{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__67-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-01-11","aktenzeichen":"VI ZR 67/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Abschrift \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 67/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Januar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten zu 2) und 3) gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKöln vom 30. Januar 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, \n\ndaß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert \n\n(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß \n\n§ 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nWie die Nichtzulassungsbeschwerde selbst gesehen hat, entspricht das \n\nBerufungsurteil vom Ausgangspunkt her der ständigen Rechtsprechung \n\n(vgl. BGHZ 24, 21, 25 ff.; Senatsurteile vom 8. Oktober 2002 \n\n- VI ZR 182/01 - VersR 2003, 75; vom 1. Juli 1997 - VI ZR 205/96 - \n\nNJW 1997, 2756; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 18/84 - VRS 69, 403; \n\nvom15. November 1983 - VI ZR 57/82 - VersR 1984, 67). Unter \n\nBerücksichtigung dieser Urteile ist insbesondere nicht zu erkennen, daß \n\nhier die Anforderungen an den Geschäftsherrn bei der Auswahl des \n\nBeklagten zu 1) oder dessen Überwachung überspannt worden wären. \n\nDarauf, ob die Beendigung der Beschäftigung des Beklagten zu 1) \n\nwährend der Probezeit erfolgte und nichts mit seinen Fähigkeiten und \n\nQualitäten als Fahrer zu tun hatte, kommt es schon deshalb nicht an, \n\nweil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig nur \n\nfünf Monate bei dem Beklagten zu 3) beschäftigt war und schon \n\ndeshalb die geringeren Anforderungen an die Kontroll- und \n\nÜberwachungsmaßnahmen bei einem langjährig fehlerfrei \n\nbeschäftigten Kraftfahrer nicht gelten können. Soweit das \n\nBerufungsgericht den Beweisanträgen nicht nachgegangen ist, \n\n \n \n \n \n \n \n \n\nhinsichtlich derer die Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des \n\nrechtlichen Gehörs rügt, beruht dies ersichtlich darauf, daß es das \n\nentsprechende Vorbringen als nicht ausreichend substantiiert \n\nangesehen hat. Auch dies ist unter den Umständen des vorliegenden \n\nFalles nicht zu beanstanden. \n\nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu \n\n2) und 3) gesamtschuldnerisch aus einem Streitwert von 59.948,98 €. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers des \n\nBeschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und 3) \n\ngesamtschuldnerisch 83%; darüber hinaus trägt der Beklagte zu 1) \n\nweitere 17%. \n\nIhre eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\ntragen die Beklagten jeweils selbst. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 71.958,23 € \n\nfestgesetzt. Daran sind der Beklagte zu 1) mit 12.009,25 € und die \n\nBeklagten zu 2) und 3) mit jeweils 59.984,98 € beteili gt. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/vi-zr-67-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/vi-zr-67-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:19.739604+00:00"}}