{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__13-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"VI ZB 13/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 13/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der \n\n21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2005 \n\naufgehoben. \n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. \n\nBeschwerdewert: 3.206,88 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nvon seinem Prozessbevollmächtigten versäumte Berufungsbegründungsfrist, \n\nweil dieser infolge einer Erkrankung sowie eines Fehlers seines Rechtsreferen-\n\ndars ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert gewesen sei. \n\nDer Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatte gegen das ihm am \n\n4. November 2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts mit einem am \n\n2. Dezember 2004 per Telefax beim Berufungsgericht eingegangenen Schrift-\n\nsatz Berufung eingelegt. Mit einem am 24. Januar 2005 beim Berufungsgericht \n\nper Telefax eingegangenen Schriftsatz hat er die Berufung begründet und be-\n\nantragt, dem Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat den Wiedereinset-\n\nzungsantrag entsprechend seiner eidesstattlichen Versicherung damit begrün-\n\ndet, er habe, nachdem er in der Nacht vom 3. auf den 4. Januar 2005 wegen \n\neiner plötzlich aufgetretenen Erkältung bettlägerig erkrankt gewesen sei, seinen \n\nim Führen des Fristenkalenders ausgebildeten und eingewiesenen Stationsrefe-\n\nrendar, der bereits seit dem 2. Mai 2004 zunächst in der Rechtsanwaltsstation, \n\ndann in der Wahlpflichtstation und nunmehr schließlich in der Wahlstation tätig \n\ngewesen sei, angewiesen, ihm alle im Kalender notierten Termine und Fristen \n\nfür denselben Tag und die nachfolgenden Tage zu nennen. Dabei habe der Re-\n\nferendar die am 4. Januar 2005 ablaufende Berufungsbegründungsfrist in der \n\nvorliegenden Sache übersehen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und \n\ndie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wegen Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen, weil der Pro-\n\nzessbevollmächtigte des Beklagten seiner Pflicht zur Fristenkontrolle nicht in \n\ngebührendem Maße nachgekommen sei. Er habe sich in der Situation, in der er \n\nnicht \"schwerstens\" erkrankt gewesen sei, nicht mit der telefonischen Auskunft \n\nseines Stationsreferendars über die im Kalender eingetragenen Termine und \n\nFristen begnügen dürfen. Der Anwalt dürfe die Überwachung einer Notfrist nicht \n\neinem Referendar übertragen und zwar selbst dann nicht, wenn der Referendar \n\nsein amtlich bestellter Vertreter sei, was hier noch nicht einmal der Fall gewe-\n\nsen sei. Vielmehr habe er seinem Referendar, der ihm auf seine Bitte hin für \n\nden am nächsten Tag anstehenden Termin beim Arbeitsgericht die Akte und \n\nRobe nach Büroschluss nach Hause gebracht habe, aufgeben müssen, dabei \n\nauch den Fristenkalender mitzubringen, um die notwendige Fristenkontrolle \n\nselbst auszuführen und das Notwendige zu veranlassen. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem \n\nverfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen \n\nRechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser \n\nverbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund \n\nvon Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Prozessbevollmächtigten zu \n\nversagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden \n\nund mit denen er auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des \n\nangerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462; BVerfGE 79, 372, 376 f.; \n\nBVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005). \n\n5 \n\nDer vom Berufungsgericht aufgestellte Rechtssatz, der Rechtsanwalt \n\nmüsse im Falle einer Erkrankung, die nicht \"schwerstens\" sei, die Kontrolle der \n\nablaufenden Notfristen im Fristenkalender selbst vornehmen und könne sie \n\nnicht einem Referendar übertragen, steht in Widerspruch zur ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Anwalt die Führung des Fris-\n\ntenkalenders und die Kontrolle der Einhaltung der darin eingetragenen Fristen \n\nim Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisation auf sein ge-\n\nschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur \n\nselbständigen Erledigung übertragen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März \n\n2001 - VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133, 1134; BGH, Beschluss vom 5. Februar \n\n2003 \n\n- VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815, 1816; vom 22. März 1995 \n\n- VIII ZR 2/95 - NJW 1995, 1682; vom 23. Februar 1994 - XII ZB 174/93 - \n\nNJW-RR 1995, 58, 59; vom 18. Mai 1983 - VII ZB 1/83 - VersR 1983, 753 und \n\nvom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 2269). \n\n6 \n\nDiese Grundsätze gelten erst recht im Falle der Übertragung derartiger \n\nAufgaben auf juristische Hilfskräfte, wie z.B. Referendare (vgl. BGH, Beschlüs-\n\nse vom 19. Juni 1996 - XII ZB 73/96 - VersR 1997, 83, 84; vom 1. April 1992 \n\n- XII ZB 21/92 - NJW-RR 1992, 1019, 1020 und Senatsbeschluss vom 16. März \n\n1965 - VI ZB 7/65 - VersR 1965, 587). Bei juristisch ausgebildeten Hilfskräften \n\nkann sich der Rechtsanwalt in der Regel noch mehr als beim Laienpersonal \n\ndarauf verlassen, dass diese um die Bedeutung von Rechtsmittelfristen wissen \n\nund alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten umsichtig und gewissenhaft \n\nausführen, so dass die Anforderungen an die Überwachungspflichten geringer \n\nsind (BGH, Beschluss vom 19. Juni 1996 - XII ZB 73/96 - aaO). Dies gilt im vor-\n\nliegenden Fall umso mehr, als sich die Tätigkeit des im Führen des Fristenka-\n\nlenders ausgebildeten und eingewiesenen Stationsreferendars darauf be-\n\nschränkte, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf dessen telefoni-\n\nsche Anweisung hin die im Kalender notierten Termine und Fristen für den \n\n3. Januar 2005 und die nachfolgenden Tage vorzulesen (zur Einzelanweisung \n\nvgl. i.Ü. die Rechtsprechungsnachweise bei Born, NJW 2005, 2042, 2045 f.). \n\n7 \n\nDie vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 15. Oktober 1975 - IV ZB 23/75 - (VersR 1976, 92) ist nicht ge-\n\neignet, seine gegenteilige Auffassung zu stützen. Denn in dem dort zu ent-\n\nscheidenden Fall hat der Stationsreferendar als amtlich bestellter Vertreter des \n\nRechtsanwalts selbst als Vertreter der Partei gehandelt, so dass sich diese sein \n\nVerschulden bei der Behandlung von Fristsachen unmittelbar nach § 85 Abs. 2 \n\nZPO zurechnen lassen musste. Dies ist hier nicht der Fall, so dass es bei dem \n\nGrundsatz verbleibt, dass lediglich das - hier nicht festgestellte - Verschulden \n\ndes Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich steht, nicht \n\ndagegen das seiner Hilfspersonen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Langen, Entscheidung vom 01.11.2004 - 58 C 133/04 - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 07.02.2005 - 21 S 219/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vi-zb-13-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vi-zb-13-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2005/VI_ZB__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:14.998808+00:00"}}