{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_332-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"VI ZR 332/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Dc, Eh Zur Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers beim Abfeuern eines Schreckschusses in einer Theateraufführung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 332/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. November 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Dc, Eh \n\nZur Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers beim Abfeuern eines \n\nSchreckschusses in einer Theateraufführung. \n\nBGH, Urteil vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Wiesbaden \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepräsidentin \n\nDr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr auf die münd-\n\nliche Verhandlung vom 8. November 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2004 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Landes (künftig: \n\ndes Beklagten) zum Ersatz des Schadens, den der Kläger durch einen \n\nSchreckschuss in der Aufführung des \"Faust\" von Johann Wolfgang von \n\nGoethe im Staatstheater W. am 4. April 1999 erlitten haben will. \n\nDer Kläger litt seit 1. März 1997 an einem chronischen Tinnitus (Ohrge-\n\nräusch) infolge eines Knalltraumas durch einen Pistolenschuss. Er war deshalb \n\nbis 26. Mai 1997 in ohrenärztlicher Behandlung. \n\nWährend der Aufführung am 4. April 1999 - es war die 74. Aufführung \n\ndieser Inszenierung - setzte ein Schauspieler kurz vor der Pause einen Gehör-\n\nschutz auf und feuerte dann einen Schuss aus einer 9 mm-Schreckschusspis-\n\ntole ab, der am Sitzplatz des Klägers zwischen 128 und 129 dB (A) laut war. \n\nDer Kläger erkundigte sich, ob mit weiteren Schüssen zu rechnen war, wartete \n\nnach der Pause außerhalb des Zuschauerraums einen zweiten Schuss ab und \n\nnahm dann den Rest der Aufführung wahr. \n\n4 \n\nEr hat vorgetragen, sein Tinnitus habe sich seit 1997 soweit gebessert \n\ngehabt, dass er nahezu beschwerdefrei gewesen sei. Seine Beschwerden hät-\n\nten sich durch den Schuss in der Aufführung vom 4. April 1999 wesentlich ver-\n\nschlimmert. Er hat deshalb Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und \n\nFeststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten für sämtliche materiellen \n\nund immateriellen Schäden erhoben. \n\n5 \n\nDas Landgericht, dessen Urteil u.a. in NJW-RR 2004, 887 veröffentlicht \n\nist, hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten \n\nhat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Ziel einer Zurückweisung \n\nder Berufung des Beklagten weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner - u.a in VersR 2005, \n\n1406 veröffentlichten - Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es komme \n\nnicht darauf an, ob sich das vorbestehende Tinnitus-Leiden des Klägers durch \n\nden Schuss verschlimmert habe. Die Bediensteten des Beklagten hätten jeden-\n\nfalls nicht fahrlässig gehandelt. Ein vollkommener Schutz der durch § 823 \n\nAbs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter sei praktisch nicht zu erreichen. Eine zur \n\nBestimmung der Sorgfaltsanforderungen im Einzelfall erforderliche Interessen-\n\nabwägung führe zu dem Ergebnis, dass die Fahrlässigkeit eines Verhaltens zu \n\nverneinen sei, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht worden sei, den die in \n\ndiesem Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachte. Ein \n\nHinweis auf Gefahr- und Sicherheitserwartungen des Verkehrs könne sich zwar \n\naus den in den betreffenden Verkehrskreisen üblichen Vorsichtsmaßregeln er-\n\ngeben. Auch habe für einen besonders empfindlichen Theaterbesucher die Ge-\n\nfahr einer erheblichen und unheilbaren Gehörschädigung durch Minderung des \n\nHörvermögens oder durch ein Ohrgeräusch bestanden. Der Eintritt eines ent-\n\nsprechenden Schadens sei aber außerordentlich unwahrscheinlich (\"unterhalb \n\ndes Promillebereichs\") gewesen. Dementsprechend habe nur der Kläger als \n\neinziger von mehr als 23.000 Besuchern der Inszenierung über Beschwerden \n\ngeklagt. Auch deutschlandweit seien von den anderen 150 öffentlich-rechtlichen \n\nTheatern mit über 20 Mio. Besuchern jährlich und den privatrechtlich organisier-\n\nten Bühnen Streitigkeiten über die Haftung für Gehörschäden bislang nicht be-\n\nkannt geworden, obwohl auch an diesen in ähnlicher Weise wie am Hessischen \n\nStaatstheater Schreckschüsse abgefeuert würden. Jeder Theaterbesucher wis-\n\nse, dass es im Theater nicht immer leise zugehe und dass ein Regisseur nicht \n\nwegen besonderer Empfindlichkeiten von vereinzelten Besuchern auf einen \n\n\"Knalleffekt\" verzichte. Die weitgehende Üblichkeit derartiger Geräuschimmissi-\n\nonen und die völlige Unüblichkeit hierauf bezogener Warnhinweise ließen eine \n\nVerletzung der den Theaterbesuchern gegenüber erforderlichen Sorgfalt nicht \n\nerkennen. Der vorgeschädigte und überempfindliche Kläger sei mit dem Besuch \n\ndes Theaters ein Risiko eingegangen. Die Folgen einer Verwirklichung dieses \n\nRisikos müsse er selbst tragen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-\n\nchen Überprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von einer zivilrechtlichen Pflicht \n\ndes Theaterträgers aus, Theaterbesucher vor Körper- und Gesundheitsschäden \n\nzu schützen, die aus dem Theaterbetrieb resultieren, mit denen aber bei einem \n\nTheaterbesuch nicht gerechnet werden muss. Das gilt in gleicher Weise für \n\nRutschgefahren vor dem wie auch im Theater (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli \n\n1985 - III ZR 137/84 - VersR 1985, 973; OLG München VersR 1988, 740; OLG \n\nKarlsruhe VersR 1985, 1196) wie für sonstige Schädigungen durch den Betrieb \n\ndes Theaters. Für etwaige Pflichtverletzungen hat der Theaterbetreiber entwe-\n\nder unmittelbar aus eigenem Verschulden wegen mangelnder Instruktion seiner \n\nBediensteten oder über §§ 31, 831 BGB einzustehen. Das gilt sowohl wenn ein \n\nBesucher etwa durch eine herunterfallende Kulisse geschädigt wird, gilt aber \n\ngrundsätzlich auch für Lärmschädigungen durch den Betrieb. \n\n9 \n\nDerjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, ist grund-\n\nsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, \n\num eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Das entspricht ständiger \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats \n\n(vgl. Senatsurteile \n\nvom \n\n19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember \n\n2001 \n\n- VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248 und vom 15. Juli 2003 \n\n- VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367, \n\n375 und BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). \n\nDie rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die \n\nein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch \n\nfür notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. \n\n10 \n\nDabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr \n\nvorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu \n\ngefährden, wäre utopisch (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - \n\nVersR 1975, 812). Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, \n\nist im praktischen Leben nicht erreichbar (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1964 \n\n- VI ZR 39/63 - VersR 1964, 746). Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst \n\ndann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit er-\n\ngibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteile vom \n\n15. April 1975 - VI ZR 19/74 - aaO; vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und \n\n- VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; vom 5. Mai 1987 - VI ZR 181/86 - \n\nVersR 1987, 1014, 1015; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom \n\n15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO). Deshalb muss nicht für alle denkbaren \n\nMöglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind viel-\n\nmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung ande-\n\nrer \n\ntunlichst abzuwenden \n\n(vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1978 \n\n- VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - \n\naaO; BGHZ 14, 83, 85). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB a.F., jetzt § 276 Abs. 2 BGB n.F.) ist genügt, wenn im Ergebnis der-\n\njenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich \n\nherrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senatsurteil vom \n\n16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 \n\n- VI ZR 155/02 - aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Si-\n\ncherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger \n\nund gewissenhafter Angehöriger dieser Berufsgruppe für ausreichend halten \n\ndarf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Um-\n\nständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungs-\n\npflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe lie-\n\ngende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. \n\nSenatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 134/62 - VersR 1963, 532; vom \n\n19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 \n\n- VI ZR 447/00 - aaO und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO). \n\n11 \n\nKommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getrof-\n\nfen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausge-\n\nschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden \n\nUmständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Scha-\n\nden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Scha-\n\nden selbst tragen. Er hat ein \"Unglück\" erlitten und kann dem Schädiger kein \n\n\"Unrecht\" vorhalten (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - aaO \n\nund vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO). \n\n12 \n\n2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu \n\nRecht eine Haftung des Beklagten verneint. Das beanstandet die Revision ohne \n\nErfolg. \n\n13 \n\na) Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Ergebnis-\n\nses der Beweisaufnahme angenommen, dass der von einem Schuss verur-\n\nsachte Impulslärm an sich geeignet ist, die Sinneshärchen im Innenohr \"umzu-\n\nknicken\", weil der Körper dagegen nicht schnell genug mit einem Selbstschutz-\n\nmechanismus reagieren könne. Eine derartige \"Schädigung\" ist nicht mehr \n\nrückgängig zu machen, wird allerdings häufig in kaum wahrnehmbarer Weise \n\nerfolgen. Feststellungen dazu, dass vorliegend ein solches Umknicken von Sin-\n\nneshärchen tatsächlich erfolgt ist, hat das Berufungsgericht jedoch nicht treffen \n\nkönnen. \n\n14 \n\nb) Selbst wenn eine derartige Schädigung des Klägers zu Gunsten der \n\nRevision unterstellt wird, ergab sich jedoch für ein sachkundiges Urteil nicht \n\nvorausschauend die nahe liegende Gefahr einer solchen Verletzung von \n\nRechtsgütern. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, der Eintritt eines \n\nerheblichen Gesundheitsschadens sei außerordentlich unwahrscheinlich gewe-\n\nsen; das greift die Revision im Ergebnis erfolglos an. \n\n15 \n\n(1) Zwar macht die Revision zu Recht geltend, dass die Feststellung des \n\nBerufungsgerichts, der Sachverständige habe den potentiell gefährdeten Per-\n\nsonenkreis auf etwa 25 % der Bevölkerung geschätzt, in dessen Ausführungen \n\nkeine Stütze findet. Dieser hat vielmehr ausgeführt, die Schwelle des Risikos für \n\nden Normalhörenden sei überschritten, wenn der Schalldruck 84 dB (A) über-\n\nsteige. Daraus folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, dass jeder \n\nBesucher am Platz des Klägers bei einem Schalldruck von 128 dB (A) potentiell \n\ngefährdet war. Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren sogar \n\n25 % der Bevölkerung in gesteigertem Maße gefährdet, nämlich 20 % Vorge-\n\nschädigte (wie der Kläger) und 5 % Überempfindliche ohne Schwerhörigkeit. \n\n16 \n\n(2) Auf dieser zumindest missverständlichen Wiedergabe der Sachver-\n\nständigenäußerungen beruht das Berufungsurteil jedoch nicht. Wie das Beru-\n\nfungsgericht - von der Revision unbeanstandet - ausführt, hat der Sachverstän-\n\ndige in der Berufungsverhandlung des Weiteren erläutert, die Wahrscheinlich-\n\nkeit eines tatsächlichen Schadenseintritts hänge von Ausmaß, Zeit und Ge-\n\nschwindigkeit des Anstiegs des Lärmpegels ab. Für den hier zu beurteilenden \n\nSachverhalt hat der Sachverständige die Wahrscheinlichkeit eines Scha-\n\ndenseintritts unterhalb des Promillebereichs angesiedelt; das steht im Einklang \n\nmit der Aussage des Zeugen J., von den 23.000 Besuchern dieser Inszenierung \n\nhabe allein der Kläger Beschwerden wegen einer Gehörschädigung geführt. \n\n17 \n\n(a) Die Revision rügt zwar, das Berufungsgericht habe sich nicht damit \n\nauseinandergesetzt, dass der Zeuge J. als verantwortlicher Direktor des Thea-\n\nters einem Regressanspruch ausgesetzt sei und dass seinerzeit nicht alle Post \n\nüber seinen Schreibtisch gelaufen sei, sondern auch über den seines Vertre-\n\nters. Sie lässt dabei jedoch außer Betracht, dass das Berufungsgericht aus-\n\ndrücklich auch die Aussage des Zeugen berücksichtigt hat, dass er über ent-\n\nsprechende Beschwerden wegen ihrer außerordentlichen Bedeutung in jedem \n\nFall unterrichtet worden wäre. Damit durfte das Berufungsgericht davon ausge-\n\nhen, dass keine weiteren Beschwerden von Theaterbesuchern über Lärmschä-\n\ndigungen eingegangen waren, die dem Zeugen etwa unbekannt geblieben wä-\n\nren. Auch die Gefahr eines Regresses gegen den Zeugen musste entgegen der \n\nAuffassung der Revision keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubhaf-\n\ntigkeit der Aussage wecken, zumal der Fall vereinzelt geblieben ist. \n\n18 \n\n(b) Der auf die Aussage des Zeugen J. gestützte Schluss des Beru-\n\nfungsgerichts, andere Theaterbesucher hätten keinen Hörschaden durch die \n\nInszenierung davon getragen, beruht nicht auf einer Verletzung des § 286 ZPO. \n\nZwar kann der Revision darin gefolgt werden, dass die Durchsetzung eines An-\n\nspruchs erhebliche zeitliche und auch finanzielle Mühen mit sich bringt, die \n\nmanchen Geschädigten von der Durchsetzung seiner Ansprüche abhalten mö-\n\ngen. Dieser Aspekt tritt jedoch mit zunehmender Schwere des Schadens zu-\n\nrück. Der auch von der Revision nicht in Zweifel gezogene Umstand, dass kein \n\nanderer Theaterbesucher derartige Ansprüche geltend gemacht hat, ist daher \n\nein Indiz dafür, dass keine erheblichen Schädigungen erfolgt sind. \n\n19 \n\n(c) Der von der Revision geltend gemachte Widerspruch in der Begrün-\n\ndung des Berufungsurteils besteht nicht. Wenn das Berufungsgericht im Ergeb-\n\nnis dazu gelangt, die Theaterbesucher hätten den Schreckschuss hinnehmen \n\nmüssen, dann ersichtlich deshalb, weil es im Anschluss an die Ausführungen \n\ndes Sachverständigen die Gefahr einer Hörschädigung nicht für nahe liegend \n\nhält. Das begründet keinen Widerspruch dazu, dass Beschwerden anderer Be-\n\nsucher nicht feststellbar sind. Die Revision weist selbst auf die weiteren Erläute-\n\nrungen des Sachverständigen hin, die von ihr in den Vordergrund ihrer Erwä-\n\ngungen gestellte Schädigung der Sinneshärchen durch Umknicken sei für die \n\nGeschädigten im allgemeinen wegen der geringen Anzahl solcher Schädigun-\n\ngen \"kaum wahrnehmbar\", werde also regelmäßig nicht zu Beschwerden füh-\n\nren. \n\n20 \n\n(3) Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch \n\nnicht daraus, dass der den Schuss abgebende Schauspieler unmittelbar vor \n\nAbfeuern des Schusses einen Gehörschutz aufgesetzt hat. Das Berufungsge-\n\nricht stellt - unbeanstandet von der Revision - fest, dass der Schalldruck im Be-\n\nreich des Schützen deutlich höher war als im Bereich des Publikums. Auf die \n\nvon der Revision als spekulativ bezeichneten Erwägungen des Berufungsge-\n\nrichts, dass der Gehörschutz aus künstlerischen Gründen verwendet worden \n\nsein könne, kommt es deshalb nicht an. \n\n21 \n\n3. Letztlich verhilft es der Revision auch nicht zum Erfolg, dass der Ver-\n\nkehrssicherungspflichtige typischen Gefahren, auch wenn sie selten eintreten, \n\njedenfalls dann begegnen muss, wenn sie zu nicht unerheblichen Schäden füh-\n\nren können \n\n(vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1989 \n\n- VI ZR 258/88 - \n\nVersR 1989, 1307). Zwar hat der Sachverständige die vom Kläger geltend ge-\n\nmachte Schädigung als typisches Risiko bezeichnet, weil bereits ab 84 dB (A) \n\ndie Schwelle des Risikos für einen Normalhörenden überschritten sei und es zu \n\neinem Umknicken der Sinneshärchen kommen könne. \n\n22 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision haben die Bediensteten des Beklag-\n\nten aber keine dem Theaterbetreiber obliegende Verkehrssicherungspflicht ver-\n\nletzt. Jeder Verkehrssicherungspflichtige hat Sicherungsmaßnahmen nämlich \n\nnur dann zu treffen, wenn eine nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass \n\nRechtsgüter anderer verletzt werden, sondern wenn dies nahe liegt. Daran fehlt \n\nes im vorliegenden Fall. Der Sachverständige hat lediglich die besondere Eig-\n\nnung des Schusses zur Schädigung von Sinneshärchen im Innenohr eines \n\nTheaterbesuchers durch den Schuss mit der Schreckschusspistole bejaht. \n\nZugleich hat er aber die Wahrscheinlichkeit eines Hörschadens durch den \n\nSchuss für sehr gering gehalten. Hiernach kann nicht davon ausgegangen wer-\n\nden, dass sich im damaligen Zeitpunkt vorausschauend für ein sachkundiges \n\nUrteil die nahe liegende Gefahr einer Schädigung von Rechtsgütern anderer \n\nergeben hat, die in Abwägung von Art. 5 Abs. 3 und 2 Abs. 2 GG einen Schuss \n\nals Mittel künstlerischer Gestaltung verboten hätte. \n\n23 \n\n4. Allein der Umstand, dass die geringe Gefahr einer Schädigung mit mi-\n\nnimalem Aufwand durch den Einsatz einer leiseren Waffe hätte vermieden wer-\n\nden können, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Zum einen ergeht sich die \n\nRevision hierzu in Spekulationen und vermag nicht auf konkreten Vortrag des \n\nKlägers in den Tatsacheninstanzen zu verweisen. Zum anderen ist der Aufwand \n\nkein geeigneter Maßstab, den Umfang der Verkehrssicherungspflicht zu \n\nbestimmen. Dabei kann es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Aufwand \n\nim Rahmen der Abwägung zu Art. 5 Abs. 3 und 2 Abs. 2 GG eine entscheiden-\n\nde Rolle spielen könnte. \n\n24 \n\n5. Schließlich verweist die Revision ohne Erfolg auf Regelwerke wie die \n\nVorschriften des deutschen Instituts für Normung (DIN) oder Unfallversiche-\n\nrungsverordnungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (UVV). Eine \n\neinschlägige Vorschrift für Theateraufführungen vermag sie nicht darzulegen. \n\nDass das Berufungsgericht die Überlegungen des Sachverständigen zu einer \n\nentsprechenden Anwendung von Arbeitsplatzschutzvorschriften und von Vor-\n\nschriften \n\nfür Großveranstaltungen (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 \n\n- VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040, 1041; BGH, Urteil vom 26. September 2003 \n\n- V ZR 41/03 - VersR 2004, 1141, 1142), die - teilweise - von 70 bis 98 dB (A) \n\nund damit von deutlich unterhalb des hier erzeugten Schallpegels von \n\n128 dB (A) liegenden Werten ausgehen, nicht zur Grundlage seiner Entschei-\n\ndung gemacht hat, begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. \n\nNach seinen - insoweit nicht angegriffenen Feststellungen - fehlen Vorschriften \n\nfür den hier streitgegenständlichen Bereich. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden, wenn das Berufungsgericht - auch unter Hinweis auf die üblichen \n\nLärmemissionen von Kinderspielzeug - zu der Auffassung gelangt ist, dass die \n\nÜbung, auch in klassischen Theaterstücken ohne vorherige Warnung mit \n\n\"Knalleffekten\" zu arbeiten, nach der Verkehrserwartung im Jahre 1999 noch \n\nkeine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellte. \n\n25 \n\n6. Nach allem ist jedenfalls für das Jahr 1999 keine objektive Pflicht der \n\nTheaterbetreiber festzustellen, beim Einsatz von Schusswaffen darauf zu ach-\n\nten, dass allenfalls ein Lärm erzeugt wird, der im Zuschauerraum einen Schall-\n\npegel von 128 dB (A) erheblich unterschreitet. \n\n26 \n\n7. Einer abschließenden Klärung, ob den Bediensteten des Beklagten bei \n\ndiesem ersten Fall ein rechtswidriges Verhalten (§ 831 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder \n\ngar ein Verschulden (für das der Beklagte im Rahmen positiver Vertragsverlet-\n\nzung einzustehen hätte, § 278 BGB) zur Last fiele (zu einem Fall erstmaliger \n\nSchädigung vgl. Senatsurteil vom 14. März1995 - VI ZR 34/94 - VersR 1995, \n\n672, 674), bedarf es nach allem nicht. \n\n27 \n\n8. Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.10.2003 - 6 O 25/01 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2004 - 1 U 254/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_332-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/vi-zr-332-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_332-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_332-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/vi-zr-332-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_332-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:50.268253+00:00"}}