{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__83-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-07-12","aktenzeichen":"VI ZR 83/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Juli 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Anlage zu § 664 HGB Art. 10 EinigungVtr Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b, Nr. 4 a) Das Athener Übereinkommen von 1974 findet auf das Binnenschiffahrtsrecht im Gebiet der ehemaligen DDR keine Anwendung. b) Zur Auslegung von Art. 10 der Anlage zu § 664 HGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 83/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2005 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAnlage zu § 664 HGB Art. 10 \n\nEinigungVtr Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b, Nr. 4 \n\na) Das Athener Übereinkommen von 1974 findet auf das Binnenschiffahrtsrecht im \n\nGebiet der ehemaligen DDR keine Anwendung. \n\nb) Zur Auslegung von Art. 10 der Anlage zu § 664 HGB. \n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04 - Brandenburgisches OLG \n\n AG Brandenburg a.d.H. \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Juli 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3 gegen das Urteil des \n\n7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als \n\nSchiffahrtsobergericht vom 25. Februar 2004 werden zurückge-\n\nwiesen. \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin wird das vorgenannte Urteil \n\n- unter Zurückweisung ihrer Revision im übrigen - im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als es die Rentenanträge für die Zeit \n\nnach dem 1. Juli 2009 und den Feststellungsantrag hinsichtlich \n\nder Umbaukosten des Schlosses V. als unzulässig abge-\n\nwiesen und die Kosten der privatärztlichen Behandlung in Höhe \n\nvon 3.692,04 € als nicht erstattungsfähig angesehen hat.\n\nInsoweit werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an \n\ndie Klägerin 3.692,04 € nebst 5 % Zinsen über dem Basi szinssatz \n\nab dem 3. Februar 2001 zu bezahlen. \n\nIm übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-\n\nonsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Unfall auf einem Binnenmo-\n\ntorschiff in Anspruch. Die Klägerin wurde am 1.7.2000 während einer Kreuz-\n\nfahrt, die sie bei der Beklagten zu 1 gebucht hatte und die durch die Beklagte \n\nzu 2 ausgeführt wurde, durch das Zusammenstürzen eines unvollständig gesi-\n\ncherten Sonnendachs auf dem vom Beklagten zu 3 geführten Binnenmotor-\n\nschiff S. schwer verletzt und ist seitdem querschnittsgelähmt. Sie verlangt \n\nSchmerzensgeld, Ausgleich von Erwerbsschaden bzw. Mehrbedarfsrente und \n\nMehrbedarfskosten, die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle \n\nund immaterielle Schäden sowie die Duldung der Zwangsvollstreckung in das \n\nSchiff. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, sie jedoch \n\nabgewiesen, soweit die Klägerin ein Schmerzensgeld von mehr als 225.000 € \n\nsowie Ersatz der Kosten für schweizerische Rechtsanwälte von mehr als 250 € \n\nund privatärztlich angefallene Heilbehandlungskosten begehrt hat. Auf die Beru-\n\nfungen aller Parteien hat das Berufungsgericht das amtsgerichtliche Urteil teil-\n\nweise abgeändert, das Schmerzensgeld in der beantragten Mindesthöhe zuge-\n\nsprochen, jedoch Rentenansprüche nach dem 1. Juli 2009 sowie die Feststel-\n\nlungsklage betreffend Umbaukosten des Zweitwohnsitzes als unzulässig abge-\n\nwiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es die Beklagte zu 2 zu ei-\n\nner Sicherheitsleistung von 160.000 € für die ab 1. Jan uar 2004 zu zahlende \n\nRente verurteilt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen \n\nerstreben die Beklagten weiterhin vollständige Klageabweisung und die Kläge-\n\nrin eine Verurteilung auch hinsichtlich der abgewiesenen Anträge. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht verneint die Zulässigkeit der Klage auf Zahlung ei-\n\nner Schadensrente nach dem 1. Juli 2009, da die Klägerin nicht einmal die \n\nGrößenordnung ihrer Vorstellungen angegeben habe. Die hilfsweise erhobene \n\nFeststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Fest-\n\nstellungsklage hinsichtlich der Umbaukosten für Schloß V. (Zweitwohnsitz) sei \n\nebenfalls mangels Feststellungsinteresses unzulässig. \n\nIm übrigen bejaht es eine Haftung der Beklagten aus §§ 77 Abs. 1 \n\nBinSchG, 664 Abs. 1 HGB, 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte zu 3 habe grob fahr-\n\nlässig gehandelt, als er das Hubseil für das Sonnendach gelöst habe, ohne sich \n\nzuvor zu vergewissern, ob beide Sicherungen angebracht waren. Haftungsbe-\n\nschränkungen griffen angesichts der groben Fahrlässigkeit nicht ein; das Athe-\n\nner Übereinkommen von 1974 gelte nicht für die Binnenschiffahrt auf dem Ge-\n\nbiet der ehemaligen DDR. \n\nII. \n\nA. Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3: \n\nDie Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3 haben keinen Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt zugelassen. \n\nSeine Entscheidung enthält keine klare Beschränkung der Zulassung. Der Bun-\n\ndesgerichtshof hat es wiederholt als für eine Beschränkung unzureichend an-\n\ngesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich - wie hier - eine Begründung für \n\ndie Zulassung der Revision genannt hat ohne weiter erkennbar zu machen, daß \n\nes eine Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil \n\ndes Streitgegenstands hat beschränken wollen (vgl. BGHZ 153, 358, 361; Urteil \n\nvom 3. März 2005 - IX ZR 45/05 - NJW-RR 2005, 715, 716). \n\n1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten dem Grunde \n\nnach aus §§ 77 Abs. 1 BinSchG, 664 Abs. 1 HGB, Artt. 2, 3, 10, 11 der Anlage \n\nzu § 664 Abs. 1 Satz 1 HGB - Bestimmungen über die Beförderung von Rei-\n\nsenden und ihrem Gepäck auf See (i.d.F. des 2. Seerechtsänderungsgesetzes \n\nvom 25. Juli 1986, BGBl. I, 1120, 1122 ff.; künftig nur: Anlage), § 823 Abs. 1 \n\nBGB ohne Rechtsfehler bejaht. \n\na) Zu Recht und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Beru-\n\nfungsgericht die Schädigung durch den Unfall vom 1. Juli 2000 als Körperver-\n\nletzung der Klägerin bei der Beförderung auf Binnengewässern, die Beklagte \n\nzu 1 als Beförderer (Art. 1 Nr. 1a der Anlage) und die Beklagte zu 2, die \n\nSchiffseignerin, als ausführenden Beförderer (Art. 1 Nr. 1b der Anlage) einge-\n\nstuft (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 16. Dezember 1996 - II ZR 266/95 - Trans-\n\nportR 1997, 154, 155 und vom selben Tag - II ZR 271/95 - TransportR 1997, \n\n158f.). \n\nb) Das Berufungsgericht hat ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklag-\n\nten zu 3 als Verschulden i.S.d. Artt. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage fest-\n\ngestellt. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\naa) Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf gro-\n\nber Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. \n\nDer Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben \n\nFahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades we-\n\nsentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile \n\nvom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82 - VersR 1984, 775, 776; vom 12. Januar 1988 \n\n- VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - \n\nVersR 1989, 109; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985). \n\nbb) Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht \n\nverkannt. \n\nGrobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht \n\nentschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen \n\nSorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muß in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und \n\nes muß dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem \n\nhätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für \n\nsich allein noch nicht den Schluß auf ein entsprechend gesteigertes persönli-\n\nches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr er-\n\nscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjek-\n\ntiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 \n\nAbs. 1 BGB a.F. (jetzt: § 276 Abs. 2 BGB n.F.) bestimmte Maß erheblich über-\n\nschreitet (st. Rspr. vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - \n\nVersR 2001, 985, 986 und BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - \n\nVersR 2003, 364). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. \n\ncc) Das Berufungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Wertung des \n\nVerhaltens des Beklagten zu 3 als grob fahrlässig auch keine wesentlichen \n\nUmstände außer acht gelassen. \n\n (1) Da für den Verkehrsbereich der Personenbeförderung in der Binnen-\n\nschiffahrt - worauf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 zu Recht hinweist - \n\nkeine rechtlichen Vorschriften über besondere Verhaltensregeln bestehen, hat \n\ndas Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob sich solche besonderen \n\nVerhaltensregeln aus der konkreten Situation beim Aufbau des Sonnendachs \n\nergeben. Es hat dabei als wesentlich den Umstand bewertet, daß der Beklagte \n\nzu 3 dem Zeugen M. innerhalb kurzer Zeit zwei völlig unterschiedliche Weisun-\n\ngen (zunächst einseitige Absicherung, dann \"kompletter Aufbau\") erteilte. Es ist \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht wegen \n\nder hierdurch geschaffenen Gefahr von Mißverständnissen und der erheblichen \n\nGefährdung, die von dem tonnenschweren Sonnendach bei unsachgemäßer \n\nBefestigung für die Fahrgäste ausgeht, dem Beklagten zu 3 eine besondere \n\nSorgfaltspflicht dahin auferlegt, sich vor Ablösen des Hubseils zu vergewissern, \n\nob die zuletzt gegebene Weisung auch umgesetzt worden ist. Es begegnet da-\n\nher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht im Rahmen sei-\n\nner tatrichterlichen Würdigung im Unterlassen dieser gebotenen Kontrolle ein \n\ngrob fahrlässiges Verhalten sieht. \n\n (2) Die hiergegen erhobenen Rügen der Revisionen der Beklagten grei-\n\nfen nicht durch. \n\nSoweit die Revisionen der Beklagten dem Berufungsgericht vorwerfen, \n\nes überspanne die Sorgfaltsanforderungen an einen Schiffsführer und lasse \n\nwesentliche tatsächliche Umstände unberücksichtigt, können sie damit nicht \n\ndurchdringen. Der erkennende Senat vermag der Auffassung, ein Schiffsführer \n\ndürfe darauf vertrauen, daß seine Anweisungen vom Schiffspersonal - zumal \n\nwenn dieses wie hier der Zeuge M. selbst das Schiffsführerpatent besitze - \n\nauch umgesetzt werden, so daß es insoweit keiner Nachfragen bedürfe, in die-\n\nser Allgemeinheit nicht zu folgen. Zwar mag es Seemannsbrauch sein, daß bei \n\nRoutinemaßnahmen, die das Personal ohne weiteres beherrscht, eine Anwei-\n\nsung des Schiffsführers an ein qualifiziertes Besatzungsmitglied nicht auf ihre \n\nDurchführung hin überprüft werden muß und daß der Schiffsführer darauf ver-\n\ntrauen kann, diese Routinemaßnahme werde auch anweisungsgemäß erledigt. \n\nDie Revision verkennt jedoch, daß von einem solchen \"Routine\"-Anweisungsfall \n\nhier nicht ausgegangen werden kann: der Beklagte zu 3 hat in kurzer zeitlicher \n\nAbfolge zwei sich möglicherweise widersprechende Anweisungen erteilt, die \n\nnoch dazu in der konkreten Situation (\"Komplettaufbau\" auf die beidseitige Ver-\n\nspannung des Sonnendachs oder auf die Bestuhlung bezogen) nicht eindeutig \n\nwaren, ohne den Besatzungsmitgliedern mit der gebotenen Deutlichkeit klarzu-\n\nmachen, daß die zweite Anweisung die erste widerrufen sollte. Ein Schiffsführer \n\ndarf sich bei einer derart gefahrenträchtigen Maßnahme wie dem Lösen des \n\nHubseils nur dann darauf verlassen, daß seine Anweisungen weisungsgemäß \n\numgesetzt werden, wenn er zuvor sicherstellt, daß die Anweisung auch hinrei-\n\nchend deutlich ist und verstanden wird. Bei einer solchen Sachlage ist die Wer-\n\ntung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Beklagte zu 3 habe sich \n\nhier vor Lösen des Hubseils vergewissern müssen, ob die Anweisung richtig \n\numgesetzt wurde. \n\nSoweit die Revision meint, der Beklagte zu 3 habe jedenfalls beim Lösen \n\ndes Hubseils nicht von einer Widersprüchlichkeit seiner Anweisungen ausgehen \n\nmüssen, weil er die Aufforderung des Zeugen M., das Hubseil zu lösen, als Be-\n\nstätigung seiner Anweisung habe verstehen dürfen, zeigt sie keine Umstände \n\nauf, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft bei seiner Wertung nicht be-\n\nrücksichtigt hat. \n\nAuch kann die Revision der Beklagten zu 1 nicht mit Erfolg darauf ver-\n\nweisen, daß das AG Oranienburg in seinem Strafurteil vom 11. Januar 2002 \n\ndas Verschulden des Beklagten zu 3 lediglich als Augenblicksversagen gewer-\n\ntet hat. Das Strafgericht wirft dem Beklagten zu 3 gleichfalls vor, er habe die \n\nAusführung der späteren Anweisung durch konkrete Nachfrage überwachen \n\nmüssen. Wenn es dennoch von einem Augenblicksversagen ausgeht, ist dies \n\nlediglich eine Bewertung im Rahmen der Strafzumessung. Eine Bindung des \n\nZivilrichters an das strafgerichtliche Urteil besteht nicht und ist mit der das Zi-\n\nvilprozeßrecht beherrschenden freien Beweiswürdigung nicht vereinbar (vgl. \n\nBGH, Beschl. vom 16. März 2005 - IV ZR 140/04 - z.V.b.). Hinzu kommt, daß \n\nder im Strafprozeß anzuwendende individuelle Sorgfaltsmaßstab im Zivilrecht \n\nkeine Geltung hat. Hier gilt vielmehr ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnis-\n\nse ausgerichteter objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff. Hiernach hätte der Be-\n\nklagte zu 3 im Hinblick auf die Schwere der Gefahr gerade wegen seiner wider-\n\nsprüchlichen Anweisungen besonderen Anlaß zur Prüfung gehabt, ob das Son-\n\nnendach beidseits befestigt war. \n\n (3) Die Revision der Beklagten zu 2 und 3 beanstandet vergeblich, das \n\nBerufungsgericht zeige nur eine objektiv grobe Pflichtverletzung des Beklagten \n\nzu 3 auf, erläutere jedoch nicht, worin es dessen subjektiv unentschuldbare \n\nPflichtverletzung sehe. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den \n\nVorwurf einer subjektiv unentschuldbaren Pflichtverletzung. Der Beklagte zu 3 \n\nhat trotz der Gefährlichkeit des Sonnendachs für die Menschen unter dem Dach \n\ndas Hubseil ohne jede Vergewisserung über eine ausreichende anderweitige \n\nSicherung gelöst. Damit hat er in ungewöhnlich hohem Maß die Anforderungen \n\nan die Sicherheit der ihm anvertrauten Passagiere und Besatzungsmitglieder \n\naußer Acht gelassen. \n\nc) Dieses Verschulden des Beklagten zu 3 hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei der Beklagten zu 1 als Beförderer nach Art. 3 Abs. 2 der Anlage \n\nzu § 664 HGB (vgl. in gleichem Sinn §§ 428 Satz 2, 435 HGB für das Land-\n\nfrachtrecht) und - insoweit unangegriffen - der Beklagten zu 2 als ausführendem \n\nBeförderer nach Artt. 3 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 der Anlage zugerechnet und \n\neine gesetzliche Haftungsbeschränkung der Ansprüche der Klägerin nach Art. 5 \n\nder Anlage wegen grob fahrlässiger Schadensverursachung durch einen Be-\n\ndiensteten oder Beauftragten in Ausübung seiner Verrichtungen nach Art. 10 \n\nAbs. 1 der Anlage verneint. \n\nZwar erwähnt der Wortlaut des Art. 10 der Anlage in Absatz 1 nur den \n\nBeförderer und seine Bediensteten oder Beauftragten; dies ist - entgegen der \n\nAnsicht der Revision der Beklagten zu 1 - jedoch nicht dahin zu verstehen, daß \n\ndie Haftungsbeschränkung des Beförderers nur bei grobem Verschulden eige-\n\nner Bediensteter und Beauftragter ausgeschlossen wäre, nicht dagegen bei \n\nentsprechendem Verschulden der Hilfspersonen des ausführenden Beförde-\n\nrers. Art. 10 der Anlage darf nicht isoliert von den übrigen Bestimmungen gele-\n\nsen werden. Aus Art. 3 Abs. 2 der Anlage folgt, daß der Beförderer, der den \n\nBeförderungsvertrag nicht selbst erfüllt, auch für die Handlungen und Unterlas-\n\nsungen des ausführenden Beförderers und dessen Bediensteten haftet. Daß \n\ndiese Haftung auch bei grobem Verschulden der Bediensteten des ausführen-\n\nden Beförderers summenbeschränkt sein soll, läßt sich Art. 10 Abs. 1 der Anla-\n\nge nicht entnehmen; vielmehr ist hier die Zurechnung unmittelbar aus Art. 3 \n\nAbs. 2 der Anlage herzuleiten (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Auflage, Anl. \n\n§ 664 Art. 10, Rn. 5). Der Ansicht der Revision der Beklagten zu 1, die Wort-\n\nwahl des Art. 10 Abs. 1 spreche für eine bewußte Einschränkung der Zurech-\n\nnung auf eigene Bedienstete oder Beauftragte des Beförderers, vermag der \n\nerkennende Senat nicht zu folgen. Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 der \n\nAnlage ließe sogar grobes Verschulden der eigenen Hilfspersonen die Haf-\n\ntungsbeschränkung des ausführenden Beförderers nicht entfallen, weil Art. 10 \n\nAbs. 1 nur vom Beförderer und nicht vom „ausführenden Beförderer“ spricht. \n\nEine Ungleichbehandlung von Beförderer und ausführendem Beförderer war \n\nvom Gesetzgeber hier jedoch ersichtlich nicht gewollt (vgl. Rabe, aaO; Herber, \n\nNeues Haftungsrecht der Schiffahrt, S. 179; Herber, Seehandelsrecht, § 34, \n\nS. 371). Das ergibt sich aus der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf \n\n(BT-Drucks. 10/3852, S. 30). Dort ist ausgeführt, daß der Beförderer das Recht \n\nverliert, sich auf die Beschränkung der Haftung zu berufen, \"wenn er oder eine \n\nPerson, für deren Handeln er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder \n\ngrob fahrlässig verursacht hat\". Einzustehen hat der Beförderer nach Art. 3 je-\n\ndoch auch für den ausführenden Beförderer und dessen Bedienstete. Daraus \n\nergibt sich, daß der Gesetzgeber mit Art. 10 der Anlage generell einen Verlust \n\nder Haftungsbeschränkung bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten \n\nbezweckt hat (vgl. Rabe aaO, Rn. 5; Herber, Seehandelsrecht, § 34, S. 371). \n\nEiner analogen Anwendung (dazu vgl. Herber, Neues Haftungsrecht der Schiff-\n\nfahrt, S. 180) bedarf es somit nicht. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision der Beklagten zu 1 folgt keine andere \n\nBeurteilung aus der Regelung des § 5b BinSchG (i.d.F. des Gesetzes zur Ände-\n\nrung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt vom 25. August 1998, \n\nBGBl. I, 2489 f.), der für den Wegfall der Haftungsbeschränkung des Schiffseig-\n\nners dessen eigenes qualifiziertes Verschulden verlangt (vgl. Korioth, in: Her-\n\nber/Fischer/Korioth/Hartmann, Transport- und Haftungsrecht in der Binnen-\n\nschiffahrt, 2000, 77). § 5b BinSchG betrifft nämlich die Haftung des Schiffseig-\n\nners als solche, die sich allein aus der Tatsache ergibt, daß er Eigner des Schif-\n\nfes ist (\"Reederprivileg\", vgl. Korioth, aaO, 88 f.). Demgegenüber geht es vor-\n\nliegend um die Haftung aus dem Beförderungsvertrag. Aus der Gesetzesbe-\n\ngründung zum (inzwischen überholten, aber durch die Neuregelung des Bin-\n\nnenschiffahrtsgesetzes \n\ninhaltlich \n\ninsoweit nicht geänderten, vgl. BT-\n\nDrucks. 13/8446, S. 34) § 77 BinSchG i.d.F. des 2. Seerechtsänderungsgeset-\n\nzes (BGBl. I 1986, 1120 ff.) ergibt sich hierzu, daß der Gesetzgeber zwischen \n\nder Haftung des Schiffseigners, der nicht Beförderer ist, und der des Beförde-\n\nrers unterscheidet: hiernach richtet sich die Haftung eines Schiffseigners, der \n\nauch Beförderer ist, ausschließlich nach den Maßstäben der Befördererhaftung \n\n(Art. 11 der Anlage; vgl. BT-Drucks. 10/3852, S. 35). \n\nd) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Anwendung des A-\n\nthener Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Ge-\n\npäck auf See von 1974 und damit der in ihm enthaltenen Haftungsbeschrän-\n\nkungen auf den vorliegenden Fall verneint. Die Einwendungen der Revisionen \n\nhiergegen greifen jedenfalls nicht durch. \n\nZwar ist es richtig, daß § 77 Abs. 1 BinSchG mit seinem Verweis auf die \n\nRegelung des § 664 HGB eine Vorschrift anspricht, die auf dem Gebiet der e-\n\nhemaligen DDR aufgrund der Regelung des Einigungsvertrages (in Anlage I \n\nKap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b, BGBl. II 1990, 889, 959) \"nicht anzu-\n\nwenden [ist], soweit die Anwendung mit einer von der Deutschen Demokrati-\n\nschen Republik übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu verein-\n\nbaren ist; insoweit sind die für die Deutsche Demokratische Republik geltenden \n\nRechtsvorschriften weiter anzuwenden\". Sinn und Zweck dieser Regelung des \n\nEinigungsvertrages ist daher schon nach ihrem Wortlaut, die Gefahr völker-\n\nrechtswidrigen Verhaltens durch Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflich-\n\ntung (vgl. Herber, TransportR 1991, 1, 2; Rabe aaO vor § 664 Rn. 3) abzuwen-\n\nden. Dementsprechend heißt es auch in der erläuternden Anmerkung zu dem \n\nVorbehalt in Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b: \"Das Seehan-\n\ndelsrecht der Deutschen Demokratischen Republik enthält für internationale \n\nSchiffspassagen Rechtsvorschriften, die vom Bundesrecht abweichen. Die ab-\n\nweichenden Vorschriften beruhen auf dem von der Deutschen Demokratischen \n\nRepublik ratifizierten Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung \n\nvon Reisenden und ihrem Gepäck auf See. Das vereinigte Deutschland wird \n\nseine Haltung zum Übergang völkerrechtlicher Verpflichtungen der DDR nach \n\ndem in Artikel 12 II Einigungsvertrag vorgesehenen Verfahren festlegen. Ab-\n\nweichendes Bundesrecht soll vorher in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages \n\ngenannten Gebiet nicht anzuwenden sein\" (BT-Drucks. 11/7817, S. 53 f.). Völ-\n\nkerrechtliche Verpflichtungen ist die DDR mit dem Beitritt zum Athener Überein-\n\nkommen im Jahre 1989 jedoch nur im Hinblick auf seerechtliche Fragen einge-\n\ngangen, weil das Abkommen sich nur mit solchen Fragen beschäftigt. Schon \n\nhieraus ergibt sich, daß keine völkerrechtliche Verpflichtung der DDR bestand \n\noder weiterbestehen kann, die Haftungsbegrenzungen des Athener Überein-\n\nkommens auch auf das Binnenschiffahrtsrecht im Gebiet der ehemaligen DDR \n\nauszudehnen. Insoweit ist die Ansicht der Revisionen der Beklagten verfehlt, \n\nder Rechtsvorbehalt des Einigungsvertrages hätte nur durch eine völkerrecht-\n\nlich wirksame Maßnahme außer Kraft gesetzt werden können. Der Rechtsvor-\n\nbehalt des Einigungsvertrages ist vielmehr bei verständiger Auslegung und un-\n\nter Berücksichtigung der amtlichen Erläuterung dahin zu verstehen, daß er nur \n\ndas Seehandelsrecht betreffende völkerrechtliche Verpflichtungen der ehemali-\n\ngen DDR erfaßt. \n\nDemgegenüber \n\nist das Binnenschiffahrtsgesetz der Bundesrepublik \n\nDeutschland durch den Einigungsvertrag (Anlage I, Kap. III, Sachgebiet D, Ab-\n\nschnitt III Nr. 4, BGBl. II 1990, 889, 960) vorbehaltlos auf das Gebiet der ehe-\n\nmaligen DDR erstreckt worden. Da das Binnenschiffahrtsrecht aufgrund des in \n\nder Bundesrepublik vorherrschenden Wunsches, die Haftungsfragen im See-\n\nrecht und im Binnenschiffahrtsrecht grundsätzlich gleichgelagert zu behandeln \n\n(vgl. Czerwenka, in: Riedel/Wiese, Probleme des Binnenschiffahrtsrechts VIII, \n\n69, 71; Herber, in: FS für Walter Müller, 1993, 99, 103; offen: Rabe, Seehan-\n\ndelsrecht, 4. Auflage, vor § 664 HGB, Rn. 10; BT-Drucks. 10/3852, S. 1), durch \n\nVerweis auf das für die Bundesrepublik geltende Seehaftungsrecht in § 664 \n\nHGB gestaltet wurde, ist damit das für das Seegebiet der Bundesrepublik gel-\n\ntende Haftungsrecht für die Personenbeförderung des § 664 HGB mit seiner \n\nAnlage auf das gesamte Binnenschiffahrtsgebiet des vereinigten Deutschlands \n\nerstreckt worden (vgl. Herber, TransportR 1991, 1, 4; offen Rabe, aaO). \n\n2. Auch die Angriffe der Revision der Beklagten zu 2 und 3 gegen die \n\nHöhe der zugesprochenen Ersatzansprüche, die sich die Revision der Beklag-\n\nten zu 1 zu eigen gemacht hat, bleiben erfolglos. \n\na) Das Berufungsgericht hat das der Klägerin gemäß § 664 HGB, Art. 11 \n\nder Anlage, § 847 BGB \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1996 \n\n- II ZR 266/95 - aaO 156) zustehende Schmerzensgeld unter Beachtung der in \n\nder Rechtsprechung des erkennenden Senats herausgearbeiteten Grundsätze \n\n(vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1993 - VI ZR 29/92 - VersR 1993, 585 f. \n\nauch zur Leistungsfähigkeit des Schädigers) nicht nachteilig für die Beklagten \n\nbemessen. Es hat der Bemessung ohne Rechtsfehler insbesondere einen grob \n\nfahrlässigen Pflichtenverstoß des Beklagten zu 3 zugrunde gelegt, der den Be-\n\nklagten zu 1 und 2 zuzurechnen ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden. \n\nb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die der Klägerin zu-\n\nzusprechenden Umbaukosten für den Familienwohnsitz in N. mit 378.885,62 € \n\nermittelt. \n\naa) Insbesondere hat es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht \n\ndie Grundsätze für die Abgeltung vermehrter Bedürfnisse verkannt. \n\nDer Mehrbedarf für behindertengerechten Wohnraum bemißt sich gemäß \n\n§ 249 S. 2 BGB a.F. (jetzt: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.) nach den Dispositio-\n\nnen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen \n\nhätte. Bei unterschiedlichen Möglichkeiten bestimmt sich der Anspruch danach, \n\nwie der Bedarf in der vom Geschädigten zumutbar gewählten Lebensgestaltung \n\ntatsächlich anfällt. Für die Abgeltung vermehrter Bedürfnisse kommt danach in \n\nbesonders gelagerten Fällen ein nach §§ 249, 251 BGB durchzuführender \n\nSchadensausgleich \n\nin Betracht \n\n(vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 \n\n- VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238 ff.), wenn durch die einmalige Anschaffung \n\neines Hilfsmittels für den Behinderten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft \n\nin ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Dabei ist im Rahmen der \n\nSchaffung behindertengerechten Wohnraums auch zu prüfen, ob dadurch ein \n\nVermögenszuwachs bewirkt wird, mit dem Vorteile verbunden sind, die über \n\nden Zweck, ein dauerndes, jedoch auf die Lebenszeit des Verletzten begrenz-\n\ntes erhöhtes Bedürfnis zu befriedigen, weit hinausgehen. Deshalb sind etwa die \n\nKosten der Befriedigung des für jedermann allgemein bestehenden Bedürfnis-\n\nses nach Wohnraum, das zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten gehört, \n\nvom Schädiger nicht zu erstatten \n\n(Senatsurteil vom 19. Mai 1981 \n\n- VI ZR 108/79 - aaO; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 - VersR 2004, 482; \n\nOLG Stuttgart VersR 1998, 366 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden \n\nSenats vom 14. Oktober 1997 - VI ZR 62/97). \n\nIm hier zu entscheidenden Fall geht es allerdings nicht um die Schaffung \n\nneuen Wohnraums, sondern um die behindertengerechte Anpassung des be-\n\nreits bestehenden Wohnraums der Klägerin in einer Weise, daß sie ihn trotz \n\nihrer Behinderung vollumfänglich - wie vor dem Unfall - nutzen kann. Daß es \n\ndurch die erfolgten Umbauten zu einer werterhöhenden Renovierung und Er-\n\nneuerung des Privathauses insgesamt gekommen ist, wird entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision durch die Höhe der Umbaukosten nicht indiziert: Daß es \n\naufwendiger sein kann, ein (nach den nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichtes) repräsentatives Wohnhaus behindertengerecht umzubau-\n\nen als ein Einfamilienhaus \"normalen\" Standards behindertengerecht neu zu \n\nerrichten, ist nicht von der Hand zu weisen und bewegt sich jedenfalls im Rah-\n\nmen tatrichterlicher Schadensbewertung. Dafür, daß das Berufungsgericht ver-\n\nfahrensfehlerhaft (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - \n\nNJW-RR 2004, 425 f. m.w.N; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - z.V.b.) einen \n\nBeweisantritt der Beklagten dahingehend, der Wert des Hauses sei nach dem \n\nUmbau höher als zuvor, übergangen hat, ist nichts erkennbar. Entgegen dem \n\nVortrag der Revision findet sich in der Berufungsbegründung der Beklagten \n\nzu 2 und zu 3 weder eine entsprechende substantiierte Tatsachenbehauptung \n\nnoch ein entsprechender Beweisantritt. Im übrigen hat das Berufungsgericht \n\ndurch wirksame Bezugnahme auf die entsprechenden amtsgerichtlichen Aus-\n\nführungen für jede im Streit stehende Kostengruppe die Notwendigkeit der Um-\n\nbaukosten einzeln festgestellt und nicht notwendige Umbaukosten abgezogen, \n\nso daß Anhaltspunkte für einen die notwendigen Umbaukosten übersteigenden \n\nDifferenzwert nicht bestehen. \n\nbb) Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 412 Abs. 1 ZPO ver-\n\nstoßen. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten durfte es die Aus-\n\nführungen des Sachverständigen P. seiner Überzeugungsbildung zugrundele-\n\ngen und war nicht gehalten, ein weiteres Gutachten einzuholen. Ermessensfeh-\n\nler des Berufungsgerichts liegen nicht vor. Von einer näheren Begründung wird \n\nabgesehen (§ 564 ZPO). \n\n3) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 zur \n\nSicherheitsleistung nach § 843 Abs. 2 Satz 2 BGB verurteilt. \n\nDie ohne Ermittlung konkreter Umstände zu Zahlungsfähigkeit oder \n\n-willigkeit der Beklagten zu 2 vorgenommene Wertung des Berufungsgerichtes, \n\nwegen der erheblichen tenorierten Zahlungsansprüche insgesamt bestünden \n\nfür die Zukunft Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Beklagten zu 2 hinsichtlich \n\nder Rentenbeträge, begegnet im Hinblick auf die Stellung der Beklagten zu 2 \n\nals juristische Person, deren Existenz bei Vermögensverfall erheblich gefährdet \n\nist, revisionsrechtlich keinen Bedenken (vgl. zur Ermessenskontrolle Mü-\n\nKo/Wagner, BGB, 4. Auflage, §§ 842, 843 Rn. 71). Einer Ermittlung der konkre-\n\nten Vermögensverhältnisse der Beklagten zu 2 bedurfte es nicht. Die Revision \n\nvermag keinen Vortrag der Beklagten zu 2 zu ihrer Leistungsfähigkeit oder zu \n\neiner Haftpflichtversicherung darzulegen, den das Berufungsgericht übergan-\n\ngen hätte. \n\nB. Revision der Klägerin: \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichtes halten den Angriffen der Re-\n\nvision der Klägerin nicht in jeder Hinsicht stand. \n\n1. Ohne Erfolg macht die Klägerin allerdings geltend, das Berufungsge-\n\nricht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die maßgeblichen recht-\n\nlichen Gesichtspunkte nicht vollständig erfaßt und insbesondere das verzögerte \n\nRegulierungsverhalten der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt. \n\nAus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Zuerkennung des \n\nSchmerzensgeldes dem Grunde nach; § 847 BGB a.F. findet Anwendung (vgl. \n\nBGH, Urt. vom 16. Dezember 1996 - II ZR 266/95 - aaO). \n\nDie Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich \n\nAufgabe des Tatrichters, der hier durch § 287 ZPO besonders frei gestellt ist. \n\nSie ist deshalb vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festset-\n\nzung Rechtsfehler enthält (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1973 \n\n- VI ZR 189/72 - VersR 1974, 489, 490; \n\nvom 19. September 1995 \n\n- VI ZR 226/94 - VersR 1996, 380), insbesondere ob das Gericht sich mit allen \n\nfür die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausrei-\n\nchend auseinandergesetzt (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87 - \n\nVersR 1988, 943) und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu \n\nArt und Dauer der Verletzungen bemüht hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar \n\n1991 - VI ZR 163/90 - VersR 1991, 350, 351). \n\nAuf dieser Grundlage läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil der Klägerin erkennen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgel-\n\ndes sind im wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese be-\n\ndingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchti-\n\ngung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. \n\nDiese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht beachtet und hinreichend ge-\n\nwürdigt. Dabei kann offen bleiben, ob ein zögerliches Regulierungsverhalten \n\ndes Schädigers bezüglich erkennbar begründeten Ansprüchen bei der Bemes-\n\nsung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden kann. Denn das Beru-\n\nfungsgericht hat sich - was auch die Revision der Klägerin nicht verkennt - mit \n\nder Frage der Schmerzensgelderhöhung wegen verzögerten Regulierungsver-\n\nhaltens beschäftigt und hier die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche \n\nErhöhung verneint. Dies begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Das \n\nBerufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß vorliegend bereits die Haftung \n\nder Beklagten dem Grunde nach streitig war. Zwar ist der Revision zuzugeben, \n\ndaß - wären allein die vom Berufungsgericht angesprochenen Rechtsfragen des \n\nArt. 10 Abs. 1 der Anlage und die Anwendbarkeit des Athener Übereinkommens \n\nstreitig gewesen - zumindest eine Regulierung in Höhe des Betrages der Haf-\n\ntungsbeschränkung des Athener Übereinkommens hätte erwartet werden kön-\n\nnen. Die Beklagten haben jedoch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten \n\nzu 3 und der anderen Besatzungsmitglieder in Frage gestellt und vorrangig auf \n\neinen Konstruktionsfehler des Sonnendachs abgehoben, der für die Beklagten \n\nunvorhersehbar zu dem Schadensfall geführt habe. Allein der Umstand, daß die \n\nBeklagten dies nicht beweisen konnten, begründet nicht den Vorwurf verzöger-\n\nten Regulierungsverhaltens. \n\n2. Ebenfalls ohne Erfolg greift die Klägerin die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts zur Höhe der zugesprochenen Mehrbedarfsrente aus § 843 \n\nAbs. 1 BGB im Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 1. Juni 2005 an. Entgegen der \n\nAnsicht der Revision hat das Berufungsgericht insoweit weder verfahrensfeh-\n\nlerhaft einen Hinweis unterlassen noch sein Ermessen bei der Bestimmung der \n\nAnträge fehlerhaft ausgeübt. \n\nNach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Antrag Ziff. 2a) hat die \n\nKlägerin für diesen Zeitraum (anders als in Antrag Ziff. 2b) die Höhe der Geld-\n\nrente nicht in das Ermessen des Gerichts, sondern einen bezifferten Zahlungs-\n\nantrag gestellt. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, daß es \n\nnach § 308 ZPO an die Vorstellungen der Klägerin gebunden sei. Dem steht \n\nauch nicht entgegen, daß die bezifferte Summe sich nach der Berufungsbe-\n\ngründung ersichtlich an den Tarifen vor dem 1. Januar 2003 orientierte; dies \n\nkonnte nicht dazu führen, den Antrag entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut \n\ndahin zu verstehen, es sei nur ein Mindestbetrag verlangt. \n\nAuch war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Klägerin darauf hin-\n\nzuweisen, daß die Sätze des BAT sich zum 1. Januar 2003 geändert haben. \n\nDiese Änderungen sind allgemein zugänglich und es ist nicht Aufgabe des Ge-\n\nrichtes im Rahmen der Hinweispflicht aus § 139 ZPO, die Parteien darauf hin-\n\nzuweisen, daß sie auch mehr als gefordert verlangen können, soweit sie die \n\nBerechnung nicht zulässigerweise in das Ermessen des Gerichtes stellen. Da \n\ndie Klägerin letzteres für den fraglichen Zeitraum nicht getan hat, bestand inso-\n\nweit kein Ermessen des Berufungsgerichtes, so daß auch für den von der Klä-\n\ngerin für erforderlich gehaltenen Hinweis darauf, das Berufungsgericht werde \n\ndas ihm eingeräumte Ermessen nicht ausüben, kein Raum war. \n\n3. Ohne Erfolg greift die Revision das Berufungsurteil an, soweit es mehr \n\nals 250 € Aufwendungen für die Tätigkeit der schweizerisch en Rechtsanwälte \n\nder Klägerin nicht für erstattungsfähig hält. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichtes sind nicht zu beanstanden. \n\nMit Recht hat es eine Tätigkeit der schweizerischen Anwälte zur Vorbereitung \n\neiner etwaigen Gerichtsstandsvereinbarung als nicht notwendig zur Rechtsver-\n\nfolgung eingestuft. Mit dem Gerichtsstand in Deutschland möglicherweise ver-\n\nbundene Rechtsfragen ließen sich aufgrund des Luganer Abkommens über die \n\ngerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in \n\nZivil- und Handelssachen vom 6. September 1988 (BGBl. 1994 II, 2658/2660) \n\ndurch einen deutschen Rechtsanwalt klären. Ebenso war es nicht erforderlich, \n\nzur Beschaffung von Registerauszügen schweizerische Anwälte zu beauftra-\n\ngen. \n\nDa das Berufungsgericht mangels Vortrags der Klägerin die auf die ver-\n\nschiedenen von ihr behaupteten Tätigkeiten der schweizerischen Anwälte ent-\n\nfallenden Anteile des Honorars oder der Arbeitszeit nicht festgestellt hat, kann \n\noffen bleiben, ob es notwendig war, schweizerische Anwälte zur Ermittlung der \n\nmateriellen Rechtslage in der Schweiz einzuschalten. Mangels jeglicher tat-\n\nsächlicher Angaben fehlt es insoweit bereits an jeder Handhabe für eine weiter-\n\ngehende Schadensschätzung. Das Berufungsgericht hat auch keinen Beweis-\n\nantritt übergangen. Der angebotene Zeugenbeweis des sachbearbeitenden \n\nschweizerischen Rechtsanwalts hätte mangels geeigneten Sachvortrags einen \n\nAusforschungsbeweis dargestellt \n\n(vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2001 \n\n- VI ZR 114/00 - VersR 2001, 1292, 1293). \n\nSoweit die Klägerin rügt, für die Festsetzung von 250 € für die Register-\n\nanfrage fehle jede Grundlage, ist auf § 8 Abs. 2 BRAGO hinzuweisen, der einen \n\nGegenstandswert für Fälle wie den vorliegenden nach billigem Ermessen im \n\nBereich von 4.000 € (Gebühr bei 4.000 € Gegenstandswert\n\n: 245 €) angab. Das \n\nBerufungsgericht hat sich daher im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens bei \n\nder Schadensschätzung nach § 287 ZPO gehalten. \n\n4. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts, daß die Kosten einer privatärztlichen Behandlung von den Beklagten \n\nnicht zu erstatten seien. Die Erstattungsfähigkeit von privatärztlichen Behand-\n\nlungskosten bei einem gesetzlich krankenversicherten Verletzten hängt von den \n\nUmständen des Einzelfalls ab (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1969 \n\n- VI ZR 91/68 - VersR 1970, 129, 130; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - \n\nVersR 1989, 54, 56; vom 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90 - BGHR BGB § 249 \n\n\"Heilbehandlungskosten\" 4). Entscheidend ist, ob die privatärztliche Behand-\n\nlung aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten \n\nerforderlich erschien. Maßstab für die Beurteilung ist dabei insbesondere die Art \n\nder Verletzung und der Lebensstandard des Verletzten. Diese Gesichtspunkte \n\nhat das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Im Vergleich zu den \n\nsonstigen unfallbedingten Aufwendungen sind die Zusatzkosten mit 3.692,04 € \n\nfür die privatärztliche Behandlung verhältnismäßig gering. Es erscheint daher \n\nfolgerichtig, daß die Klägerin angesichts ihres aus den sonstigen Schadenspo-\n\nsitionen ersichtlichen Lebenszuschnitts und der Schwere ihrer Verletzung eine \n\nprivatärztliche Behandlung auch dann gewählt hätte, wenn der Unfall nicht \n\ndurch Dritte verursacht worden wäre. Da insoweit weitere Feststellungen nicht \n\nzu treffen sind, kann der Senat über diesen Teilbetrag abschließend entschei-\n\nden. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB a.F. \n\n5. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Ur-\n\nteilsausspruch gegen die Beklagte zu 2 hinsichtlich der Duldung der Zwangs-\n\nvollstreckung in das Schiff \"S.\" verfahrensfehlerhaft auf die Zahlungsansprüche \n\nzu Antrag 2 und 4 beschränkt. \n\nAus der vom Amtsgericht zuerkannten Duldung „für die genannten Zah-\n\nlungsforderungen“ ergab sich angesichts der auch in die Zukunft gehenden te-\n\nnorierten Rentenzahlungen über die bezifferte Verurteilung hinaus kein voll-\n\nstreckbar bezifferter Betrag, für den die Vollstreckung zu dulden wäre. Wegen \n\nder fehlenden Vollstreckbarkeit des Gegenstandes des amtsgerichtlichen Ur-\n\nteils in diesem Bereich liegt hier kein Fall vor, in dem die Klägerin in der Beru-\n\nfungsinstanz den Gegenstand ihrer Klage dadurch ausreichend konkretisiert \n\nhat, daß sie das erstinstanzliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen \n\nist, verteidigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - VII ZR 388/85 - \n\nNJW-RR 1987, 639, 640; vom 11. Mai 1995 - I ZR 86/93 - NJW-RR 1995, \n\n1119). Insoweit hätte auch der von der Klägerin vermißte Hinweis zu keinem für \n\nsie positiven Ergebnis geführt, da der von ihr nach dem Vortrag der Revision \n\ndann gestellte Antrag mangels vollstreckbaren Betrages ebenfalls unzulässig \n\ngewesen wäre. Die Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung setzt \n\neinen vollstreckungsfähigen Inhalt des Leistungstitels voraus. Die von der Klä-\n\ngerin begehrte Feststellung, daß die Beklagte zu 2 auch zur Duldung der \n\nZwangsvollstreckung für die sich aus dem Feststellungsausspruch des Amtsge-\n\nrichts ergebenden Forderungen der Klägerin verpflichtet sei, ist nicht zulässig. \n\nEin Urteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung soll die Befriedigung des Gläu-\n\nbigers aus dem Schiff ermöglichen, lautet wie ein Leistungsurteil auf Verurtei-\n\nlung und ist Vollstreckungstitel. Ihm kann daher kein Feststellungsurteil zugrun-\n\nde liegen (vgl. Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., \n\nS. 228 f.). \n\n6. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Abweisung der Klage \n\nzur Höhe hinsichtlich des Rentenantrags ab dem 1. Juli 2009 als unzulässig. \n\na) Zum einen hat das Berufungsgericht - worauf die Revision der Kläge-\n\nrin zu Recht hinweist - nicht beachtet, daß die Klägerin bereits in ihrem Klage-\n\nerweiterungsschriftsatz vom 23. Mai 2001 in den Erläuterungen zum unbeziffer-\n\nten Antrag einen Mindestbetrag von 2.471,38 DM monatlich genannt (50 % des \n\nbis zum 1.7.2009 geltend gemachten Mindestbetrags) und in der Berufung ge-\n\ngen das insoweit nur eine Feststellung aussprechende Urteil des Schiffahrtsge-\n\nrichts eine Bescheidung ihres Leistungsantrages begehrt hat. \n\nb) Zum anderen durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als unzuläs-\n\nsig abweisen, ohne der Klägerin Gelegenheit zu geben, einen etwaigen Zuläs-\n\nsigkeitsmangel zu beheben. Auf Bedenken gegen die Zulässigkeit (oder die \n\nSchlüssigkeit) der Klage muß das Gericht gemäß § 139 ZPO grundsätzlich \n\nauch eine anwaltlich vertretene Partei hinweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn \n\nder Anwalt die Rechtslage falsch beurteilt oder ersichtlich darauf vertraut, sein \n\nschriftsätzliches Vorbringen sei ausreichend (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni \n\n1989 - VI ZR 216/88 - VersR 1989, 931; BGHZ 127, 254, 260 m.w.N.; Urteil \n\nvom 4. Juli 1989 - XI ZR 45/88 - BGHR ZPO § 139 Abs. 1 - \"Anwaltsprozeß\" 3). \n\nErst recht besteht eine Hinweispflicht dann, wenn das Gericht erster Instanz der \n\nKlage - wenn auch als Feststellungsklage - stattgegeben hat (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 15. Januar 1981 - VII ZR 147/80 - NJW 1981, 1378; vom 25. Mai 1993 \n\n- XI ZR 141/92 - NJW-RR 1994, 566, 567). \n\nc) Insoweit ist lediglich der Betrag des der Klägerin zuerkannten An-\n\nspruchs betroffen, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurückzu-\n\nverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). An einer eigenen Sachentscheidung sieht sich \n\nder Senat gehindert, da weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. \n\n7. Gleichfalls mit Erfolg beanstandet die Revision die Abweisung der \n\nwiederum auf den Betrag des zuerkannten Anspruchs bezogenen Feststel-\n\nlungsklage betreffend die Umbaukosten des Schlosses V. als unzulässig. \n\na) Zwar geht die Ansicht der Revision fehl, die Feststellungsklage sei hier \n\nzulässig, weil der Klägerin eine Leistungsklage nicht möglich sei. Richtig ist a-\n\nber der Ansatzpunkt, daß die Leistungsklage unzumutbar sein kann, wenn der \n\nSchaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar ist, \n\nweil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich sein wird (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 21. Januar 2000 - V ZR 387/98 - NJW 2000, 1256, 1257). Damit soll die \n\nklagende Partei davon entlastet werden, möglicherweise umfangreiche Privat-\n\ngutachten vor Klageerhebung einholen zu müssen, um ihren Anspruch zu bezif-\n\nfern. Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Die Klägerin hat vor-\n\nprozessual durch den Sachverständigen R. sowohl die Umbaukosten für das \n\nWohnhaus N., als auch die Umbaukosten für das Schloß V. detailliert ermitteln \n\nlassen. Warum es ihr unzumutbar sein soll, auf der Grundlage des Gutachtens \n\nR. die Umbaukosten für Schloß V. ebenso beziffert einzuklagen, wie sie es hin-\n\nsichtlich der Umbaukosten für das Wohnhaus N. getan hat, ist nicht ersichtlich. \n\nDie Klägerin hat einen Anspruch darauf, die von ihr vor dem Unfall genutzte \n\nZweitwohnung Schloß V. auch nach dem Unfall nutzen zu können und dies \n\ndurch einen behindertengerechten Umbau zu erreichen. \n\nb) Das Berufungsgericht hätte jedoch, da es die Unzulässigkeit des Fest-\n\nstellungsantrages erkannt hat, auf die Möglichkeit hinweisen müssen, Leistung \n\nstatt Feststellung zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 \n\n- V ZR 34/92 - NJW-RR 1994, 1272, 1273). Die Klägerin hätte dann die Klage \n\nauf einen Zahlungsantrag in Höhe der vom Sachverständigen R. ermittelten \n\nUmbaukosten umstellen können. Daher muß der Klägerin durch Zurückverwei-\n\nsung der Sache Gelegenheit gegeben werden, diese nach § 264 Nr. 2 ZPO zu-\n\nlässige Umstellung vorzunehmen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Brandenburg, Entscheidung vom 24.04.2003 - 33 C 607/00 BSch - \n\nAG Brandenburg, Entscheidung vom 24.04.2003 - 33 C 607/00 BSch -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__83-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-12/vi-zr-83-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__83-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__83-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-12/vi-zr-83-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__83-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:51:39.608665+00:00"}}