 25/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. April 2005 wird auf \n\nihre Kosten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n3.326,82 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht hat die von der Klägerin gegen die Beklagten erhobene \n\nSchadensersatzklage durch Urteil vom 13. Januar 2005 abgewiesen. Mit am \n\n3. März 2005 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Prozessbe-\n\nvollmächtigte der Klägerin \"namens der Klägerin und der Berufungsklägerin\" \n\ngegen das \"am 13.01.2005 verkündete und am 04.02.2005 zugestellte Urteil \n\ndes Amtsgerichts B. , Aktenzeichen \" Berufung eingelegt. In dem \n\nSchriftsatz hat sie fälschlicherweise \"Herrn S. B. aus B. \" als \n\nKläger und Berufungskläger angegeben. Am Ende der Berufungsschrift heißt \n\nes: \"Die Urteilsausfertigung, deren Rückgabe erbeten wird, sowie zwei beglau-\n\nbigte Abschriften sind beigefügt.\" Die Berufung wurde am 31. März 2005 be-\n\ngründet. \n\n2 \n\nMit Verfügung vom 12. April 2005 wurde die Prozessbevollmächtigte der \n\nKlägerin darauf hingewiesen, dass es an einer wirksamen Berufungseinlegung \n\nfehle. Nicht Herr S. B. sondern Frau N. B. sei Klägerin in dem \n\nin der Berufungsschrift angegebenen Verfahren vor dem Amtsgericht B. ge-\n\nwesen. Dass das Rechtsmittel für diese eingelegt werde, ergebe sich auch nicht \n\nmit Hilfe weiterer Unterlagen, die innerhalb der Berufungsfrist beim Landgericht \n\neingegangen seien. Entgegen der Angaben in der Berufungsschrift seien dieser \n\nkeine Abschriften des amtsgerichtlichen Urteils beigefügt gewesen. Die mit Ver-\n\nfügung vom 8. März 2005 angeforderte Verfahrensakte sei erst nach Ablauf der \n\nRechtsmittelfrist am 11. März 2005 beim Landgericht eingegangen. \n\n3 \n\nDie Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin mit einem am \n\n25. April 2005 eingegangenen Schriftsatz die Auffassung vertreten, die Beru-\n\nfung sei erkennbar für die Klägerin eingelegt gewesen. Hilfsweise hat sie Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil sie ein Verschulden an der \n\nFristversäumung nicht treffe. Sie habe nämlich anlässlich der Erstellung der \n\nBerufungsschrift ihrer Mitarbeiterin die Anweisung erteilt, der Berufungsschrift \n\ndas angefochtene Urteil sowie zwei beglaubigte Abschriften beizufügen. Nicht \n\ndie falsche Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift, son-\n\ndern der Fehler der Mitarbeiterin, die das amtsgerichtliche Urteil nicht beigefügt \n\nhabe, habe zur Versäumung der Berufungsfrist geführt. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag \n\nauf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung ge-\n\ngen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen. Es könne dahinste-\n\nhen, ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anweisung gegeben habe, \n\ndas Urteil sowie zwei Kopien des Urteils als Anlage mit zu übersenden. Unab-\n\nhängig davon liege ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten darin, dass \n\nsie die Berufungsschrift unterzeichnet habe, obwohl die Person des Rechtsmit-\n\ntelführers nicht korrekt benannt gewesen sei. Da mithin erst nach Ablauf der \n\nBerufungsfrist die Person des Rechtsmittelführers erkennbar gewesen sei, sei \n\ndie Berufung als unzulässig zu verwerfen gewesen. \n\n5 \n\nMit der Rechtsbeschwerde beantragt die Klägerin, den angefochtenen \n\nBeschluss aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungs-\n\nfrist zu gewähren. \n\nII. \n\n6 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an \n\nden Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulas-\n\nsung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zu Recht \n\nzurückgewiesen und infolgedessen die Berufung der Klägerin als unzulässig \n\nverworfen. \n\n7 \n\na) Die Rechtsbeschwerdeführerin geht selbst nicht mehr davon aus, dass \n\ndie Berufung innerhalb der Berufungsfrist ordnungsgemäß für die Klägerin ein-\n\ngelegt worden sei. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, \n\ndass die Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO \n\n(früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nicht genügt hat. Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs ist dieser Vorschrift nämlich nur entsprochen, \n\nwenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen \n\nund gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom \n\n15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900, 901 und Beschluss vom \n\n13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - VersR 2004, 1622, 1623 m.w.N.). Daran fehlt \n\nes, wenn in der Berufungsschrift - wie hier - anstelle des wirklichen Berufungs-\n\nklägers eine andere, mit ihm nicht identische Person bezeichnet wird und die \n\nerforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers auch nicht im \n\nWege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des \n\nAblaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen, insbesondere des erstin-\n\nstanzlichen Urteils, gewonnen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - aaO; BGH, Beschluss vom 16. Juli 1998 \n\n- VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530). Da hier die Ausfertigung und die Ab-\n\nschriften des erstinstanzlichen Urteils der Berufungsschrift nicht beigefügt wa-\n\nren, ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die erforderliche Klar-\n\nheit über die Person der Klägerin als Rechtsmittelklägerin nicht gewinnen konn-\n\nte. \n\n8 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin hat diese \n\nauch zum Wiedereinsetzungsantrag keine Umstände vorgetragen, aus denen \n\nsich ergeben könnte, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Beru-\n\nfungsfrist einzuhalten. Unter den gegebenen Umständen liegt ein Verschulden \n\nihrer Prozessbevollmächtigten vor, das der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO \n\nzuzurechnen ist. \n\n9 \n\nDie Rechtsbeschwerde macht geltend, die Prozessbevollmächtigte habe \n\nanlässlich der Erstellung der Berufungsschrift ihrer Mitarbeiterin die Anweisung \n\nerteilt, der Berufungsschrift das angefochtene Urteil sowie zwei beglaubigte Ab-\n\nschriften beizufügen. Deshalb habe nicht der Fehler der Prozessbevollmächtig-\n\nten, die den falschen Namen in der Berufungsschrift nicht bemerkt habe, son-\n\ndern der Fehler der Mitarbeiterin, die das amtsgerichtliche Urteil nicht beigefügt \n\nhabe, zur Versäumung der Berufungsfrist geführt. Dieses Vorbringen lässt ein \n\nVerschulden der Prozessbevollmächtigten nicht entfallen. \n\n10 \n\nDiese hat die Berufungsschrift unterzeichnet, obgleich die Person des \n\nRechtsmittelführers nicht korrekt bezeichnet war. Damit hat sie gegen ihre an-\n\nwaltlichen Pflichten verstoßen, weil sie die Rechtsmittelschrift auf ihre Richtig-\n\nkeit und Vollständigkeit prüfen musste. Das weisungswidrige Verhalten der Mit-\n\narbeiterin, die ihrerseits gegen Pflichten verstoßen hat, steht einem für die \n\nFristversäumung ursächlichen Verschulden der Prozessbevollmächtigten nicht \n\nentgegen. Zwar wären die Parteien des Berufungsverfahrens und die Person \n\ndes Berufungsführers mit Hilfe des Ersturteils zu erkennen gewesen, so dass \n\nauch das Verhalten der Mitarbeiterin für die Versäumung der Frist ursächlich \n\ngeworden ist. Dies lässt jedoch die Mitursächlichkeit der Pflichtverletzung der \n\nProzessbevollmächtigten der Klägerin nicht entfallen. Die Pflichtwidrigkeit der \n\nMitarbeiterin kann deshalb weder deren Pflichtenverstoß noch dessen Ursäch-\n\nlichkeit für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels beseitigen. Wiedereinsetzung \n\nkann demgemäß nicht gewährt werden, wenn neben dem Verschulden des \n\nProzessbevollmächtigten andere von ihm nicht verschuldete Umstände mitge-\n\nwirkt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01 - FamRZ \n\n2003, 1176). Da hier auch ein eigenes Verschulden der Prozessbevollmächtig-\n\nten vorliegt, ist ein anderer Sachverhalt gegeben als bei dem Beschluss des \n\nSenats vom 9. Dezember 2003 (VI ZB 26/03, VersR 2005, 138), bei dem dem \n\nProzessbevollmächtigten die falsche Bezeichnung des Berufungsführers aufge- \n\nfallen war und er sodann seiner Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanwei-\n\nsung erteilte, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. \n\n11 \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 13.01.2005 - 4 C 174/04 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 28.04.2005 - 5 S 46/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__25-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/vi-zb-25-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__25-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__25-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/vi-zb-25-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__25-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:28:11.125182+00:00"}}