{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_323-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"VI ZR 323/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa Zur Anwendung einer neuen medizinischen Behandlungsmethode und zum Umfang der hierfür erforderlichen Aufklärung des Patienten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 323/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Juni 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 823 Aa \n\nZur Anwendung einer neuen medizinischen Behandlungsmethode und zum Umfang \n\nder hierfür erforderlichen Aufklärung des Patienten. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Frankfurt a.M. \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2004 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer \n\nnach ihrer Behauptung fehlerhaft und ohne die erforderliche Aufklärung durch-\n\ngeführten ärztlichen Behandlung in der Klinik des Beklagten zu 1, deren ärztli-\n\ncher Direktor der Beklagte zu 2 war. Im September 1995 implantierte der Be-\n\nklagte zu 3 der Klägerin mit Hilfe eines computerunterstützten Fräsverfahrens \n\n(Robodoc) eine zementfreie Hüftgelenksendoprothese. Die Operation dauerte \n\n5 ½ Stunden. Die Prothese wurde exakt implantiert. Bei der Operation wurde \n\nein Nerv der Klägerin geschädigt. Sie leidet seither unter Beeinträchtigungen \n\nder Bein- und Fußfunktion. Die Vorinstanzen haben sowohl einen Behandlungs-\n\nfehler als auch einen Aufklärungsfehler verneint und die Klage abgewiesen. Mit \n\nder vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr \n\nKlagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in NJW-RR 2005, 173 veröffent-\n\nlicht ist, hat ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe einen Behandlungsfehler nicht nachweisen können. \n\nDie Anwendung der Robodoc-Methode als solche stelle keinen Arztfehler dar. \n\nDie behandelnden Ärzte seien berechtigt gewesen, der Klägerin das Verfahren \n\ntrotz seiner Neuheit und der damit verbundenen Risiken vorzuschlagen, da es \n\ndem herkömmlichen manuellen Verfahren bei Abwägung der Vor- und Nachtei-\n\nle nicht unterlegen gewesen sei und das Operations-Team der Klinik aus be-\n\nsonders trainierten Ärzten bestanden habe, so dass die Komplikationsrate hier \n\nniedriger gewesen sei als in anderen Krankenhäusern. Auch ein konkreter Be-\n\nhandlungsfehler sei nicht nachgewiesen. Das Auftreten eines Nervschadens, \n\nwie er bei der Klägerin in Form einer Schädigung des Nervus ischiadicus einge-\n\ntreten sei, stelle kein Indiz für einen Operationsfehler dar. Der Sachverständige \n\nProf. St. habe ausgeführt, dass beim Einsetzen einer neuen Hüftpfanne wegen \n\nder engen räumlichen Verhältnisse die Möglichkeit der Überdehnung des Nervs \n\nbestehe, welche der Operateur nicht in jedem Fall vermeiden könne. Die Dauer \n\ndes Eingriffs von 5 ½ Stunden sei nach den Ausführungen des Sachverständi-\n\ngen ebenfalls kein Anzeichen eines Behandlungsfehlers. Im Übrigen habe der \n\nSachverständige festgestellt, dass die Operationsdauer auf die Entstehung ei-\n\nnes Nervschadens keinen Einfluss habe. Demnach könne aus der langen Dau-\n\ner des Eingriffs nicht auf Fehler der Operateure geschlossen werden. Unter die-\n\nsen Umständen komme es nicht darauf an, ob die Beweislast durch etwaige \n\nDokumentationsmängel auf die Beklagten verlagert worden sei. \n\n4 \n\nEin Aufklärungsmangel liege ebenfalls nicht vor. Stünden mehrere medi-\n\nzinisch gleichermaßen indizierte Behandlungsmethoden zur Verfügung, die un-\n\nterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufwiesen, bestehe also eine echte \n\nWahlmöglichkeit für den Patienten, müsse diesem durch entsprechende voll-\n\nständige ärztliche Belehrung die Entscheidung darüber überlassen bleiben, auf \n\nwelchem Weg die Behandlung erfolgen solle und auf welches Risiko er sich \n\neinlassen wolle. Nach diesen Kriterien sei die Klägerin über die verschiedenen \n\nOperationsmethoden, nämlich das herkömmliche Verfahren mit manueller \n\nTechnik einerseits und das robotergestützte Vorgehen andererseits aufzuklären \n\ngewesen. Dies habe hier bereits deswegen zu gelten, weil das robotergestützte \n\nVorgehen eine Methode gewesen sei, die im Zeitpunkt des Eingriffs im Jahre \n\n1995 noch nicht allgemein etabliert gewesen sei. Im Streitfall sei eine solche \n\nInformation der Patientin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in ausrei-\n\nchendem Maße erfolgt. Insbesondere sei der Klägerin auch mitgeteilt worden, \n\ndass es sich um eine neue Operationsmethode gehandelt habe. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Sie wendet sich nicht gegen die nach sachverständiger Beratung ge-\n\ntroffene Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Anwendung des \"Robo-\n\ndoc\" genannten computerunterstützten Fräsverfahrens als solches keinen Be-\n\nhandlungsfehler darstellt. Hiergegen ist auch aus revisionsrechtlicher Sicht \n\nnichts zu erinnern. Insbesondere hat das Berufungsgericht bedacht, dass die \n\nAnwendung einer neuen Behandlungsmethode nur dann erfolgen darf, wenn \n\ndie verantwortliche medizinische Abwägung und ein Vergleich der zu erwarten-\n\nden Vorteile dieser Methode und ihrer abzusehenden und zu vermutenden \n\nNachteile mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des \n\nWohles des Patienten die Anwendung der neuen Methode rechtfertigt (vgl. \n\nLaufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rn. 484, 486, 511, 673, 690, 393; ders. in: \n\nLaufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 130 Rn. 23 m.w.N.; \n\nSiebert, MedR 1983, 216, 219). Anhaltspunkte für eine in diesem Sinne fehler-\n\nhafte oder ungenügende Abwägung durch die Behandlungsseite sind von der \n\nRevision nicht dargelegt worden. Soweit sie neue Tatsachen dazu vorträgt, \n\ndass es sich bei der Anwendung des Robodoc-Verfahrens seinerzeit um eine \n\nexperimentelle Methode gehandelt habe, kann ihr Vorbringen im Revisions-\n\nrechtszug keine Berücksichtigung finden. \n\n2. Auch einen Behandlungsfehler bei der Durchführung der Operation hat \n\ndas Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. \n\na) Das Berufungsgericht erachtet es - sachverständig beraten - als er-\n\nwiesen, dass dem Beklagten zu 3 als Operateur kein Fehler unterlaufen ist. Die \n\nhiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Insbesondere \n\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aus \n\nder langen Operationsdauer nicht auf ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen \n\ndes Beklagten zu 3 geschlossen hat. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Dauer der Operation von 5 ½ Stunden hat das Berufungsgericht im \n\nHinblick auf das angewendete Verfahren und den dokumentierten Ablauf des \n\nEingriffs in nachvollziehbarer Weise nicht beanstandet. Die Operationsdauer \n\nbeim roboterassistierten Verfahren werde bereits allein aufgrund des Einsatzes \n\ndes Robodoc-Systems durch die Installation der Geräte, das Ausmessen und \n\ndie Datenermittlung verlängert. 5 ½ Stunden könnten nach den Ausführungen \n\ndes Sachverständigen Prof. St. durchaus erforderlich sein. Im Fall der Klägerin \n\nhabe noch eine Pfannendachplastik hergestellt werden müssen, was zusätzli-\n\nche Zeit benötige. Aus dem Operationsbericht ergebe sich außerdem, dass we-\n\ngen des verkürzten Schenkelhalses und der Subluxationsstellung im Hüftgelenk \n\neine Darstellung des Nervus ischiadicus notwendig erschienen sei. Es sei hin-\n\nzugekommen, dass bei der Klägerin eine fast 15 cm dicke Fettgewebeschicht \n\nhabe durchtrennt werden müssen. Beide Maßnahmen erforderten erfahrungs-\n\ngemäß zusätzlich Zeit. Mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen begibt sich die \n\nRevision in unzulässiger Weise auf das Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdi-\n\ngung. Der Sachverständige hat auch unter Berücksichtigung der Dauer der \n\nOperation keinen Anhaltspunkt für einen Behandlungsfehler gesehen. Bei die-\n\nser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, der Frage nach \n\nden Gründen für die Dauer der Operation noch intensiver nachzugehen (vgl. \n\nauch Senatsurteil vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, \n\n683). Andere Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler als die Dauer der \n\nOperation zeigt die Revision nicht auf. \n\n10 \n\nb) Da das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise \n\ndie Dauer der Operation nicht als Anzeichen für einen Behandlungsfehler ge-\n\nwertet hat, kommt es nicht darauf an, ob aufgrund etwaiger Dokumentations-\n\nmängel die Beweislast auf die Beklagten verlagert worden ist. Auch die Angriffe \n\nder Revision gegen die - hilfsweisen - Ausführungen des Berufungsgerichts, der \n\nSachverständige habe im Übrigen festgestellt, dass die Operationsdauer auf die \n\nEntstehung des Nervschadens keinen Einfluss gehabt habe, bleiben ohne Er-\n\nfolg. Ob die Dauer der Operation für eine Nervschädigung kausal sein kann, ist \n\nunerheblich, wenn die lange Operationsdauer - wie hier - nicht auf einem Be-\n\nhandlungsfehler beruht. \n\n11 \n\n3. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Aufklä-\n\nrungsfehler verneint, hält den Angriffen der Revision - jedenfalls im Ergebnis - \n\nstand. \n\n12 \n\na) Die Revision nimmt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Patien-\n\ntin habe über beide Operationsmethoden aufgeklärt werden müssen, als ihr \n\ngünstig hin; sie meint aber, die Klägerin sei nicht ausreichend über die Risiken \n\nder neuen Methode aufgeklärt worden, insbesondere nicht über das höhere \n\nRisiko einer Nervschädigung infolge einer längeren Operationsdauer. \n\n13 \n\naa) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten \n\nzur Aufklärung darüber bejaht, dass zwei Behandlungsalternativen zur Verfü-\n\ngung standen, wovon eine seinerzeit ein Neulandverfahren war. Nach der \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats ist die Wahl der Behandlungsmetho-\n\nde zwar primär Sache des Arztes (Senatsurteile BGHZ 102, 17, 22; 106, 153, \n\n157; vom 11. Mai 1982 - VI ZR 171/80 - VersR 1982, 771, 772; vom 24. No-\n\nvember 1987 - VI ZR 65/87 - VersR 1988, 190, 191 und vom 15. März 2005 \n\n- VI ZR 313/03 - VersR 2005, 836; OLG Zweibrücken, OLGR 2001, 79, 81 mit \n\nNA-Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2000 - VI ZR 171/00 -; OLG \n\nKarlsruhe, MedR 2003, 229, 230). Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts \n\ndes Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behand-\n\nlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie \n\nmehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu \n\njeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedli-\n\nche Risiken und Erfolgschancen bieten (Senatsurteile BGHZ 102, 17, 22; 106, \n\n153, 157; vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03 - VersR 2005, 227; vom \n\n15. März 2005 - VI ZR 313/03 - aaO; Katzenmeier, Arzthaftung, 2002, S. 331 f.; \n\nMünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 707 f.; Staudinger/Hager, BGB, \n\n13. Bearbeitung [1999], § 823, Rn. I 92 m.w.N.). Dass danach im Streitfall die \n\nPflicht zur Aufklärung über die alternativen Möglichkeiten der manuellen bzw. \n\ncomputergestützten Operation bestand, hat das Berufungsgericht ohne Rechts-\n\nfehler bejaht. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei \n\nüber die damals bekannten Vor- und Nachteile der Behandlungsmethoden ord-\n\nnungsgemäß aufgeklärt worden, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu be-\n\nanstanden, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Patient auch \n\nbei Anwendung einer neuen Behandlungsmethode wie sonst nur \"im großen \n\nund ganzen\" über Chancen und Risiken der Behandlung aufgeklärt werden \n\nmuss (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 106; 144, 1, \n\n7 und vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 961). Soweit die \n\nRevision gegen die Feststellungen zum Umfang der erteilten Aufklärung Verfah-\n\nrensrügen erhebt, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend er-\n\nachtet (§ 564 ZPO). Gleichwohl war die der Patientin erteilte Aufklärung nicht in \n\njeder Hinsicht ausreichend. \n\n14 \n\nbb) Bei standardgemäßer Behandlung sind allgemeine Überlegungen \n\ndazu, dass der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in der Medizin nie \n\nganz auszuschließen ist, für die Entscheidungsfindung des Patienten nicht von \n\nBedeutung. Sie würden ihn im Einzelfall sogar nur unnötig verwirren und beun-\n\nruhigen (Senatsurteil vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89 - 1990, 522, 523). \n\nIm Falle des computerunterstützten Fräsverfahren Robodoc bei Implantation \n\neiner Hüftgelenksendoprothese handelte es sich jedoch 1995 um eine neue \n\nOperationsmethode. Die Methode wurde 1992 erstmals in den USA klinisch \n\nerprobt. Bei dem Beklagten zu 1 war Robodoc erst seit 1994 im Einsatz. Das \n\nVerfahren ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis heute umstrit-\n\nten. Will der Arzt aber keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern ei-\n\nne - wie im Streitfall - relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Metho-\n\nde mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er \n\nden Patienten nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte auch darüber auf-\n\nzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht aus-\n\nzuschließen sind (vgl. OLG Celle, VersR 1992, 749 f.; OLG Köln, NJW-RR \n\n1992, 986, 987; OLG Oldenburg, VersR 1997, 491; OLG Zweibrücken, aaO; \n\nOLG Bremen, OLGR 2004, 320, 321 f.; OLG Karlsruhe, VersR 2004, 244, 245; \n\nOLG Düsseldorf, VersR 2004, 386; Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl, \n\nRn. 185; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., C, Rn. 39; Steffen/Dressler, \n\nArzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rn. 387; vgl. auch Katzenmeier, aaO, S. 312; \n\nMünchKommBGB/Wagner, aaO, § 823 Rn. 710). Der erkennende Senat teilt \n\ndiese Auffassung. Die Anwendung neuer Verfahren ist für den medizinischen \n\nFortschritt zwar unerlässlich. Am Patienten dürfen sie aber nur dann angewandt \n\nwerden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die \n\nneue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss in \n\ndie Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der \n\nherkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder \n\nnach der neuen Methode unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht \n\ngestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren. \n\nHiernach hätte es zumindest eines ausdrücklichen Hinweises auf die Möglich-\n\nkeit noch nicht bekannter Risiken bedurft, der der Klägerin nach den getroffe-\n\nnen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt worden ist. \n\n15 \n\nb) Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, sie hätte auch dar-\n\nüber aufgeklärt werden müssen, dass die längere Dauer der Operation das Ri-\n\nsiko einer Nervschädigung erhöhe, betrifft auch dies den Umfang der Aufklä-\n\nrung bei einer Neulandmethode. Ob ein Hinweis auf ein solches Risiko erforder-\n\nlich gewesen wäre, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Beurteilung. \n\n16 \n\nIm Allgemeinen besteht eine Aufklärungspflicht nur dann, wenn ernsthaf-\n\nte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte mit einer Behand-\n\nlung verbundene Gefahren hinweisen, die nicht lediglich als unbeachtliche Au-\n\nßenseitermeinungen abgetan werden können, sondern als gewichtige Warnun-\n\ngen angesehen werden müssen (Senatsurteile vom 12. Dezember 1989 \n\n- VI ZR 83/89 - VersR 1990, 522, 523 und vom 21. November 1995 \n\n- VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233 m.w.N.; OLG Oldenburg, VersR 2006, 517 \n\nmit NZB-Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 - VI ZR 87/05 - aaO; \n\nGeiß/Greiner, aaO, Rn. 46; Steffen/Dressler, aaO, Rn. 391). Bei einer Neu-\n\nlandmethode können zum Schutz des Patienten je nach Lage des Falles stren-\n\ngere Anforderungen gelten. Auch hier ist allerdings nicht über bloße Vermutun-\n\ngen aufzuklären. Etwas anderes kann aber gelten, wenn diese sich so weit ver-\n\ndichtet haben, dass sie zum Schutz des Patienten in dessen Entscheidungsfin-\n\ndung einbezogen werden sollten. \n\n17 \n\nDerart konkrete Vermutungen hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht \n\nfestgestellt. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen existierten zum \n\ndamaligen Zeitpunkt noch keine repräsentativen wissenschaftlichen Studien, \n\ndie verlässliche Vergleiche der beiden Methoden erlaubt hätten. Das von der \n\nRevision herangezogene und vom Berufungsgericht berücksichtigte Gutachten \n\nDr. Sch. stammt aus dem Jahre 2004. Nach den insoweit nicht angegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts hat der Sachverständige in diesem Gut-\n\nachten sämtliche verfügbaren Publikationen zum Robodoc-Verfahren ausge-\n\nwertet. Zwar zeigt eine der ausgewerteten und vom Berufungsgericht berück-\n\nsichtigten Studien eine höhere Komplikationsrate hinsichtlich von Nervschädi-\n\ngungen bei Robodoc im Vergleich zu der manuellen Implantation. Diese Studie \n\nstammt jedoch erst aus dem Jahr 2003. Der Sachverständige Prof. St. hat al-\n\nlerdings in seiner mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht bekundet, \n\ndass Kritiker des Verfahrens im Jahre 1995 nicht begründete Vermutungen ge-\n\näußert hätten. Über den Inhalt dieser Vermutungen ist aber nichts mitgeteilt. \n\nInsbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sich diese auf einen möglichen \n\nZusammenhang zwischen Operationsdauer und Nervschädigung bezogen hät-\n\nten. Tatrichterlicher Feststellungen über den Inhalt oder die Tragweite dieser \n\nVermutungen bedarf es im Streitfall nicht, weil sich das angefochtene Urteil aus \n\neinem anderen Grund als richtig erweist. \n\n18 \n\nc) Die oben erörterten Mängel der Aufklärung wirken sich nämlich unter \n\nden besonderen Umständen des Streitfalles nicht aus, weil sich mit der Nerv-\n\nschädigung ein Risiko verwirklicht hat, über das die Klägerin vollständig - wenn \n\nauch im Zusammenhang mit der herkömmlichen Operationsmethode - aufge-\n\nklärt worden ist. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat \n\nder Zeuge Dr. S. der Klägerin im Einzelnen erklärt, welche Nerven bei der Ope-\n\nration geschädigt werden könnten und wie sich dies auswirke. Er hat darge-\n\nstellt, dass die Bewegung und Belastung der Beine betroffen sein könne, dass \n\nes zu Verrenkungen des Gelenks kommen könne und dass auch die Streckung \n\ndes Knies beeinträchtigt werden könne, je nachdem welcher Nerv geschädigt \n\nwerde. Auch die Zeugin C., damals Stationsärztin bei dem Beklagten zu 1, hat \n\ndie Klägerin bei einem erneuten Aufklärungsgespräch zwei Tage vor der Opera-\n\ntion auf die Gefahr einer Nervschädigung hingewiesen. Nach der Rechtspre-\n\nchung des erkennenden Senats kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob \n\nauch über andere - hier möglicherweise noch unbekannte - Risiken, die sich \n\nnicht verwirklicht haben, hätte aufgeklärt werden müssen, wenn sich (nur) ein \n\nRisiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste und über das auch tat-\n\nsächlich aufgeklärt worden ist. Denn die Klägerin hat in Kenntnis des später \n\nverwirklichten Risikos ihre Einwilligung gegeben. Hat der Patient bei seiner \n\nEinwilligung das später eingetretene Risiko in Kauf genommen, so kann er bei \n\nwertender Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht \n\naus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung herleiten (Senatsurteile \n\nBGHZ 144, 1, 7 f.; vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90 - VersR 1991, 777, 779 \n\nund vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99 - VersR 2001, 592; Frahm/Nixdorf, \n\naaO, Rn. 205; Geiß/Greiner, aaO, Rn. 157; MünchKommBGB/Wagner, aaO, \n\n§ 823, Rn. 725; Steffen/Dressler, aaO, Rn. 450a). \n\n19 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.08.2003 - 2/21 O 362/98 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.12.2004 - 8 U 194/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_323-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/vi-zr-323-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_323-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_323-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/vi-zr-323-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_323-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:41:08.475528+00:00"}}