{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__73-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-01-18","aktenzeichen":"VI ZR 73/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hd Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung einer Er- satzforderung gegen den eigenen Versicherer, kann sein Erstattungsanspruch hin- sichtlich der Anwaltskosten dem Schädiger gegenüber grundsätzlich auf die Gebüh- ren nach dem Wert beschränkt sein, für den dieser Ersatz zu leisten hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n18. Januar 2005 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 73/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Hd \n\nBeauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung einer Er-\n\nsatzforderung gegen den eigenen Versicherer, kann sein Erstattungsanspruch hin-\n\nsichtlich der Anwaltskosten dem Schädiger gegenüber grundsätzlich auf die Gebüh-\n\nren nach dem Wert beschränkt sein, für den dieser Ersatz zu leisten hat. \n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - LG Karlsruhe \n\n AG Karlsruhe \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Karlsruhe vom 14. November 2003 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Wohn-\n\nhaus bebaut war. Dessen Fundament wurde im Januar 2002 infolge eines \n\nBruchs der von der Beklagten betriebenen Frischwasserleitung unterspült. Das \n\nGebäude stürzte teilweise ein und mußte abgerissen werden. Es entstand wirt-\n\nschaftlicher Totalschaden. Die Haftung der Beklagten dafür steht außer Streit. \n\nDie Klägerin unterhielt für dieses Gebäude eine Leitungswasserversiche-\n\nrung, nach deren Bedingungen der Neuwert des Gebäudes ohne einen Abzug \n\n„neu für alt“ sowie ein pauschaler Mietausfallschaden von 18.000 € zu ersetzen \n\nwaren. Sie ließ den Schaden durch ihre Rechtsanwälte bei dem Versicherer \n\nanmelden, der daraufhin insgesamt 533.399,46 € erstatt ete. Diesen Betrag ha-\n\nben die Rechtsanwälte als Geschäftswert ihrer Schadensanmeldung zugrunde \n\ngelegt und Zahlung von 7.349,76 € verlangt. Die Kläge rin begehrt die Freistel-\n\nlung von dieser Gebührenforderung. Die Beklagte hat 5.632,96 € ersetzt. Sie \n\nberechnet den Gegenstandswert nach dem Wert des Hauses unter Berücksich-\n\ntigung eines Abzuges „neu für alt“ mit nur 347.560,34 €. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die \n\nBerufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-\n\nherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, daß zu den infolge eines Scha-\n\ndensereignisses adäquat kausal angefallenen und gemäß § 249 Satz 2 BGB \n\na.F. zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten auch die Rechtsanwaltskosten \n\nzählen, die dem Geschädigten aufgrund der Geltendmachung des Schadens \n\nbei seinem eigenen Versicherer entstehen. Dies gelte allerdings nur, soweit der \n\nSchaden von dem Schädiger zu ersetzen sei. Denn durch die Entscheidung des \n\nGeschädigten, seinen eigenen Versicherer in Anspruch zu nehmen, dürfe der \n\nErsatzpflichtige nicht schlechter gestellt werden, als wenn er oder sein Haft-\n\npflichtversicherer direkt in Anspruch genommen worden wäre. Soweit der bei \n\ndem Versicherer angemeldete Schaden den Zeitwert des Hauses übersteige, \n\nsei die Beklagte aber nicht ersatzpflichtig. Deshalb bestehe insoweit auch kein \n\nKostenerstattungsanspruch. Das gelte auch hinsichtlich des Mietausfalls, den \n\ndie Klägerin nicht dargetan habe. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Da das schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten ist, \n\nbestimmt sich der Umfang der auf §§ 2, 10 HPflG beruhenden Ersatzpflicht der \n\nBeklagten nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der seinerzeit geltenden \n\nFassung (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsge-\n\nricht davon aus, daß die Wiederherstellung des zerstörten Hauses möglich ist \n\nund die Klägerin deshalb nach § 249 Satz 2 BGB a.F. den zum Wiederaufbau \n\nerforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Zu den ersatzpflichtigen Aufwen-\n\ndungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechts-\n\nverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 348, 350 ff. und vom 1. Oktober 1968 \n\n- VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 73, 74 und Urteil vom \n\n23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444, 446; jeweils m.w.N.) hat der \n\nSchädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat \n\nverursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus \n\nder Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und \n\nzweckmäßig waren. Dabei sind an die Voraussetzungen des materiell-\n\nrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu \n\nstellen. Es kommt nämlich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung \n\ndes Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwort-\n\nlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und \n\nHöhe derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel \n\ndaran bestehen kann, daß der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht \n\nnachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für \n\ndie erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger ei-\n\nnen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (Senatsurteil BGHZ 127, 348, 351 f.). Eine \n\nsolche Fallgestaltung hat das Berufungsgericht vorliegend angesichts des \n\nSchadensumfangs und der Schwierigkeiten seiner Berechnung rechtsfehlerfrei \n\nverneint. \n\nTeil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadens-\n\nfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforder-\n\nlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für \n\ndie Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer (vgl. zur \n\nKaskoversicherung OLG Hamm, ZfS 1983, 12; OLG Karlsruhe, VRS 77, 6, 9; \n\nVersR 1991, 1297 und NZV 1990, 431; LG Kaiserslautern, DAR 1993, 196, \n\n197; Böhm, DAR 1988, 213 f.; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1401 f.; \n\nGerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rdn. 33 zu § 118; \n\nGöttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort: „Kaskoversi-\n\ncherung“, Anm. 2, jeweils m.w.N.; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, Rdn. 75 \n\nzu § 249; zur Sachversicherung bei Brandschäden LG Münster, VersR 2003, \n\n98 f.). \n\n2. Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendma-\n\nchung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen \n\nHaftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Ab-\n\nrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innen-\n\nverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstat-\n\ntungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich \n\nnur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch \n\nberechtigt ist. Denn Kosten, die dadurch entstehen, daß er einen Anwalt zur \n\nDurchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schä-\n\ndiger nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - aaO; BGH, Urteil vom 13. April \n\n1970 - III ZR 75/69 - NJW 1970, 1122, 1123). \n\nDiese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Geschädigte eine Ersatz-\n\nforderung nicht gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, son-\n\ndern (zunächst) gegen den eigenen Versicherer geltend machen läßt und spä-\n\nter den Ersatz der dadurch entstandenen Rechtsverfolgungskosten von dem \n\nSchädiger begehrt. Übersteigt die von dem Geschädigten bei seinem Versiche-\n\nrer angemeldete und nach den Versicherungsbedingungen begründete Forde-\n\nrung den Betrag, den der Schädiger zu ersetzen hat, ist zu prüfen, inwieweit die \n\ndurch die Anmeldung entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folgen \n\nseines Verhaltens zugerechnet werden können. \n\nIm Vordergrund steht dabei das Interesse des Geschädigten an einer \n\nvollständigen Restitution (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - \n\nVersR 2004, 876 und vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - VersR 2004, 1180, \n\n1181 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - NJW 1997, \n\n520). Deshalb müssen die nach § 249 Satz 2 BGB a.F. zur Verfügung zu stel-\n\nlenden Mittel so bemessen sein, daß sich die Vermögenslage des Geschädig-\n\nten, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht besser, aber auch nicht \n\nschlechter darstellt, als wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre. Der da-\n\nnach „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß \n\ndes Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Be-\n\nseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten des Ge-\n\nschädigten mitbestimmt. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu \n\nbestimmen, sondern subjektbezogen (Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184 und \n\nvom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - aaO, jeweils m.w.N.). Deshalb darf der Ge-\n\nschädigte zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der \n\naus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - aaO; BGH, Urteil vom 13. April \n\n1970 - III ZR 75/69 - aaO; jeweils m.w.N.). Die Grenze der Ersatzpflicht ist dort \n\nzu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wie-\n\nderherstellung der zerstörten Sache dienen, sondern eine Wertsteigerung be-\n\nwirken, denn der Geschädigte, dem ein Zahlungsanspruch nach § 249 Satz 2 \n\nBGB a.F. zusteht, kann die Herstellungskosten insoweit nicht verlangen, als sie \n\nzu einem Wertzuwachs des Gebäudes, zu dessen erhöhter Lebensdauer oder \n\nzur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen \n\nführen (Senatsurteile BGHZ 30, 29, 34; 102, 322, 331; BGH, Urteile vom \n\n28. Mai 1962 - III ZR 213/60 - VersR 1962, 765, 767). \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts belaufen sich die gemäß \n\n§ 249 Satz 2 BGB a.F. für die Wiederherstellung des Gebäudes erforderlichen \n\nKosten (mit Ausnahme der Rechtsverfolgungskosten) unter Berücksichtigung \n\ndes gebotenen Abzugs „neu für alt“ (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 321, 331) auf \n\ninsgesamt 347.560,34 €. Soweit die Versicherungsleistun g diesen Betrag über-\n\nsteigt, führt sie bei der Klägerin zu einem Wertzuwachs, der von der Beklagten \n\nnicht auszugleichen ist. Bei den auf der Geltendmachung des Mehrbetrages \n\nberuhenden Rechtsanwaltskosten handelt es sich mithin nicht um Kosten, die \n\nzur Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes erforderlich sind. Die höheren \n\nAnwaltskosten sind vielmehr durch die Wertsteigerung veranlaßt und deshalb \n\nebenso wie andere Nebenkosten, soweit diese zu einem Wertzuwachs führen \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 322, 331), von der Beklagten nicht zu ersetzen. \n\nDer Umstand, daß die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus der Sicht der Klä-\n\ngerin vorliegend insgesamt notwendig gewesen sein mag, führt nicht zu einer \n\nanderen Beurteilung. Zwar kann auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit \n\neinen ersatzfähigen Schaden darstellen (vgl. BGHZ 59, 148, 150), doch ist der \n\nErstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich seiner Anwaltskosten \n\ngrundsätzlich auf die Gebühren nach demjenigen Geschäftswert beschränkt, \n\nwelcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe \n\nentspricht (Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, \n\n1145, 1147; BGHZ 39, 60, 72; 39, 73, 76 und BGH, Urteil vom 13. April 1970 \n\n- III ZR 75/69 - NJW 1970, 1122, 1123). \n\n3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, \n\ndie ihr durch die Anmeldung eines pauschalen Mietausfallschadens bei ihrem \n\neigenen Versicherer entstanden sind. Mietausfall kann der Geschädigte von \n\ndem Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nur dann erstattet verlangen, wenn \n\nein solcher Schaden tatsächlich eingetreten ist. Das ist nach den von der Revi-\n\nsion nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend nicht \n\nder Fall. Mithin steht der Klägerin insoweit auch kein Anspruch auf Ersatz von \n\nRechtsverfolgungskosten zu. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__73-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/vi-zr-73-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":7},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__73-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__73-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/vi-zr-73-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__73-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:37.484912+00:00"}}