{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_322-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-02-14","aktenzeichen":"VI ZR 322/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 253 Abs. 2; ZPO § 322 Abs. 1 Zum Umfang der Rechtskraft von Urteilen, die einer Klage auf Zahlung von Schmer- zensgeld stattgeben und eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden (sog. immaterieller Vorbehalt) abweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 322/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 253 Abs. 2; ZPO § 322 Abs. 1 \n\nZum Umfang der Rechtskraft von Urteilen, die einer Klage auf Zahlung von Schmer-\n\nzensgeld stattgeben und eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz \n\nkünftiger immaterieller Schäden (sog. immaterieller Vorbehalt) abweisen. \n\nBGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 - OLG Stuttgart \n\n LG Rottweil \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Februar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Stuttgart vom 30. November 2004 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin streitet mit der beklagten Haftpflichtversicherung um weite-\n\nren immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14. Februar \n\n1982. In einem Vorprozess hat ihr das Landgericht R. nach außergerichtlicher \n\nZahlung von 40.000 DM weitere 30.000 DM Schmerzensgeld zuerkannt, aber \n\nihren Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämt-\n\nlicher weiterer immaterieller Schäden mit Urteil vom 28. Januar 1993 abgewie-\n\nsen, weil mit einer Verschlimmerung der unfallbedingten Armschädigung nicht \n\nzu rechnen sei. Die Klägerin hat dieses Urteil zwar zur Höhe des zuerkannten \n\nSchmerzensgeldbetrages erfolgreich angegriffen; die Abweisung des Feststel-\n\nlungsantrags war jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. \n\n2 \n\nIm vorliegenden (Folge-) Rechtsstreit hat das Landgericht die Beklagte \n\nmit Versäumnisurteil zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrags von \n\n50.000 € verurteilt, auf den Einspruch der Beklagten dieses Versäumnisurteil \n\naber aufgehoben und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen. Dem An-\n\nspruch der Klägerin auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes stehe die Rechts-\n\nkraft der die Feststellungsklage abweisenden Entscheidung vom 28. Januar \n\n1993 entgegen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr un-\n\nter Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigungen bis zum Schluss der letzten \n\nmündlichen Verhandlung ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000 € zugespro-\n\nchen. Daneben hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Kläge-\n\nrin weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit in deren Gesundheits-\n\nzustand seit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine wesentli-\n\nche Verschlechterung eintrete und insoweit eine wesentliche Erhöhung des \n\nSchmerzensgeldes gerechtfertigt sei. Hiergegen richtet sich die vom Beru-\n\nfungsgericht beschränkt auf die Entscheidung über den Schmerzensgeldan-\n\nspruch zugelassene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne wegen seit \n\nDezember 1997 erstmals offenbar gewordener und seit Sommer 1998 verstärkt \n\naufgetretener Spätfolgen des Unfalls ein weiteres Schmerzensgeld verlangen. \n\nDie Rechtskraft des die Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für sämt-\n\nliche zukünftigen immateriellen Schäden abweisenden Urteils des Landgerichts \n\nR. und des allein eine Schmerzensgeldzahlung zuerkennenden Urteils des \n\nOberlandesgerichts stehe dem nicht entgegen. Die Spätfolgen seien für einen \n\nmedizinischen Sachverständigen zum Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen \n\nEntscheidungen nicht vorhersehbar gewesen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Die Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht wirksam \n\nauf den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres immateriellen Schadens als \n\nrechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt, über den ge-\n\nsondert hätte entschieden werden können (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember \n\n2003 \n\n- VI ZR 38/03 - VersR 2004, 388 und vom 7. Dezember 2004 \n\n- VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381). \n\n6 \n\n2. Frei von Rechtsfehlern ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass \n\ndie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld mit Urteil des \n\nLandgerichts R. vom 28. Januar 1993 und des Oberlandesgerichts S. vom \n\n13. Juli 1993 die Klägerin nicht daran hindert, für damals nicht vorhersehbare \n\nSpätfolgen des Unfalls ein weiteres Schmerzensgeld zu verlangen. \n\n7 \n\na) Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt \n\nein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen \n\nSchadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv er-\n\nkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Ent-\n\nscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, \n\nUrteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62 - VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli \n\n1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 - \n\nVersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995, 471, \n\n472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876; vom 20. Januar \n\n2004 - VI ZR 70/03 - VersR 2004, 1334, 1335; BGH, Urteil vom 4. Dezember \n\n1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976, 440, 441; vgl. auch Staudinger/Schiemann, \n\nBGB, Neubearbeitung 2005, § 253 Rdn. 50; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, \n\n21. Aufl., § 322 Rdn. 161; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 322 Rdn. 13; \n\nDiederichsen, VersR 2005, 433, 439; von Gerlach, VersR 2000, 525, 530; Heß, \n\nZfS 2001, 532, 534; kritisch MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 \n\nRdn. 126). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet \n\nes, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer \n\nganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter \n\nEinbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu \n\nbemessen (Senat, Urteile vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60 - VersR 1961, \n\n164 f.; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - aaO; vom 20. Januar 2004 \n\n- VI ZR 70/03 - aaO; Diederichsen, aaO, 439 f.; von Gerlach, aaO). Solche Ver-\n\nletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und \n\nderen Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht \n\nernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Be-\n\nmessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von \n\nder vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können des-\n\nhalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. Se-\n\nnat, Urteile vom 11. Juni 1963 \n\n- VI ZR 135/62 -; vom 8. Juli 1980 \n\n- VI ZR 72/79 -; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 -; vom 20. März 2001 \n\n- VI ZR 325/99 -; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 -; BGH, Urteil vom 4. De-\n\nzember 1975 - III ZR 41/74 - alle aaO; BGH(GS)Z 18, 149, 167; MünchKomm-\n\nZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 135, 143; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 161; Tho-\n\nmas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 322 Rdn. 23 a.E.; Zöller/Vollkommer, \n\naaO, Rdn. 13 und Vor § 322 Rdn. 49; Diederichsen, aaO, 440; Prütting/Gielen, \n\nNZV 1989, 329, 330). \n\n8 \n\nOb Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzens-\n\ngeldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Par-\n\nteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht, \n\nsondern nach objektiven Gesichtspunkten, das heißt nach den Kenntnissen und \n\nErfahrungen eines insoweit Sachkundigen (vgl. Senat, Urteile vom 24. Mai 1988 \n\n- VI ZR 326/87 - und vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - beide aaO; OLG \n\nKöln, ZfS 1992, 82; OLG Oldenburg, VersR 1997, 1541; OLG Köln, VersR \n\n1997, 1551, OLG Düsseldorf, OLGZ 1994, 546, 548 f.; OLG Koblenz, OLGR \n\n2005, 120, 121; Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rdn. 52). Maßgebend \n\nist, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge als derart nahe \n\nliegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzens-\n\ngeldes berücksichtigt werden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 8. Juli 1980 \n\n- VI ZR 72/79 -; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 -; vom 7. Februar 1995 \n\n- VI ZR 201/94 - alle aaO; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 \n\n- III ZR 41/74 - aaO; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 1590, 1591; Kreft in BGB-\n\nRGRK, 12. Aufl., § 847 Rdn. 51). \n\n9 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen, die die Revision nicht in Zweifel zieht, hat \n\ndas Berufungsgericht im Streitfall zu Recht den Eintritt nicht vorhersehbarer \n\nSpätschäden bei der Klägerin bejaht mit der Folge, dass die Verurteilung der \n\nBeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld im Vorprozess die nunmehr einge-\n\nklagten Spätschäden nicht umfasst. \n\n10 \n\naa) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, den Entscheidungen von \n\n1993 hätten ärztliche Beurteilungen und vor allem ein vom Landgericht R. ein-\n\ngeholtes Gutachten des Prof. F. zugrunde gelegen, in denen die aufgrund eines \n\nNervengefäßabrisses am rechten Arm aufgetretene Armplexuslähmung und der \n\nBeinaheverlust der Funktion des rechten Armes sowie der rechten Hand als \n\nwesentliche Unfallverletzungen hervorgehoben worden seien. Demgegenüber \n\nsind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die bei der Klägerin durch \n\nneue physiologische Entwicklungen verursachten Spätfolgen des Nervenwur-\n\nzelabrisses im Bereich des Rückenmarks erheblich schwerwiegender. Ursache \n\nseien mit Liquorflüssigkeit gefüllte Zysten bzw. Wurzeltaschen, die sich als Fol-\n\nge der Nervenwurzelausrisse nachträglich gebildet hätten. Die Zysten schafften \n\neine Verbindung des Myelons (Rückenmark) zur Pleurakuppel. Bei Auslenkun-\n\ngen der Pleurakuppel insbesondere beim Husten, Niesen oder sogar bei tiefem \n\nEin- und Ausatmen könne es zu einer Reizung und auch Verziehung des Mye-\n\nlons mit attackeartigen Schmerzzuständen kommen, die ab Ende 1998 bei der \n\nKlägerin zur völligen Erwerbsunfähigkeit geführt hätten. Eine solche Spätfolge \n\nsei 1993 für einen Sachkundigen nicht vorhersehbar gewesen. Bei gezieltem \n\nNachforschen habe der gerichtliche Sachverständige zwar Literaturstellen aus \n\nden Jahren 1973, 1985, 1990 gefunden, die auf eine Myelopathie als Spätfolge \n\neines Nervenwurzelausrisses hingewiesen hätten. Auf diese Literaturstellen \n\nhabe er aber nur deshalb stoßen können, weil er gezielt nach einer Myelopathie \n\nals Folge eines Nervenwurzelausrisses befragt worden sei. \n\n11 \n\nbb) Die auf diesen Feststellungen beruhende Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, die eingetretenen Spätfolgen seien 1993 aus objektiver Sicht \n\neines Sachkundigen nicht so nahe liegend gewesen, dass sie bei den damali-\n\ngen Schmerzensgeldentscheidungen hätten berücksichtigt werden können, ist \n\nnicht zu beanstanden. Die von der Revision angeführte Passage aus dem Gut-\n\nachten F. im Vorprozess, \"Die Gesamtfolgen dieses Unfallereignisses lassen \n\naber sicher bei dieser jungen Frau komplexe Folgen zurück, die nicht mehr re-\n\nparabel sind\", weist entgegen der Auffassung der Revision schon sprachlich \n\nnicht auf objektiv erkennbare und im Einzelnen zu berücksichtigende künftige \n\nSpätfolgen, sondern allenfalls auf die zum damaligen Zeitpunkt bereits eingetre-\n\ntenen und als irreparabel angesehenen Körperschäden hin und rechtfertigt \n\nschon wegen der allgemein gehaltenen Formulierungen keine abweichende \n\nBeurteilung. \n\n12 \n\n3. Das Berufungsgericht war unter den Umständen des Streitfalls auch \n\ndurch die Abweisung der Feststellungsklage im Vorprozess nicht an einer statt-\n\ngebenden Entscheidung über die Anträge der Klägerin auf Zahlung eines weite-\n\nren Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für künftige \n\nimmaterielle Schädigungsfolgen gehindert. \n\n13 \n\na) Grundsätzlich ist eine erneute Klage unzulässig, wenn ihr Streitgegen-\n\nstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (vgl. \n\nSenat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 341/87 - NJW 1989, 393, 394; \n\nBGH, BGHZ 157, 47, 50, 53 f.; Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 174/81 - \n\nNJW 1983, 2032; vom 9. April 1986 - IV b ZR 14/85 - NJW 1986, 2508; vom \n\n17. März 1995 \n\n- V ZR 178/93 - NJW 1995, 1757; Baumbach/Lauter-\n\nbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Einf. § 322 Rdn. 12; MünchKommZPO/Gott-\n\nwald, aaO, Rdn. 10, 36 f.; Musielak/Musielak, aaO, Rdn. 9; Stein/Jonas/Leipold, \n\naaO, Rdn. 22, 39, 199; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, Rdn. 11; Zöller/Vollkom-\n\nmer, aaO Vor § 322 Rdn. 19 und 21). \n\n14 \n\nEin Urteil auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schädigungsfol-\n\ngen schließt daher grundsätzlich (vgl. aber Senat, Urteil vom 28. September \n\n1999 - VI ZR 195/98 - VersR 1999, 1555) eine weitere derartige Feststellungs-\n\nklage aus, die auf den Lebenssachverhalt gestützt wird, über den bereits ent-\n\nschieden worden ist (vgl. MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 38). \n\n15 \n\nWenn eine im Vorprozess entschiedene Rechtsfrage Vorfrage für die \n\nEntscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, so besteht die Rechtskraft-\n\nwirkung in einer Bindung des Gerichts an die Entscheidung im Vorprozess (vgl. \n\nSenat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 341/87 - aaO; BGH, BGHZ 157, \n\n47, 55; Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 174/81 - und vom 17. März 1995 \n\n- V ZR 178/93 - alle aaO; MünchKommZPO/Lüke, 2. Aufl., § 256 Rdn. 73; \n\nMünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 11, 13, 46 ff.; Musielak/Musielak, aaO, \n\nRdn. 10; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 204 f.; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, \n\nRdn. 9 f.; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdn. 19; vgl. auch Zeuner, 50 Jahre Bun-\n\ndesgerichtshof Bd. III, 337, 341 f., alle m.w.N.). Im Verhältnis eines vorausge-\n\ngangenen Feststellungsurteils zu einer nachfolgenden Leistungsklage bedeutet \n\ndies, dass die Abweisung einer auf Feststellung einer Forderung erhobenen \n\nKlage in der Sache insoweit Rechtskraft für eine später auf dieselbe Forderung \n\ngestützte Leistungsklage schafft, als das mit ihr erstrebte Prozessziel unter kei-\n\nnem rechtlichen Gesichtspunkt mehr aus demselben Lebenssachverhalt herge-\n\nleitet werden kann, der der Feststellungsklage zugrunde gelegen hat (vgl. Se-\n\nnat, Urteile vom 24. Juni 1969 - VI ZR 48/67 - NJW 1969, 2014, 2015; vom \n\n22. November 1988 - VI ZR 341/87 - aaO; BGH, BGHZ 157, 47, 54 f.; Münch-\n\nKommZPO/Lüke, \n\naaO, Rdn. 73; Musielak/Musielak, \n\naaO, Rdn. 58; \n\nStein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 205; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, Rdn. 20; \n\nZöller/Vollkommer, aaO, Rdn. 41). Die rechtskräftige Abweisung der auf Fest-\n\nstellung eines Anspruchs gerichteten Klage stellt grundsätzlich das Nichtbeste-\n\nhen dieses Anspruchs rechtskräftig fest (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 \n\n- VIII ZR 41/93 - VersR 1994, 422, 424; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, \n\n§ 322 Rdn. 39; MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 171; Musielak/Musielak, \n\naaO, Rdn. 58; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 116; Stein/Jonas/Schumann, \n\nZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 167; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 256 Rdn. 24; \n\nZöller/Vollkommer, aaO, § 322 Rdn. 12). \n\n16 \n\nb) Diese Grundsätze erfahren jedoch eine Einschränkung in zeitlicher \n\nHinsicht. Die Entscheidung des Gerichts stellt die Rechtslage im Regelfall nur \n\nfür den Zeitpunkt zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung fest. Einig-\n\nkeit besteht deshalb darüber, dass die Rechtskraft nicht daran hindert, sich zur \n\nBegründung einer neuen Klage auf Tatsachen zu berufen, die erst nach diesem \n\nZeitpunkt entstanden sind (BGH, BGHZ 37, 375, 380 f.; 83, 278, 280; 117, 1, 5; \n\n157, 47, 51 f.; Urteile vom 11. März 1983 - V ZR 287/81 - NJW 1984, 126, 127; \n\nvom 28. Mai 1986 - IV a ZR 197/84 - VersR 1986, 756, 757; vom 26. April 1990 \n\n- I ZR 99/88 - NJW 1990, 2469, 2470; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93 - aaO, \n\n1758; vom 14. Juli 1995 - V ZR 171/94 - ZZP 109, 395, 397; vom 13. November \n\n1998 \n\n- V ZR 29/98 - NJW-RR 1999, 376, 377; vom 2. März 2000 \n\n- IX ZR 285/99 - NJW 2000, 2022, 2023; vgl. auch Senat, Urteile vom 15. Juni \n\n1982 \n\n- VI ZR 179/80 - VersR 1982, 877, 878; vom 14. Juni 1988 \n\n- VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139; vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04 - VersR \n\n2005, 1159, 1160 m.w.N.; MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 140; Musie-\n\nlak/Musielak, aaO, Rdn. 28; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 236 ff.; Leipold, \n\nFestschrift für Mitsopoulos, 1993, 797, 798; Würthwein, ZZP 112, 447, 464). Es \n\nkann insbesondere geltend gemacht werden, der in dem Vorprozess als nach \n\ndem damaligen Sachstand nicht begründet abgewiesene Anspruch sei inzwi-\n\nschen begründet geworden (BGH, BGHZ 37, 375; 82, 246, 252; Urteile vom \n\n3. Februar 1982 - IV b ZR 601/80 - NJW 1982, 1284, 1285; vom 28. Mai 1986 \n\n- IV a ZR 197/84; \n\nvom \n\n14. Juli \n\n1995 \n\n- V ZR 171/94 - \n\nbeide \n\naaO; \n\nStein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 240; Zöller/Vollkommer, aaO, Vor § 322 \n\nRdn. 53, 55 f.). Allerdings kann der Geltendmachung nachträglich eingetretener \n\nund nicht vorhersehbarer Spätschäden die Rechtskraft des Feststellungsurteils \n\nvom 28. Januar 1993 entgegenstehen, wenn dieses auf einer Prognose beruht. \n\nOb dies der Fall ist, entscheidet sich danach, über welchen Klagegrund im \n\nErstprozess entschieden wurde. Die Entscheidung über einen Feststellungsan-\n\ntrag im Schmerzensgeldprozess kann auch nicht vorhersehbare Spätschäden \n\numfassen. Der Senat hat bereits entschieden, dass solche Spätschäden Ge-\n\ngenstand einer Feststellungsklage sein können (vgl. Senat, Urteile vom 11. Juli \n\n1989 \n\n- VI ZR 234/88 - VersR 1989, 1055, 1056; vom 15. Juli 1997 \n\n- VI ZR 184/96 - VersR 1997, 1508, 1509; \n\nvom 16. Januar 2001 \n\n- VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875). Dies setzt allerdings voraus, dass ent-\n\nsprechend vorgetragen wird. Zum Klagegrund rechnen nicht Tatsachen, die im \n\nVortrag des Klägers nicht einmal angedeutet sind, von seinem Standpunkt aus \n\nnicht vorgetragen werden mussten und auch bei natürlicher Anschauung nicht \n\nzu dem angesprochenen Lebenssachverhalt gehörten (vgl. BGHZ 117, 1, 6). \n\nDas gilt erst recht, wenn sie nicht vorgetragen werden konnten, weil sie auch \n\nsachkundigen Personen objektiv (noch) nicht bekannt waren. \n\n17 \n\nc) Nach den dargelegten Grundsätzen waren hier die zum Zeitpunkt der \n\nEntscheidung des Vorprozesses auch in Fachkreisen unbekannten künftigen \n\nFolgeschäden vom Streitgegenstand der Feststellungsklage nicht umfasst. \n\n18 \n\nDie Klägerin hatte im Vorprozess beantragt, \"festzustellen, dass die Be-\n\nklagten der Klägerin … sämtliche weiteren … immateriellen Schäden zu erset-\n\nzen haben, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom \n\n14. Februar 1982 stehen, … .\" Das Landgericht hat auf der Grundlage dieses \n\nVortrags die Klage abgewiesen, weil aufgrund der eingeholten Sachverständi-\n\ngengutachten und der Anhörung der Klägerin von einem Endzustand der Arm-\n\nschädigung auszugehen sei. Eine Besserung werde wahrscheinlich nicht eintre-\n\nten, mit einer Verschlimmerung sei nicht zu rechnen. Dabei hat es andere Fol-\n\ngeschäden als die Armschädigung nicht in den Blick genommen und infolge-\n\ndessen nicht über die später aufgetretenen, als Unfallfolge damals auch Sach-\n\nkundigen objektiv nicht bekannten und von diesen nicht zu erwartenden Pseu-\n\ndomeningocelen entschieden. Es hat mithin die Feststellungsklage für unbe-\n\ngründet gehalten, weil es die Möglichkeit künftiger Verletzungsfolgen verneint \n\nhat. Von dieser Klageabweisung wird jedoch der nunmehr geltend gemachte \n\nSachverhalt nicht erfasst, wonach solche für einen Sachkundigen nicht vorher-\n\nsehbare unfallbedingte Verletzungsfolgen tatsächlich eingetreten sind. Deshalb \n\nsind solche für Fachkreise unbekannte und deshalb nicht voraussehbare Spät-\n\nfolgen von der Abweisung der damaligen Feststellungsklage nicht umfasst. \n\nDem steht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. November 1988 \n\n(- VI ZR 341/87 - NJW 1989, 393) nicht entgegen. Diese befasst sich lediglich \n\nmit für Fachkreise vorhersehbaren künftigen Schadensfolgen. \n\n19 \n\nBei dieser Sachlage war die Klägerin nicht gehindert, im vorliegenden \n\nVerfahren geltend zu machen, dass entgegen der im Vorprozess gestellten \n\nPrognose damals sogar für Sachkundige nicht vorhersehbare Spätschäden tat-\n\nsächlich entstanden und durch den Unfall verursacht sind. \n\n20 \n\n4. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nMüller Greiner Pauge \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Rottweil, Entscheidung vom 26.04.2004 - 3 O 336/01 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 U 121/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_322-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/vi-zr-322-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_322-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_322-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-14/vi-zr-322-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_322-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:19:38.483932+00:00"}}