{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_340-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"VI ZR 340/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":"Verkündet am: 11. Juli 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Abs. 2 Bf; KWG § 32 Abs. 1 Satz 1 i.d.F. v. 9. September 1998 § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (im Anschluss an BGH, Urteile vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - ZIP 2006, 382).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 340/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Abs. 2 Bf; KWG § 32 Abs. 1 Satz 1 i.d.F. v. 9. September 1998 \n\n§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten \n\ndes einzelnen Kapitalanlegers (im Anschluss an BGH, Urteile vom 21. April 2005 \n\n- III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - ZIP \n\n2006, 382). \n\nBGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - VI ZR 340/04 - OLG Celle \n\n LG Hildesheim \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner \n\nund Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 14. Oktober 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten als Geschäftsführer der J. K. GmbH \n\nauf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDiese schloss als Darlehensnehmerin mit etwa 150 Personen Darle-\n\nhensverträge, für die ein Zinssatz von 8 bis 9 % vereinbart wurde. Die Darle-\n\nhensbeträge im Gesamtvolumen von mehr als 2 Millionen € leitete die J. K. \n\nGmbH an ihre Schwesterunternehmen, die W. S. KG und die Autoland S. KG, \n\nweiter. Im Vergleich zur Aufnahme eines bankmäßigen Kontokorrentkredits er-\n\nzielte die von dem Beklagten beherrschte Unternehmensgruppe durch diese \n\nFinanzierungsart Zinsvorteile von 2 bis 3 %. Die Darlehensgeber waren insbe-\n\nsondere Kunden und Mitarbeiter der Unternehmen. \n\n3 \n\nDie Klägerin gewährte der J. K. GmbH durch schriftlichen Darlehensver-\n\ntrag vom 1. März 2002 auf die Dauer von einem Jahr ein mit 8 % zu verzinsen-\n\ndes Darlehen über 5.112,92 €. Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über die J. K. GmbH mangels einer die Kosten des Verfahrens \n\ndeckenden Masse abgewiesen worden ist, nimmt die Klägerin den Beklagten \n\npersönlich auf Schadensersatz in Höhe der Darlehensforderung nebst Zinsen in \n\nAnspruch. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten \n\nZinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Beru-\n\nfung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht teilt zwar im Ergebnis die Auffassung des Landge-\n\nrichts, dass der Beklagte persönlich verpflichtet sei, der Klägerin Schadenser-\n\nsatz in Höhe von 5.112,92 € zu leisten. Allerdings ergebe sich die Haftung des \n\nBeklagten nicht - wie das Landgericht angenommen habe - aus § 17 Abs. 1 \n\nSatz 1, Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 KWG, sondern aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \n\n§§ 32, 54 KWG. Die J. K. GmbH sei jedenfalls seit 1998 als Kreditinstitut im \n\nSinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG anzusehen, weil sie Bankgeschäfte in einem \n\nUmfang betrieben habe, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-\n\nschäftsbetrieb erforderte. Ob die der J. K. GmbH in ca. 150 Fällen von Privat-\n\npersonen gewährten Darlehen als Einlagen im engeren Sinne gemäß § 1 \n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 KWG anzusehen seien, brauche nicht entschieden zu \n\nwerden. Jedenfalls habe die J. K. GmbH Bankgeschäfte in Form der \"Annahme \n\nanderer rückzahlbarer Gelder des Publikums\" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 \n\nNr. 1 Alt. 2 KWG betrieben, für die der Erlaubnisvorbehalt des § 32 Abs. 1 \n\nSatz 1 KWG ebenfalls gelte. Für das Erfordernis eines in kaufmännischer Wei-\n\nse eingerichteten Geschäftsbetriebes spreche der Umfang der betriebenen \n\nBankgeschäfte mit Rücksicht auf die Annahme von Geldern in einem Umfang \n\nvon mehr als 2 Millionen € von ca. 150 verschiedenen Darlehensnehmern \n\nebenso wie die Erstellung von Bilanzen in den Jahren 2000 und 2001 mit dort \n\nausgewiesenen Kontokorrentkrediten an die W. S. GmbH in Höhe von \n\n3.114.886,71 € im Jahre 2001 und 5.498.990,67 € im Jahre 2000. Darüber hin-\n\naus bestehe kein Zweifel daran, dass die J. K. GmbH Bankgeschäfte auch ge-\n\nwerbsmäßig betrieben habe. Der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer der \n\nJ. K. GmbH sei als Geschäftsleiter des Kreditinstituts im Sinne von § 1 Abs. 2 \n\nKWG anzusehen. Ihn treffe eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 54 \n\nAbs. 1 Nr. 2 KWG für den Betrieb von Bankgeschäften ohne die nach § 32 \n\nKWG erforderliche Erlaubnis. Betreibe ein Kreditinstitut, das eine juristische \n\nPerson des privaten Rechts sei, Bankgeschäfte entgegen den genannten Vor-\n\nschriften, so machten sich die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs, \n\nalso hier der Alleingeschäftsführer gemäß §§ 54 KWG, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB \n\nstrafbar. Der Beklagte hafte als Geschäftsführer der J. K. GmbH gemäß § 823 \n\nAbs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf Ersatz der verlo-\n\nrenen Einlagen der Klägerin in Höhe der streitbefangenen Darlehensforderung, \n\nweil der Beklagte als Alleingeschäftsführer dafür verantwortlich gewesen sei, \n\ndass die von ihm vertretene J. K. GmbH gemäß § 32 KWG die Bankgeschäfte \n\nim Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, Nr. 1 Alt. 2 KWG betrieben und Gelder in Form \n\nvon Darlehen insbesondere von der Klägerin aufgenommen habe. Die Bestim-\n\nmungen der §§ 32, 54 KWG seien auch nach Einfügung des § 6 Abs. 4 KWG \n\nals Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Anleger an-\n\nzusehen. Die fehlende Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften sei scha-\n\ndensursächlich gewesen. Schließlich habe der Beklagte auch fahrlässig gehan-\n\ndelt, denn bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte er, der als Allein-\n\ngesellschafter der J. K. GmbH und als Komplementär der W. S. KG sowie der \n\nAutoland S. KG über erhebliche geschäftliche Erfahrung verfügt habe, erkennen \n\nkönnen und müssen, dass er als Geschäftsleiter der J. K. GmbH Bankgeschäfte \n\nohne die erforderliche Erlaubnis betrieb. Es habe für ihn Veranlassung bestan-\n\nden, sich der Rechtmäßigkeit seines Handelns durch Einholung von Rechtsrat \n\nzu vergewissern, insbesondere nachdem anlässlich der von ihm im Jahr 1997 \n\nbeabsichtigten Erweiterung des Geschäftsgegenstandes der J. K. GmbH auf \n\nden Bereich \"Finanzierung\" die Industrie- und Handelskammer ihn darauf hin-\n\ngewiesen habe, dass es sich dabei um erlaubnispflichtige Geschäfte im Sinne \n\ndes Kreditwesengesetzes handeln könne. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprü-\n\nfung stand. \n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, ein Anspruch aus § 823 \n\nAbs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG, mit dem das Berufungsgericht die Zurück-\n\nweisung der Berufung begründet hat, sei nicht Gegenstand des Berufungsver-\n\nfahrens gewesen und habe daher nicht zur Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts gestanden. Die Revision räumt zwar ein, dass die Klägerin im erstinstanz-\n\nlichen Verfahren ihren Anspruch gegen den Beklagten mit entsprechendem \n\nSachvortrag auf diese Vorschriften gestützt habe. Über diesen Streitgegenstand \n\nhabe das Landgericht aber nicht entschieden, sondern der Klägerin vielmehr \n\neinen Anspruch aus § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KWG zugesprochen und sich zu \n\ndem anderen Streitgegenstand nicht geäußert. Soweit die Klägerin erstinstanz-\n\nlich ihre Klage auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG gestützt habe, sei \n\ndieser Streitgegenstand mangels einer rechtzeitigen Anschlussberufung der \n\nKlägerin im Berufungsverfahren nicht angefallen. \n\n8 \n\nDieser Rechtsauffassung kann nicht beigetreten werden. Die Klägerin \n\nhatte ihr Klagebegehren auf den einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt, die \n\nJ. K. GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, habe Darlehensbeträge \n\nim Gesamtvolumen von mehr als 2 Millionen € von Privatkunden gesammelt \n\nund mit einem Zinsaufschlag an ihre Schwesterunternehmen, die W. S. KG und \n\ndie Autoland S. KG, weitergeleitet. Da dieser Sachverhalt auch Gegenstand des \n\nBerufungsverfahrens war, war das Berufungsgericht nicht aus prozessualen \n\nGründen gehindert, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt einer ande-\n\nren Anspruchsgrundlage zu prüfen, wobei es dahinstehen kann, ob es sich bei \n\ndem Anspruch des Kapitalanlegers aus § 17 Abs. 2 Satz 1 KWG um einen An-\n\nspruch aus eigenem oder fremdem Recht des Kreditinstituts handelt (vgl. dazu \n\nBeck/Samm/Früh, § 17 KWG, Rn. 32, 34; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Meyer-\n\nRamloch, KWG, 2. Aufl., § 17 Rn. 4). Solange das Berufungsvorbringen einer \n\nPartei alternativ verschiedene Anspruchsgrundlagen trägt, ist das Berufungsge-\n\nricht jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nicht daran gehindert, die Klage \n\naus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als die Vorinstanz zuzusprechen, \n\nzumal der Beklagte in seiner Berufungsbegründung selbst auf eine Haftung aus \n\n§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG eingegangen ist und die Parteien hier-\n\nüber verhandelt haben. \n\n9 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision hält das Berufungsurteil auch \n\nin der Sache einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der \n\nBeklagte der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet \n\nist, weil er schuldhaft gegen ein deren Schutz bezweckendes Gesetz, nämlich \n\ngegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG verstoßen hat. \n\n11 \n\nNach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG in der hier maßgeblichen Fassung vom \n\n9. September 1998 bedurfte der schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsam-\n\ntes für das Kreditwesen, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, \n\nder einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, \n\nBankgeschäfte betreiben will. \n\n12 \n\na) Wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen mehrfach \n\nklargestellt hat, ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG auch nach der Einfügung des § 6 \n\nAbs. 4 des hier noch maßgeblichen Kreditwesengesetzes (vgl. jetzt für die Bun-\n\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 4 Abs. 4 FinDAG) - eingefügt sei-\n\nnerzeit als § 6 Abs. 3 KWG durch Art. 1 Nr. 3 des 3. Gesetzes zur Änderung \n\ndes Gesetzes über das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693) \n\n- weiterhin als Schutzgesetz zugunsten der Kunden von Kreditinstituten anzu-\n\nsehen (vgl. Urteile BGHZ 162, 49, 57 \n\nf.; BGH, vom 21. April 2005 \n\n- III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - \n\nZIP 2006, 382, 385; siehe auch OLG Celle ZIP 2002, 2168, 2174). Diese Vor-\n\nschrift besagt, dass das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen seine Aufga-\n\nben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Hierdurch sollte \n\njedoch - wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. April 2005 \n\n- III ZR 238/03 - aaO ausgeführt hat - lediglich der Fiskus vor der Gefahr einer \n\nInanspruchnahme wegen Amtspflichtverletzungen (vgl. Art. 34 GG, § 839 BGB) \n\nvon Bediensteten des Aufsichtsamtes für das Kreditwesen geschützt werden. \n\nDaraus ergibt sich aber nicht, dass der Gesetzgeber dem Erlaubniszwang nach \n\n§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG den Schutzgesetzcharakter im Verhältnis der Betreiber \n\nvon Bankgeschäften zu ihren Kunden nehmen wollte (vgl. BGH, Urteile vom \n\n21. April 2005 - III ZR 238/03 - und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - je-\n\nweils aaO). \n\n13 \n\nDieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Sie entspricht \n\nsowohl der Senatsrechtsprechung zum Schutzgesetzcharakter (vgl. Urteil vom \n\n28. März 2006 - VI ZR 50/05 - VR 2006, 944) als auch der amtlichen Begrün-\n\ndung des Gesetzes, wonach der Einlegerschutz nicht beeinträchtigt werde (vgl. \n\nBegründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines 3. Gesetzes zur Ände-\n\nrung des Gesetzes über das Kreditwesen, BT-Drucks. 10/1441 S. 20). \n\n14 \n\nb) Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe als \n\nGeschäftsführer der J. K. GmbH Bankgeschäfte ohne die nach § 32 KWG er-\n\nforderliche Erlaubnis betrieben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht ist insoweit ohne Rechtsfehler davon ausgegan-\n\ngen, die J. K. GmbH sei zumindest in der Zeit seit dem Inkrafttreten der \n\n6. KWG-Novelle zum 1. Januar 1998 als erlaubnisbedürftiges Kreditinstitut an-\n\nzusehen, weil sie Bankgeschäfte in einem Umfang betrieben habe, der einen in \n\nkaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. Sie habe sich \n\nnämlich von ca. 150 Personen mehr als 2 Millionen € als Darlehen gewähren \n\nlassen, die als rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Abs. 1 \n\nSatz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG anzusehen seien. \n\n16 \n\nDie Revision rügt insoweit ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht \n\nfestgestellt, in welchem Umfang die J. K. GmbH Darlehen seit dem 1. Januar \n\n1998 aufgenommen habe. Hierzu habe der Beklagte vorgetragen, die Darlehen \n\nseien vor allem 1993 und in den Folgejahren aufgenommen worden. Dieser \n\nVortrag war nicht hinreichend substantiiert. Nachdem der Gesamtumfang der \n\nDarlehen mit über 2 Millionen € in ca. 150 Fällen unstreitig war, hätte es dem \n\nBeklagten im Rahmen seiner Darlegungslast im Sinne des § 138 ZPO oblegen, \n\nkonkreten Sachvortrag zu halten, dass die Geschäftstätigkeit der GmbH im \n\nBankgeschäft im hier maßgeblichen Zeitraum auf einen Umfang abgesunken \n\nsei, der keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb mehr \n\nerfordert hätte. Entsprechenden Sachvortrag zeigt die Revision indessen nicht \n\nauf. \n\n17 \n\nDarüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, \n\ndass die J. K. GmbH schon aufgrund ihrer durch die Rechtsform begründeten \n\nKaufmannseigenschaft gemäß § 6 HGB einen kaufmännisch eingerichteten \n\nGeschäftsbetrieb unterhalten musste (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier, \n\naaO, § 1 Rn. 19; Reichauer, KWG, Erg.-Lfg. 2/04, § 1 Rn. 26) und zudem be-\n\nreits kraft Gesetzes zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Erstellung ei-\n\nnes Jahresabschlusses verpflichtet war (vgl. §§ 238 ff. und §§ 242 ff. HGB). \n\nSoweit die Revision meint, dem Umstand, dass ein Unternehmen Bilanzen \n\nerstelle oder aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe erstellen müsse, sei nicht zu \n\nentnehmen, ob und in welchem Umfang die von ihm betriebenen und bilanzier-\n\nten Handelsgeschäfte Bankgeschäfte seien, übergeht sie, dass nach dem eige-\n\nnen Vorbringen des Beklagten die J. K. GmbH ausschließlich dazu diente, Dar-\n\nlehen aufzunehmen und an die W. S. KG und die Autoland S. KG weiterzulei-\n\nten, und dies in einem Umfang getan hat, der bereits als solcher das Erfordernis \n\neines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes nahe legt. \n\n18 \n\nAuf die Frage, ob die J. K. GmbH auch gewerbsmäßig Bankgeschäfte im \n\nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG betrieben hat, kommt es deshalb nicht mehr \n\nan. Gleichwohl kann auch diese Frage angesichts der vom Berufungsgericht \n\ngetroffenen Feststellungen bejaht werden. Die zum 1. Januar 1998 durch das \n\nTatbestandsmerkmal \"gewerbsmäßig\" geschaffene Neuregelung knüpft die Ei-\n\ngenschaft als Kreditinstitut nicht länger nur an den objektiven Umfang des \n\nBankgeschäfts, sondern bereits an das gewerbsmäßige Betreiben (vgl. BT-\n\nDrucks. 13/7142 S. 55 ff.). Gewerbsmäßiges Handeln liegt schon vor, wenn die \n\nTätigkeit auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit der Absicht der \n\nGewinnerzielung handelt (BGHZ 95, 155, 157; 53, 222 ff.). Nicht gewerbsmäßig \n\nwäre danach nur die Vornahme von einzelnen oder mehreren einzelnen Bank-\n\ngeschäften (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier, aaO, § 1 Rn. 18). Nach \n\ndiesen Maßstäben ist im Streitfall von einem gewerbsmäßigen Handeln der \n\nJ. K. GmbH auszugehen. Die Tätigkeit der J. K. GmbH war darauf angelegt, \n\ndauerhaft bei Privatpersonen Darlehen aufzunehmen und mit einem Zinsauf-\n\nschlag von 0,5 bis 1 % an die W. S. KG und die Autoland S. KG weiterzuleiten, \n\num diesen wiederum Zinsvorteile zu verschaffen. Von der Feststellung des Be-\n\nrufungsgerichts hinsichtlich des Zinsaufschlags ist - entgegen der Auffassung \n\nder Revision - auch im Revisionsverfahren auszugehen, denn die entsprechen-\n\nde Tatsache ist im Berufungsurteil als unstreitig bezeichnet und gehört somit \n\nzum Tatbestand des Berufungsurteils (vgl. § 314 ZPO), dessen Berichtigung \n\nnach § 320 ZPO seitens des Beklagten nicht beantragt worden ist. \n\n19 \n\n20 \n\nren. \n\nc) Die Tätigkeit der J. K. GmbH ist auch als Bankgeschäft zu qualifizie-\n\nNach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG sind Bankgeschäfte die Annahme \n\nfremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, \n\nsofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschrei-\n\nbung verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. \n\n21 \n\nUnter den Umständen des vorliegenden Falles liegt bereits ein Einlagen-\n\ngeschäft im Sinne der ersten Alternative dieser Bestimmung vor. Ein Einlagen-\n\ngeschäft ist regelmäßig gegeben, wenn die fremden Gelder in der Absicht ent-\n\ngegengenommen werden, sie für eigene Zwecke zu nutzen (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 29. März 2001 - IX ZR 44/98 - ZIP 2001, 1503, 1504 f.; BGHZ 129, 90, \n\n95 f.). Die J. K. GmbH hat auch eigene Zwecke verfolgt, denn sie hat die Kredi-\n\nte gewinnbringend mit 0,5 bis 1 % Zinsaufschlag an ihre Schwesterunterneh-\n\nmen weitergegeben. Dabei ist unerheblich, ob der Zinsaufschlag dazu diente, \n\ndie anfallende Gewerbesteuer abzudecken. \n\n22 \n\nJedenfalls aber ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen \n\nhat - die zweite Alternative in Form der Annahme anderer rückzahlbarer Gelder \n\ndes Publikums erfüllt. Sie ist insbesondere gegeben, wenn von einer Vielzahl \n\nvon Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge Darlehen entgegenge-\n\nnommen werden, die nicht banküblich besichert sind (vgl. BT-Drucks. 13/7142 \n\nS. 62; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier § 1 KWG Rn. 36; Kümpel, Bank- \n\nund Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 3.17). Dies ist nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts seit Beginn der 90er Jahre in ca. 150 Fällen geschehen. \n\n23 \n\nd) Indem der Beklagte als Organ der J. K. GmbH Bankgeschäfte ohne \n\nErlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen führte, verstieß er \n\ngegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG; zugleich erfüllte er den Straftatbestand des \n\n§ 54 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 KWG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. \n\n24 \n\nDer Beklagte handelte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt \n\nhat und der Senat im Übrigen anhand der getroffenen Feststellungen selbst \n\nbeurteilen kann, jedenfalls fahrlässig, weil er sich vor Aufnahme der Darlehen \n\nals Geschäftsführer der J. K. GmbH über etwaige Erlaubniserfordernisse hätte \n\nunterrichten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - aaO). \n\n25 \n\ne) Der Verstoß gegen das Schutzgesetz war nach den vom Berufungs-\n\ngericht getroffenen Feststellungen auch schadensursächlich. Hätte der Beklag-\n\nte § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG beachtet und beim Bundesaufsichtsamt für das Kre-\n\nditwesen eine Erlaubnis beantragt, hätte ihm diese gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 \n\nund 4 KWG wegen Fehlens der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, ins-\n\nbesondere eines ausreichenden Anfangskapitals im Sinne des § 10 Abs. 2a \n\nSatz 1 Nr. 1 bis 7 KWG, und wegen Fehlens der erforderlichen fachlichen Eig-\n\nnung des Beklagten versagt werden müssen. Hätte die Klägerin den Darle-\n\nhensvertrag als Einlage bei einer Bank eingezahlt, die über eine Erlaubnis ver-\n\nfügte, wäre das Geld bei einem Kreditinstitut angelegt worden, das gemäß § 11 \n\nAbs. 1 KWG jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleisten \n\nmusste und bezüglich der Einhaltung dieser Bedingungen wie auch der Eigen-\n\nkapitalausstattung vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (jetzt: Bun-\n\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) überwacht worden wäre. \n\n26 \n\nDer Beklagte haftet für den von ihm als Geschäftsführer der J. K. GmbH \n\nbegangenen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG persönlich nach § 823 \n\nAbs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1996 - VI ZR 90/95 - NJW 1996, \n\n1535, 1536 und BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - aaO), und zwar \n\nals Gesamtschuldner neben der nach § 31 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 32 \n\nAbs. 1 Satz 1 KWG haftenden J. K. GmbH (§ 840 Abs. 1 BGB). \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Diederichsen Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 06.05.2004 - 4 O 33/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 14.10.2004 - 4 U 114/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_340-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/vi-zr-340-04","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":10},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":8},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"FinDAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_340-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_340-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/vi-zr-340-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_340-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:45:53.848073+00:00"}}