{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__50-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-04-12","aktenzeichen":"VI ZR 50/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. April 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SVG § 80; BVG § 81a, § 20; BGB § 287 Dem Forderungsübergang auf den Versorgungsträger steht nicht entgegen, daß die Ersatzansprüche der Krankenkassen für Leistungen, die diese gemäß § 18c Abs. 1 Satz 3 BVG erbracht haben, pauschal abgegolten werden. Im Rahmen der gemäß § 287 ZPO gebotenen tatrichterlichen Schätzung der Schadenshöhe kann für die Ermittlung des Umfangs der von der Krankenkasse erbrachten Einzelleistung ein An- teil an der Pauschale zugrunde gelegt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 50/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n12. April 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSVG § 80; BVG § 81a, § 20; BGB § 287 \n\nDem Forderungsübergang auf den Versorgungsträger steht nicht entgegen, daß die \n\nErsatzansprüche der Krankenkassen für Leistungen, die diese gemäß § 18c Abs. 1 \n\nSatz 3 BVG erbracht haben, pauschal abgegolten werden. Im Rahmen der gemäß \n\n§ 287 ZPO gebotenen tatrichterlichen Schätzung der Schadenshöhe kann für die \n\nErmittlung des Umfangs der von der Krankenkasse erbrachten Einzelleistung ein An-\n\nteil an der Pauschale zugrunde gelegt werden. \n\nBGH, Urteil vom 12. April 2005 - VI ZR 50/04 - LG Stade \n\n AG Bremervörde \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Stade vom 3. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie klagende Bundesrepublik Deutschland macht als Versorgungsträger \n\nSchadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Der frühere \n\nBundeswehrsoldat G. (nachfolgend: der Geschädigte) erlitt am 29. Januar 1998 \n\nauf dem Weg zum Dienst einen Verkehrsunfall, bei dem er erheblich verletzt \n\nwurde. Er erhält aufgrund des Bescheides des Versorgungsamtes vom \n\n19. Januar 2000 mit Wirkung ab 1. April 1998 Beschädigtenversorgung nach \n\ndem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Am 15. Dezember 2000 hat die Kläge-\n\nrin gegen die Beklagten (Fahrer und Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten \n\nKraftfahrzeugs) Klage mit dem Antrag erhoben, deren Ersatzpflicht hinsichtlich \n\nkünftiger Aufwendungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung \n\nmit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) festzustellen. Mit Urteil vom 2. Mai \n\n2001 hat das Amtsgericht dieser Klage mit einer zwischen den Parteien nicht \n\nmehr streitigen Haftungsquote von 75 % stattgegeben. Der Geschädigte wurde \n\nin den Jahren 1998 und 1999 in verschiedenen Krankenhäusern behandelt. \n\nDafür und für weitere Krankenhausbehandlungen aufgrund eines Bundesbe-\n\nhandlungsscheins im Jahr 2002 wandte die AOK B. insgesamt 4.566,09 € auf. \n\nDie Klägerin beansprucht von den Beklagten Ersatz von 75 % dieser Kosten. \n\nDie Beklagten halten die Klägerin für nicht aktivlegitimiert und haben die Einre-\n\nde der Verjährung erhoben. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die \n\nBerufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\non verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Schadensersatzanspruch des \n\nGeschädigten sei auf die Klägerin unabhängig davon übergegangen, ob und \n\nwann sie die Behandlungskosten der Krankenkasse tatsächlich erstattet habe. \n\nFür die Frage des Rückgriffs nach § 81a BVG komme es allein darauf an, daß \n\nder Versorgungsträger zur Erstattungsleistung herangezogen worden sei. Im \n\nAnwendungsbereich von § 18c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BVG erbringe die \n\nKrankenkasse die Behandlungsleistungen für den Versorgungsträger. Im Um-\n\nfang seiner Leistungspflicht gehe der Ersatzanspruch des Geschädigten auf ihn \n\nüber. An dem Erfordernis einer kongruenten Leistung des Versorgungsträgers \n\nfehle es nicht. Soweit § 20 BVG eine pauschale Abgeltung der Ersatzansprüche \n\nder Krankenkasse vorsehe, handele es sich um eine rein interne Abrechnungs-\n\nregelung. \n\nDie Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Es könne dahinstehen, \n\nwann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe; sie sei jedenfalls durch \n\nKlageerhebung im Vorprozeß rechtzeitig unterbrochen worden. Die von dem \n\ndortigen Feststellungsantrag erfaßten \"künftigen\" Ansprüche beträfen nicht nur \n\nLeistungen, die nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung er-\n\nbracht worden seien. Die Klägerin habe damals Schadensersatz für Heilbe-\n\nhandlungen bis zum 30. Juni 1998 verlangt und zur Konkretisierung des Fest-\n\nstellungsbegehrens ausgeführt, dieser Antrag werde zur Vermeidung der Ver-\n\njährung hinsichtlich des Entstehens \"weiterer\" Kosten gestellt. Deswegen seien \n\nvon dem Feststellungsbegehren sämtliche zeitlich nach dem 30. Juni 1998 an-\n\ngefallenen Ansprüche erfaßt. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist gemäß §§ 80 \n\nSVG, 81a BVG im Umfang der Klageforderung auf die Klägerin übergegangen. \n\nGemäß § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung \n\nerlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesund-\n\nheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag \n\ngrundsätzlich Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des \n\nBundesversorgungsgesetzes. Nach § 81a BVG geht der Ersatzanspruch des \n\nGeschädigten gegenüber einem Dritten in dem Umfang der durch das Bundes-\n\nversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen auf den \n\nBund über. \n\na) Voraussetzung für den Forderungsübergang ist, daß die Leistungs-\n\npflicht des Bundes und die Ersatzpflicht des Schädigers sachlich und zeitlich \n\nkongruent sind (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - VersR \n\n1995, 600, 601), sie also der Behebung eines der Art nach gleichen Schadens \n\ndienen und denselben Zeitraum betreffen (vgl. Rohr/Sträßer, Bundesversor-\n\ngungsrecht, § 81a BVG, Anm. 4). Diese Kongruenz zwischen der Versorgungs-\n\npflicht der Klägerin und der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist entgegen \n\nder Auffassung der Revision im Streitfall gegeben. Die Krankenhausbehandlun-\n\ngen des Geschädigten dienten der Behebung der durch den Wegeunfall mitver-\n\nursachten gesundheitlichen Schäden, für die die Beklagten gemäß § 249 BGB \n\neinzustehen haben. Der Umstand, daß die Klägerin die stationären Heilbehand-\n\nlungen konkret weder selbst noch durch die in ihrem Auftrag handelnde Verwal-\n\ntungsbehörde (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SVG), sondern durch eine gesetzliche Kran-\n\nkenkasse zu erbringen hat (§ 18c Abs. 1 Satz 3 BVG), steht einer Kongruenz \n\nder Leistungspflichten im Sinne des § 81a BVG nicht entgegen. Anders als in \n\nder für Sozialversicherungsträger geltenden Vorschrift des § 116 SGB X stellt \n\n§ 81a BVG nicht darauf ab, wer die nach diesem Gesetz zu gewährenden Lei-\n\nstungen zu erbringen hat. Die Vorschrift des § 81a BVG bezieht umfassend alle \n\nnach dem Bundesversorgungsgesetz gegenüber einem Versorgungsberechtig-\n\nten zu erbringenden Leistungen ohne Rücksicht darauf in ihren Anwendungsbe-\n\nreich ein, welche Behörde oder Körperschaft hierzu verpflichtet ist. Unabhängig \n\ndavon, welche Stelle für die Entscheidung über diese Leistungen zuständig ist \n\nund gegenüber wem solche Leistungen gegebenenfalls geltend zu machen \n\nsind, sollen die kongruenten Schadensersatzansprüche gegen Dritte allein auf \n\ndenjenigen übertragen werden, der als Kostenträger für diese Leistungen auf-\n\nzukommen hat. Dies ist vorliegend der Bund (§ 88 Abs. 8 SVG; vgl. zum unmit-\n\ntelbaren Anwendungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes: § 1 Abs. 1 \n\nNr. 8 und § 21 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und \n\nDeckungsmitteln auf den Bund). Sinn und Zweck der in § 81a BVG getroffenen \n\nRegelung ist, einerseits den schadensersatzpflichtigen Dritten durch die Erbrin-\n\ngung der Versorgungsleistungen nicht zu befreien und andererseits den Ge-\n\nschädigten nicht doppelt zu entschädigen (vgl. BGHZ [GS] 9, 179, 186). Dieses \n\nAnliegen läßt sich angemessen nur dadurch verwirklichen, daß der Schadens-\n\nersatzanspruch auf denjenigen übergeht, der andernfalls die Kosten dieser Lei-\n\nstungen zu tragen hätte. Ein Forderungsübergang auf eine andere Stelle oder \n\nKörperschaft, insbesondere auf die Krankenkasse oder die Verwaltungsbehör-\n\nde, deren Aufwendungen anderweitig abgegolten oder kompensiert werden, \n\nhätte entweder deren Bereicherung oder eine unnötige Verpflichtung zur Wei-\n\nterleitung des Forderungsbetrages an den Kostenträger zur Folge. Deshalb sind \n\nauch die von den Krankenkassen gemäß § 18c Abs. 1 Satz 3 BVG für die Ver-\n\nsorgungsverwaltung zu erbringenden Leistungen solche, für deren Kosten der \n\nBund einzustehen hat. Diese Leistungen sind daher in die Prüfung einer Kon-\n\ngruenz im Sinne des § 81a BVG und für einen sich daran anschließenden For-\n\nderungsübergang mit einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1995 \n\n- VI ZR 244/94 - aaO, S. 602). Im Einklang damit sehen die §§ 71b, 81c BVG \n\nvor, daß Erstattungen, die sich aus dem Versorgungsverhältnis für die Versor-\n\ngungsverwaltung ergeben können, unmittelbar an den jeweiligen Kostenträger \n\nzu leisten sind. \n\nb) Anders als die Revision meint, steht dem nicht entgegen, daß die Lei-\n\nstungen der Krankenkassen diesen nicht einzeln erstattet, sondern gemäß § 20 \n\nBVG pauschal abgegolten werden. Daß es sich auch insoweit um Leistungen \n\nhandelt, deren Kosten der Bund trägt, zeigt die Regelung in § 81a Abs. 3 BVG, \n\nwonach die Krankenkasse verpflichtet ist, die Verwaltungsbehörde über die von \n\nihr erbrachten Leistungen zu informieren. Diese Vorschrift, die wegen der pau-\n\nschalierten Abgeltung der Leistungen in § 81a BVG eingefügt worden ist, dient \n\nder Geltendmachung von übergegangenen Ansprüchen und zeigt, daß der Ge-\n\nsetzgeber auch für diese Fälle einen Forderungsübergang angenommen hat \n\n(vgl. BT-Drucks. 13/1777, S. 7). Für die Bestimmung des Anteils der Versor-\n\ngungsleistungen zugunsten des Geschädigten an den von Krankenkassen er-\n\nbrachten und gemäß § 20 BVG pauschal abgegoltenen Leistungen ist dem \n\nGrundsatz nach darauf abzustellen, in welchem Verhältnis die von der AOK B. \n\naufgewendeten Beträge für die dem Geschädigten erbrachten Versorgungslei-\n\nstungen zu sämtlichen mit der Pauschale abgegoltenen Aufwendungen aller \n\nKrankenkassen stehen. \n\nEiner genauen Ermittlung aller gemäß § 20 BVG pauschal abgegoltenen \n\nLeistungen und der hierfür gezahlten Aufwendungen bedarf es im Streitfall \n\ngleichwohl nicht. Mit der Pauschale, die zunächst als Übergangsvorschrift für \n\ndas Beitrittsgebiet gemäß Art. 3 des Einigungsvertrages eingeführt worden ist \n\nund sodann mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ent-\n\nschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1262) all-\n\ngemeine Geltung erhielt, beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, die Erstattungs-\n\nzahlungen gegenüber den Krankenkassen im Vergleich zu der vorherigen Pra-\n\nxis der Einzelabrechnungen zu erhöhen oder zu senken (vgl. Ausschußberichte \n\nBT-Drucks. 12/5182, S. 17; BT-Drucks. 12/452, S. 14 f.). Vielmehr knüpft die \n\nmit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 eingeführte Pauschale an die im Jahre \n\n1993 einzeln abgerechneten und hinsichtlich der ambulanten Leistungen schon \n\ndamals gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BVG (a.F.) pauschal abgegoltenen Erstat-\n\ntungsbeträge an und verändert sich seitdem jährlich entsprechend der Zahl der \n\nrentenberechtigten Beschädigten im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes \n\nund der Ausgaben, die den Krankenkassen durchschnittlich für einen Rentner \n\n(im Sinne der Rentenversicherung) entstehen (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BVG). Mit \n\ndieser jährlichen Anpassung wird sowohl eine Veränderung hinsichtlich der Zahl \n\nder Versorgungsfälle als auch der durchschnittlichen Kosten berücksichtigt, die \n\npro Kopf im Gesundheitswesen für eine vergleichbare Patientengruppe anfal-\n\nlen. Deswegen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der ge-\n\nmäß § 20 BVG zu zahlende Pauschalbetrag der Summe aller Einzelaufwen-\n\ndungen für die hiermit abgegoltenen Leistungen entspricht. Von daher ist es \n\naus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht \n\nim Streitfall im Rahmen der gemäß § 287 ZPO gebotenen tatrichterlichen \n\nSchätzung der Schadenshöhe den Umfang der von der Krankenkasse erbrach-\n\nten Einzelleistungen in Höhe des geltend gemachten Anteils an der Pauschale \n\nals begründet erachtet hat. \n\nc) Die Erbringung der Leistungen durch die AOK B. hat den Forderungs-\n\nübergang auf die Klägerin auch nicht rückwirkend entfallen lassen. \n\naa) Für den Forderungsübergang dem Grunde nach reicht es aus, daß \n\ndie Möglichkeit zur Erbringung von Versorgungsleistungen besteht (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - aaO). Insoweit gelten die glei-\n\nchen Erwägungen wie zu den Vorschriften der §§ 1542 RVO (a.F.), 116 SGB X \n\n(vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 19, 177, 178; ebenso BGHZ 48, 181, 184 ff.). \n\nDer Forderungsübergang ist jedoch auflösend bedingt; die Bedingung tritt nur \n\nein, wenn die Klägerin nicht geleistet hat und feststeht, daß sie als Versor-\n\ngungsträger keine Leistungspflicht mehr trifft (vgl. Senatsurteile vom 3. Mai \n\n1960 \n\n- VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709 und vom 8. Dezember 1998 \n\n- VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; ebenso BGHZ 48, 181, 191). Dies ist \n\nhier nicht der Fall. Die Erbringung der Leistungen durch die AOK B. hat die Lei-\n\nstungspflichten der Klägerin nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht erlö-\n\nschen lassen, ohne sie gleichzeitig zu erfüllen. Dies gilt nicht nur für den Fall, \n\ndaß der Geschädigte nicht gesetzlich versichert war, sondern auch, wenn er \n\nMitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war und selbst dann, wenn er, \n\nwie die Beklagten geltend machen, freiwillig bei der AOK B. versichert war. \n\nBei einer Mitgliedschaft des Geschädigten in der AOK B. hätte diese mit \n\nden streitgegenständlichen Heilbehandlungen zwar auch ihre sozialversiche-\n\nrungsrechtlichen Leistungspflichten aus dieser Mitgliedschaft erfüllt. Sie hätte \n\naber zugleich die nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistun-\n\ngen erbracht. Beide Leistungspflichten stehen nebeneinander (vgl. Senatsurtei-\n\nle vom 27. März 1973 - VI ZR 5/72 - VersR 1973, 614, 615 f. und vom 28. März \n\n1995 - VI ZR 244/94 - aaO). Die Leistungen der Krankenkasse sind auf Grund \n\ndes gesetzlichen Auftragsverhältnisses gemäß § 18c BVG (vgl. BSGE 32, 150, \n\n151; Wilke/Fehl, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl., § 18c BVG, Rn. 4) \n\nauch der Klägerin als Versorgungsträger nach dem Soldatenversorgungsgesetz \n\nin Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zuzurechnen und erfüllen \n\nauch deren Leistungspflichten \n\n(vgl. Senatsurteil vom 27. März 1973 \n\n- VI ZR 5/72 - aaO). Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Heilbehandlung \n\nin dem Bewußtsein geleistet wurde, daß hierfür die Voraussetzungen nach dem \n\nBundesversorgungsgesetz erfüllt sind oder erfüllt werden könnten (vgl. Senats-\n\nurteil vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - aaO). \n\nbb) Einem Forderungsübergang auf die Klägerin nach § 81a BVG stünde \n\nauch nicht entgegen, daß, wenn der Geschädigte entsprechend dem Vortrag \n\nder Beklagten (freiwilliges) Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ge-\n\nwesen wäre, gemäß § 116 SGB X zugleich die Voraussetzungen für einen For-\n\nderungsübergang auf die AOK B. vorgelegen hätten. \n\nKann der Geschädigte als Mitglied einer Krankenkasse und als Beschä-\n\ndigter im Sinne des Versorgungsrechts zugleich Leistungen nach dem Recht \n\nder gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und nach dem Bundesversor-\n\ngungsgesetz verlangen, so geht ein kongruenter Schadensersatzanspruch ge-\n\ngen einen Dritten gemäß § 116 SGB X sowohl auf die Krankenkasse als auch \n\ngemäß § 81a BVG auf den Bund über (vgl. Senatsurteile vom 27. März 1973 \n\n- VI ZR 5/72 - aaO, S. 616 und vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - aaO; vgl. \n\naber: BSG, SozR 3-3100 § 81a BVG Nr. 1). Dieser doppelte Forderungsüber-\n\ngang führt für die Krankenkasse und den Bund allenfalls zu einer Gesamtgläu-\n\nbigerschaft (vgl. Senatsurteile BGHZ 28, 68, 73 ff.; vom 26. Juni 1962 \n\n- VI ZR 179/61 - VersR 1962, 964, 966; ebenso BGHZ 40, 108, 111). Insoweit \n\nist auch nach Einführung des § 117 SGB X, der für Sozialversicherungsträger \n\nausdrücklich eine Gesamtgläubigerschaft in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 \n\nSGB X vorsieht, an den Erwägungen festzuhalten, aus denen sich auch dar-\n\nüber hinaus eine Gesamtgläubigerschaft für gesetzliche Zessionare aus der \n\nNorm des § 116 SGB X und verwandten Vorschriften wie dem § 81a BVG ergibt \n\n(vgl. Kaltenbach/Maier in Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im Sozial-\n\ngesetzbuch, § 117 SGB X, Rn. 15; Wilke/Fehl, Soziales Entschädigungsrecht, \n\n7. Aufl., § 81a BVG, Rn. 22; Krauskopf/Marburger, Die Ersatzansprüche nach \n\n§ 116 SGB X, 5. Aufl., III.4.2, S. 88; Geigel/Plagemann, 24. Aufl., 30. Kap., \n\nRn. 117; Pickel, SGb 1985, 177). Soweit die Krankenkasse und der Bund ne-\n\nbeneinander Zessionare der Schadensersatzforderung sind, ist es dem Schädi-\n\nger nicht zuzumuten, im einzelnen festzustellen, welcher Anteil welchem Zes-\n\nsionar an der von ihm geschuldeten Forderung zusteht. Der Ausgleich müßte \n\nzwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Bund als Versorgungsträger \n\nerfolgen und darf nicht zu Lasten des Schädigers ausgetragen werden (Senats-\n\nurteil BGHZ 153, 113, 118). § 117 SGB X erweist sich insoweit nur als eine \n\nVorschrift, die aus den gleichen Erwägungen heraus für eine bestimmte Kon-\n\nstellation eine Gesamtgläubigerschaft begründen soll (vgl. Regierungsentwurf, \n\nBT-Drucks. 9/95, S. 29 zu § 123 des Entwurfs), eine solche aber für andere Fäl-\n\nle nicht ausschließt (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 113, 117 f.). \n\nIn Folge einer solchen Gesamtgläubigerschaft kann jeder der beiden ge-\n\nsetzlichen Zessionare die zedierte Forderung so geltend machen, als wäre sie \n\nnur auf ihn übergegangen. Der Schuldner braucht sie jedoch nur einmal zu er-\n\nfüllen (§ 428 BGB). Abgesehen von diesem Erfüllungseinwand bleibt es für den \n\nSchuldner aber gleichgültig, ob der Anspruch nur auf den Bund oder auch auf \n\neine Krankenkasse übergegangen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 28, 68, 76). \n\nIm Ergebnis ist es vorliegend für die Forderung der Klägerin ohne Bedeu-\n\ntung, ob der Geschädigte (freiwilliges) Mitglied der AOK B. war. Auch in diesem \n\nFalle wäre sein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach auch auf die Klä-\n\ngerin übergegangen. \n\n2. Die Klageforderung ist nicht verjährt. Zum Zeitpunkt der Klageerhe-\n\nbung im vorliegenden Rechtsstreit im Mai 2003 war keine Verjährung eingetre-\n\nten. Hinsichtlich der Aufwendungen für die weiteren Heilbehandlungen des Ge-\n\nschädigten in den Jahren 1998, 1999 und 2002 ist die dreijährige Verjährungs-\n\nfrist gemäß § 852 BGB (a.F.), § 195 BGB (in der ab dem 1.1.2002 geltenden \n\nFassung), Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mit der Einreichung und Zustel-\n\nlung der im Dezember 2000 erhobenen Klage unterbrochen worden (§ 209 \n\nBGB (a.F.). Die Unterbrechung beruht auf dem seinerzeit gestellten Antrag \n\nfestzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin künftige Auf-\n\nwendungen aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. \n\na) Eine Klage unterbricht die Verjährung einer Forderung nur in der Ge-\n\nstalt und dem Umfang, wie diese geltend gemacht wird. Maßgebend ist der \n\nStreitgegenstand der Klage, wie er sich aus dem Klageantrag und dem zu des-\n\nsen Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt ergibt. Hierbei ist nicht \n\nbuchstabengetreu allein auf den Wortlaut der Klageschrift abzustellen. Vielmehr \n\nist bei einem irrtümlichen oder zweifelhaften Wortlaut im Wege der Auslegung \n\nzu ermitteln, welchen Sinn die prozessuale Willenserklärung aus objektiver \n\nSicht hat (vgl. zur Auslegung eines Feststellungsantrags: Senatsurteile vom \n\n16. November 1993 - VI ZR 105/92 - VersR 1994, 425, 427, insoweit nicht in \n\nBGHZ 124, 128 mit abgedruckt; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99 - VersR 2000, \n\n1521, 1522; zur zweifelhaften Parteibezeichnung: BGHZ 4, 328, 334; BGH, Ur-\n\nteile vom 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82 - NJW 1983, 2448 f. und vom 14. Mai \n\n1997 - XII ZR 140/95 - NJW-RR 1997, 1216, 1217; BGH, Beschluß vom \n\n28. März 1995 - X ARZ 255/95 - NJW-RR 1995, 764 f.) \n\nb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Feststellungsantrag der im \n\nDezember 2000 erhobenen Klage habe sich erkennbar auch auf solche Auf-\n\nwendungen erstreckt, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon entstanden \n\nwaren, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Würdi-\n\ngung einer - wie hier - zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erhobenen \n\nFeststellungsklage ist maßgebend darauf abzustellen, ob gegebenenfalls nur \n\neine Teilklage erhoben werden sollte und ob ein solcher Wille nach dem Vortrag \n\nin der Klage überhaupt in Frage kam (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1978 \n\n- I ZR 116/76 - LM Nr. 35 zu § 209 BGB). Eine Feststellungsklage, die erkenn-\n\nbar zu dem Beginn einer neuen Verjährungsfrist führen soll, ist verständiger-\n\nweise - unter Heranziehung der Klagebegründung - regelmäßig so auszulegen, \n\ndaß die Klageerhebung dieses Ziel ungeschmälert erreichen kann (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 6. November 1980 - VII ZR 200/79 - NJW 1981, 678 f.) \n\nIm Hinblick darauf hat das Berufungsgericht den Umfang des Feststel-\n\nlungsbegehrens zutreffend ausgelegt. In der damaligen Klagebegründung hat \n\ndie Klägerin ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, die Verjährung hinsichtlich \n\n\"weiterer Kosten\" zu vermeiden. Dabei ging es ihr erkennbar nicht nur darum, \n\nden Eintritt der Verjährung hinsichtlich der Kosten auszuschließen, die erst \n\nnach Klageeinreichung oder nach der letzten mündlichen Verhandlung entste-\n\nhen würden. Vielmehr wollte sie die Möglichkeit wahren, sämtliche Kosten gel-\n\ntend zu machen, die sie im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht näher dar-\n\nlegen konnte. Die Klagebegründung bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß das \n\nauf Verhinderung der Verjährung gerichtete Feststellungsinteresse der Klägerin \n\nnur für einen Teil des Schadensersatzanspruches bestanden haben könnte. \n\nDeshalb war die begehrte Feststellungswirkung bei verständiger Würdigung aus \n\nobjektiver Sicht darauf gerichtet, eine neue Verjährungsfrist für sämtliche Ko-\n\nsten beginnen zu lassen, die zeitlich nach den der Klägerin bereits bekannten \n\nHeilbehandlungen entstehen konnten. Dazu zählen auch die Krankenhausauf-\n\nenthalte, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__50-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-12/vi-zr-50-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__50-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__50-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-12/vi-zr-50-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__50-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:37:53.543132+00:00"}}