{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_330-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"VI ZR 330/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 330/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen so-\n\nwie die Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom \n\n30. November 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 21.042,01 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung \n\nverletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG. \n\n2 \n\n2. Zu Recht rügt der Kläger, dass das Berufungsgericht bei seiner Fest-\n\nstellung, der Kläger habe es unterlassen, den eingetretenen Schaden zu min-\n\ndern (§ 254 Abs. 2 BGB), sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör ver-\n\nletzt hat. \n\n3 \n\na) Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Klägers gegen sich \n\nselbst darin, dass er nach dem Wasserschaden vom April 1995 noch bis zum \n\n11. Juli 1995 und dann wieder ab 1. Oktober 1995 in der schimmelpilzverseuch-\n\nten Wohnung gelebt habe. Es sei auszuschließen, dass ihm das Anmieten einer \n\nanderen Wohnung mangels finanzieller Mittel unmöglich gewesen wäre. Der \n\nKläger könne sich auch nicht darauf berufen, eine allergiegerechte Wohnung \n\nsei nicht zu finden gewesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, be-\n\nstehe kein Zweifel, dass zumindest eine nicht von Schimmelpilz befallene Woh-\n\nnung erhältlich gewesen sei. Deshalb hat das Berufungsgericht dem Kläger ein \n\nSchmerzensgeld nur für die Monate Juni und Juli 1995 zugesprochen. \n\n4 \n\nDer Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, er habe versucht, eine \n\nandere Wohnung zu erhalten. Er habe zahlreiche Annoncen geschaltet und sich \n\nauf solche gemeldet. Eine Anmietung sei daran gescheitert, dass ein Großteil \n\nder auf dem Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen im Überschwem-\n\nmungsgebiet der Mosel gestanden und mit Schimmelpilz belastet gewesen sei. \n\nZudem sei es ihm aufgrund seiner begrenzten Einkünfte nicht gelungen, eine \n\nallergiefreie Wohnung anzumieten. Seine Bemühungen hat er im Einzelnen \n\ndargelegt. \n\n5 \n\nDie Begründung des Berufungsgerichts wird diesem Vortrag nicht ge-\n\nrecht und lässt nicht ersehen, dass es den Vortrag des Klägers vollständig be-\n\nrücksichtigt hat. Die Behauptungs- und Beweislast für die zur Anwendung des \n\n§ 254 BGB führenden Umstände trägt nämlich grundsätzlich der Schädiger, der \n\ndamit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will. Dabei darf dem Schädi-\n\nger allerdings nichts Unmögliches angesonnen werden. Er kann namentlich \n\nbeanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es \n\nsich um Umstände aus seiner Sphäre handelt (BGHZ 91, 243, 260). Dies be-\n\ndeutet - wie bei der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Umschulung nach \n\neinem Schadensereignis -, dass der Schädiger zwar die Voraussetzungen sei-\n\nnes Einwandes aus § 254 Abs. 2 BGB beweisen, der Verletzte aber zunächst \n\nseiner Darlegungslast genügen muss. Deshalb muss der Geschädigte zunächst \n\ndarlegen, was er unternommen hat, um seiner Schadensminderungspflicht zu-\n\ngenügen. Demgegenüber ist es Sache des Schädigers zu behaupten und zu \n\nbeweisen, dass der Verletzte entgegen seiner Darstellung seine Schadensmin-\n\nderungspflicht hätte erfüllen können (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 1979 \n\n- VI ZR 103/78 - VersR 1979, 424, 425 und vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - \n\nVersR 1997, 1158, 1160). \n\n6 \n\nHier hat der Kläger seine Bemühungen um eine andere Wohnung aus-\n\nreichend dargelegt. Das Berufungsgericht hätte deshalb eine Verletzung der \n\nSchadensminderungspflicht nicht ohne weiteres annehmen dürfen. Vielmehr \n\nhätten die Beklagten ihrerseits darlegen müssen, dass der Kläger entgegen \n\nseiner Darstellung seine Schadensminderungspflicht hätte erfüllen können und \n\ndarüber wäre ggf. Beweis zu erheben gewesen. \n\n7 \n\nb) Desgleichen ist nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht beim \n\nFeststellungsantrag ableiten will, dass der Kläger die Gefahr einer chronischen \n\nErkrankung zwar behauptet, sie jedoch nur als Folge des über mehr als ein \n\nJahr andauernden Aufenthalts in der schimmelpilzverseuchten Wohnung darge-\n\ntan hat. Auch dies lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht den Vortrag \n\ndes Klägers vollständig zur Kenntnis genommen hat. Dieser hat nämlich mit \n\nSchriftsatz vom 6. Juli 2004 noch einmal klargestellt, dass die nach dem Was-\n\nsereinbruch ausgebrochene Allergieerkrankung seitdem irreversibel sei und zu \n\neiner nicht mehr umkehrbaren Asthmaerkrankung einschließlich einer Lungen-\n\nschädigung geführt habe. Da es sich hier um eine medizinische Frage handelt, \n\nwar eine weitere Substantiierung durch den Kläger nicht erforderlich (vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 159, 245, 251 f. m.w.N.). Deshalb hätte das Berufungsgericht \n\ndas vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten zur Gefahr einer chro-\n\nnischen Erkrankung einholen müssen, weil eine eigene Sachkunde des Beru-\n\nfungsgerichts zur Beurteilung dieser Frage nicht ersichtlich ist. \n\n8 \n\n3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht \n\nsowohl bei der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldbetrags als auch bei \n\nseiner Entscheidung über die Feststellungsklage bei vollständiger Berücksichti-\n\ngung des Klägervorbringens zu einer anderen Beurteilung des Falles gekom-\n\nmen wäre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung \n\nauch das Vorbringen des Klägers im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen \n\nhaben. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 11.06.2003 - 15 O 473/96 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 U 824/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_330-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/vi-zr-330-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_330-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_330-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/vi-zr-330-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_330-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:15:47.885226+00:00"}}