{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_335-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-03-14","aktenzeichen":"VI ZR 335/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. März 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VVG § 12 Abs. 3; BGB § 126; ZPO § 286 B a) Eine Telekopie der Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG genügt nicht dem Schrift- formerfordernis. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG beginnt erst mit dem Zugang des vom Aussteller unterzeichneten Ori- ginals zu laufen. b) Der Tatrichter hat Widersprüche aufzuklären, die sich daraus ergeben, dass sich eine Partei auf andere Erfahrungssätze beruft als sie der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 335/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. März 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVVG § 12 Abs. 3; BGB § 126; ZPO § 286 B \n\na) Eine Telekopie der Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG genügt nicht dem Schrift-\n\nformerfordernis. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 12 Abs. 3 \n\nSatz 1 VVG beginnt erst mit dem Zugang des vom Aussteller unterzeichneten Ori-\n\nginals zu laufen. \n\nb) Der Tatrichter hat Widersprüche aufzuklären, die sich daraus ergeben, dass sich \n\neine Partei auf andere Erfahrungssätze beruft als sie der Sachverständige seinem \n\nGutachten zugrunde gelegt hat. \n\nBGH, Urteil vom 14. März 2006 - VI ZR 335/04 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg \n\nvom \n\n18. Dezember 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\n1 \n\n2 \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von den beklagten Versicherungsunternehmen \n\n- jeweils als Teilschuldner - die Versicherungsleistung aus einem Yachtkasko-\n\nversicherungsvertrag in Höhe von 1.850.000 US-Dollar wegen des Verlustes \n\nseines Schiffes. \n\nDen Yachtkaskoversicherungsvertrag schlossen die Parteien mit Versi-\n\ncherungsschein vom 29. Mai 1998 für den Hochseekatamaran des Klägers. Am \n\n1. November 1998 geriet der Katamaran in Brand und versank im karibischen \n\nMeer. Die Beklagten lehnten die Versicherungsleistung per Telefax am 22. Juni \n\n1999 unter Hinweis darauf ab, dass sie nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG von der \n\nVerpflichtung zur Leistung frei würden, wenn der Kläger den Anspruch nicht \n\ninnerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend mache. Das Original des Ab-\n\nlehnungsschreibens erhielt der Anwalt des Klägers am 23. Juni 1999. \n\n3 \n\nAm 15. Dezember 1999 ging die Klage ohne Unterschrift des damaligen \n\n4 \n\n5 \n\nProzessbevollmächtigten des Klägers beim Landgericht ein. Am 20. Dezember \n\n1999 überwies dieser den vom Gericht unter Mitteilung des Aktenzeichens an-\n\ngeforderten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 42.015 DM. Die Justizkasse \n\nverbuchte den Betrag am 23. Dezember 1999. Nach Hinweis wurde die fehlen-\n\nde Unterschrift am 7. Januar 2000 nachgeholt. \n\nDie Beklagten machen geltend, sie seien wegen der nicht rechtzeitigen \n\nKlageerhebung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG sowie wegen der Verletzung von \n\nRettungsobliegenheiten bei der Bekämpfung des Brandes von der Leistung frei. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte \n\nBerufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der \n\nRevision verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der Bun-\n\ndesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. März 2004 (- IV ZR 458/02 - VersR 2004, \n\n629) das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage wegen Versäumung der \n\nsechsmonatigen Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG abgewiesen. Auf die \n\nVerfassungsbeschwerde des Klägers, mit der er unter anderem die Verletzung \n\nvon Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG rügte, hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht dieses Urteil mit Beschluss \n\nvom 22. Oktober 2004 \n\n(- 1 BvR 894/04 - VersR 2004, 1585) aufgehoben und die Sache an den Bun-\n\ndesgerichtshof zurückverwiesen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts begann die Frist zur Klageerhe-\n\nbung gemäß § 12 Abs. 3 VVG nicht schon mit der Übermittlung des Ableh-\n\nnungsschreibens per Telefax am 22. Juni 1999 zu laufen, sondern erst mit dem \n\nZugang des Originalschreibens am 23. Juni 1999. Die vorherige Übermittlung \n\nper Telefax habe die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht erfüllt. We-\n\ngen des Unterschrifterfordernisses für eine wirksame Klageerhebung im An-\n\nwaltsprozess sei die Einreichung der nicht unterschriebenen Klageschrift als \n\nunwirksame Prozesshandlung anzusehen. Allerdings sei der Eingang des Ge-\n\nrichtskostenvorschusses durch die Buchung am 23. Dezember 1999 ein ein-\n\ndeutiges Indiz dafür, dass die nicht unterschriebene Klageschrift mit dem Wis-\n\nsen und Wollen des im Briefkopf genannten Rechtsanwalts und nicht nur ver-\n\nsehentlich bei Gericht eingereicht worden sei. Die gerichtliche Geltendmachung \n\nsei deshalb noch innerhalb der Sechsmonatsfrist im Sinne des § 12 Abs. 3 VVG \n\nerfolgt. \n\n7 \n\nIm Übrigen sei eine objektive Verletzung der Rettungspflicht des Klägers \n\nbei Eintritt des Versicherungsfalls nicht festzustellen. Jedenfalls treffe diesen \n\nnicht der Vorwurf eines groben Verschuldens. Die von der Beklagten in ihrem \n\nAblehnungsschreiben vom 22. Juni 1999 zunächst geltend gemachten Gründe, \n\nder Kläger habe es unterlassen, unverzüglich das gesamte elektrische Bordnetz \n\nstillzulegen und einen Löschangriff unter der Heckkabine des Steuerbordrump-\n\nfes zu unternehmen, hätten sich durch die Beweisaufnahme nicht erhärtet. So-\n\nweit der gerichtliche Sachverständige noch in seinem schriftlichen Gutachten es \n\nals seemännischen Fehler angesehen habe, dass der Kläger erst nach 15 Mi-\n\nnuten eine weitere Luftzufuhr durch Ausschalten der Klimaanlage verhindert \n\nhabe, mit dem Schiff nicht sofort \"vor den Wind\" gegangen sei, nicht unverzüg-\n\nlich alle Generatoren und Verbraucher vom Netz getrennt und den Seenotalarm \n\nverspätet ausgelöst habe, habe der Sachverständige bei seiner mündlichen \n\nAnhörung vor dem Landgericht seine Angaben dahingehend relativiert, dass \n\nden Kläger jedenfalls kein grobes Verschulden treffe. Die von den Beklagten in \n\nder Berufung aufrechterhaltenen Vorwürfe, der Kläger hätte das Schiff unver-\n\nzüglich \"in den Wind\" legen müssen, um \"den Wind tot zu laufen\", er habe nicht \n\nerst 20 Minuten nach der Entdeckung des Rauches die Maschinen stoppen und \n\nnach einer Stunde die Fahrt aus dem Wind nehmen dürfen, reichten für eine \n\nobjektive Pflichtverletzung nicht aus. Dagegen habe der Kläger unwiderspro-\n\nchen eingewendet, dass das Schiff nicht \"im Wind\" stehen geblieben wäre, da \n\nes die Neigung gehabt habe, sich \"vor den Wind\" zu legen. Der Wind hätte \n\ndann außerdem von hinten direkt in die offene Tür geweht. Es sei nicht ersicht-\n\nlich, dass bei einem der Auffassung des Sachverständigen entsprechenden \n\nVerhalten der Schadensverlauf ein anderer gewesen wäre, da der Wind \n\nschwach gewesen sei, sich die Tür der Plicht direkt nach hinten geöffnet habe \n\nund sich trotz geöffneter Bodenluken keine direkte Luftzufuhr zu der vermuteten \n\nQuelle des Rauches habe entwickeln können. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Über-\n\nprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n1. Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n\nvom 22. Oktober 2004 (- 1 BvR 894/04 - VersR 2004, 1585 ff.) begegnet aller-\n\ndings keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Klagefrist \n\ngemäß § 12 Abs. 3 VVG für gewahrt hält. \n\n10 \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision war die Klagefrist nicht bereits \n\nvor Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abgelaufen. Die Frist zur Kla-\n\ngeerhebung gemäß § 12 Abs. 3 VVG wurde nämlich nicht schon mit der Über-\n\nmittlung des Ablehnungsschreibens der Beklagten am 22. Juni 1999 per Tele-\n\nfax, sondern erst mit dem Zugang des Originals am 23. Juni 1999 in Lauf ge-\n\nsetzt. \n\n11 \n\naa) Gemäß § 12 Abs. 3 VVG beginnt die Frist zur Klageerhebung mit der \n\nschriftlichen Ablehnung des vom Versicherungsnehmer erhobenen Anspruchs \n\ndurch den Versicherer. Hierfür ist eine die Anforderungen der gesetzlichen \n\nSchriftform (§ 126 BGB) erfüllende Mitteilung erforderlich, denn die Ablehnung \n\neines Anspruchs auf Versicherungsschutz nach § 12 Abs. 3 VVG ist eine \n\nrechtsgeschäftsähnliche Willensäußerung, für die die Vorschriften über das \n\nWirksamwerden von Willenserklärungen entsprechend gelten (vgl. BGH Urteil \n\nvom 9. Februar 1977 - IV ZR 25/75 - VersR 1977, 442, 443; a.A. wegen des \n\nbloßen Klarstellungszweckes des Verweigerungsschreibens des Betriebsrats \n\nbei einer geplanten Einstellung nach § 99 Abs. 3 BetrVG BAG NJW 2003, 843, \n\n844). Demnach ist auch § 126 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Kob-\n\nlenz VersR 2002, 175; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., § 12, Anm. 26 f.; \n\nPrölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12, Rn. 31, § 34a, Rn. 5; Römer in Rö-\n\nmer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12, Rn. 49; Schimikowski, Versicherungsver-\n\ntragsrecht, 3. Aufl., S. 232, Rn. 388). Das Schriftformerfordernis erfüllt sowohl \n\nfür den Erklärenden als auch für den Erklärungsempfänger Klarstellungs- und \n\nBeweisfunktion (vgl. BGHZ 24, 308, 316 f.). Das Ablehnungsschreiben darf \n\nbeim Versicherungsnehmer keine Zweifel darüber aufkommen lassen, was ihm \n\ndroht, wenn er seinen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten geltend \n\nmacht. Dieser ist deshalb über die Folgen der nicht rechtzeitigen Klageerhe-\n\nbung im Ablehnungsschreiben gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG klar und deutlich \n\nzu belehren (vgl. BGH Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR \n\n2001, 1497, 1498). Da der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Ver-\n\nsicherungsleistung ohne weiteres einbüßt, wenn er ihn nicht innerhalb der \n\nSechsmonatsfrist gerichtlich geltend macht, sollen Zweifel und Unklarheiten \n\nauch hinsichtlich der Frage, ob das Schreiben der Form nach den gesetzlichen \n\nAnforderungen genügt, nicht entstehen können. \n\n12 \n\nbb) Erfolglos sucht die Revision ihre abweichende Auffassung auf die \n\nRechtsprechung zur Wahrung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungs-\n\nfristen durch Einsatz fernmeldetechnischer Übertragungsmittel - unter anderem \n\nTelekopien (vgl. BGHZ 121, 224, 230 m.w.N.) - zu stützen. Diese soll den \n\nRechtsuchenden zur Wahrung ihrer Rechte die volle Ausnutzung der Rechts-\n\nmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auch unter Zuhilfenahme der mo-\n\ndernen Nachrichtenübermittlungstechnik ermöglichen. Hieraus kann jedoch \n\nnichts hergeleitet werden, was den oben erörterten Schutzzweck der Schrift-\n\nform nach § 12 Abs. 3 VVG wegen der materiellrechtlichen Folgen des Ableh-\n\nnungsschreibens betrifft. \n\n13 \n\ncc) Demzufolge muss die Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG, die dem Ver-\n\nsicherungsnehmer zugeht, gemäß § 126 Abs. 1 BGB eigenhändig vom Ausstel-\n\nler durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens \n\nunterzeichnet sein. Eine Telekopie enthält keine eigenhändige Unterzeichnung. \n\nDie Unterschrift ist nur vom Original übernommen. Dieses bleibt beim Absen-\n\nder. Eine Telekopie genügt deshalb nicht dem Schriftformerfordernis (vgl. \n\nBGHZ 121, 224, 228 ff.). \n\n14 \n\nGenügte demnach das Telefax der Beklagten vom 22. Juni 1999 dem \n\nSchriftformerfordernis nicht, so begann die Frist zur gerichtlichen Geltendma-\n\nchung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG erst mit dem Zugang des Originals am \n\n23. Juni 1999 zu laufen. \n\n15 \n\nb) Diese Frist wurde dadurch gewahrt, dass der Prozessbevollmächtigte \n\ndes Klägers am 15. Dezember 1999 eine - wenn auch nicht unterschriebene - \n\nKlageschrift einreichte und nach telefonischer Anforderung den Gerichtskosten-\n\nvorschuss in Höhe von 42.015 DM am 20. Dezember 1999 an die Gerichtskas-\n\nse überwies. Der Betrag wurde am 23. Dezember 1999 gutgeschrieben, so \n\ndass vor Ablauf der Sechsmonatsfrist jedenfalls hinreichend sicher zu erkennen \n\nwar, dass mit der eingereichten Klageschrift gegen die Beklagten Klage erho-\n\nben werden sollte und nicht nur versehentlich ein Entwurf zu Gericht gelangt \n\nwar. Dagegen spricht vor allem auch die Höhe des erbrachten Vorschusses. \n\nBei der gebotenen Gesamtbetrachtung genügte jedenfalls diese Klageerhebung \n\ndem Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG, möglichst schnell eine zuverlässige \n\nFeststellung der für den Versicherungsfall maßgeblichen Tatsachen zu sichern \n\nund auf diese Weise die Klärung zu ermöglichen, ob die Deckungsablehnung \n\ndes Versicherers rechtens ist (vgl. BVerfG VersR 2004, 1585, 1586 m.w.N.). \n\nFür die Wahrung der materiellen Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG kommt es \n\ndeshalb nicht mehr darauf an, dass die Klageschrift am 7. Januar 2000 nach-\n\nträglich vom Prozessbevollmächtigten unterschrieben worden ist und erst damit \n\ndie Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Klageschrift nach dem Prozess-\n\nrecht erfüllt worden sind (ständige Rechtsprechung, so BGHZ 22, 254, 256, \n\n257; 92, 251, 254 ff.; vgl. auch Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 253, \n\nRn. 143; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 130, Rn. 58; MünchKomm-\n\nZPO/Lüke, 2. Aufl., § 253, Rn. 22 und 164 f.). \n\n16 \n\n2. Hingegen rügt die Revision mit Erfolg, die Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts, die Beklagten seien nicht wegen einer (grob fahrlässigen) Verletzung \n\nvon Rettungspflichten gemäß § 62 Abs. 2 VVG von der Leistung frei geworden, \n\nberuhe auf unzureichender Sachaufklärung. \n\n17 \n\na) Gemäß § 62 Abs. 1 VVG und dem insoweit inhaltsgleichen § 13 Nr. 3 \n\nder Pantaenius-Yacht-Kasko-Bedingungen (= PYKB 98) war der Kläger ver-\n\npflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung \n\nund Minderung des Schadens zu sorgen. Hiermit traf ihn die Obliegenheit, die \n\nin der jeweiligen Situation sich anbietenden und zumutbaren Rettungsmaß-\n\nnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergrei-\n\nfen, als ob er nicht versichert gewesen wäre (vgl. BGH Urteile vom 12. Juli 1972 \n\n- IV ZR 23/71 - NJW 1972, 1809 und vom 6. Mai 1985 - II ZR 162/84 - VersR \n\n1985, 730, 731). Die Verletzung solcher Rettungspflichten kann allerdings nur \n\ndann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, wenn der Versicherungs-\n\nnehmer hierbei vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte (§ 62 Abs. 2 Satz 1 \n\nVVG). Die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Verstoß gegen die \n\nsich aus § 62 Abs. 1 VVG ergebenden Rettungspflichten liegt beim Versicherer. \n\nDie Umstände für das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hat hinge-\n\ngen der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH Urteile \n\nvom 12. Juli 1972 - IV ZR 23/71 - und vom 6. Mai 1985 - II ZR 162/84 - jeweils \n\naaO). \n\n18 \n\nb) Jedenfalls ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Beklagten nicht \n\ndeshalb von ihrer Leistungspflicht frei geworden sind, weil der Kläger bei Er-\n\nkennen der Rauchbildung die Hauptschalter an den Batterien nicht unverzüglich \n\nabgeschaltet hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger nach den \n\nUmständen des Streitfalles insoweit keine objektiv ihm zumutbaren Rettungs-\n\npflichten verletzt. \n\n19 \n\naa) Die Revision zieht die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Schil-\n\nderung der örtlichen Gegebenheiten auf dem Schiff durch den Kläger nicht in \n\neiner den revisionsrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Weise in Zweifel. \n\nDanach hätte er die beiden unmittelbar bei den Batterien befindlichen Haupt-\n\nschalter betätigen müssen, um die Stromzufuhr abzuschalten. Ein Ausschalten \n\nnur des Hauptschalters im Backbordrumpf hätte die Stromversorgung durch die \n\nBatterien nicht unterbrochen, da beide Batterien mittels einer Hauptleitung mit-\n\neinander verbunden waren. Zu den Hauptschaltern habe der Kläger nur durch \n\ndie Kabinen im Steuerbordrumpf gelangen können. Diese seien indessen kom-\n\nplett mit Rauch gefüllt gewesen, so dass er dort nicht habe atmen können und \n\num sein Leben gefürchtet habe. \n\n20 \n\nbb) Es liegt auf der Hand, dass bei einer solchen Gefahrensituation für \n\nLeib und Leben dem Kläger nicht zuzumuten war, den jeweiligen Hauptschalter \n\nin dem von Rauch gefüllten Schiffsrumpf auszuschalten. Die Grenze für zumut-\n\nbare Rettungsmaßnahmen ergibt sich aus Treu und Glauben; der Versiche-\n\nrungsnehmer braucht sich insbesondere keiner Gefahr für Leib und Leben aus-\n\nzusetzen \n\n(vgl. \n\ndazu OLG Karlsruhe, VersR \n\n1994, \n\n468, \n\n469; \n\nPrölss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, aaO, § 62, Rn. 13; BK/Beckmann, § 62 \n\nVVG, Rn. 25; derselbe in: Versicherungsrechts-Handbuch, § 15, Rn. 43; Sieb-\n\neck, Die Schadensabwendungs- und -minderungspflicht des Versicherungs-\n\nnehmers, S. 75). \n\n21 \n\ncc) Soweit mit der Revision nunmehr vorgetragen wird, der Technikraum \n\nsei rauchfrei gewesen, so dass der Kläger zumindest noch in den ersten \n\n20 Minuten den Hauptschalter hätte ausschalten können und müssen, kann \n\ndies als neuer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung \n\nfinden. Im Übrigen wendet dagegen die Revisionserwiderung ein, dass sich \n\nweder die Batterien noch die zugehörigen Hauptschalter im Technikraum be-\n\nfanden. \n\n22 \n\nc) Die Revision rügt aber mit Recht, dass das Berufungsgericht unter \n\nVerstoß gegen § 286 ZPO und ohne den Nachweis hinreichender eigener \n\nSachkunde eine objektive Verletzung der Rettungspflichten seitens des Klägers \n\ndurch das zu späte Abschalten der Klimaanlage und der Antriebsmotoren sowie \n\ndurch das Unterlassen einer Kursänderung des Schiffes verneint hat. \n\n23 \n\naa) Bei der Frage, ob der Kläger die Klimaanlage sofort abstellen und \n\ndas Schiff \"vor den Wind\" hätte legen müssen, durfte das Berufungsgericht \n\nnicht ohne weiteres annehmen, dass der Sachverständige, nachdem er in sei-\n\nnem schriftlichen Gutachten insoweit ein seemännisches Fehlverhalten ange-\n\nnommen hatte, in seiner Anhörung vor dem Landgericht seine Auffassung da-\n\nhingehend relativiert habe, dass den Kläger jedenfalls kein grobes Verschulden \n\ntreffe. Die entsprechenden Punkte sind, wie die Revision rügt, während der An-\n\nhörung mit dem Sachverständigen überhaupt nicht erörtert worden. Jedenfalls \n\nfindet sich im Protokoll über die Anhörung des Sachverständigen durch das \n\nLandgericht dazu nichts. Eine Änderung der Auffassung des Sachverständigen \n\nhätte aber gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO in das Protokoll aufgenommen wer-\n\nden müssen, um die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Beru-\n\nfungsgericht den Sachverständigen richtig verstanden hat (vgl. hierzu Senatsur-\n\nteile vom 27. September 1994 - VI ZR 284/93 - VersR 1995, 195, 196 und vom \n\n24. Februar 1987 - VI ZR 295/85 - VersR 1988, 290, 291; BGHZ 40, 84, 86). \n\nDenn gemäß §§ 128 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf der Tatrichter nur sol-\n\nche Umstände zur Grundlage seiner Entscheidung machen, die - zumindest \n\nkonkludent - Gegenstand der mündlichen Verhandlung oder einer Beweisauf-\n\nnahme waren, sofern sie nicht offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sind (vgl. \n\nZöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 286 Rn. 2 und 14; Musielak/Foerste ZPO 4. Aufl. \n\n§ 286 Rn. 2). \n\n24 \n\nbb) Auch durfte das Berufungsgericht die von den Beklagten dem Kläger \n\nvorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht mit der Begründung verneinen, dass \n\nsie durch unstreitigen Vortrag des Klägers ausgeräumt seien, zumal auch inso-\n\nweit hinreichende eigene Sachkunde des Berufungsgerichts nicht nachgewie-\n\nsen ist. \n\n25 \n\nDie Beklagten haben gestützt durch die Ausführungen des gerichtlichen \n\nSachverständigen dem Kläger angelastet, dass es falsch gewesen sei, die Ma-\n\nschinen erst 20 Minuten nach Entdeckung des Rauches abzuschalten. Dieser \n\nhätte das Schiff unverzüglich \"in den Wind\" legen müssen, um \"den Wind tot zu \n\nlaufen\". Er habe auch nicht erst nach einer Stunde die Fahrt \"aus dem Wind\" \n\nnehmen dürfen. Dagegen hat der Kläger eingewandt, das das Schiff nicht \"im \n\nWind stehen geblieben\" wäre, wenn man versucht hätte, es \"in den Wind\" zu \n\nlegen, denn sein Schiff hätte - wie bei Katamaranen üblich - die Neigung ge-\n\nhabt, sich \"vor den Wind zu legen\", im übrigen hätte der Wind bei einem Kurs, \n\nbei dem er von hinten gekommen wäre, direkt in die offene Tür geweht. Er hat \n\nsich damit gegenüber den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Erfah-\n\nrungssätzen auf andere Erfahrungssätze berufen, deren Richtigkeit die Beklag-\n\nten ersichtlich nicht gelten lassen wollten, so dass das Berufungsgericht gehal-\n\nten war, sie mit Hilfe des gerichtlichen Sachverständigen nachzuprüfen. Es wird \n\nauch zu klären sein, ob für den Kläger und das Berufungsgericht die Begriffe \"in \n\nden Wind\" legen und \"vor den Wind\" dasselbe aussagen wie für den Sachver-\n\nständigen und die Beklagten. Diesbezüglich wird von der Revision ein erhebli-\n\ncher Unterschied im Verständnis beanstandet. \n\n26 \n\ncc) Soweit das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass sich die Tür \n\nzur Plicht direkt nach hinten geöffnet habe, folgert, mit der Beibehaltung des \n\nKurses habe sich bei der bestehenden Windrichtung kein direkter Luftzutritt zu \n\nder vermuteten Quelle des Rauchs entwickeln können, hätte es diese Erwä-\n\ngung ebenfalls zusammen mit dem Sachverständigen erörtern müssen. Es ist \n\nauch insoweit nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht hierzu die erforderli-\n\nche Sachkunde zur Würdigung aller Umstände in ihrem Gesamtzusammenhang \n\nselbst besessen und in das Verfahren ordnungsgemäß eingebracht hätte (vgl. \n\nSenatsurteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984, 985; BGH \n\nUrteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 231/95 - NJW-RR 1997, 1108). \n\n27 \n\nd) Hinsichtlich der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe \n\njedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt, indem er erst 70 Minuten nach Ent-\n\ndeckung des Rauches einen Notruf abgab, hat der Senat die hiergegen erho-\n\nbenen Revisionsrügen, die Ausführungen des Sachverständigen würden eine \n\nsolche Feststellung nicht stützen, das Landgericht habe die Beweislast für den \n\nErfolg eines früheren Notrufs verkannt und die besseren Möglichkeiten eines \n\nRettungshubschraubers zur Brandbekämpfung übersehen, geprüft, jedoch nicht \n\nfür durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung hierzu wird abge-\n\nsehen (§ 546 ZPO). \n\nIII. \n\n28 \n\nNach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu \n\nweiterer Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2000 - 302 O 9/00 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2001 - 9 U 24/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_335-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-14/vi-zr-335-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":17},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_335-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_335-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-14/vi-zr-335-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_335-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:27:52.687818+00:00"}}