{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_337-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"VI ZR 337/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BSHG § 68; BGB § 843 Zur Kongruenz von Leistungen des Sozialhilfeträgers gemäß § 68 BSHG zu Ersatz- ansprüchen des Geschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 337/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. Juni 2006 \nHolmes \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBSHG § 68; BGB § 843 \n\nZur Kongruenz von Leistungen des Sozialhilfeträgers gemäß § 68 BSHG zu Ersatz-\n\nansprüchen des Geschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 BGB. \n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - VI ZR 337/04 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Frankfurt a.M. \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2004 \n\nwird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger erlitt am 20. März 1987 als Radfahrer einen Verkehrsunfall, \n\nbei dem er schwer verletzt wurde. Er ist seitdem von der Schulter abwärts quer-\n\nschnittgelähmt. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des Haftpflichtversicherers \n\ndes unfallbeteiligten PKW-Fahrers. Sie hat sich durch Vergleich verpflichtet, die \n\nmateriellen Schäden des Klägers mit einer Haftungsquote von 50 % im Rahmen \n\nder vereinbarten Deckungssumme zu ersetzen. Im Streit sind noch Ansprüche \n\ndes Klägers auf Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen. Sein Pflegebedarf \n\nbeträgt täglich 17 Stunden und besteht aus sechs Stunden pflegerischer Hilfe, \n\nvier Stunden Hauswirtschaftshilfe und sieben Stunden Betreuungs- und Beglei-\n\ntungstätigkeit. Der Kläger bezieht Pflegegeld und Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur \n\nPflege und Hilfe in besonderen Lebenslagen) in Höhe von 21.096,46 € pro Vier-\n\nteljahr. Damit wird ein Pflegebedarf von täglich elf Stunden abgedeckt. Die \n\nverbleibenden sechs Stunden macht der Kläger als nächtlichen Pflegebedarf \n\ngeltend, wobei er einen Stundensatz von 17,90 € zugrunde legt. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-\n\nfung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Mit seiner vom erkennenden Senat \n\nzugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die 17 Stunden unfallbedingten \n\nMehrbedarfs bildeten eine einheitliche Schadensposition \"Pflegebedarf\". Das \n\nPflegegeld und die Sozialhilfeleistungen seien mit den Ersatzansprüchen des \n\nKlägers wegen vermehrter Bedürfnisse kongruent. Diese seien deshalb gemäß \n\n§ 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger und den Sozialhilfeträger \n\nübergegangen. Deren Leistungen seien im Wege einer Gesamtbetrachtung un-\n\nter Berücksichtigung der Mithaftungsquote von 50 % zur Hälfte anzurechnen. \n\nDie vom Kläger vorgenommene Aufspaltung des Pflegebedarfs in nächtlichen, \n\nvon der Pflegeversicherung und dem Sozialamt nicht ersetzten Pflegebedarf \n\nvon sechs Stunden einerseits und ersetzten Pflegebedarf von elf Stunden tags-\n\nüber andererseits verbiete sich. § 116 Abs. 3 Satz 3 SGB X stehe dem Über-\n\ngang auch nicht hinsichtlich der erst mit Wirkung ab 1. Januar 1989 geschaffe-\n\nnen Ansprüche auf häusliche Pflegehilfe gemäß §§ 53 ff. SGB V a.F. entgegen, \n\ndenn für die Beurteilung der Sozialhilfebedürftigkeit sei auf den Zeitpunkt des \n\nSchadensereignisses abzustellen, der hier deutlich vor Einführung dieser An-\n\nsprüche liege. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-\n\nsion im Ergebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, dass auf die Ansprüche \n\ndes Klägers auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs \n\ngemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG die Leistungen des Sozialhilfeträgers und \n\ndes Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen sind, soweit diese Leis-\n\ntungen sachlich und zeitlich damit kongruent sind. Insoweit sind die Ansprüche \n\ndes Klägers nämlich gemäß § 116 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB X auf den Sozial-\n\nhilfeträger und den Sozialversicherungsträger übergegangen (\"relative Theorie\", \n\nvgl. Senatsurteil BGHZ 146, 84, 89; v. Wulffen, SGB X, § 116, Rn. 24; BT-\n\nDrucks. 9/1753, 44). \n\n6 \n\na) Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beru-\n\nfungsgericht den gesamten behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers als \n\neine einheitliche Schadensposition (\"Pflegebedarf\") im Sinne von § 843 BGB \n\nbewertet. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht erkennbar, dass \n\nder Sozialhilfeträger und der Sozialversicherungsträger (Pflegeversicherung) \n\ndem Kläger Leistungen gewähren, die zu seinem behinderungsbedingten \n\nMehrbedarf nicht kongruent sind. \n\n7 \n\naa) Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass die Leistungen zur \n\nPflegehilfe aus §§ 53 ff. SGB V a.F. (nunmehr §§ 14 ff. SGB XI) kongruent sind \n\nmit den Ansprüchen des Geschädigten auf Erstattung seiner vermehrten Be-\n\ndürfnisse (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 146, 108, 110 f.; 134, 381, 384; \n\nvom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267 und vom 8. Oktober \n\n1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565). Das gilt in gleicher Weise für die vom \n\nSozialhilfeträger erbrachten Leistungen der Haus- und Pflegehilfe nach dem \n\nBundessozialhilfegesetz (vgl. Senatsurteile BGHZ 150, 94, 99; 133, 192, 197; \n\nsiehe auch BGHZ 131, 274, 281; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, \n\n15. Aufl., Kap. 74, Rn. 33, 34) und die als \"Hilfe in besonderen Lebenslagen\" \n\ngewährten Sozialhilfeleistungen (vgl. Kruse/Reinhard/Winkler, BSHG, 2002, \n\nVorb. zu §§ 27 ff., Rn. 1). \n\n8 \n\nbb) Zwar ist der Revision zuzugeben, dass im Wege einer Gesamtbe-\n\ntrachtung nicht unterschiedslos alle aufgrund des Versicherungsfalls ausgelös-\n\nten, vom Gesetzgeber angeordneten und vom Leistungsträger erbrachten Sozi-\n\nalleistungen ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Kongruenz angerechnet \n\nwerden können. Da nur solche Ersatzansprüche des Geschädigten auf den So-\n\nzialleistungsträger und den Sozialversicherungsträger übergehen, die zum \n\nAusgleich desselben Schadens bestimmt sind wie deren Leistungen, ist eine \n\nAnrechnung auch nur in diesem Umfang möglich (vgl. Senatsurteile BGHZ 151, \n\n210, 213 f.; 116, 260, 263 f.; 89, 14, 20 f.; vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - \n\nVersR 1982, 767, 768 und vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, \n\n477, 478; Diederichsen, VersR 2006, 293, 296 f.; MünchKommBGB/Oetker, \n\n4. Aufl., § 249, Rn. 477). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nvorliegend alle in Rede stehenden Leistungen kongruent sind mit denjenigen \n\nder Schadensgruppe vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB, begegnet die \n\nhälftige Anrechnung aller Leistungen auf diesen Ersatzanspruch des Klägers \n\nkeinen Bedenken. \n\n9 \n\nNicht gefolgt werden kann der Auffassung der Revision, der Kläger ma-\n\nche einen Anspruch auf sechs Stunden nächtliche Pflegeleistung geltend, für \n\ndie er gerade keine Sozialhilfe erhalte, so dass insoweit auch keine Anrechnung \n\nerfolgen könne. Es mag sein, dass der Kläger die Geldbeträge, die er an Pfle-\n\ngegeld und Sozialhilfeleistungen für einen Pflegebedarf von elf Stunden täglich \n\nerhält, vollständig dazu verwendet, seinen tagsüber anfallenden Betreuungsbe-\n\ndarf sicherzustellen, so dass ihm davon keine Mittel mehr verbleiben, mit denen \n\ner auch seinen nächtlichen Betreuungsbedarf finanzieren könnte. Entgegen der \n\nAuffassung des Klägers handelt es sich bei der nächtlichen Betreuung indessen \n\nnicht nur um Pflegeleistungen, denn nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts verteilt sich sein Anspruch auf sechs Stunden Pflegeleistung über den \n\ngesamten Tag. Mit den Leistungen des Sozialhilfeträgers (Pflegegeld und Hilfe \n\nzur Pflege in besonderen Lebenslagen) sollen sowohl Pflege- als auch Haus-\n\nwirtschaftsleistungen abgegolten werden. Die Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG \n\nerfasst nach § 68 Abs. 5 BSHG nämlich nicht nur Körperhygiene, Nahrungsauf-\n\nnahme und Mobilität (personenbezogene Verrichtungen), sondern auch haus-\n\nwirtschaftliche Verrichtungen (Kruse/Reinhard/Winkler, BSHG, § 68 Rn. 8; \n\nOestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Stand 1. Juni 2003, § 68 Rn. 10 ff.; \n\nCordes, ZfF 2002, 272, 274) und Verrichtungen zur Sicherung des sozialen Le-\n\nbens (Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, aaO, § 68 Rn. 13; Gühlstorf, DVP \n\n2003, 153, 155; Cordes, aaO). Sie differenziert bei der Zahlung nicht zwischen \n\nPflegebedarf, Haushaltshilfe und Betreuungsbedarf und entgegen der Auffas-\n\nsung des Klägers auch nicht zwischen nächtlicher Pflege und solcher am Tag. \n\nDaher sind in den abgedeckten elf Stunden anteilig Pflege-, Betreuungs- und \n\nHaushaltsstunden enthalten, so dass auch die nicht abgedeckten sechs Stun-\n\nden eine Kombination dieser unterschiedlichen Arten des Bedarfs enthalten \n\nmüssen. Bei dieser Sachlage begegnet die vom Berufungsgericht vorgenom-\n\nmene Gesamtbetrachtung (Ermittlung des Gesamtbetrages einer Schadens-\n\ngruppe - hier der vermehrten Bedürfnisse - sowie anteilige Anrechnung der ge-\n\nsamten kongruenten Sozialleistungen zur Ermittlung des Differenzbetrages) \n\nkeinen durchgreifenden Bedenken (vgl. Hauck/Noftz/Nehls, SGB X/3, 12. Lfg. \n\nIII/03, K § 116 Rn. 34). \n\n10 \n\nb) Mit Recht - und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen - \n\nnimmt das Berufungsgericht an, dass der Anspruch des Klägers gegen die Be-\n\nklagte auf Ersatz seines hälftigen unfallbedingten Mehrbedarfs im Umfang von \n\n50 % der kongruenten Leistungen auch des Sozialhilfeträgers bereits im Zeit-\n\npunkt des Unfalls am 20. März 1987 auf diesen übergegangen ist. \n\n11 \n\naa) Soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in \n\n§ 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im \n\nZeitpunkt des Schaden stiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen \n\ndem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialver-\n\nsicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt \n\n(vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 19, 177, 178 und vom 17. April 1990 \n\n- VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029; BGH BGHZ 48, 181, 186 f.). Knüpfen \n\nhingegen Sozialleistungen, wie dies beim Sozialhilfeträger (oder auch bei der \n\nBundesagentur für Arbeit, etwa bei Rehabilitationsleistungen) der Fall ist, nicht \n\nan das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses an, sondern an gänz-\n\nlich andere Voraussetzungen, so muss das besondere Band des Versiche-\n\nrungsverhältnisses, dessen Vorliegen beim Sozialversicherungsträger regelmä-\n\nßig schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die Grundlage für den \n\nForderungsübergang bietet, durch andere Umstände ersetzt werden, die auf die \n\nPflicht zur Erbringung von Sozialleistungen schließen lassen. Erforderlich ist \n\ndaher für den Rechtsübergang auf diese Leistungsträger, dass nach den kon-\n\nkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch sie ernst-\n\nhaft in Betracht zu ziehen sind (vgl. im einzelnen Senatsurteile BGHZ 133, 129, \n\n134; 132, 39, 44; 131, 274, 278; 127, 120, 126). Je nach der gegebenen tat-\n\nsächlichen Sachlage kann sich daher der Anspruchsübergang auf den Sozialhil-\n\nfeträger bereits im Unfallzeitpunkt, möglicherweise aber auch erst erheblich \n\nspäter vollziehen. \n\n12 \n\nbb) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen kann nicht zweifelhaft sein, dass im vorliegenden Fall mit der Leistungs-\n\npflicht des Sozialhilfeträgers im dargestellten Sinne bereits im Unfallzeitpunkt \n\nernsthaft zu rechnen war. Aufgrund der Schwere der Verletzungen des Klägers, \n\ninsbesondere der Tatsache, dass er seit dem Unfall von der Schulter abwärts \n\nquerschnittgelähmt ist, bestand von vornherein die nahe liegende Gefahr, dass \n\ner zum Pflegefall werden könnte. Im Hinblick auf sein jugendliches Alter zum \n\nUnfallzeitpunkt und seine damals nicht abgeschlossene Ausbildung war abzu-\n\nsehen, dass, sollte auf Dauer eine pflegerische Versorgung nötig werden, hier-\n\nfür letztlich nur die Finanzierung durch einen Sozialhilfeträger in Betracht kom-\n\nmen würde. Regelungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung bestanden zum \n\nUnfallzeitpunkt noch nicht. \n\n13 \n\n2. Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsge-\n\nricht habe das Bestehen einer Einzugsermächtigung des Klägers unberücksich-\n\ntigt gelassen, aus der sie eine Klageerweiterung ableiten will. \n\n14 \n\na) Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\nder Geschädigte trotz des Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträ-\n\nger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin zur Einforderung der Schadens-\n\nersatzleistung befugt bleibt (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 135; 131, 274, 283 f. \n\nund vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - NJW-RR 2004, 595, 596 f.; vgl. \n\nauch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - NJW 2002, 3769, \n\n3770). Das Zusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2 \n\nBSHG begründet für ihn eine dahingehende Einziehungsermächtigung. Der \n\nNormzweck des § 116 Abs. 1 SGB X, durch den Regress beim Schädiger eine \n\nEntlastung der öffentlichen Kassen zu erzielen, und das an den Geschädigten \n\ngerichtete Anliegen des § 2 BSHG, durch eigene Realisierung von Ansprüchen \n\ngegen Dritte eine Inanspruchnahme der öffentlichen Haushalte möglichst zu \n\nvermeiden, münden nach ihrer insoweit übereinstimmenden Zielsetzung in die \n\nErmächtigung des Geschädigten, die Schadensersatzleistung vom Schädiger \n\nselbst einzufordern. Zu dem Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers von vorn-\n\nherein unnötig zu machen, kommt dem Geschädigten somit ähnlich einem als \n\nInkassoberechtigter des Neugläubigers handelnden Altgläubiger bei der Siche-\n\nrungszession die Befugnis zu, den Schädiger in eigenem Namen auf die \n\nErsatzleistung in Anspruch zu nehmen (zur fiduziarischen Einziehungsermäch-\n\ntigung siehe BGHZ 32, 67, 71; Senatsurteil vom 11. Juli 1995 - VI ZR 409/94 - \n\nVersR 1995,1205; MünchKommBGB/Roth, 4. Aufl., § 398, Rn. 40 ff., Soer-\n\ngel/Leptien, BGB, 13. Aufl. § 185, Rn. 34 ff.). \n\n15 \n\nb) Der Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers unnötig zu machen, \n\nträgt jedoch keine Einzugsermächtigung, soweit dieser bereits Leistungen er-\n\nbracht hat. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläger daher nicht un-\n\nter Berufung auf die Einzugsermächtigung zusätzlich zu den empfangenen So-\n\nzialleistungen auch den Regressanspruch des Sozialhilfeträgers zur Zahlung an \n\nsich selbst einziehen. Einen ihm grundsätzlich möglichen Antrag auf Zahlung an \n\nden Sozialhilfeträger (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - NJW \n\n2002, 3769; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 30, \n\nRn. 38) hat der Kläger nicht gestellt. \n\n16 \n\nc) Im Ergebnis hat das Berufungsgericht zu Recht eine Einzugsermächti-\n\ngung des Klägers auch für die zukünftigen Schadensersatzleistungen nicht be-\n\nrücksichtigt. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass das landgerichtliche Urteil \n\nvon einer solchen Einzugsermächtigung ausgegangen ist und sich eine Partei \n\ndurch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung unter Heilung eines etwai-\n\ngen Verstoßes des erstinstanzlichen Gerichts gegen § 308 ZPO dessen Aus-\n\nführungen zu eigen machen kann (BGHZ 111, 158, 161; BGH, Urteil vom \n\n6. Oktober 1998 - XI ZR 313/97 - NJW 1999, 61; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 308, \n\nRn. 20). Jedoch fehlt es hier angesichts des ausdrücklichen Vortrags in der Be-\n\nrufungserwiderung an der von der Revision insoweit angenommenen konklu-\n\n17 \n\n18 \n\ndenten Klageerweiterung. Der Kläger hat in seiner Berufungserwiderung viel-\n\nmehr ausdrücklich erklärt, auf die Ausführungen des Landgerichts zur Einzugs-\n\nermächtigung komme es nicht an, da er nur seinen zusätzlichen Pflegebedarf, \n\nd.h. die nicht durch Leistungen des Sozialamts abgedeckten sechs Stunden \n\ngeltend mache, also gerade keine übergegangenen Ansprüche im Wege der \n\nEinzugsermächtigung. Angesichts dieser klaren Äußerung kommt die Annahme \n\neiner (stillschweigenden) Klageerweiterung auf diese Ansprüche nicht in Be-\n\ntracht. \n\n3. Dem Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger steht auch § 116 \n\nAbs. 3 SGB X nicht entgegen. \n\na) Zwar nimmt das Berufungsgericht zu Unrecht an, § 116 Abs. 3 Satz 3 \n\nSGB X sei im vorliegenden Fall schon aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar, \n\ndoch erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen \n\nals richtig. Bei seiner Auffassung, entscheidend für den Anspruchsübergang sei \n\nder Zeitpunkt des Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit (hier mit dem Unfall am \n\n20. März 1987), während die Ansprüche des Klägers aus §§ 53 ff. SGB V a.F. \n\nauf häusliche Pflegehilfe erst mit dem Gesundheitsreformgesetz zum 1. Januar \n\n1989 eingeführt worden seien, hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung \n\ndes erkennenden Senats zur Systemänderung übersehen (BGHZ 134, 381 ff.). \n\n19 \n\naa) Zwar vollzieht sich der Übergang der Schadensersatzansprüche \n\nnach § 116 Abs. 1 SGB X nach der oben näher dargelegten ständigen Recht-\n\nsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich im Zeitpunkt des Unfalls, \n\nsoweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen \n\ndes Schadensfalles möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, \n\nwelche sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten \n\nkongruent sind. Wird die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers jedoch \n\nerst später durch eine Änderung des bisherigen Leistungssystems neu begrün-\n\ndet, vollzieht sich der Forderungsübergang erst bei Inkrafttreten der neuen Re-\n\ngelung (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 381, 384 f.; vom 3. Dezember 2002 \n\n- VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267, 268 und vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - \n\nVersR 1999, 1126 m.w.N.). Von einer solchen Systemänderung sind Gesetzes-\n\nänderungen zu unterscheiden, die eine Erhöhung oder Modifizierung bereits \n\ngegebener Ansprüche regeln (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, aaO und vom \n\n12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830 f.). \n\n20 \n\nbb) Eine Systemänderung in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Leis-\n\ntungspflicht des Versicherungsträgers begründet wird, für die es bisher an einer \n\ngesetzlichen Grundlage gefehlt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1966 \n\n- VI ZR 173/64 - VersR 1966, 233, 234), wenn also eine gesetzliche Neurege-\n\nlung eine Anspruchsberechtigung schafft, die im bisherigen Leistungssystem \n\nnoch nicht enthalten war (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - \n\nVersR 1984, 35, 36). Entscheidend ist mithin, ob aufgrund einer Änderung der \n\nSozialversicherungsgesetzgebung neue Ansprüche gegen den Sozialversiche-\n\nrungsträger gewährt werden (st. Rspr. seit Senatsurteil vom 24. März 1954 \n\n- VI ZR 24/53 - VersR 1954, 537). Keine Systemänderung ist dagegen die Er-\n\nhöhung bereits früher vorgesehener Leistungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, \n\n381, 384; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267, 268 und \n\nvom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830). \n\n21 \n\nFür den mit dem Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988 \n\n(BGBl. I 1988, 2477 ff.) eingeführten Anspruch auf häusliche Pflegehilfe nach \n\n§§ 53 ff. SGB V a.F. hat der erkennende Senat eine Systemänderung bejaht \n\n(Senatsurteil BGHZ 134, 381, 385 f.). Ein Übergang solcher Ansprüche auf den \n\nSozialhilfeträger kann daher auf der Grundlage von § 116 SGB X erst mit dem \n\nInkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. am 1. Januar 1989 erfolgt sein, so dass \n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Anwendung von § 116 \n\nAbs. 3 Satz 3 SGB X nicht schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen wäre. \n\n22 \n\nb) Im Streitfall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen von § 116 Abs. 3 \n\nSatz 3 SGB X. Diese gesetzliche Bestimmung schließt - bei nur quotenmäßiger \n\nHaftung des Schädigers - den Anspruchsübergang aus, soweit der Geschädigte \n\noder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des \n\nBundessozialhilfegesetzes werden. Dies setzt ein Kausalitätsverhältnis zwi-\n\nschen Anspruchsübergang und Sozialhilfebedürftigkeit voraus. Ein Anspruchs-\n\nübergang soll nur dann ausscheiden, wenn durch ihn die Notwendigkeit der In-\n\nanspruchnahme von Sozialhilfe beim Verletzten herbeigeführt (oder jedenfalls \n\nverstärkt) wird, nicht jedoch, wenn Sozialhilfebedürftigkeit aus anderen Gründen \n\neintritt (vgl. z.B. Geigel/Plagemann, aaO, § 30, Rn. 70; Wussow/Schneider, \n\naaO, Rn. 84). Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe soll gewahrt bleiben; der \n\nVerletzte soll nicht deshalb auf Sozialhilfe verwiesen werden, weil die Legalzes-\n\nsion seines Schadensersatzanspruchs zu Gunsten eines Sozialversicherungs-\n\nträgers greift (vgl. z.B. Wannagat, SGB, Rn. 48 zu § 116 SGB X/3). \n\n23 \n\nEine derartige Kausalität zwischen Anspruchsübergang und Sozialhilfe-\n\nbedürftigkeit ist vorliegend nicht gegeben, weil der Kläger nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts bereits durch den Unfall hilfebedürftig geworden ist \n\nund sich der Anspruchsübergang hierauf nicht mehr auswirken konnte (vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 133, 129, 136 f.). \n\nIII. \n\n24 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr \n\nVorinstanzen: \nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2003 - 2/26 O 7/99 - \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2004 - 23 U 176/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_337-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/vi-zr-337-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":12},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":4},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_337-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_337-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/vi-zr-337-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_337-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:40:45.243977+00:00"}}