{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_332-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"VI ZR 332/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 332/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Be-\n\nschluss des erkennenden Senats vom 8. November 2005 zu wer-\n\ntende Eingabe der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gibt \n\ndem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entschei-\n\ndung. \n\nGründe: \n\nDer erkennende Senat hat den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen \n\nStreitwert in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Entschei-\n\ndung der Vorinstanz auf 5.800,82 € festgesetzt. Davon entfielen auf die Fest-\n\nstellungsklage 1.533,88 € (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 29. Juli 2004). Durch diese Festsetzung, die auch für die Gebühren \n\ndes Rechtsanwalts maßgebend ist (§§ 61 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG), werden die \n\nProzessbevollmächtigten des Beklagten nicht entgegen der gesetzlichen Rege-\n\nlung beschwert. Eine Grundlage für eine höhere Bewertung der geltend ge-\n\nmachten Feststellungsklage ist nicht ersichtlich und nicht dargetan. \n\nZwar ist richtig, dass der Kläger nach den Feststellungen des erstin-\n\nstanzlichen Urteils vorgetragen hat, er leide aufgrund des Tinnitus unter erheb-\n\nlichen Konzentrationsstörungen, so dass er in der Ausübung seines Berufs er-\n\nheblich eingeschränkt sei. Ebenso sei seine Lebensqualität durch den Tinnitus \n\nerheblich beeinträchtigt. Das gestattet jedoch nicht die Annahme eines höheren \n\nals des festgesetzten Streitwerts. Vortrag des Klägers, mit welchem er Ansprü-\n\nche wegen dieser Beeinträchtigung im Wege der Feststellungsklage bewertbar \n\ndargelegt hätte, zeigt die Gegenvorstellung nicht auf. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_332-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vi-zr-332-04","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_332-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_332-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vi-zr-332-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_332-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:21.318390+00:00"}}