{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__70-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-02-15","aktenzeichen":"VI ZR 70/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hb Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Ko- stenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 70/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 249 Hb \n\nErsatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des \n\nFahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem \n\nUmfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Ko-\n\nstenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - OLG Naumburg \n\n LG Halle \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2004 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Ver-\n\nkehrsunfall, für den die Beklagten als Unfallgegner und Haftpflichtversicherer in \n\nvollem Umfang einzustehen haben. \n\nDie für die fachgerechte und vollständige Reparatur des klägerischen \n\nFahrzeugs erforderlichen Kosten schätzte der KFZ-Sachverständige auf \n\n18.427,37 DM inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Den Wiederbeschaf-\n\nfungswert schätzte er auf 13.800 DM und den Restwert auf 2.500 DM. Der Klä-\n\nger reparierte das Fahrzeug in Eigenregie teilweise und nutzt es weiter. Die Be-\n\nklagte zu 1 erstattete vorprozessual 11.300 DM. \n\nDer Kläger vertritt die Ansicht, daß ihm die geschätzten Reparaturkosten \n\nbis zur Höhe von 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu \n\nerstatten seien. Er hat u.a. weitere Reparaturkosten von 3.394,98 \n\n€ \n\n(= 6.640 DM) eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage zuerst in vollem Um-\n\nfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht \n\ndas Urteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, und \n\ndie Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage \n\ndes Umfangs der durchgeführten Reparatur hat das Landgericht dem Kläger \n\nden von der Beklagten zu 1 in Abzug gebrachten Restwert in Höhe von \n\n1.278,23 € (= 2.500 DM) zugesprochen. Die Berufung des Klägers blieb erfolg-\n\nlos. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf den Anspruch auf \n\nErsatz weiterer Reparaturkosten zugelassen. Der Kläger verfolgt mit seinem \n\nRechtsmittel sein Klagebegehren hinsichtlich des Reparaturkostenersatzes wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Ersatz weiterer Repa-\n\nraturkosten, weil dem Kläger nach den Umständen des Falles kein Integritäts-\n\nzuschlag von 30% über dem Wiederbeschaffungswert zugebilligt werden kön-\n\nne. Für diesen Zuschlag sei erforderlich, daß das Fahrzeug fachgerecht und \n\nvollständig repariert werde, auch wenn eine Selbstreparatur vorgenommen \n\nwerden dürfe. Hinsichtlich des Reparaturbedarfs habe sich der Geschädigte an \n\nden im Schadensgutachten enthaltenen fachhandwerklichen Vorgaben zu ori-\n\nentieren. Bei einer nur die Fahrbereitschaft wiederherstellenden Teilreparatur \n\nkomme ein schutzwürdiges Integritätsinteresse des Geschädigten nicht zum \n\nTragen. Allerdings sei in einem solchen Fall der für die Schadensbehebung er-\n\nforderliche Geldbetrag bis zum Wiederbeschaffungswert, also ohne Abzug des \n\nRestwerts, zu erstatten. \n\nII. \n\nDie Revision bleibt erfolglos. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß \n\nder Geschädigte nicht Ersatz von den Wiederbeschaffungswert übersteigenden \n\nReparaturkosten verlangen kann, wenn er den Schaden auf der Basis eines \n\nSachverständigengutachtens abrechnet, die Reparatur jedoch nicht im entspre-\n\nchenden Umfang und fachgerecht durchführt, erweist sich als zutreffend. \n\n1. a) Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach \n\neinem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustel-\n\nlen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlan-\n\ngen. Der Schädiger kann ihn auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen \n\nWertverlust nur dann verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich \n\noder zur Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhält-\n\nnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB). Erst die Unver-\n\nhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab wel-\n\ncher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung \n\n(Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in der \n\nVermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution Vor-\n\nrang vor Kompensation (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 367). \n\nb) Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug kann der Geschädigte auf \n\nzweierlei Weise Naturalrestitution erreichen: er kann die Kosten für die Repara-\n\ntur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs verlangen. \n\nAuch die letztere Art der Schadensbeseitigung ist, wie der Senat wiederholt \n\nausgesprochen hat und woran er weiter festhält, eine Form der Naturalrestituti-\n\non (Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397; 115, 364, 368; 115, 375 ff.). Denn das \n\nZiel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder)Herstellung der be-\n\nschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 \n\nBGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das \n\nSchadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteil BGHZ 115, 364, \n\n368 m.w.N.). \n\naa) Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Na-\n\nturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den \n\ngeringsten Aufwand erfordert. Auch dieses Wirtschaftlichkeitspostulat hat der \n\nSenat mehrfach betont (Senatsurteile BGHZ 155, 1, 3; 154, 395, 387; 115, 364, \n\n373; 115, 375 ff.; 66, 239, 248 f.; 63, 182, 186 f.; 61, 346, 349 ff. und vom \n\n5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594). Es findet seinen gesetzli-\n\nchen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in § 249 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Scha-\n\ndens selbst. Denn die Einbuße des Geschädigten ist, auch unter Berücksichti-\n\ngung des für § 249 BGB in Frage stehenden Interesses an dem Erhalt seines \n\nVermögens in dessen gegenständlicher Zusammensetzung, nicht größer als \n\ndas, was er aufwenden muß, um sein Vermögen auch hinsichtlich des beschä-\n\ndigten Bestandteils in zumutbarer Weise in einen dem früheren wirtschaftlich \n\ngleichwertigen Zustand zu versetzen. \n\nbb) Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt \n\nvom Geschädigten allerdings nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder \n\nsich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte \n\n(Senatsurteile BGHZ 63, 295, 300; vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - VersR \n\n1961, 707, 708 und vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732, 734). \n\nImmerhin kann dem letzteren Gesichtspunkt Bedeutung für die Beurteilung der \n\nFrage zukommen, ob der Geschädigte den Aufwand in vernünftigen Grenzen \n\ngehalten hat (Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, \n\n1024 f. und vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80 - VersR 1982, 548, 549). Denn nur \n\ndiejenigen Aufwendungen sind ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädi-\n\nger abzunehmen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich den-\n\nkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens \n\nzweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 375, \n\n378; vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80 - aaO und vom 20. Juni 1989 \n\n- VI ZR 334/88 - VersR 1989,1056 f. m.w.N.). Bei der Prüfung, ob der Geschä-\n\ndigte sich in diesem Rahmen gehalten hat, ist Rücksicht auf seine spezielle \n\nSituation, also insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einfluß-\n\nmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierig-\n\nkeiten zu nehmen; denn § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt auf eine Restitution in \n\nEigenregie des Geschädigten ab. Die Schadensersatzpflicht besteht aber von \n\nvornherein nur insoweit, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher \n\nVernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375, aaO; vom 5. März 1985 \n\n- VI ZR 204/83 - aaO). \n\ncc) Das Wahlrecht des Geschädigten findet seine Schranke außerdem \n\nan dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er \n\nvollen Ersatz verlangen kann, soll er an dem Schadensfall nicht \"verdienen\" \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 115, 364, 368; 115, 375, 378 jeweils \n\nm.w.N.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO; vom 21. Januar 1992 \n\n- VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457, 458 und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - \n\nVersR 1992, 710, 711). \n\nc) In den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Berei-\n\ncherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen ist der Geschädigte grund-\n\nsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehe-\n\nbung (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f. und vom 20. Juni 1989 \n\n- VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N.; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; \n\nSteffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.). Er ist weder dazu ver-\n\npflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine Kunden-\n\ndienstwerkstatt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der Kosten-\n\nschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er \n\nsein Fahrzeug wieder instand setzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 1, 3; 154, \n\n395, 398; 54, 82, 86; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710 und \n\nvom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N.). \n\n2. Mit diesen schadensrechtlichen Grundsätzen ist es vereinbar, daß \n\ndem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch \n\nnachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den \n\nWiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, \n\n371). Denn bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welchen Aufwand der \n\nGeschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist \n\nzum einen die Verhältnismäßigkeit des Reparaturaufwands zum Wiederbe-\n\nschaffungswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 115, \n\n364, 367); zum anderen ist auch zu bedenken, daß nur die Reparatur des dem \n\nGeschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig sein Integritätsinteresse zu \n\nbefriedigen vermag (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; vom 8. Dezember \n\n1998 \n\n- VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245 f. und vom 17. März 1992 \n\n- VI ZR 226/91 - aaO; OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; \n\nMedicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11). \n\na) In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht zu Recht dar-\n\nauf hin, daß sich das Integritätsinteresse des Geschädigten nicht nur in dem \n\nWunsch auf reine Herstellung der Mobilität mit einem gleichwertigen PKW er-\n\nschöpft. Ihm liegen durchaus wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrunde (vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 115, 364, 371 mit Anm. von Lipp in NZV 1992, 70 ff.; Senatsur-\n\nteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - und vom 17. März 1992 \n\n- VI ZR 226/91 - jeweils aaO; vom 18. Juni 1985 - VI ZR 168/84 - VersR 1985, \n\n865, 866 und vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO). Selbst wenn bei voller \n\nBerücksichtigung des Vorteilsausgleichs \"neu für alt\" insbesondere bei älteren \n\nFahrzeugen die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung in aller \n\nRegel deutlich übersteigen, ist eine Abrechnung von Reparaturkosten in sol-\n\nchen Fällen nicht generell ausgeschlossen. Denn der Eigentümer eines Kraft-\n\nfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behan-\n\ndelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise \n\nsie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebraucht-\n\nwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben \n\n(vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Daß ihnen ein wirt-\n\nschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, daß bei dem Erwerb eines \n\nKraftfahrzeugs aus \"erster Hand\" regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird \n\n(vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO). Hierbei handelt \n\nes sich somit keineswegs um immaterielle Erwägungen, wie etwa die Anerken-\n\nnung einer \"eigentlich unsinnigen emotionalen Bindung des Geschädigten an \n\neinen technischen Gegenstand\" (Freundorfer, VersR 1992, 1332, 1333). Ein \n\nderartiges Affektionsinteresse könnte schadensrechtlich keine Anerkennung \n\nfinden. \n\nb) Sind es mithin die dargelegten wirtschaftlichen Aspekte, die den Zu-\n\nschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher \n\nSicht gerechtfertigt erscheinen lassen, sind diese auch von Bedeutung für die \n\nbisher vom Senat nicht ausdrücklich entschiedene Frage, welche Qualität und \n\nwelchen Umfang die Reparatur haben muß, um im Rahmen des Schadenser-\n\nsatzes diesen Zuschlag zu rechtfertigen. \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision können Umfang und Qualität \n\nder Reparatur nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der Geschädig-\n\nte sein Fahrzeug selbst instand setzen darf, also nicht in einer anerkannten \n\nFachwerkstatt reparieren lassen muß. Insoweit ist nicht maßgebend, ob dem \n\nGeschädigten der entsprechende finanzielle Aufwand tatsächlich entstanden \n\nist. Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Re-\n\nparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts rechtfertigen, wenn \n\nder Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat. Das aber ist nur \n\ndann der Fall, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, \n\ndaß er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will. Nur \n\nunter diesen Umständen hat der Schädiger Reparaturkostenersatz bis zur \n\nGrenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts zu leisten. \n\nbb) Setzt jedoch der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug \n\nnicht vollständig und fachgerecht instand, ist regelmäßig die Erstattung von Re-\n\nparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hin-\n\nblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im \n\nallgemeinen unverhältnismäßig und kann dem Geschädigten nur ausnahms-\n\nweise im Hinblick darauf zugebilligt werden, daß der für ihn gewohnte und von \n\nihm gewünschte Zustand des Kraftfahrzeugs auch tatsächlich wie vor dem \n\nSchadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (vgl. Senatsurteile vom \n\n20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024 f.; vom 5. März 1985 \n\n- VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594; Lipp, NJW 1990, 104, 105; Medicus, \n\nJus 1973, aaO). Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft, nicht aber \n\nden früheren Zustand des Fahrzeugs wieder her, so beweist er dadurch zwar \n\nein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer \n\nWeise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte. Der für die \n\nZubilligung der \"Integritätsspitze\" von 30% ausschlaggebende weitere Ge-\n\nsichtspunkt, daß der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahr-\n\nzeug lege (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO), ver-\n\nliert bei einer unvollständigen und vor allem nicht fachgerechten Reparatur ei-\n\nnes total beschädigten Fahrzeugs in entscheidendem Maß an Bedeutung. \n\ncc) Daß der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbe-\n\nschaffungswert übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Be-\n\nreicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten \n\nFahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt. Nur zu diesem Zweck wird die \n\n\"Opfergrenze\" des Schädigers erhöht. Anderenfalls wäre ein solcher erhöhter \n\nSchadensausgleich verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Er-\n\nsatzleistungen zur Folge, führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs \n\nnicht gebotenen Belastung des Schädigers und jedenfalls in dem über den \n\nWiederbeschaffungswert hinausgehenden Betrag zur Bereicherung des Ge-\n\nschädigten. \n\nc) Dem entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, die von ande-\n\nren Oberlandesgerichten und im Schrifttum geteilt wird (vgl. OLG Hamm, NZV \n\n2002, 272; OLG Dresden, NZV 2001, 346; Schleswig-Holsteinisches Oberlan-\n\ndesgericht, VersR 1999, 202; OLG Saarbrücken, MDR 1998, 1346; OLG Düs-\n\nseldorf, Schaden-Praxis 1998, 390; Thüringer OLG, OLGR Jena 1998, 15; OLG \n\nKarlsruhe, ZfS 1997, 53; OLG Koblenz, NZV 1995, 355; vgl. dazu auch Eggert, \n\nDAR 2001, 20, 21 f.; Luckey, VersR 2004, 1525 f.). Ihr folgt auch der erkennen-\n\nde Senat. Danach kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wie-\n\nderbeschaffungswert des Fahrzeugs dann verlangt werden, wenn die Reparatur \n\nfachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverstän-\n\ndige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. \n\nd) Im Streitfall hat der Geschädigte nach den nicht angegriffenen tatsäch-\n\nlichen Feststellungen des Berufungsgerichts das Fahrzeug weder vollständig \n\nnoch fachgerecht repariert. Es sind Restunfallschäden vorhanden, die nur in \n\neiner Fachwerkstatt unter Einsatz einer Richtbank zu beheben wären. Insbe-\n\nsondere am Längsträger und am Radeinbau vorne rechts sowie an den Verbin-\n\ndungsstellen zum Frontblech befinden sich noch unfallbedingte Beschädigun-\n\ngen, deren Beseitigung einen Kostenaufwand von 3000 € erfordern würde. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision handelt es sich hierbei nicht um unmaßgeb-\n\nliche Restarbeiten. Da der Kläger sie nicht vorgenommen hat, hat er auch kei-\n\nnen Anspruch auf Ersatz von den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Re-\n\nparaturkosten. Die Beklagte zu 1 hat bereits Schadensersatz in Höhe des Wie-\n\nderbeschaffungswerts des Fahrzeugs geleistet. Das Berufungsgericht hat des-\n\nhalb zu Recht weiteren Reparaturkostenersatz versagt. \n\ne) Ob - wie das Berufungsgericht meint - ein Abzug des Restwerts nicht \n\ngeboten war, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Beklagte \n\nzu 1 an den Kläger Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des \n\nPKW ohne Berücksichtigung des Restwerts gezahlt hat (vgl. zum Abzug des \n\nRestwerts Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04). \n\n3. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__70-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/vi-zr-70-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__70-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__70-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/vi-zr-70-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__70-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:25:09.832626+00:00"}}