{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__91-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-03-01","aktenzeichen":"VI ZR 91/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Gb, Hb Verkündet am: 1. März 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Fra- ge, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wie- derbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusam- menhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 91/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 249 Gb, Hb \n\nVerkündet am: \n1. März 2005 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nErwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem \n\nSachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert \n\ndes unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann \n\ner im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung \n\nbis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten \n\nKraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Fra-\n\nge, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wie-\n\nderbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusam-\n\nmenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 20. April 2004 \n\n- VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR \n\n2004, 927). \n\nBGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - LG Marburg \n\n AG Marburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. März 2005 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und \n\nZoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Marburg vom 25. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz aus ei-\n\nnem Verkehrsunfall vom 31. August 2002 in Anspruch, bei dem die Beklagte \n\nzu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw das Fahrzeug \n\ndes Klägers, einen vier Jahre alten Passat TDI Trendline, erheblich beschädig-\n\nte. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Ein vom Kläger in Auf-\n\ntrag gegebenes Sachverständigengutachten gelangte zu einem \"Wiederbe-\n\nschaffungswert incl. MwSt\" des Fahrzeugs von 12.800 € und zu einem Rest-\n\nwert von 5.000 €. Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Klä ger erwarb bei ei-\n\nnem gewerblichen Kfz-Händler ein im Sinne des § 25a UStG differenzbesteuer-\n\ntes Ersatzfahrzeug, einen fünf Jahre alten Audi A 4 TDI zum Preis von \n\n13.400 €. Die Beklagte zu 2 zahlte an den Kläger ledig lich einen Betrag von \n\n6.034,48 €, wobei sie den Netto-Wiederbeschaffungswert aus dem Sachver-\n\nständigengutachten unter Zugrundelegung des Regel-Mehrwertsteuersatzes im \n\nSinne des § 10 UStG von 16 % errechnete (12.800 € - 1. 765,52 € = \n\n11.034,48 €) und hiervon den Restwert in Abzug brachte.\n\n Darüber hinaus zahl-\n\nte sie weitere 268 € als bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeu gs tatsächlich ange-\n\nfallene, mit 2 % des Verkaufspreises geschätzte Differenz-Umsatzsteuer im \n\nSinne des § 25a UStG. \n\nDer Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe des gesamten - um den \n\nRestwert gekürzten - Brutto-Wiederbeschaffungswertes laut Sachverständi-\n\ngengutachten und hat die Beklagten auf Zahlung des Restbetrages in Höhe \n\nvon 1.497,52 € verklagt. Das Amtsgericht hat die in dem d ifferenzbesteuerten \n\nKaufpreis für das Ersatzfahrzeug enthaltene Umsatzsteuer ausgehend von \n\neiner von ihm geschätzten Händlerspanne von 25 % mit 462,07 € errechnet \n\nund dem Kläger insoweit weitere 194,07 € zuerkannt. Au f die Berufung des \n\nKlägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem \n\nKläger den gesamten Restbetrag von 1.497,52 € nebst Zin sen zugesprochen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten \n\ndie Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob bei der Ermittlung des Net-\n\nto-Wiederbeschaffungswertes von dem im Sachverständigengutachten ausge-\n\nwiesenen \"Wiederbeschaffungswert incl. Umsatzsteuer\" ein Regelsteuersatz \n\nvon 16 % oder nur die - zum Teil auf 2 % des Verkaufspreises geschätzte - \n\ngeringere Differenzsteuer zu berücksichtigen oder ob je nach Alter und Typ des \n\nFahrzeugs hinsichtlich des vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen-\n\nden Umsatzsteuersatzes zu differenzieren sei. In aller Regel habe es nämlich \n\nauf den Endverkaufspreis, den der private Käufer bei einem gewerblichen \n\nHändler für einen Pkw zu zahlen habe, keinen Einfluß, ob er ein regelbesteuer-\n\ntes Fahrzeug oder aber ein differenzbesteuertes Fahrzeug kaufe. Denn der \n\nMarkt für private Käufer orientiere sich am Endpreis incl. Umsatzsteuer - in wel-\n\ncher Höhe auch immer -, dem sogenannten Händler-Brutto-Verkaufspreis für \n\ndas Fahrzeug und nicht an dem Nettopreis. Daher könne im vorliegenden Fall \n\ndavon ausgegangen werden, daß der vom Sachverständigen in seinem Gut-\n\nachten mit 12.800 € bezifferte Wiederbeschaffungswert in cl. Mehrwertsteuer \n\nsowohl den Wiederbeschaffungswert für ein regelbesteuertes Kfz wie auch für \n\nein differenzbesteuertes Fahrzeug wiedergebe. Da aus § 249 BGB nur ent-\n\nnommen werden könne, daß sich der Wiederbeschaffungswert nach dem Wert \n\nrichte, den der Geschädigte aufwenden müsse, um ein gleichwertiges, ge-\n\nbrauchtes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt unter Aufwendung von \n\nUmsatzsteuer bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben, müs-\n\nse es dem Geschädigten überlassen bleiben, ob er als Ersatz für sein beschä-\n\ndigtes Fahrzeug ein regelbesteuertes oder aber ein differenzbesteuertes Fahr-\n\nzeug bei einem Gebrauchtwagenhändler erwerbe. Dem Geschädigten sei da-\n\nher der gesamte vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert \n\nincl. Mehrwertsteuer zu ersetzen, wenn er, wie im vorliegenden Fall, ein ver-\n\ngleichbares Fahrzeug bei einem Händler unter Aufwendung von Umsatzsteuer \n\nzu einem gleichen oder höheren Preis erwerbe. Denn dann sei die zur Wieder-\n\nbeschaffung erforderliche Umsatzsteuer - zumindest in Form der Differenzbe-\n\nsteuerung - \"in entsprechender Höhe des Wiederbeschaffungswertes incl. Um-\n\nsatzsteuer tatsächlich angefallen\". Dem Kläger sei daher über die erstinstanz-\n\nlich zuerkannten 194,07 € ein weiterer Betrag von 1.303 ,45 € zuzuerkennen, \n\nso daß sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.497,52 € e rgebe. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\n1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, \n\nbestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 \n\nEGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des Zweiten \n\nGesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 \n\n(BGBl. I 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Be-\n\nschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die \n\nUmsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalscha-\n\ndens (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 = \n\nNJW 2004, 1943 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927). \n\nWill der Geschädigte demnach seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage \n\neines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebe-\n\nnen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Mehrwertsteuer ab-\n\nzuziehen. Weist das Sachverständigengutachten - in solchen Fällen - lediglich \n\npauschal einen Brutto-Wiederbeschaffungswert aus, so besteht für den Tat-\n\nrichter grundsätzlich Veranlassung zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicher-\n\nweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder \n\nnach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuer-\n\nfrei angeboten werden (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - \n\naaO, S. 1945 m.w.N.). \n\n2. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem der Kläger ein \n\nErsatzfahrzeug beschafft hat und seinen Schaden konkret auf Basis dieser Er-\n\nsatzbeschaffung abrechnet (zur Differenzierung zwischen fiktiver und konkreter \n\nSchadensabrechnung vgl. auch Senatsurteile vom 15. Februar 2005 \n\n- VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). \n\na) Durch die gesetzliche Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB \n\nwollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, \n\nden für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlan-\n\ngen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefal-\n\nlen ist (vgl. BT-Drs. 14/7752 S. 22). Lediglich bei der fiktiven Schadensabrech-\n\nnung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Ge-\n\nsetzgebers deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu er-\n\nsetzender Schadensposten entfällt. Umsatzsteuer kann mithin nur noch dann \n\nersetzt verlangt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ur-\n\nsprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tat-\n\nsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstel-\n\nlung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. \n\nSie soll hingegen nicht mehr ersetzt verlangt werden können, wenn und soweit \n\nsie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder \n\nErsatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuer-\n\npflichtigen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG nicht mehr kommt. Wird eine \n\ngleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dafür Umsatzsteuer an, so ist \n\ndie Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen. Fällt für die Beschaf-\n\nfung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von Privat - keine Um-\n\nsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen (vgl. BT-Drs. 14/7752 S. 23). \n\nb) Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht - wie in den Senatsurteilen \n\nvom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - \n\n(aaO) - um den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern um den Ersatz des tat-\n\nsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrages, allerdings be-\n\ngrenzt auf den Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges. \n\naa) Hätte der Geschädigte ein völlig gleichartiges und gleichwertiges \n\nFahrzeug entweder differenzbesteuert oder von Privat ohne Umsatzsteuer zu \n\ndem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert er-\n\nworben, würde eine Kürzung dieses Betrages um eine \"fiktive Mehrwertsteuer\" \n\nvon 16 % im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung der originären Funk-\n\ntion des Schadensersatzes widersprechen, die in der Wiederherstellung des \n\nfrüheren Zustandes liegt, und den Geschädigten schlechter stellen, als er vor \n\ndem Schadensereignis gestanden hat. Stellt der Geschädigte durch eine kon-\n\nkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachver-\n\nständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zu-\n\nstand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 \n\nBGB den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt \n\nverlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Dif-\n\nferenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten \n\nist (vgl. etwa Huber, Das neue Schadensrecht, Rdn. 297; Pamer, Die Mehr-\n\nwertsteuer beim Fahrzeugschaden § 4 Rdn. 119, 144; a.A. Hess, ZfS 2002, \n\n367, 369; Eggert, ZAP 2002, Fach 9, 647, 651, die bei einem Erwerb von ei-\n\nnem Privaten die Kappung der im Sachverständigengutachten ausgewiesenen \n\nMehrwertsteuer für unvermeidbar ansehen). \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen, in denen \n\nder Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung \n\nselbst in die Hand nimmt, der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand \n\nnach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte be-\n\nfindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einfluß-\n\nmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden \n\nSchwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, \n\n364, 369; 155, 1, 5 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, \n\n381). Im Rahmen dieser \"subjektbezogenen Schadensbetrachtung\" kann es \n\ndem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten \n\nErsatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrecht-\n\nlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige \n\nrealisiert, die der Sachverständige - für die fiktive Schadensabrechnung - als \n\ndie statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat. Er genügt vielmehr seiner \n\nVerpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich beim Erwerb an \n\ndem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert als \n\nEndpreis für das auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orien-\n\ntiert, zumal das Berufungsgericht im vorliegenden Fall - von der Revision un-\n\nangegriffen - festgestellt hat, daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung \n\nin aller Regel auf den Endverkaufspreis für den privaten Käufer auf dem Ge-\n\nbrauchtwagenmarkt keinen Einfluß hat. \n\nbb) Etwas anderes kann aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten im \n\nRahmen einer (wirtschaftlichen) Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB \n\ndurch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges (vgl. Senatsurteile vom 20. April \n\n2004 - VI ZR 109/03 - und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - aaO) auch dann \n\nnicht gelten, wenn sich der Geschädigte - etwa weil er auf dem örtlichen Ge-\n\nbrauchtwagenmarkt kein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug ge-\n\nfunden hat - ein (etwas) teureres Ersatzfahrzeug anschafft, wie im vorliegenden \n\nFall statt des beschädigten vier Jahre alten Passat TDI Trendline zum (Brutto-) \n\nWiederbeschaffungswert von 12.800 € einen fünf Jahre alt en Audi A 4 TDI zum \n\nPreis von 13.400 €. Auch in diesem Fall hat der Geschädig te im Rahmen der \n\nErsatzbeschaffung tatsächlich mindestens den Betrag aufgewendet, den der \n\nSachverständige als erforderlich für die Wiederherstellung des früheren Zu-\n\nstandes durch Erwerb eines gleichartigen Fahrzeuges ermittelt hat und den der \n\nGeschädigte in diesem Fall - wie oben ausgeführt - unabhängig von einem dar-\n\nin enthaltenen Umsatzsteueranteil im Rahmen einer konkreten Schadensab-\n\nrechnung jedenfalls hätte ersetzt verlangen können. Es ist unter Berücksichti-\n\ngung einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung kein Grund ersichtlich, \n\nden Geschädigten schlechter zu stellen, weil er entweder kein gleichartiges \n\nund gleichwertiges Ersatzfahrzeug auf dem für ihn maßgebenden Gebraucht-\n\nwagenmarkt gefunden hat oder aber weil er aus Anlaß des Unfalls einen an \n\nsich erst für später geplanten Erwerb eines anderen oder eines Neufahrzeugs \n\nvorgezogen hat, zumal es im Einzelfall auch schwierig sein dürfte zu beurtei-\n\nlen, welche Fahrzeuge im Rahmen einer Ersatzbeschaffung nach Typ, Motori-\n\nsierung und Ausstattung als gleichartig zu betrachten sind. \n\nc) Erwirbt mithin der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, \n\nder dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wie-\n\nderbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges entspricht oder die-\n\nsen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten \n\nder Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes \n\ndes unfallbeschädigten Fahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt ver-\n\nlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewie-\n\nsenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es \n\nin diesem Zusammenhang nicht an. \n\nGreiner Wellner Pauge \n\n Stöhr Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__91-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-01/vi-zr-91-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":7},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":4},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__91-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__91-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-01/vi-zr-91-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__91-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:54.585338+00:00"}}