{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_338-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-04-04","aktenzeichen":"VI ZR 338/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RBerG Art. 1 § 1 Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Ab- tretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangele- genheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - VersR 2005, 1700). BGB § 249 Hb Zur Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif erforderlich ist im Sinne des § 249 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 338/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. April 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRBerG Art. 1 § 1 \n\nGeht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Ab-\n\ntretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangele-\n\ngenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss \n\nan Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vom \n\n5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005 \n\n- VI ZR 251/04 - VersR 2005, 1700). \n\nBGB § 249 Hb \n\nZur Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif erforderlich ist im Sinne des § 249 \n\nBGB. \n\nBGH, Urteil vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - LG Karlsruhe \n\n AG Pforzheim \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 24. Februar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, \n\nden Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und \n\nZoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraft-\n\nfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädig-\n\nten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung \n\ndes Schädigers ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete \n\nnach einem Verkehrsunfall am 26. Februar 2003 nach Vermittlung durch seine \n\nKfz-Werkstatt bei der Klägerin am 6. März 2003 für fünf Tage ein Ersatzfahr-\n\nzeug zu einem Unfallersatztarif für insgesamt 1.480,16 € an. Gleichzeitig trat er \n\nseine die Mietwagenkosten betreffenden Ansprüche gegen den Schädiger und \n\ndessen Haftpflichtversicherer an die Klägerin ab. In der Sicherungsabtretungs-\n\nerklärung heißt es u.a.: \n\n\"Für den von mir während der Reparatur-/Ausfalldauer meines Kraftwa-\ngens angemieteten Ersatzwagen und für die jeweilige Unkostenpauscha-\nle trete ich hiermit meine Schadensersatzansprüche gegen den Scha-\ndensstifter und dessen … Haftpflichtversicherung aus diesem Unfall und \nzwar auf Ersatz der fällig werdenden Ersatzwagenkosten und der jeweili-\ngen Unkostenpauschale zur Sicherung an die … Autovermietung als \nZessionarin ab. \n\nMeine persönliche Haftung für die Ersatzwagen-, Reparatur- und sonsti-\ngen Kosten bleibt durch diese Abtretung unberührt. \n\nFür die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche werde ich \nselbst sorgen. \n\nDie genannte Zessionarin ist berechtigt, diese Zession offen zu legen. \n\nLeistet der Schadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherung bei der \nSchadensabrechnung keine Zahlung an die Zessionarin, dann ist diese \nnicht berechtigt, die abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den \nSchadensstifter oder dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, \nbevor sie den Zedenten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat.\" \n\n2 \n\nAm 18. März 2003 übersandte die Klägerin an die Beklagte Kopien der \n\nMietwagenrechnung und der Sicherungsabtretungserklärung mit der Bitte, die \n\nRechnung bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen und mitzuteilen, ob \n\nund gegebenenfalls wann ein Ausgleich der Mietwagenkosten erfolgen könne. \n\nMit Schreiben vom 14. Mai 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie \n\nunter Zugrundelegung der marktüblichen Mietwagenpreise 825,01 € (etwa \n\n165 € pro Tag) ausgleichen werde. Der Geschädigte habe das Angebot der \n\nKlägerin, ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu marktüblichen Kon-\n\nditionen behilflich zu sein, nicht wahrgenommen. Da die Beklagte lediglich den \n\nangekündigten Betrag überwies, forderte die Klägerin den Geschädigten mit \n\nSchreiben vom 7. Juli 2003 auf, den Restbetrag von 655,15 € bis zum 18. Juli \n\n2003 auszugleichen. Nachdem durch den Geschädigten keine Zahlung erfolgte, \n\nerhob sie Klage gegen die Haftpflichtversicherung. Eine Eigenersparnis des \n\nGeschädigten von 18,58 € zog sie von den Restkosten ab. Das Original der \n\nAbtretungserklärung händigte die Klägerin der Beklagten im Berufungsrechts-\n\nzug aus. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit \n\nder Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin aktivlegiti-\n\nmiert sei. Die Abtretung verstoße nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG. Ob sie nach \n\nden vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien unter diese Vorschrift falle, \n\nkönne dahinstehen, weil dieser Rechtsprechung schon im Ansatz nicht gefolgt \n\nwerden könne. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Abtretung der blo-\n\nßen Mietwagenkostenersatzforderung im Unterschied zur Abtretung aller Er-\n\nsatzansprüche des Unfallgeschädigten generell wirksam sei und nicht unter \n\nArt. 1 § 1 RBerG falle. Was Mietwagenunternehmer und Unfallkunde vereinbart \n\nhätten und ob sie gewollt hätten, dass die Forderungsrealisierung in erster Linie \n\nSache des Mietwagenunternehmers und nicht des Kunden sein sollte, sei nicht \n\nentscheidend. Werde nur die Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten abge-\n\ntreten, stelle sich deren Geltendmachung durch den Mietwagenunternehmer \n\nsowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Rechtsberatungsge-\n\nsetzes nicht als Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar. Die vom \n\nBundesgerichtshof verlangte Prüfung des eigentlichen Zwecks der Abtretung \n\nführe in der Praxis zu kaum überwindbaren Schwierigkeiten. Die Klageforde-\n\nrung sei auch der Höhe nach berechtigt. Der von der Klägerin angewandte Tarif \n\nentspreche ortsüblichen Unfallersatztarifen. Der Geschädigte, der bei der An-\n\nmietung eines Ersatzfahrzeuges das Nebeneinander von Unfallersatz- und \n\nNormaltarif im Allgemeinen nicht kenne, könne nach der Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofs (BGHZ 132, 373) die nach einem Unfallersatztarif bemes-\n\nsenen Mietwagenkosten ersetzt verlangen, ohne dass ihm ein Verstoß gegen \n\ndie Pflicht zur Geringhaltung des Schadens entgegengehalten werden könne. \n\nAuch wenn der Geschädigte die von der Beklagten noch vor der Anmietung des \n\nErsatzwagens gegebenen Hinweise auf niedrigere Mietwagenpreise und dar-\n\nauf, dass ihm die Klägerin bei der Organisation des Mietwagens behilflich sein \n\nkönne, nicht beachtet habe, sei dadurch ein Verstoß gegen die Schadensmin-\n\nderungspflicht nicht gegeben. Diese Hinweise seien nicht genügend konkret \n\ngewesen. \n\n5 \n\nDer zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten, sie halte den Ersatzan-\n\nspruch, der sich daraus ergeben könne, dass die Klägerin den Geschädigten \n\npflichtwidrig nicht auf das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarifen \n\nhingewiesen habe, der streitgegenständlichen Forderung aus abgetretenem \n\nRecht entgegen, sei im Berufungsverfahren nicht mehr zuzulassen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend einen Ver-\n\nstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint, auch wenn es die in erster Linie dem Tat-\n\nrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde \n\nliegenden Umstände unterlassen und allein aufgrund allgemeiner rechtlicher \n\nErwägungen entschieden hat. Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung und den \n\nübrigen tatsächlichen Umständen ist ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG auch \n\nnach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht gegeben. Dieser kann \n\ndie vom Berufungsgericht unterlassene Würdigung selbst vornehmen, weil die \n\ndazu erforderlichen Feststellungen bereits zweitinstanzlich getroffen worden \n\nsind und insoweit weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGHZ \n\n16, 71, 81; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89 - NJW 1991, \n\n1180 und vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219). \n\n8 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagen-\n\nunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kun-\n\nden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung \n\nerfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forde-\n\nrungen gegen die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 \n\nNr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den \n\nWeg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheit eröffnen \n\nsollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinba-\n\nrung, sondern auf die gesamten dieser zugrunde liegenden Umstände und ih-\n\nren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche \n\nBetrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung \n\nder geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hier-\n\nzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile vom \n\n26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vom 5. Juli 2005 \n\n- VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005 \n\n- VI ZR 251/04 - VersR 2005, 1700). \n\n9 \n\nGeht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch \n\ndie Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine \n\nRechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angele-\n\ngenheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des \n\nMietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädig-\n\nten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch \n\ngenommen \n\nwerden. \n\nDenn \n\ndamit \n\nwerden \n\nden Geschädigten \n\nRechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu \n\nkümmern hätten (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - \n\naaO, m.w.N.). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Senats durchaus \n\nzulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des \n\nFahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche \n\ndes Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers \n\nRechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - \n\naaO, m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat in mehreren \n\nnach Verkündung des Berufungsurteils getroffenen Entscheidungen bestätigt \n\n(vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. November 2005 -VI ZR 268/04 - VersR 2006, \n\n283). Die Überlegungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlass, hiervon \n\n10 \n\nabzugehen. \n\nb) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nach den Umständen des \n\nStreitfalls davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der Einziehung der ab-\n\ngetretenen Forderung nicht um die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte ging, \n\ndie eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr eingeräumte \n\nSicherheit zu verwirklichen. Bereits nach ihrem Wortlaut enthält die Abtretungs-\n\nerklärung die Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der \n\nKlägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, dass \n\ndieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Außerdem \n\nhat sich die Klägerin nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den \n\nSchädiger abtreten lassen, die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche \n\nhinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfas-\n\nsende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. \n\nAuch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin ist eine Umgehung des \n\nRechtsberatungsgesetzes nicht nahe liegend. Die Klägerin hat mit Schreiben \n\nvom 7. Juli 2003 den Geschädigten aufgefordert, die noch offene Forderung bis \n\nzum 18. Juli 2003 zu begleichen. Erfolglos rügt die Revision in diesem Zusam-\n\nmenhang unzureichende Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts dazu, \n\nob und auf welche Weise die Klägerin den Geschädigten \"selbst auf Zahlung in \n\nAnspruch genommen habe\". Dies ist mit der Zahlungsaufforderung und Frist-\n\nsetzung vom 7. Juli 2003 in hinreichender Weise erfolgt. \n\n11 \n\nNach den Gesamtumständen muss nicht angenommen werden, dass es \n\nsich dabei lediglich um Scheinerklärungen handelte. Auch wenn die Klägerin \n\nder Beklagten zuvor durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegen-\n\nheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung \n\nan sie zu tilgen, so erforderte dieses Vorgehen keine besonderen Rechtskennt-\n\nnisse und nahm diesem noch nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbe-\n\nsorgung ab. Auch der Umstand, dass, als der Geschädigte auf die Mahnung \n\nnicht reagierte, eine freiwillige Bezahlung des Restbetrages mithin von ihm nicht \n\nzu erwarten war, die Klägerin sofort die Forderung gerichtlich gegen die Beklag-\n\nte geltend gemacht hat, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Es \n\nwar der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Vertragspart-\n\nners abzusehen und stattdessen von der ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch \n\nzu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schädigers in \n\nAnspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des \n\ngeschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenun-\n\nternehmens (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und \n\nvom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO, m.w.N.). \n\n12 \n\n2. Das Berufungsurteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Beru-\n\nfungsgericht die Klageforderung der Höhe nach für gerechtfertigt hält, weil der \n\nden Mietwagenkosten zugrunde liegende Tarif die übliche Höhe anderer Unfall-\n\nersatztarife nicht übersteige. \n\n13 \n\na) Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, dass die \n\nKlägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwa-\n\ngenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). \n\nAuch ist der Geschädigte, der die Schadensbeseitigung selbst in die Hand \n\nnimmt, durch das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutba-\n\nren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Doch sind \n\ndie Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht einen Verstoß gegen \n\ndas Wirtschaftlichkeitsgebot annehmen will, zu einschränkend gegenüber den \n\nGrundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Straßenverkehrs-\n\nunfällen, die der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils in mehre-\n\nren Urteilen entwickelt hat. \n\n14 \n\nb) Danach verstößt der Geschädigte bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs \n\nzu einem Unfallersatztarif, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, nur dann \n\nnicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit \n\nRücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines \n\nAusfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-\n\nfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen \n\ngegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen \n\ndes Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und \n\ninfolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. \n\nSenatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - \n\naaO; vom 15. Februar 2005 \n\n- VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und \n\nVI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, \n\n850; vom 5. Juli 2005 \n\n- VI ZR 173/04 - aaO; vom 14. Februar 2006 \n\n- VI ZR 32/05 - und - VI ZR 126/05 - jeweils z.V.b.). Inwieweit dies der Fall ist, \n\nhat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders \n\nfreigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachver-\n\nständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 – \n\nund vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 – jeweils aaO; vom 14. Februar \n\n2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 z.V.b.). Dabei kommt - worauf der Se-\n\nnat bereits mehrmals hingewiesen hat - unter Umständen auch ein pauschaler \n\nAufschlag auf den Normaltarif in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober \n\n2005 \n\n- VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 \n\n- VI ZR 126/05 - z.V.b., jeweils m.w.N.). Es ist jedoch nicht erforderlich, die Kal-\n\nkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die \n\nPrüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung \n\nan Unfallgeschädigte den Mehrpreis rechtfertigen. \n\n15 \n\nWar der \"Unfallersatztarif\" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht \n\nim geltend gemachten Umfang zur Herstellung \"erforderlich\", kann der Geschä-\n\ndigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. \n\nhierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den den Normaltarif übersteigenden \n\nBetrag allerdings dann ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif \n\nnicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 \n\n- VI ZR 160/04 - und VI ZR 74/04 – \n\njeweils aaO; vom 19. April 2005 \n\n- VI ZR 37/04 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - und - VI ZR 32/05 - \n\njeweils z.V.b.). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls \n\nzu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- \n\nund Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkei-\n\nten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich \n\nrelevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif \n\nzugänglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO). \n\n16 \n\nc) Im Streitfall weist die Revision mit Recht darauf hin, dass die Beklagte \n\nin der Klageerwiderung vorgetragen hat, ein Ersatzfahrzeug hätte vom Geschä-\n\ndigten zu einem ihm von ihr mitgeteilten, über das Internet ermittelten Normalta-\n\nrif wesentlich günstiger angemietet werden können. Damit hat sie bestritten, \n\ndass der von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachte Aufwand \n\nzur Schadensbehebung \"erforderlich\" gewesen ist. Nach allgemeinen beweis-\n\nrechtlichen Grundsätzen (vgl. etwa Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im \n\nPrivatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rdn. 1) ist der Geschädigte bzw. nach Abtre-\n\ntung der Forderung dessen Rechtsnachfolger für die Berechtigung eines höhe-\n\nren Tarifs beweispflichtig (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 385). Entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts bestehen auch keine besonderen Anforde-\n\nrungen an die Konkretisierung des die Erforderlichkeit der Kosten in Zweifel \n\nziehenden Vortrags der Beklagten. Nach Aufhebung und Zurückverweisung \n\nwird das Berufungsgericht daher - gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag \n\nder Parteien - mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der Unfallersatz-\n\ntarif im Streitfall auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation \"erforderlich\" war im \n\nSinne des § 249 BGB. \n\n17 \n\nSollte der Unfallersatztarif nicht dem erforderlichen Herstellungsaufwand \n\nentsprechen, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten ein wesentlich \n\ngünstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n160, 377, 384; vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 14. Februar 2006 \n\n- VI ZR 126/05 - jeweils z.V.b.). Auch hierbei handelt es sich um eine Frage die \n\nden Anspruchsgrund und nicht die Schadensminderungspflicht betrifft, so dass \n\nhierfür nicht der Schädiger, sondern der Geschädigte die Beweislast trägt. Was \n\ndie Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten anbe-\n\nlangt, wird nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls zu bedenken sein, \n\nob nicht ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter \n\ndem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem güns-\n\ntigeren Tarif gehalten war. Bereits einen Tag nach dem Unfall wurde dem Ge-\n\nschädigten von der Beklagten eine Tabelle übersandt, aus der sich wesentlich \n\nniedrigere Tarife für ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug ent-\n\nnehmen ließen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte das Ersatzfahrzeug erst \n\nacht Tage nach dem Unfall anmietete. Gerade im Hinblick auf diesen Zeitraum \n\nzwischen Unfall und Anmietung des Ersatzfahrzeuges, der gegen eine beson-\n\ndere Eilbedürftigkeit der Anmietung spricht, lag es für den Geschädigten nahe, \n\nsich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. hierzu Senatsur-\n\nteil vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850). \n\n18 \n\n3. Hat die Revision bereits aus den dargelegten Gründen Erfolg, kommt \n\nes nicht mehr auf die Rüge an, dass der erstmals im Berufungsverfahren erfolg-\n\nte Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe den Unfallkunden pflichtwidrig nicht \n\nauf das Nebeneinander von Unfallersatz- und Normaltarifen hingewiesen und \n\nder sich daraus ergebende Ersatzanspruch könne auch der streitgegenständli-\n\nchen, aus abgetretenem Recht eingeklagten Mietwagenkostenersatzforderung \n\nentgegengehalten werden, zuzulassen sei. Hierauf kommt es, wie der Senat im \n\nUrteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO dargelegt hat, aus Rechts-\n\ngründen nicht an. \n\n19 \n\nDa das Berufungsgericht das Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen \n\ndes § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Beklagte noch nicht berücksichtigt hat, \n\nIII. \n\nist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Pforzheim, Entscheidung vom 09.01.2004 - 3 C 438/03 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2004 - 5 S 15/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_338-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/vi-zr-338-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_338-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_338-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/vi-zr-338-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_338-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:46.225645+00:00"}}