{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_334-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"VI ZR 334/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB VII §§ 8 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4; 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 3; SGB X § 116 a) Nach §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII verbleiben beim Geschä- digten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäf- tigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII von der Haf- tungsbeschränkung nicht erfasst werden. b) Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht. Hingegen ist für die Einordnung als Betriebsweg letztlich nicht entschei- dend, ob die Örtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 334/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2005 \nBöhringer-Mangold \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSGB VII §§ 8 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4; 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 3; SGB X § 116 \n\na) Nach §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII verbleiben beim Geschä-\n\ndigten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäf-\n\ntigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf \n\neinem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII von der Haf-\n\ntungsbeschränkung nicht erfasst werden. \n\nb) Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg im \n\nSinne des § 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg im \n\nSinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet \n\nhat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten \n\nzusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm \n\nund dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII \n\nbesteht. Hingegen ist für die Einordnung als Betriebsweg letztlich nicht entschei-\n\ndend, ob die Örtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt. \n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - OLG Dresden \n\nLG Dresden \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 24. September 2004 wird auf ih-\n\nre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, verlangt von der Beklagten, ei-\n\nnem Kfz-Haftpflichtversicherer, die Erstattung von Aufwendungen, die ihr aus \n\nAnlass eines Verkehrsunfalls entstanden sind. Sara H., die Fahrerin des bei der \n\nBeklagten haftpflichtversicherten unfallbeteiligten Fahrzeugs, und die Geschä-\n\ndigte Ursula N. sind Arbeitskolleginnen. Sie verrichten seit mehreren Jahren \n\nReinigungsarbeiten in einem Hotel, das außerhalb des Firmensitzes ihrer Ar-\n\nbeitgeberin, einer Gebäudereinigungsfirma, gelegen ist. Am 10. Juli 2001 gegen \n\n13.00 Uhr hatten beide Arbeitskolleginnen das Hotel verlassen, um die Heim-\n\nfahrt anzutreten. Sie begaben sich mit weiteren Mitarbeiterinnen zum Personal-\n\nparkplatz des Hotels, der auch von den Reinigungskräften zum Abstellen ihrer \n\nFahrzeuge benutzt wurde. Beim Rückwärtsausparken fuhr Sara H. mit dem auf \n\nihren Vater zugelassenen Pkw Ursula N. an. Diese wurde erheblich verletzt. Die \n\nKlägerin erbrachte zum Ausgleich des Personenschadens der Geschädigten \n\nVersicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 37.113,60 €. \n\n2 \n\nDie auf Ersatz dieser Zahlungen gerichtete Klage blieb in den Vorinstan-\n\nzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihren Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Anspruch der Klägerin ge-\n\ngen die Beklagte infolge gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 \n\nSatz 1 SGB X i.V.m. den §§ 823 BGB, 7 ff., 18 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG be-\n\nstehe nicht. Die Schädigerin Sara H. sei nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII von \n\nder Haftung befreit, da sich der Unfall als Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg \n\nim Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis \n\n4 SGB VII versicherten Weg ereignet habe. Nach den aufgrund der gerichtli-\n\nchen Augenscheinseinnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen gehöre \n\nder Parkplatz eindeutig zum Betriebsgelände des Hotels. Er sei nur über einen \n\nvon der öffentlichen Straße aufwärts führenden Weg zugänglich, der im oberen \n\nBereich für die Allgemeinheit durch eine Beschilderung mit dem Zeichen 250 \n\n(Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrt sei. Dort befinde sich der Parkplatz, \n\nauf dem sich der Unfall ereignet habe. Bei - wie hier - \"ausgelagerten\" Tätigkei-\n\nten von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätze außerhalb des Sitzes ihres Arbeitge-\n\nbers sei auf die konkreten Verhältnisse an der auswärtigen Arbeitsstätte abzu-\n\nstellen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die unfallbeteiligten Arbeit-\n\nnehmer schon jahrelang - wie hier - im Bereich des \"ausgelagerten\" Hotelbe-\n\ntriebs zum Einsatz gekommen seien. Der Hotelbetrieb sei für die Unfallbeteilig-\n\nten zur Betriebsstätte geworden, so dass auf dessen räumliche und örtliche \n\nVerhältnisse bei der Frage der Haftungsbefreiung gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII \n\nabzustellen sei. Es könne letztlich dahinstehen, ob der ausreichend große und \n\nmit einem eigenen Personaleingang versehene Parkplatz, der den Hotelange-\n\nstellten zur Verfügung stehe, auch von den Arbeitnehmerinnen der Gebäude-\n\nreinigungsfirma genutzt werden durfte. Entscheidend sei, dass nach der tat-\n\nsächlichen Übung unstreitig die Reinigungskräfte der Gebäudereinigungsfirma \n\nstets dort geparkt haben. \n\n4 \n\nWegen der Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Be-\n\ntriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII und einem versicherten Weg im Sin-\n\nne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII hat das Berufungsgericht die Revision \n\nzugelassen. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Allerdings kommt es auf die Frage, ob es \n\nsich nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls um einen Arbeitsunfall \n\nauf einem Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder um einen Unfall auf ei-\n\nnem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII handelt (vgl. hierzu \n\nBAG, VersR 2005, 1439 ff.), nicht an. \n\n6 \n\n1. Auch die Revision geht davon aus, dass jedenfalls ein versicherter \n\nWeg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII gegeben sei. Die Revisions-\n\nerwiderung weist mit Recht darauf hin, dass mangels eines Anspruchsüber-\n\ngangs nach § 116 Abs. 1 SGB X der Klägerin der von ihr geltend gemachte An-\n\nspruch auch dann nicht zustünde. In diesem Fall findet nach § 105 Abs. 1 \n\nSatz 3, 104 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ein Übergang der der Geschädigten verblei-\n\nbenden Ansprüche auf die Klägerin nach § 116 SGB X nicht statt (BT-Drs. \n\n13/2004 S. 100 zu § 104 SGB VII; vgl. hierzu Küppersbusch, NZV 2005, 393, \n\n395; Ricke, Kasseler Kommentar § 104 SGB VII Rdn. 14; Schmitt, SGB VII, \n\n2. Aufl. § 104 Rdn. 20, Kater in Kater/Leube Gesetzliche Unfallversicherung \n\nSGB VII, 1997, § 104 Rdn. 41, 42). Nach diesen Vorschriften verbleiben dem \n\nGeschädigten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. \n\nMitbeschäftigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Scha-\n\ndensfalles auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB \n\nVII von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst werden. Dadurch soll vermie-\n\nden werden, dass der Unternehmer, der sich und die bei ihm Beschäftigten \n\ndurch die Beitragszahlungen in die Unfallversicherung von der Haftung grund-\n\nsätzlich befreit, weiterhin den Unfallversicherungs- oder anderen Sozialversi-\n\ncherungsträgern Ersatz zu leisten hätte. Dies widerspräche dem \"Finanzie-\n\nrungsargument\" für die Unfallversicherungspflicht (vgl. BVerfGE 34, 118, 128 ff.; \n\nSenatsurteil, BGHZ 148, 214, 219). Die Inanspruchnahme der nach §§ 104, \n\n105, 106 SGB VII haftungsprivilegierten Personen für die Folgen eines Unfalls \n\nauf einem Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII durch den Sozial-\n\nversicherungsträger ist deshalb auf dessen originäre Ansprüche nach § 110 \n\nSGB X beschränkt (Küppersbusch, NZV 2005, aaO). Um in einem solchen Fall \n\nDoppelleistungen an den Geschädigten zu vermeiden, vermindern sich dessen \n\nErsatzansprüche gegen den Schädiger, soweit der Sozialversicherungsträger \n\nmit dem Schaden kongruente Leistungen erbringt (§§ 105 Abs. 1 Satz 3, 104 \n\nAbs. 3 SGB VII). \n\n7 \n\n2. Im übrigen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das \n\nBerufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls einen Arbeitsunfall auf \n\neinem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII angenommen hat, so dass \n\nwegen des Haftungsprivilegs der §§ 104, 105 SGB VII kein Anspruch gegen die \n\nUnfallverursacherin besteht, der gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin hätte \n\nübergehen können. \n\na) Außer Streit steht zwischen den Parteien, dass die im selben Betrieb \n\nwie die Geschädigte beschäftigte Fahrerin den Verkehrsunfall zwar schuldhaft \n\nverursacht hat, jedoch ohne vorsätzlich zu handeln. \n\nb) Die Revision wendet sich auch nicht gegen den zutreffenden rechtli-\n\nchen Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als ver-\n\nsicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haf-\n\ntungsprivilegs und anderen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten \n\nWegen zu unterscheiden ist, für die kein Haftungsprivileg besteht (Senat \n\nBGHZ 157, 159, 162 f.; BGHZ 145, 311, 313 f.). Diese Beurteilung ist in erster \n\nLinie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt über-\n\nprüfbar \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 159, 163; vom 13. März 1973 \n\n- VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 - VI ZR 2/73 - \n\nVersR 1974, 784, 785). Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob die \n\nWürdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerfreien Abgrenzung \n\ndieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall. \n\nc) Die von der Revision nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen \n\nrechtfertigen die Annahme der Voraussetzungen des Haftungsausschlusses. \n\naa) Zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung, ob der \n\nVersicherungsfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII oder \n\neinem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der \n\nRechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwi-\n\nschen privilegierten und nicht privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am \n\nallgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 159, \n\n163 f. m.w.N.). Zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der \n\n§§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 \n\nNr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, ist zu prü-\n\nfen, ob nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung \n\ngeboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemein-\n\nschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Un-\n\nternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprü-\n\nche grundsätzlich befreit werden soll. Maßgebend ist dabei das Verhältnis des \n\nGeschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurteile \n\nvom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53 und vom 9. März \n\n2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; BGHZ 17, 65, 66 f.; 33, 339, \n\n349 f.; 64, 201, 203; 121, 131, 136 und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - \n\nVersR 2004, 473, 474), ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwi-\n\nschen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum \n\nUnfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. Senatsurteil vom \n\n19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f. m.w.N.). Im ersten Fall \n\ngelten die Haftungsbefreiungen, die §§ 104, 105 SGB VII an das betriebsbezo-\n\ngene Verhältnis zwischen dem Verletzten und dem Schädiger knüpfen. Fehlt es \n\njedoch an diesen besonderen Voraussetzungen, so steht der Versicherte jedem \n\nanderen Verkehrsteilnehmer gleich, so dass es unbillig wäre, ihn gegenüber \n\nden anderen Verkehrsteilnehmern durch eine Beschränkung seiner Ansprüche \n\nzu benachteiligen. Deshalb ist nicht allein maßgebend, wo sich der Unfall ereig-\n\nnet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versi-\n\ncherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwi-\n\nschen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach \n\n§ 105 SGB VII besteht (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - \n\naaO; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - VersR 2004, 379 m.w.N.; BAG, \n\nVersR 2004, 1047, 1048). \n\n12 \n\nbb) Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf \n\neinem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII und einem Unfall auf ei-\n\nnem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII (vgl. BAG, VersR 2005, \n\n1439 f.). Zwar ist die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen \n\nArbeitsstätte im eigenen Kraftwagen grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit, \n\nweil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, dass er zur \n\nArbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (vgl. hierzu Senatsurteile vom \n\n13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674 und vom 19. Januar 1988 \n\n- VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f.). Andererseits stellt das Verlassen des Ar-\n\nbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor \n\nwegen des engen Zusammenhanges mit der Arbeitsleistung noch eine betrieb-\n\nliche Tätigkeit dar, weil der Arbeitnehmer hier in enger Berührung mit der Ar-\n\nbeitsleistung anderer Arbeitnehmer des Betriebs steht, sich in der Herrschafts-\n\nsphäre des Arbeitgebers aufhält und dessen Ordnungsgewalt unterliegt. (vgl. \n\nBAG, VersR 2001, 720). Hierfür ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, \n\ndass im Streitfall der Unfallort außerhalb des firmeneigenen Betriebsgeländes \n\ngelegen ist. Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII ist nicht der Sitz \n\ndes Unternehmens, sondern der Ort, an dem die versicherte Tätigkeit tatsäch-\n\nlich verrichtet wird. Hat ein Versicherter seinen Arbeitsplatz ständig außerhalb \n\ndes Betriebsgeländes, ist dieser Platz Ort seiner Tätigkeit (vgl. Schmitt, SGB \n\nVII, 2. Aufl. § 8 Rdn. 138). Deshalb ist auch der Weg vom Unternehmen zur \n\nArbeit auf einer ausgelagerten Arbeitsstätte ein Betriebsweg (vgl. Senatsurteil \n\nvom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789). \n\n13 \n\ncc) Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndass sich im vorliegenden Fall ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko auf einem \n\nBetriebsweg verwirklicht hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die \n\nUnfallbeteiligten haben sich zum Unfallzeitpunkt noch im Gefahrbereich ihrer \n\ngemeinsamen Arbeitsstätte bewegt. Der von ihnen benutzte Parkplatz gehört \n\nzwar zum Betriebsgelände des Hotels und nicht zu dem ihres Arbeitsgebers, \n\ndoch handelte es sich bei dem Hotel um die Arbeitsstätte der Unfallbeteiligten. \n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts stellten die Reinigungskräfte ihre Fahrzeuge auf dem Personalpark-\n\nplatz ab, um sich von dort aus unmittelbar in das Hotel zu ihrer Arbeit zu bege-\n\nben. Ohne ihre Arbeitsverpflichtung hätten sie sich zur Unfallzeit aller Wahr-\n\nscheinlichkeit nach nicht gemeinsam auf dem Parkplatz, der für den allgemei-\n\nnen Verkehr gesperrt ist und abseits der öffentlichen Straße liegt, aufgehalten. \n\nVor Beginn und Beendigung der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit entstand \n\nauch eine Gefahrensituation, die der des Werksverkehrs auf dem Werksgelän-\n\nde vergleichbar ist. Die Beteiligten unterlagen deshalb nicht lediglich dem all-\n\ngemeinen Wegerisiko, sondern es bestand eine betriebseigentümliche Gefah-\n\nrensphäre, solange sich die Arbeitskolleginnen nach Beendigung ihrer Arbeit \n\nauf dem Betriebsparkplatz aufhielten, um die Heimfahrt anzutreten. \n\n14 \n\ndd) Dagegen wendet die Revision erfolglos ein, angesichts der alleinigen \n\nOrganisationsmacht der Hoteleigentümerin habe die Arbeitgeberin weder Um-\n\nfang noch Art und Weise des Zugangs zum Hotel bestimmen können. Ob die \n\nÖrtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt, ist für die Einordnung \n\nals Betriebsweg letztlich nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, ob \n\nsich der Arbeitnehmer in einem Gefahrenkreis begeben hat, der auch zur Orga-\n\nnisationsaufgabe seines Unternehmens gehört. Erleidet er dort einen Verkehrs-\n\nunfall ist dieser Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem \n\nUnternehmer bzw. Mitbeschäftigten, deretwegen das Haftungsprivileg der \n\n§§ 104, 105 SGB VII besteht. Er bewegt sich innerhalb dieses Gefahrenkreises \n\nim Verhältnis zu seinem Unternehmen nicht nur als \"normaler Verkehrsteilneh-\n\nmer\". Dies war im Streitfall gegeben, zumal Zeit, Ort und Umfang der Tätigkeit \n\nder Unfallbeteiligten durch ihren Arbeitgeber bestimmt worden sind. Daraus er-\n\ngaben sich aber auch Dauer und nähere Umstände des gemeinsamen Aufent-\n\nhalts der Beschäftigten auf dem Hotelgelände mit dem dazugehörigen Park-\n\nplatz. Mit dem Unfall verwirklichte sich deshalb für Sara H. ein betriebsbezoge-\n\nnes Haftungsrisiko aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemein-\n\nschaft. \n\n15 \n\n16 \n\n3. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat \n\nselbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 16.04.2004 - 10 O 5837/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 U 832/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_334-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/vi-zr-334-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":10},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":10},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_334-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_334-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/vi-zr-334-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_334-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:15.632899+00:00"}}