{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_339-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-07-11","aktenzeichen":"VI ZR 339/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":"Verkündet am: 11. Juli 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Abs. 2 Bf; KWG §§ 15, 17 und § 32 Abs. 1 Satz 1 i.d.F. v. 9. September 1998 a) Ist die Bestellung eines Aufsichtsorgans nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht - wie nach § 52 GmbHG - nicht zwingend vorgeschrieben, und kann deshalb kein zustimmender Beschluss - eines nicht vorhandenen - Aufsichtsrats eingeholt wer- den, kann § 15 Abs. 1 i.V.m. § 17 KWG keine Schadensersatzpflicht bei der Ge- währung von Organkrediten begründen. b) § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zuguns- ten des einzelnen Kapitalanlegers (im Anschluss an BGH, Urteile vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - ZIP 2006, 382).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 339/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Abs. 2 Bf; KWG §§ 15, 17 und § 32 Abs. 1 Satz 1 i.d.F. v. 9. September \n\n1998 \n\na) Ist die Bestellung eines Aufsichtsorgans nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht \n\n- wie nach § 52 GmbHG - nicht zwingend vorgeschrieben, und kann deshalb kein \n\nzustimmender Beschluss - eines nicht vorhandenen - Aufsichtsrats eingeholt wer-\n\nden, kann § 15 Abs. 1 i.V.m. § 17 KWG keine Schadensersatzpflicht bei der Ge-\n\nwährung von Organkrediten begründen. \n\nb) § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zuguns-\n\nten des einzelnen Kapitalanlegers (im Anschluss an BGH, Urteile vom 21. April \n\n2005 - III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - \n\nZIP 2006, 382). \n\nBGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - VI ZR 339/04 - LG Hildesheim \n\nAG Hildesheim \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner \n\nund Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 1 gegen das \n\nUrteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 3. Juni \n\n2004 werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: \n\nVon den Gerichtskosten tragen die Klägerin 58% und der Beklagte \n\nzu 1 42 %. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte \n\nzu 1 38 %; im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen \n\nKosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 \n\nträgt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten \n\nzu 2 und 3 trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten zu 1 als Geschäftsführer der J. K. \n\nGmbH auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDiese schloss als Darlehensnehmerin mit etwa 150 Personen Darle-\n\nhensverträge mit einem Zinssatz von 8 bis 9 %. Die Darlehensgeber waren Mit-\n\narbeiter, Kunden und sonstige an den Unternehmen nicht beteiligte Privatper-\n\nsonen. Die Darlehensbeträge im Gesamtvolumen von mehr als 2 Millionen € \n\nleitete die J. K. GmbH an ihre Schwesterunternehmen, die W. S. KG (Beklagte \n\nzu 3), deren Komplementär der Beklagte zu 1 und deren Kommanditistin des-\n\nsen Ehefrau, die (frühere) Beklagte zu 2 waren, sowie an die Autoland S. KG, \n\nderen Komplementär die Beklagte zu 3 war, mit einem Zinsaufschlag in Höhe \n\nvon 0,5 bis 1 % weiter. Diese Unternehmen erzielten durch diese Finanzie-\n\nrungsart im Vergleich zur Aufnahme eines banküblichen Kontokorrentkredits \n\nZinsvorteile. \n\n3 \n\nDie Klägerin gewährte der J. K. GmbH seit 1993 in diesem Zusammen-\n\nhang Darlehen, die im Laufe der Jahre immer wieder prolongiert und teilweise \n\n- zuletzt etwa im Jahre 2001 - erweitert wurden. Mit Datum vom 26. März 2002, \n\nschlossen die Klägerin und die J. K. GmbH einen neuen Darlehensvertrag über \n\n6.510,35 €, mit dem bis dahin noch nicht getilgte Darlehens- und Zinsforderun-\n\ngen als neue Darlehensvaluta zusammengefasst wurden. Das Darlehen sollte \n\nmit 9 % p.a. verzinst und am 31. Mai 2002 zurückgezahlt werden. Der Beklagte \n\nzu 1 zahlte jedoch nach Fälligkeit lediglich einen Betrag in Höhe von 2.500 €. \n\nNachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die J. K. \n\nGmbH mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückge-\n\nwiesen worden ist, macht die Klägerin den Restbetrag von 4.010,35 € nebst \n\nZinsen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend. Das Amtsgericht hat \n\nder Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben, soweit sie gegen den Be-\n\nklagten zu 1 gerichtet war. Die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage \n\nhat das Amtsgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen ge-\n\nrichtete Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 1 zurückge-\n\nwiesen. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen der \n\nBeklagte zu 1 sein Begehren auf vollständige Abweisung der Klage und die \n\nKlägerin ihr Klagebegehren gegen die Beklagte zu 3 weiter. Die ursprünglich \n\nauch gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Re-\n\nvision hat die Klägerin zurückgenommen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht teilt zwar im Ergebnis die Auffassung des Amtsge-\n\nrichts, dass der Beklagte zu 1 persönlich verpflichtet sei, der Klägerin Scha-\n\ndensersatz in Höhe von 4.010,35 € zu zahlen. Ob sich dieser Anspruch - wie \n\ndas Amtsgericht angenommen habe - aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 \n\nKWG herleiten lasse, bedürfe keiner Erörterung, weil sich die Haftung des Be-\n\nklagten zu 1 jedenfalls nach §§ 15, 17 Abs. 1 und 2 KWG ergebe. Der Beklagte \n\nzu 1 sei Geschäftsführer der J. K. GmbH, die als Kreditinstitut Bankgeschäfte \n\nbetrieben habe, und deshalb als Geschäftsleiter dafür verantwortlich, dass den \n\nSchwesterunternehmen Organkredite im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 \n\nKWG ohne Zustimmung eines Aufsichtsorgans gewährt worden seien. Durch \n\ndie Insolvenz der J. K. GmbH sei die Klägerin mit ihrer Forderung ausgefallen, \n\nhabe also einen Schaden infolge der unzulässigen Organkreditvergabe erlitten, \n\nfür den der Beklagte zu 1 als deren Geschäftsleiter hafte. Ansprüche der Kläge-\n\nrin gegenüber der Beklagten zu 3 aus §§ 15, 17 KWG kämen dagegen nicht in \n\nBetracht, weil die Beklagte zu 3 kein \"bestelltes\" Aufsichtsorgan gewesen sei. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nA) Zur Revision des Beklagten zu 1: \n\nDas Berufungsurteil hält im Ergebnis, jedoch nicht in der Begründung re-\n\nvisionsrechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KWG kann ein Ersatzanspruch eines Kredit-\n\ninstituts im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 KWG auch von dessen Gläubigern \n\ngeltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen \n\nkönnen. Nach § 17 Abs. 1 KWG haften, wenn entgegen den Vorschriften des \n\n§ 15 KWG ein Organkredit ohne ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsor-\n\ngans gewährt wird, die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und \n\ndie Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte \n\nKreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamt-\n\nschuldner für den entstehenden Schaden. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass im vorlie-\n\ngenden Fall kein zur Überwachung der Geschäftsführung bestelltes Organ \n\n(Aufsichtsorgan) im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWG vorhanden war, \n\ndessen Überwachungsbefugnis durch Gesetz geregelt ist. Da es sich im Streit-\n\nfall um eine GmbH handelt, käme hierfür allein ein lediglich fakultativer und hier \n\nnicht bestellter Aufsichtsrat gemäß § 52 GmbHG in Betracht, während die Ge-\n\nsellschafterversammlung entgegen der Auffassung der Revision kein derartiges \n\nAufsichtsorgan darstellt (vgl. Beck/Samm/Früh, § 15 KWG, Rn. 35; Reichauer/ \n\nKleinhans, § 15 KWG, Rn. 6; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Groß, KWG, 2. Aufl. \n\n§ 15 Rn. 13). Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, dies könne den \n\nBeklagten zu 1 nicht entlasten, weil ansonsten ein Kreditinstitut, das kein Auf-\n\nsichtsorgan bestellt habe, gegenüber einem solchen mit einem Aufsichtsorgan \n\nbei der Gewährung von Organkrediten unangemessen privilegiert werde. \n\n9 \n\nGegen diese Beurteilung wendet sich die Revision des Beklagten zu 1 \n\nmit Recht. Das Kreditwesengesetz sieht nämlich nicht vor, dass ein Kreditinsti-\n\ntut ein Aufsichtsorgan bestellen muss. Ist die Bestellung eines Aufsichtsorgans \n\nnach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht - wie nach § 52 GmbHG - nicht zwin-\n\ngend und kann deshalb kein zustimmender Beschluss eines - hier nicht vorhan-\n\ndenen - Aufsichtsrats eingeholt werden, ist § 15 Abs. 1 KWG insoweit nicht ein-\n\nschlägig (vgl. Beck/Samm/Früh, § 15 KWG, Rn. 92). \n\n10 \n\n2. Das Berufungsurteil erweist sich, soweit es eine Haftung des Beklag-\n\nten zu 1 bejaht hat, jedoch aus anderen Gründen als richtig. Der Beklagte zu 1 \n\nhaftet nämlich - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - gegenüber der \n\nKlägerin aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 32, 54 KWG, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB in zuer-\n\nkanntem Umfang auf Schadensersatz, weil er als Geschäftsführer der J. K. \n\nGmbH im Inland ohne Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen \n\n(jetzt: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) gewerbsmäßig oder in \n\neinem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts-\n\nbetrieb erforderte, Bankgeschäfte betrieben hat. \n\n11 \n\na) Erfolglos rügt die Revision des Beklagten zu 1, das Berufungsgericht \n\nhabe mit dem aus §§ 17, 15 KWG zuerkannten Klageanspruch über einen \n\nStreitgegenstand entschieden, der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens \n\ngewesen sei. Die Klägerin hatte ihr Klagebegehren auf den einheitlichen Le-\n\nbenssachverhalt gestützt, die J. K. GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte \n\nwar, habe Darlehensbeträge im Gesamtvolumen von mehr als 2 Millionen € von \n\nPrivatkunden gesammelt und mit einem Zinsaufschlag an ihre Schwesterunter-\n\nnehmen, die W. S. KG und die Autoland S. KG, weitergeleitet. Da dieser Sach-\n\nverhalt auch Gegenstand des Berufungsverfahrens war, war das Berufungsge-\n\nricht nicht aus prozessualen Gründen gehindert, den Sachverhalt auch unter \n\ndem Gesichtspunkt einer anderen Anspruchsgrundlage zu prüfen, wobei es \n\ndahinstehen kann, ob es sich bei dem Anspruch des Kapitalanlegers aus § 17 \n\nAbs. 2 Satz 1 KWG um einen Anspruch aus eigenem oder fremden Recht des \n\nKreditinstituts handelt (vgl. dazu Beck/Samm/Früh, § 17 KWG, Rn. 32, 34; \n\nBoos/Fischer/Schulte-Mattler/Meyer-Ramloch, KWG, 2. Aufl., § 17 Rn. 4). So-\n\nlange das Berufungsvorbringen einer Partei alternativ verschiedene Anspruchs-\n\ngrundlagen trägt, ist das Berufungsgericht jedenfalls in Fällen wie dem vorlie-\n\ngenden nicht daran gehindert, die Klage aus einem anderen rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt als die Vorinstanz zuzusprechen, zumal der Beklagte zu 1 in seiner \n\nBerufungsbegründung selbst auf eine Haftung aus §§ 17, 15 KWG eingegan-\n\ngen ist und die Parteien hierüber verhandelt haben. \n\n12 \n\nb) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG in der hier maßgeblichen Fassung vom \n\n9. September 1998 bedurfte der schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsam-\n\ntes für das Kreditwesen, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, \n\nder einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, \n\nBankgeschäfte betreiben will. \n\n13 \n\naa) Wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen mehrfach \n\nklargestellt hat, ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG auch nach der Einfügung des § 6 \n\nAbs. 4 des hier noch maßgeblichen Kreditwesengesetzes (vgl. jetzt für die Bun-\n\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 4 Abs. 4 FinDAG) - eingefügt \n\nseinerzeit als § 6 Abs. 3 KWG durch Art. 1 Nr. 3 des 3. Gesetzes zur Änderung \n\ndes Gesetzes über das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I \n\nS. 1693) - weiterhin als Schutzgesetz zugunsten der Kunden von Kreditinstitu-\n\nten anzusehen (vgl. Urteile BGHZ 162, 49, 57 f.; BGH, vom 21. April 2005 \n\n- III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - \n\nZIP 2006, 382, 385; siehe auch OLG Celle ZIP 2002, 2168, 2174). Diese Vor-\n\nschrift besagt, dass das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen seine Aufga-\n\nben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Hierdurch sollte \n\njedoch - wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. April 2005 \n\n- III ZR 238/03 - aaO ausgeführt hat - lediglich der Fiskus vor der Gefahr einer \n\nInanspruchnahme wegen Amtspflichtverletzungen (vgl. Art. 34 GG, § 839 BGB) \n\nvon Bediensteten des Aufsichtsamtes für das Kreditwesen geschützt werden. \n\nDaraus ergibt sich aber nicht, dass der Gesetzgeber dem Erlaubniszwang nach \n\n§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG den Schutzgesetzcharakter im Verhältnis der Betreiber \n\nvon Bankgeschäften zu ihren Kunden nehmen wollte (vgl. BGH, Urteile vom \n\n21. April 2005 - III ZR 238/03 - und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - je-\n\nweils aaO). \n\n14 \n\nDieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Sie entspricht \n\nsowohl der Senatsrechtsprechung zum Schutzgesetzcharakter (vgl. Urteil vom \n\n28. März 2006 - VI ZR 50/05 - VR 2006, 944) als auch der amtlichen Begrün-\n\ndung des Gesetzes, wonach der Einlegerschutz nicht beeinträchtigt werde (vgl. \n\nBegründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines 3. Gesetzes zur Ände-\n\nrung des Gesetzes über das Kreditwesen, BT-Drucks. 10/1441 S. 20). \n\n15 \n\n16 \n\nbb) Der Beklagte hat als Geschäftsführer der J. K. GmbH ohne die nach \n\n§ 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben. \n\nDie J. K. GmbH ist als erlaubnisbedürftiges Kreditinstitut anzusehen, weil \n\nsie Bankgeschäfte in einem Umfang betrieben hat, der einen in kaufmännischer \n\nWeise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte. Sie hat sich nämlich von ca. \n\n150 Personen mehr als 2 Millionen € als Darlehen gewähren lassen, die als \n\nEinlagen bzw. rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Abs. 1 \n\nSatz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG anzusehen sind. \n\n17 \n\nSoweit die Revision darauf abstellen will, dass im Streitfall nach dem \n\n1. Januar 1998 lediglich bereits bestehende Darlehen prolongiert worden seien, \n\nwird dabei nicht berücksichtigt, dass die Annahme von Geldern nicht nur in \n\nForm von Bargeld, sondern auch in Form von Buchgeld erfolgen kann (vgl. \n\nBoos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier, aaO, § 1 Rn. 34). Dieses Merkmal ist u.a. \n\nerfüllt, wenn - wie hier - ein neuer Darlehensvertrag geschlossen wird, mit dem \n\nbis dahin noch nicht getilgte Darlehens- und Zinsforderungen als neue Darle-\n\nhensvaluta buchmäßig zusammengefasst werden. \n\n18 \n\nDie Revision rügt weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht \n\nfestgestellt, in welchem Umfang die J. K. GmbH Darlehen seit dem 1. Januar \n\n1998 aufgenommen habe. Hierzu habe der Beklagte zu 1 vorgetragen, die Dar-\n\nlehen seien vor allem 1993 und in den Folgejahren aufgenommen worden. Die-\n\nser Vortrag war nicht hinreichend substantiiert. Nachdem der Gesamtumfang \n\nder Darlehen mit über 2 Millionen € in ca. 150 Fällen unstreitig war, hätte es \n\ndem Beklagten zu 1 im Rahmen seiner Darlegungslast im Sinne des § 138 ZPO \n\noblegen, konkreten Sachvortrag zu halten, dass die Geschäftstätigkeit der \n\nGmbH im Bankgeschäft im hier maßgeblichen Zeitraum auf einen Umfang ab-\n\ngesunken sei, der keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbe-\n\ntrieb mehr erfordert hätte. Entsprechenden Sachvortrag zeigt die Revision in-\n\ndessen nicht auf. \n\n19 \n\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die J. K. GmbH schon auf-\n\ngrund ihrer durch die Rechtsform begründeten Kaufmannseigenschaft gemäß \n\n§ 6 HGB einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten \n\nmusste (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier, aaO, § 1 Rn. 19; Reichauer, \n\nKWG, Erg.-Lfg. 2/04, § 1 Rn. 26) und zudem bereits kraft Gesetzes zur ord-\n\nnungsgemäßen Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses ver-\n\npflichtet war (vgl. §§ 238 ff. und §§ 242 ff. HGB). \n\n20 \n\nAuf die Frage, ob die J. K. GmbH auch gewerbsmäßig Bankgeschäfte im \n\nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG betrieben hat, kommt es deshalb nicht mehr \n\nan. Gleichwohl kann auch diese Frage angesichts der vom Berufungsgericht \n\ngetroffenen Feststellungen bejaht werden. Die zum 1. Januar 1998 durch das \n\nTatbestandsmerkmal \"gewerbsmäßig\" geschaffene Neuregelung knüpft die Ei-\n\ngenschaft als Kreditinstitut nicht länger nur an den objektiven Umfang des \n\nBankgeschäfts, sondern bereits an das gewerbsmäßige Betreiben (vgl. BT-\n\nDrucks. 13/7142 S. 55 ff.). Gewerbsmäßiges Handeln liegt schon vor, wenn die \n\nTätigkeit auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit der Absicht der \n\nGewinnerzielung handelt (BGHZ 95, 155, 157; 53, 222 ff.). Nicht gewerbsmäßig \n\nwäre danach nur die Vornahme von einzelnen oder mehreren einzelnen Bank-\n\ngeschäften (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier, aaO, § 1 Rn. 18). Nach \n\ndiesen Maßstäben ist im Streitfall von einem gewerbsmäßigen Handeln der \n\nJ. K. GmbH auszugehen. Die Tätigkeit der J. K. GmbH war darauf angelegt, \n\ndauerhaft bei Privatpersonen Darlehen aufzunehmen und mit einem Zinsauf-\n\nschlag von 0,5 bis 1 % an die W. S. KG und die Autoland S. KG weiterzuleiten, \n\num diesen wiederum Zinsvorteile zu verschaffen. \n\n21 \n\n22 \n\nren. \n\ncc) Die Tätigkeit der J. K. GmbH ist auch als Bankgeschäft zu qualifizie-\n\nNach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Bankgeschäfte die Annahme fremder \n\nGelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern \n\nder Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibung \n\nverbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. \n\n23 \n\nUnter den Umständen des vorliegenden Falles liegt bereits ein Einlagen-\n\ngeschäft im Sinne der ersten Alternative dieser Bestimmung vor. Ein Einlagen-\n\ngeschäft ist regelmäßig gegeben, wenn die fremden Gelder in der Absicht ent-\n\ngegengenommen werden, sie für eigene Zwecke zu nutzen (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 29. März 2001 - IX ZR 44/98 - ZIP 2001, 1503, 1504 f.; BGHZ 129, 90, \n\n95 f.). Die J. K. GmbH hat auch eigene Zwecke verfolgt, denn sie hat - wie im \n\nTatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf den das Berufungsurteil verweist, \n\nfestgestellt worden ist - die Kredite gewinnbringend mit 0,5 bis 1 % Zinsauf-\n\nschlag an ihre Schwesterunternehmen weitergegeben. Dabei ist unerheblich, \n\nob der Zinsaufschlag dazu diente, die anfallende Gewerbesteuer abzudecken. \n\n24 \n\nJedenfalls aber ist die zweite Alternative in Form der Annahme anderer \n\nrückzahlbarer Gelder des Publikums erfüllt. Sie ist insbesondere gegeben, \n\nwenn von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge \n\nDarlehen entgegengenommen werden, die nicht banküblich besichert sind (vgl. \n\nBT-Drucks. 13/7142 S. 62; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier § 1 KWG \n\nRn. 36; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 3.17). Dies ist nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts seit Beginn der 90er Jahre in ca. 150 Fäl-\n\nlen geschehen. \n\n25 \n\nc) Indem der Beklagte zu 1 als Organ der J. K. GmbH Bankgeschäfte \n\nohne Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen führte, verstieß \n\ner gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG; zugleich erfüllte er den Straftatbestand des \n\n§ 54 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 KWG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. \n\n26 \n\nDer Beklagte zu 1 handelte, wie der Senat anhand der getroffenen Fest-\n\nstellungen selbst beurteilen kann, jedenfalls fahrlässig, weil er sich vor Aufnah-\n\nme der Darlehen als Geschäftsführer der J. K. GmbH über etwaige Erlaubniser-\n\nfordernisse hätte unterrichten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 \n\n- III ZR 238/03 - aaO). \n\n27 \n\nd) Der Verstoß gegen das Schutzgesetz war auch schadensursächlich. \n\nHätte der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der J. K. GmbH keine unerlaubten \n\nBankgeschäfte betrieben und von der Klägerin kein Darlehen aufgenommen, \n\nhätte diese durch die Insolvenz der J. K. GmbH auch keinen entsprechenden \n\nSchaden erlitten. Dabei ist - entgegen der Auffassung der Revision - mangels \n\nsubstantiierten Sachvortrags des Beklagten zu 1 der gesamte Zeitraum der ent-\n\nsprechenden Tätigkeit der J. K. GmbH in die Betrachtung mit einzubeziehen, so \n\ndass es nicht darauf ankommt, dass die im Streitfall nach dem 1. Januar 1998 \n\nprolongierten Darlehensforderungen bereits vor dieser Zeit begründet worden \n\nsind. \n\n28 \n\ne) Der Beklagte haftet für den von ihm als Geschäftsführer der J. K. \n\nGmbH begangenen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG persönlich nach \n\n§ 823 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1996 - VI ZR 90/95 - NJW \n\n1996, 1535, 1536 und BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - aaO), \n\nund zwar als Gesamtschuldner neben der nach § 31 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 \n\nBGB, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG haftenden J. K. GmbH (§ 840 Abs. 1 BGB). \n\n29 \n\n30 \n\n31 \n\nB) Zur Revision der Klägerin: \n\nDie Revision der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsge-\n\nricht hat mit Recht die Klage gegen die Beklagte zu 3 abgewiesen. \n\nSoweit die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren versucht, eine Haf-\n\ntung der Beklagten zu 3 aus § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB als Beteiligte an \n\nden unerlaubten Handlungen des Beklagten zu 1 herzuleiten, scheitert dies be-\n\nreits daran, dass eine entsprechende Haftung nach ständiger Rechtsprechung \n\nnur bei vorsätzlicher Beteiligung an einem fremden Vorsatzdelikt gegeben ist \n\n(vgl. etwa BGHZ 30, 203, 206; 42, 118, 122; 70, 277, 285 f.). Die Revision zeigt \n\nweder Feststellungen des Berufungsgerichts noch konkreten Sachvortrag der \n\nParteien in den Tatsacheninstanzen auf, welche eine entsprechende rechtliche \n\nWürdigung durch das Revisionsgericht rechtfertigen könnten. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\n Diederichsen \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hildesheim, Entscheidung vom 10.12.2003 - 18 C 161/03 - \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 03.06.2004 - 1 S 5/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_339-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/vi-zr-339-04","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":11},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":10},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"FinDAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_339-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_339-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-11/vi-zr-339-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_339-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:46:41.788782+00:00"}}