{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__74-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-02-15","aktenzeichen":"VI ZR 74/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Februar 2005 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287 a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforder- lich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -). b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahr- zeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderli- chen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Be- tracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 74/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2005 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287 \n\na) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem \n\nsogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger \n\nnur insoweit ersetzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforder-\n\nlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - \n\nund vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -). \n\nb) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahr-\n\nzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderli-\n\nchen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. \n\nOb im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Be-\n\ntracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO. \n\nBGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - LG Regensburg \n\n AG Regensburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Regensburg vom 3. Februar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall \n\nvom 10. Dezember 2002, bei dem sein Pkw beschädigt wurde. Die volle Haf-\n\ntung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw wurde zur \n\nReparatur in das Autohaus F. gebracht, von dem der Kläger ein Ersatzfahrzeug \n\nanmietete. Als Mietzins wurde ein Unfallersatztarif von 165,00 € pro Tag zuzüg-\n\nlich Mehrwertsteuer vereinbart. Darin enthalten ist ein Vollkaskozuschlag von \n\n25,00 € pro Tag zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Autohaus F.\n\n stellte dem Kläger \n\nfür die Mietzeit von 29 Tagen 5.550,00 € in Rechnung. Davon ersetzten die Be-\n\nklagten vor Klageerhebung 1.370,00 €. Der Restbetrag n ebst einer Auslagen-\n\npauschale von 25,00 € ist Gegenstand der Klage. Das Amtsg ericht hat einen \n\nMietpreis von 114,17 € pro Tag für ersatzpflichtig er achtet und dem Kläger wei-\n\ntere 1.966,53 € (29 Tage à 114,17 € zuzüglich einer Au\n\nslagenpauschale von \n\n25,60 € abzüglich gezahlter 1.370,00 €) zuerkannt. Das \n\nLandgericht hat die Be-\n\nrufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher \n\nder Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf Zahlung von 4.205,60 € nebst \n\nZinsen weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, Mietwagenkosten auf der \n\nGrundlage eines Unfallersatztarifs seien keine zur Schadensbehebung erforder-\n\nlichen Aufwendungen im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil ein Unfaller-\n\nsatztarif im Vergleich zum Normaltarif unwirtschaftlich sei. Der Autovermieter \n\nmüsse den Geschädigten darauf hinweisen, daß diese Kosten möglicherweise \n\nnicht ersatzfähig seien und daß es preisgünstigere Normaltarife gebe. Verletze \n\ner diese Informationspflicht, habe der Mieter gegen ihn einen Schadensersatz-\n\nanspruch in Höhe des Differenzbetrages. Diesen Anspruch müsse der Geschä-\n\ndigte an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer abtreten. Der Voll-\n\nkaskozuschlag sei nicht erstattungsfähig, da für das beschädigte Fahrzeug ein \n\nsolcher Versicherungsschutz nicht bestanden habe und der Geschädigte durch \n\ndie Anmietung des Ersatzfahrzeugs nicht besser gestellt werden dürfe, als er \n\nohne den Unfall gestanden hätte. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. Soweit die Revision meint, das Berufungsurteil sei bereits deshalb \n\naufzuheben, weil sich aus ihm die Anträge des Klägers nicht ergäben, kann \n\ndem nicht gefolgt werden. Zwar kann auch nach neuem Recht auf die Aufnah-\n\nme der Berufungsanträge grundsätzlich nicht verzichtet werden. Eine wörtliche \n\nWiedergabe ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt, daß aus dem Zusammen-\n\nhang der Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, was \n\nder Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGHZ 154, 99, \n\n100 f.; 156, 97, 99; Senatsurteile vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - \n\nVersR 2004, 259, 260; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - VersR 2004, 881, \n\n882 m.w.N. und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - NJW 2005, 277; \n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR 2004, 573 m.w.N.). \n\nVorliegend ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß der Kläger in der \n\nBerufungsinstanz seinen Zahlungsantrag in dem vom Amtsgericht abgewiese-\n\nnen Umfang, mithin in Höhe von 2.239,07 € nebst Zinse n, weiterverfolgt hat. \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Kläger ein \n\nAnspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nicht allein deshalb zu versagen, \n\nweil der dem Mietzins hier zugrunde liegende Unfallersatztarif über dem Nor-\n\nmaltarif liegt. \n\na) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der \n\nKläger von den Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Art. 229 § 8 \n\nAbs. 1 Nr. 2 EGBGB) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforder-\n\nlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. \n\nm.w.N.). Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadens-\n\nbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile \n\nvom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht vollstän-\n\ndig in BGHZ 61, 346, 347 abgedruckt; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - \n\nVersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). \n\nb) Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein ver-\n\nständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für \n\nzweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, \n\n349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom \n\n4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der Geschädigte hat zwar unter dem \n\nGesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutba-\n\nren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseiti-\n\ngung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO; 155, aaO; vom \n\n2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils \n\nm.w.N.). Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht \n\nallein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er \n\nein Kraftfahrzeug zu einem \"Unfallersatztarif\" anmietet, der gegenüber einem \n\nNormaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres er-\n\nkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.). \n\naa) Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine un-\n\neingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein beson-\n\nderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr \n\nmaßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus \n\nschadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung \"erforderliche\" Geldbetrag nicht \n\nohne weiteres mit einem solchen \"Unfallersatztarif\" gleichgesetzt werden. Wie \n\nder erkennende Senat zeitlich nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschie-\n\nden (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, \n\n239, 240 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 26. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242) und mit weiterem Urteil vom heutigen \n\nTage bekräftigt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - zur \n\nVeröffentlichung bestimmt), sind die nach einem sogenannten \"Unfallersatztarif\" \n\ngeschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich \n\nzur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung beste-\n\nhen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemach-\n\nte \"Unfallersatztarif\" nach seiner Struktur als \"erforderlicher\" Aufwand zur Scha-\n\ndensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, \n\nals die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa \n\ndie Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen \n\nfalscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder \n\ndas Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem \"Normaltarif\" höheren \n\nPreis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen \n\ndes Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und \n\ninfolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. An-\n\nknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein \"Normaltarif\" sein, also regel-\n\nmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter markt-\n\nwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei An-\n\nknüpfung an einen \"Normaltarif\" ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, so-\n\nweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies \n\nder Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten - gege-\n\nbenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 Abs. 1 \n\nZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegen-\n\nüber dem \"Normaltarif\" obliegt dem Geschädigten. \n\nbb) Vorliegend haben die Beklagten darauf hingewiesen, daß die Preise \n\nnach dem vom Kläger abgeschlossenen \"Unfallersatztarif\" deutlich über den \n\nPreisen anderer Tarife lägen und geltend gemacht, im \"Normaltarif\" sei eine \n\nAnmietung zu dem bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie haben damit \n\nbestritten, daß der vom Geschädigten mit der Autovermietung vereinbarte Miet-\n\nzins zur Herstellung \"erforderlich\" (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) war. Nach Aufhe-\n\nbung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher - gegebenenfalls \n\nnach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger Hilfe zu prüfen \n\nhaben, ob der hier vom Kläger vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten \n\nGrundsätzen in seiner Struktur als \"erforderlicher\" Aufwand zur Schadensbesei-\n\ntigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. \n\nErgibt sich bei der nach diesen Grundsätzen erforderlichen Prüfung, daß \n\nder mit der Klage geltend gemachte Betrag den \"erforderlichen\" Aufwand zur \n\nSchadensbeseitigung darstellte, wird der Klage stattzugeben sein. Zeigt die \n\nPrüfung jedoch, daß das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem \n\nGeschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein wesentlich günstigerer \"Nor-\n\nmaltarif\" ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober \n\n2004 - VI ZR 151/03 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). \n\nAuch dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu klären haben. Im übri-\n\ngen kommt es, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 160/04 - näher \n\ndargelegt hat, in dem hier zu beurteilenden Verhältnis zwischen Geschädigtem \n\nund Schädiger nicht darauf an, ob der Geschädigte dem Vermieter eine etwaige \n\nVerletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten und einen sich hieraus er-\n\ngebenden Anspruch an den Schädiger und dessen Versicherer abtreten kann. \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Vollkaskozu-\n\nschlags insgesamt unbegründet sei. Die Revision weist mit Recht darauf hin, \n\ndaß Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversiche-\n\nrung auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug des Ge-\n\nschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten \n\nUnfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die \n\nAufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung ent-\n\nsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er \n\nwährend der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war \n\n(Senatsurteil BGHZ 61, 325, 331 ff. und vom 19. März 1974 - VI ZR 216/72 - \n\nVersR 1974, 657). Das wird insbesondere anzunehmen sein, wenn das be-\n\nschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich hö-\n\nherwertigeres Fahrzeug angemietet wird. Im übrigen wird die Anmietung eines \n\nErsatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfol-\n\nge sein. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsaus-\n\ngleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß \n\n§ 287 ZPO. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen wird das Berufungsge-\n\nricht vorliegend nach erfolgter Zurückverweisung der Sache unter Würdigung \n\naller Umstände zu prüfen haben, inwieweit der Anspruch des Klägers auf Ersatz \n\ndes Vollkaskozuschlags begründet ist. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/vi-zr-74-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/vi-zr-74-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:24:46.938781+00:00"}}