{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__25-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"VI ZR 25/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 831 Gd, 823 Aa, Ha, 840 Abs. 1 und 2; SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt. a) Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der ne- ben seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrich- tungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freige- stellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungs- gehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistel- lungsanspruch bleibt dabei außer Betracht. b) Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle be- schränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene \"Verantwort- lichkeit\" zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssiche- rungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - BGHZ 157, 9 = VersR 2004, 202).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2005 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 25/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 831 Gd, 823 Aa, Ha, 840 Abs. 1 und 2; \n\nSGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt. \n\na) Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der ne-\n\nben seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrich-\n\ntungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner \n\nhaftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten \n\nGesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freige-\n\nstellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungs-\n\ngehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistel-\n\nlungsanspruch bleibt dabei außer Betracht. \n\nb) Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers \n\nbleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle be-\n\nschränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und \n\nÜberwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene \"Verantwort-\n\nlichkeit\" zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssiche-\n\nrungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft (Bestätigung des \n\nSenatsurteils vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - BGHZ 157, 9 = VersR \n\n2004, 202). \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - OLG Frankfurt/Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in \n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1 wird das vorgenannte Urteil \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil \n\nerkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsin-\n\nstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger macht gegen die Beklagten materielle und immaterielle \n\nSchadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, den er als Arbeitnehmer \n\neiner Dachdeckerfirma erlitten hat, die als Subunternehmerin der \n\nW. N. GmbH & Co. KG das Dach einer Kindertagesstätte eindecken sollte. \n\nAls er am 21. April 1998 auf der geschalten Dachfläche Aufmaß für die \n\nerforderliche Ziegelmenge nehmen wollte, stürzte er durch eine mit Dachpappe \n\nüberdeckte Öffnung für ein Dachfenster ca. fünf Meter tief auf den Betonfußbo-\n\nden und erlitt dabei schwerste Verletzungen. Die zuständige Bau-\n\nBerufsgenossenschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. \n\nDer Kläger hat ursprünglich \n\n(auch) die Generalunternehmerin \n\nW. N. GmbH & Co. KG (künftig: KG) in Anspruch genommen, welche an dem \n\nBau die Zimmererarbeiten durchführte. Nachdem diese sich zwischenzeitlich in \n\nder Insolvenz befindet, ist das Verfahren gegen sie abgetrennt worden. Nun-\n\nmehr verlangt der Kläger von deren nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung \n\nmangels Masse in Liquidation befindlicher persönlich haftender Gesellschafterin \n\nW. N. GmbH, der Beklagten zu 1, und der Firma W. N. Systembau GmbH, der \n\nBeklagten zu 2, mit der vorliegenden Klage Schadensersatz. \n\nDas Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Auf die \n\nBerufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter \n\nZurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und die Beklagte zu 1 \n\nzur Zahlung von insgesamt 24.804,13 € (Schmerzensgeld und Verdienstausfall) \n\nverurteilt. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem \n\nKläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem genannten \n\nArbeitsunfall zu ersetzen, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf einen \n\nSozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagte zu 1 ihr \n\nKlageabweisungsbegehren und der Kläger sein Klagebegehren aus der Beru-\n\nfungsinstanz gegen die Beklagte zu 2 weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die im Liquidationsstadium fortbe-\n\nstehende Beklagte zu 1 hafte als persönlich haftende Gesellschafterin der Ge-\n\nneralunternehmerin, der KG, für deren Verbindlichkeiten gemäß §§ 161 Abs. 2, \n\n128 Satz 1 HGB. Die Generalunternehmerin sei dem Kläger für die Folgen sei-\n\nnes Sturzes nach §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB verantwortlich, \n\nwovon sie weder durch sozialrechtliche Privilegierungen noch infolge eines so-\n\ngenannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses befreit sei. Der Sturz des Klä-\n\ngers sei durch rechtswidriges Verhalten der für die Baustelle Verantwortlichen \n\nder Generalunternehmerin, für die diese nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB einzu-\n\nstehen habe, mitverursacht worden. Das rechtswidrige Verhalten ergebe sich \n\naus dem Unterlassen, den Fensterausschnitt im Dach ausreichend zu sichern. \n\nEine diesbezügliche Rechtspflicht ergebe sich aus § 12 a der Unfallverhütungs-\n\nvorschrift Bauarbeiten (VGB 37) der Bau-Berufsgenossenschaft in der Fassung \n\nvom 1. Januar 1997, welche die allgemeine Verkehrssicherungspflicht konkreti-\n\nsiere. Den Kläger treffe auch keine eigene Verantwortlichkeit für seinen Sturz, \n\ndie ihm nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd angelastet werden könne. \n\nDer Kläger, der als Mitarbeiter der mit der Dachdeckung beauftragten Firma \n\nbereits zu Ausführungen von Arbeiten an den Dachkandeln tätig gewesen und \n\ndas Dach zum Unfallzeitpunkt im Auftrag seines Arbeitgebers zum Zwecke der \n\nAufnahme eines Aufmaßes für die erforderlichen Dachziegel betreten habe, \n\nhabe auf die Einhaltung der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften am Bau \n\nvertrauen dürfen. Das Landgericht sei zwar \"gut vertretbar\" von einer gemein-\n\nsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII im Zusammenhang \n\nmit den Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten ausgegangen, die Haftungsprivile-\n\ngierung komme jedoch grundsätzlich nicht dem beteiligten Unternehmer zugute, \n\nder nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig werde. Die mithin ge-\n\ngebene Haftung der Beklagten zu 1 aus §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB entfalle \n\nauch nicht nach den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamtschuld. \n\nEs stehe bereits nicht fest, daß es überhaupt einen - vom Kläger nicht in An-\n\nspruch genommenen - Erstschädiger als Gesamtschuldner gebe, da die Partei-\n\nen zu einem insoweit erforderlichen Verschulden im Rahmen der Haftung aus \n\n§ 823 Abs. 1 BGB nichts vorgetragen hätten. Im übrigen störe die sozialrechtli-\n\nche Haftungsprivilegierung ein entsprechendes Gesamtschuldverhältnis nicht, \n\nda der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch bei ihrem Hinwegdenken eben-\n\nfalls zu einer Haftung des Unternehmers als Zweitschädiger im Innenverhältnis \n\nzu seinen Arbeitnehmern als Erstschädiger führe. \n\nAnsprüche gegen die Zweitbeklagte bestünden dagegen nicht. Allein aus \n\nder Tatsache, daß zwei ihrer Mitarbeiter auf der Baustelle tätig gewesen seien, \n\nlasse sich ihre Haftung nicht herleiten. Daß diese Mitarbeiter für die Verkehrssi-\n\ncherung Verantwortung getragen hätten, habe der Kläger nicht unter Beweis \n\ngestellt. \n\nII. \n\nA. Revision der Beklagten zu 1: \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, \n\nsoweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 1 bejaht hat. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, daß die \n\nKG als Generalunternehmerin für das rechtswidrige unerlaubte Verhalten ihrer \n\nmit den Zimmererarbeiten betrauten Verrichtungsgehilfen wegen der unterlas-\n\nsenen Absicherung der Absturzstelle als Geschäftsherr im Rahmen des § 831 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB haftungsrechtlich einzustehen hat. Eine Rechtspflicht zur \n\nAbsicherung von Öffnungen in einer Dachfläche hat das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hergeleitet, die hier \n\ndurch § 12 a der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (VGB 37) der Bau-\n\nBerufsgenossenschaft Frankfurt am Main in der Fassung vom 1. Januar 1997 \n\ndahin konkretisiert wird, daß bei Öffnungen in Dachflächen Einrichtungen vor-\n\nhanden sein müssen, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten verhin-\n\ndern. \n\n2. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist - entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision der Beklagten zu 1 - weiter die Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts, den Kläger treffe auch keine eigene Verantwortlichkeit an seinem Sturz, \n\ndie ihm nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd entgegengehalten werden \n\nkönne. Soweit die Beklagte zu 1 meint, dem Kläger sei gleichwohl vorzuwerfen, \n\ndas Dach ohne jegliche Rücksprache betreten zu haben, obwohl für ihn er-\n\nkennbar gewesen sei, daß die Zimmererarbeiten in diesem Dachbereich noch \n\nnicht abgeschlossen gewesen seien, vermag dies keine abweichende Beurtei-\n\nlung zu rechtfertigen. Denn die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften am \n\nBau erfordern insbesondere dann besondere Beachtung, wenn Arbeiten noch \n\nnicht abgeschlossen sind und sich in diesem Stadium erhöhter Gefährdung mit \n\nBauarbeiten beschäftigte Personen fremder Unternehmen auf der Baustelle \n\naufhalten. Unter diesen Umständen ist gegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, der Kläger habe auf die Einhaltung der Allgemeinen Unfallverhütungs-\n\nvorschriften am Bau beim Betreten des Daches auch ohne besondere Rückfra-\n\nge nach etwaigen - noch nicht gesicherten - Gefahrenstellen vertrauen dürfen, \n\naus Rechtsgründen nichts zu erinnern. \n\n3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, die KG sei nicht nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivi-\n\nlegiert. Denn eine Haftungsfreistellung nach dieser Norm kann nach der Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats zugunsten des versicherten Unternehmers \n\nnur dann eingreifen, wenn dieser auf der gemeinsamen Betriebsstätte selbst \n\ntätig wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 217; 157, 9, 14; \n\nvom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, 1261 f.). Dies war hier \n\nnach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. \n\n4. Das Berufungsurteil hält jedoch den Angriffen der Revision der Beklag-\n\nten zu 1 nicht stand, soweit es die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses \n\nnach den Grundsätzen des sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses \n\nverneint. \n\na) Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen \n\nmehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Ge-\n\nschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag be-\n\nschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamt-\n\nschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach \n\n§ 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegie-\n\nrung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile \n\nBGHZ 61, 51, 55; 157, 9, 14; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, \n\n2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO). Die Beschränkung der \n\nHaftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, daß einerseits \n\ndie haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Ge-\n\nsamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mit-\n\nberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der ander-\n\nweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversiche-\n\nrung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen \n\nzu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe \n\ndes Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhält-\n\nnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt, wobei unter \n\n\"Verantwortungsteil\" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit \n\nder eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu \n\nverstehen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - aaO). \n\nb) Mit Recht wendet sich die Revision der Beklagten zu 1 in diesem Zu-\n\nsammenhang gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es stehe mangels \n\nSachvortrags der Parteien zum Verschulden nicht fest, daß es überhaupt einen \n\n- vom Kläger nicht in Anspruch genommenen - nach §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 \n\nBGB gesamtschuldnerisch haftenden Erstschädiger gebe. \n\nNachdem das Berufungsgericht einen rechtswidrigen Verstoß gegen eine \n\ndie allgemeine Verkehrssicherungspflicht konkretisierende Unfallverhütungs-\n\nvorschrift festgestellt hat, wird das Verschulden der hierfür verantwortlichen \n\nMitarbeiter der KG indiziert (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1956 - VI ZR 48/55 - \n\nVersR 1956, 435, 436 und vom 13. Juli 1965 - VI ZR 73/64 - VersR 1965, 1055, \n\n1056). Unter diesen Umständen war weiterer Sachvortrag hierzu nicht erforder-\n\nlich. Hiervon gehen auch beide Parteien aus. \n\nc) Das sich insoweit ergebende Gesamtschuldverhältnis ist auch gestört, \n\nda zugunsten der Erstschädiger die sozialrechtliche Haftungsprivilegierung des \n\n§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII wegen der Tätigkeit auf einer gemeinsamen Be-\n\ntriebsstätte eingreift. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats erfaßt die Haftungsfreistel-\n\nlung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft \n\nhinaus sämtliche betrieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unter-\n\nnehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, \n\nmiteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es aus-\n\nreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun \n\nerfolgt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336 und vom 24. Juni 2003 \n\n- VI ZR 434/01 - aaO m.w.N.). Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im Ar-\n\nbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes be-\n\ntriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. \n\nDiese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Tätigkeiten der Zim-\n\nmerleute und der Dachdecker waren nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts bei der Errichtung des Daches aufeinander bezogen und jedenfalls \n\ndergestalt miteinander verknüpft, daß sie sich \"ablaufbedingt in die Quere kom-\n\nmen\" konnten (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 213, 217 m.w.N.). \n\nd) Besteht mithin zugunsten der Mitarbeiter der KG, welche die Unfall-\n\nstelle nicht ausreichend abgesichert hatten, ein Haftungsprivileg im Sinne des \n\n§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, kommen die Grundsätze des gestörten Gesamt-\n\nschuldverhältnisses zur Anwendung, wie sie der Senat in seinem Urteil vom \n\n11. November 2003 - VI ZR 13/03 - (aaO) im einzelnen konkretisiert hat. \n\nDanach ist der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige \n\nUnternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungspri-\n\nvilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als \n\nGesamtschuldner haftet, gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen \n\ndes gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Perso-\n\nnenschäden ebenfalls grundsätzlich freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB). Dies \n\nberuht auf dem Grundgedanken, daß in den Fällen, in denen auf der einen Sei-\n\nte nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschul-\n\nden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innen-\n\nverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen soll, der nachweislich schuld-\n\nhaft gehandelt hat. \n\nEin im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Ge-\n\nschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt \n\ndabei - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - außer Betracht. Diese \n\nBesonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten grundsätz-\n\nlich nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie be-\n\nschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden \n\nDritten (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile vom 19. September 1989 \n\n- VI ZR 349/88 - VersR 1989, \n\n1197, \n\n1198; \n\nvom \n\n23. Januar \n\n1990 \n\n- VI ZR 209/89 - VersR 1990, \n\n387, \n\n388; \n\nvom \n\n21. Dezember \n\n1993 \n\n- VI ZR 103/93 - VersR 1994, 477, 478 sowie BAG VersR 1958, 54, 55) noch \n\nkönnen sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im \n\nRahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche \"Ver-\n\nantwortlichkeit\" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenste-\n\nhenden Dritten erweitern. Denn die Verteilung des Risikos im Verhältnis zwi-\n\nschen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers \n\ngehen den Geschädigten grundsätzlich nichts an (so bereits Gamillscheg, \n\nVersR 1967, 513, 516). \n\nHiernach ist die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte \n\ntätigen Unternehmers im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle \n\nbeschränkt, in denen ihm nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- \n\nund Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene Ver-\n\nantwortlichkeit zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von - eige-\n\nnen, nicht an Arbeitnehmer delegierbaren - Verkehrssicherungspflichten oder \n\nwegen eines Organisationsverschuldens trifft. \n\nDies wird das Berufungsgericht, welches bei seiner Entscheidungsfin-\n\ndung das Senatsurteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - (aaO) noch nicht \n\nkennen konnte, bei seiner erneuten Verhandlung zu beachten und ggf. seine \n\ntatsächlichen Feststellungen zu ergänzen haben. \n\nB. Revision des Klägers: \n\nDie Revision des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage gegen die \n\nBeklagte zu 2 hat keinen Erfolg. \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts, allein aus der Tatsache, daß \n\nzwei der Mitarbeiter der Beklagten zu 2 auf der Baustelle tätig gewesen seien, \n\nlasse sich ihre Haftung nicht herleiten, weil der Kläger nicht unter Beweis ge-\n\nstellt habe, daß diese Mitarbeiter für die Verkehrssicherung Verantwortung ge-\n\ntragen hätten, läßt - entgegen der Auffassung der Revision - Rechts- bzw. Ver-\n\nfahrensfehler nicht erkennen. \n\nDas von der Revision herangezogene erstinstanzliche Vorbringen des \n\nKlägers war nicht geeignet, in schlüssiger Weise eine der Beklagten zu 2 als \n\nGeschäftsherr über § 831 BGB haftungsrechtlich zuzurechnende Verletzung \n\nvon Verkehrssicherungspflichten darzutun. Denn der Kläger hat nicht vorgetra-\n\ngen, daß und welche Mitarbeiter der Zweitbeklagten auf der Baustelle mit der \n\nVerlegung der Dachpappe als deren Verrichtungsgehilfen betraut waren. Soweit \n\ndie Revision in diesem Zusammenhang meint, es \"liege auf der Hand\", daß die \n\nZweitbeklagte für die Generalunternehmerin mit der Verlegung der Dachpappe-\n\nbahnen als Subunternehmerin tätig geworden sei, so kann dem nicht beigetre-\n\nten werden. Nachdem die Beklagte zu 2 ausdrücklich bestritten hatte, daß ihre \n\nbeiden Mitarbeiter, die als Hilfskräfte auf der Baustelle zum Unfallzeitpunkt an-\n\nwesend gewesen seien, mit dem Unfallgeschehen und mit der entsprechenden \n\nVerkehrssicherungspflicht etwas zu tun gehabt hätten, wäre weiterer Sachvor-\n\ntrag des Klägers zur entsprechenden Aufgabenverteilung auf der Baustelle er-\n\nforderlich gewesen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/vi-zr-25-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":9},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/vi-zr-25-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:47:02.199395+00:00"}}