{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_319-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"VI ZR 319/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. November 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 705, 425; SGB V 115 Abs. 2 1. Im kooperativen Belegarztwesen verbundenen Ärzten stehen dieselben Rechts- formen zur Organisation ihrer Zusammenarbeit offen wie bei ambulanter ärztlicher Tätigkeit. 2. Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung einer Belegärztegemeinschaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 319/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n8. November 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 705, 425; SGB V 115 Abs. 2 \n\n1. Im kooperativen Belegarztwesen verbundenen Ärzten stehen dieselben Rechts-\n\nformen zur Organisation ihrer Zusammenarbeit offen wie bei ambulanter ärztlicher \n\nTätigkeit. \n\n2. Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung einer Belegärztegemeinschaft. \n\nBGH, Urteil vom 8. November 2005 - VI ZR 319/04 - OLG Zweibrücken \n\n LG Kaiserslautern \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. \n\nGreiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. November \n\n2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger erlitt bei seiner Geburt am 23. August 1985 in der Privatklinik \n\nK. aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler erhebliche gesundheitliche Schäden. \n\nDie Beklagten waren neben Dr. R. und Dr. S. Mitglieder einer Gruppe von vier \n\neinzeln niedergelassenen Gynäkologen, die gemeinsam als Belegärzte in der \n\nKlinik tätig waren. Dr. R. hatte die Schwangerschaft ambulant betreut und die \n\nMutter des Klägers stationär in die Belegklinik eingewiesen. Dr. S. leitete die \n\nGeburt. Dabei unterliefen ihm schwerwiegende Behandlungsfehler, die zu einer \n\nmassiven Hirnschädigung des Klägers führten. Dr. S. wurde deswegen zum \n\nErsatz der dem Kläger entstandenen materiellen und immateriellen Schäden \n\nverurteilt. Hinsichtlich der materiellen Schäden wurde in einem weiteren \n\nRechtsstreit auch die Ersatzpflicht von Dr. R. festgestellt. \n\n2 \n\n3 \n\nNunmehr nimmt der Kläger auch die Beklagten als Gesamtschuldner ne-\n\nben Dr. R. und Dr. S. auf Ersatz seiner materiellen Schäden in Anspruch. Er \n\nmacht geltend, alle vier Gynäkologen hätten eine Belegärztegemeinschaft in \n\nForm einer BGB-Gesellschaft gebildet. \n\nDas Landgericht hat der Klage wegen Verletzung des Behandlungsver-\n\ntrages stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten \n\nzurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Beklagten ihr Klage-\n\nabweisungsbegehren weiterverfolgen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in GesR 2005, 121 veröffentlicht ist, \n\nbejaht eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten, da der Behandlungs-\n\nvertrag der Mutter des Klägers, in dessen Schutzbereich der Kläger einbezogen \n\ngewesen sei, mit allen vier Belegärzten der Klinik zustande gekommen sei. Die-\n\nse hätten sich nach außen erkennbar als Gemeinschaftspraxis organisiert und \n\nseien auch gemeinschaftlich aufgetreten. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Ersatzpflicht der \n\nBeklagten hinsichtlich der materiellen Schäden des Klägers bejaht. Die Beklag-\n\nten haften wegen positiver Verletzung des Behandlungsvertrages in Verbindung \n\nmit §§ 705, 425 BGB. Dies folgt aus den Grundsätzen, die der erkennende Se-\n\nnat zur Haftung im Rahmen der ärztlichen Gemeinschaftspraxis entwickelt hat. \n\nSie gelten nicht nur für die ärztliche Zusammenarbeit in der ambulanten ärztli-\n\nchen Versorgung, sondern sind auch auf das Belegarztwesen anwendbar. Die \n\nvom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung wird diesen \n\nGrundsätzen gerecht und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die der \n\nAuslegung zugrunde liegenden Feststellungen sind von der Revision nicht an-\n\ngegriffen worden. \n\n7 \n\na) Nach der gesetzlichen Definition im Vertragsarztrecht sind Belegärzte \n\nim Sinne der dort geltenden Vergütungsregelungen nicht am Krankenhaus an-\n\ngestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im \n\nKrankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Ein-\n\nrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom \n\nKrankenhaus eine Vergütung zu erhalten (vgl. § 18 KHEntgG für die seit \n\n1.1.2005 geltende Belegarztvergütung im Rahmen der vertragsärztlichen Ver-\n\nsorgung; identische Definitionen finden sich in § 121 Abs. 2 SGB V i.d.F. vom \n\n20. Dezember 1988 und i.d.F. vom 21. Dezember 1992 sowie in § 23 Abs. 1 \n\nBPflVO 1994). Dieses Verständnis des Belegarztwesens liegt auch den Vergü-\n\ntungsregeln des zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden § 3 BPflVO \n\nzugrunde; die belegärztliche Tätigkeit wird nämlich schon in § 368 RVO und \n\nnachfolgend auch in §§ 115, 121 SGB V erwähnt und als im vertragsärztlichen \n\nSystem zur Gewährleistung einer nahtlosen Versorgung der Versicherten förde-\n\nrungswürdig bezeichnet. \n\n8 \n\nFür die Belegarzttätigkeit mit privatärztlicher Abrechnung hat der Ge-\n\nsetzgeber keine gesonderte Definition getroffen; die des Vertragsarztrechts gilt \n\nauch für privatärztliche Belegärzte (vgl. Geiß, Die Haftung des Belegarztes, 91, \n\n94 f., in: Das Belegarztsystem, Recht der Medizin, Bd. 1, 1994). Aus § 121 \n\nAbs. 1 SGB V ergibt sich, dass die belegärztliche Tätigkeit durch einen Einzel-\n\nBelegarzt ausgeübt werden kann, vorzugsweise jedoch durch mehrere Beleg-\n\närzte gleicher Fachrichtung (kooperatives Belegarztwesen) ausgeübt werden \n\nsoll. Damit trägt § 121 Abs. 1 SGB V der strukturellen Entwicklung Rechnung, \n\ndie vom traditionellen Einzel-Belegarzt zunehmend zum kooperativen Beleg-\n\narztwesen führt. Dieser Wandel fand bereits Mitte der 70er Jahre Niederschlag \n\nin schriftlichen Empfehlungen von Ärztevereinigungen (vgl. Grundsatzpapier \n\nvon Bundesärztekammer, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Deutscher \n\nKrankenhausgesellschaft zur Förderung des kooperativen Belegarztwesens, \n\nDÄBl 1981, 749 ff. zur Auslegung der 1959 verabschiedeten Grundsätze für die \n\nGestaltung von Verträgen zwischen Krankenhausträgern und Belegärzten, \n\nDÄBl 1959, 1247 ff). \n\n9 \n\nb) Für die Art und Weise der ärztlichen Zusammenarbeit gibt es keine \n\nbesonderen gesetzlichen Regelungen. Eine bestimmte Rechtsform für das ko-\n\noperative Belegarztwesen hat der Gesetzgeber auch im Rahmen der vertrags-\n\närztlichen Versorgung nicht vorgeschrieben. Vielmehr steht den kooperierenden \n\nBelegärzten sowohl im vertragsärztlichen als auch im privatärztlichen Bereich \n\ndie gesamte Bandbreite der Zusammenarbeitsformen offen, die auch kooperie-\n\nrenden zur ambulanten Versorgung niedergelassenen Ärzten zur Verfügung \n\nsteht (vgl. Bergmann, Das Belegarztsystem - Qualitätssicherung durch Ver-\n\ntragsgestaltung, S. 75, 86, in: Das Belegarztsystem, aaO; Weber/Müller, Chef-\n\narzt- und Belegarztvertrag, 1999, Teil A, Rn. 36; Peters, Handbuch der Kran-\n\nkenversicherung, 19. Aufl., Teil II - Sozialgesetzbuch V, § 115 SGB V Rn. 5; \n\nJung \n\nin: von Maydell, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - \n\nGesetzliche Krankenversicherung, GK-SGB V, Stand 30. September 1994, \n\n§ 121, Rn. 4; vgl. Dolinski, Der Belegarzt, Diss. Konstanz [1996], § 2 ff. der \n\nBeratungs- und Formulierungshilfe für den Abschluss eines Belegarztvertrages \n\n[kooperatives \n\nBelegarztwesen], \n\nS. 118 ff.; \n\nGrundsatzpapier \n\nvon \n\nBundesärztekammer, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Deutscher \n\nmer, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Deutscher Krankenhausgesell-\n\nschaft zur Förderung des kooperativen Belegarztwesens, aaO, S. 750 f., insbe-\n\nsondere Hinweise 2 und 4; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 144, 296, 309). Mithin \n\nrichten sich sowohl die Vergütung der Mitglieder einer Gemeinschaft kooperie-\n\nrender Belegärzte als auch deren Haftung für Versäumnisse anderer Mitglieder \n\nnach der rechtlichen Struktur ihrer Zusammenarbeit. Entspricht diese den Krite-\n\nrien, die der erkennende Senat für eine Gemeinschaftspraxis aufgestellt hat \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 126, 135 f.), so müssen auch deren Haftungsre-\n\ngeln Anwendung finden. \n\n10 \n\nc) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht die ver-\n\ntragliche Haftung der Beklagten zu Recht bejaht, denn nach den getroffenen \n\nFeststellungen war die \"Belegärztegemeinschaft\" zwischen den Beklagten so-\n\nwie Dr. S. und Dr. R. nach Art einer Gemeinschaftspraxis organisiert. \n\n11 \n\naa) Unter dem Begriff \"Gemeinschaftspraxis\" wird die gemeinsame Aus-\n\nübung ärztlicher Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder verwandter \n\nFachgebiete in gemeinsamen Räumen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen \n\nund mit einer gemeinsamen Büroorganisation und Abrechnung verstanden, wo-\n\nbei die einzelnen ärztlichen Leistungen für den jeweiligen Patienten während \n\nder Behandlung von einem wie von dem anderen Partner erbracht werden kön-\n\nnen (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 273, 276; 142, 126, 137; 144, 296, 308). Sind \n\ndiese Voraussetzungen gegeben, ist auch bei einer Belegärztegemeinschaft \n\nder hier zu beurteilenden Art davon auszugehen, dass der jeweils behandelnde \n\nArzt die Rechtsbeziehungen zum Patienten zugleich auch für seine ärztlichen \n\nKollegen begründet; ebenso ist aus der Interessenlage und der Verkehrsauffas-\n\nsung zu entnehmen, dass der Patient zu all diesen Ärzten in vertragliche Bezie-\n\nhungen tritt, so dass gemäß § 164 BGB der Arztvertrag zwischen dem Patien-\n\nten und allen Ärzten der Gemeinschaftspraxis zustande kommt (Senatsurteil \n\nBGHZ 142, 126, 137; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 97, 273, 277; Uh-\n\nlenbruck/Schlund in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 18, \n\nRn. 14). \n\n12 \n\nDem steht nicht entgegen, dass bei einer derartigen belegärztlichen Zu-\n\nsammenarbeit aufgrund der zwischen Krankenhausträger und Beleg-\n\narzt/Belegärzten üblicherweise getroffenen vertraglichen Gestaltung des Beleg-\n\narztverhältnisses die Räumlichkeiten und die medizinischen sowie pflegeri-\n\nschen Einrichtungen vom Klinikträger gestellt werden. Ausschlaggebend ist, wie \n\ndiese Zusammenarbeit der Belegärzte im Einzelfall organisiert ist und in wel-\n\ncher Weise die Ärzte nach außen gegenüber den Patienten auftreten (gemein-\n\nsame Nennung der Ärzte auf einem Praxisschild, gemeinsame Briefbögen, Re-\n\nzepte und Überweisungsscheine, gemeinschaftliche Leistungsabrechnung). \n\n13 \n\nbb) Sowohl die Organisation der belegärztlichen Zusammenarbeit zwi-\n\nschen den Beklagten sowie Dr. S. und Dr. R. als auch ihr Auftreten nach außen \n\ngegenüber den Patienten erfüllen diese Merkmale einer \"Gemeinschaftspraxis\". \n\n14 \n\nDie betreffenden Ärzte hatten sich vertraglich als \"Belegärztegemein-\n\nschaft\" organisiert und die \"gemeinsame Führung der Klinik K.\" übernommen, \n\nan der seinerzeit keine weiteren Belegärzte tätig waren. Sie hatten ihre Zu-\n\nsammenarbeit vertraglich geregelt und dabei vereinbart, dass alle durch ihre \n\nklinische Arbeit anfallenden Honorare auf ein gemeinschaftliches Konto einge-\n\nzahlt werden sollten. Ihre Einnahmen sollten nachträglich zu gleichen Teilen an \n\nalle verteilt werden. Diese Verteilung wurde nach den unangegriffenen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichtes auch durchgeführt. Jedenfalls für die Behand-\n\nlung von Privatpatienten - der Mutter des Klägers wurde vorliegend eine Privat-\n\nrechnung erstellt - erfolgte die Rechnungslegung unter einem Briefkopf, der alle \n\nvier Belegärzte namentlich nannte. Soweit ersichtlich, ist die ärztliche Korres-\n\npondenz der Belegärztegemeinschaft, die belegärztliche Behandlung betref-\n\nfend, auf Briefpapier erfolgt, das den Kopf \"Klinik K.\" ohne weitere Differenzie-\n\nrung (wie etwa: \"Belegarzt Dr. ..\") trägt. Da die Klinik keine weiteren Belegärzte \n\nvertraglich an sich gebunden und in den Verträgen mit ihren Belegärzten eine \n\nVereinbarung getroffen hatte, wonach sicherzustellen sei, dass sich nach au-\n\nßen hin \"die Klinik und ihre Belegärzte ... als Einheit darstellen\", spricht auch \n\ndie Verwendung dieses Briefkopfes (neben dem \"Rechnungsbriefkopf\") für eine \n\ngemeinsame Außendarstellung der Belegärztegemeinschaft unter der Bezeich-\n\nnung \"Klinik K.\". Diese Form des Auftretens nach außen entspricht derjenigen \n\neiner ambulanten Gemeinschaftspraxis (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 273, aaO). \n\n15 \n\nDie von den Beklagten sowie Dr. S. und Dr. R. für die jeweilige Patientin \n\nerbrachten ärztlichen Leistungen während der Behandlung konnten von einem \n\nwie von dem anderen Partner erbracht werden. Nach den unangegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts sah der gemeinsame Dienstplan nicht \n\netwa vor, dass Patientinnen zwingend von \"ihrem\" Belegarzt behandelt wurden. \n\nDie Geburten und Operationen wurden vielmehr von dem jeweils \"diensthaben-\n\nden\" Arzt geleitet. Dem steht nicht entgegen, dass Patientinnen, die zuvor von \n\neinem der Belegärzte ambulant behandelt worden waren, nach Möglichkeit von \n\ndiesem weiterbehandelt werden sollten. Diese Form der ärztlichen Betreuung \n\nentspricht der üblichen Arbeitsteilung in einer Gemeinschaftspraxis, in der der \n\nPatient normalerweise zu \"seinem\" Arzt geht, jedoch von einem anderen Pra-\n\nxismitglied behandelt wird, wenn ersterer verhindert ist (Senatsurteil BGHZ 142, \n\n126, 136 f.). Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich insoweit \n\nnicht um eine bloße Vertretungsregelung, sondern vielmehr um ein typisches \n\nKennzeichen einer Gemeinschaftspraxis. \n\n16 \n\ncc) Aus dem Umstand, dass die Mutter des Klägers den Vertrag über ih-\n\nre ambulante Behandlung - unstreitig - nur mit einem der Belegärzte (Dr. S.) \n\ngeschlossen hat, folgt nicht, dass sich dieses Vertragsverhältnis bei ihrer statio-\n\nnären belegärztlichen Behandlung auch nur mit diesem einzelnen Belegarzt \n\nfortgesetzt hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich \n\netwas anderes auch nicht aus der Rechtsprechung des erkennenden Senates \n\nergibt. Das in diesem Zusammenhang erörterte Senatsurteil BGHZ 144, 296 \n\nbetraf einen Sachverhalt, in dem ein Patient, der in einer ambulanten Gemein-\n\nschaftspraxis behandelt worden war, anschließend stationär in einer Klinik be-\n\nlegärztlich von einem der Ärzte aus dieser Praxis weiterbehandelt wurde. Für \n\ndiesen Fall hat der erkennende Senat entschieden, dass sich der mit allen Ärz-\n\nten einer Gemeinschaftspraxis geschlossene ambulante Behandlungsvertrag \n\nmit diesen fortsetzt, wenn der Patient stationär in einer Klinik behandelt wird, in \n\nder die Ärzte der Gemeinschaftspraxis belegärztlich tätig sind. Dies gelte auch, \n\nwenn die tatsächliche stationäre Behandlung nur von einem dieser Ärzte durch-\n\ngeführt werde und hänge nicht davon ab, ob die Belegärzte auch ihre stationäre \n\nTätigkeit in Form einer Gemeinschaftspraxis organisiert hätten. Das entspricht \n\ndem bei der Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhausträgern und Be-\n\nlegärzten geltenden Grundsatz, dass die stationäre belegärztliche Behandlung \n\nnur die Fortsetzung der ambulanten Behandlung durch den gleichen Arzt dar-\n\nstellt (OLG Celle, VersR 1993, 360 mit NA-Beschluss des erkennenden Senats \n\nvom 17. November 1992 - VI ZR 58/92; Franzki/Hansen, NJW 1990, 737; vgl. \n\nauch Senatsurteil BGHZ 144, 296, 309 f.). Daraus lässt sich jedoch nicht der \n\nUmkehrschluss ziehen, dass ein Patient, der zuvor lediglich von einem der \n\nBelegärzte ambulant behandelt worden ist, bei Aufnahme in die Belegklinik \n\nnicht auch mit den anderen Belegärzten in vertragliche Beziehungen tritt, wenn \n\ndiese \n\nihre \n\nZusammenarbeit \n\nim Krankenhaus \n\nnach Art \n\neiner \n\nGemeinschaftspraxis organisiert haben. Der erkennende Senat hat bereits in \n\njener Entscheidung erwogen, dass bei entsprechenden \n\ntatsächlichen \n\nFeststellungen in Betracht komme, dass die Belegärzte hinsichtlich der im \n\nKrankenhaus erfolgten Behandlung als \"Gemeinschaftspraxis\" aufgetreten \n\n\"Gemeinschaftspraxis\" aufgetreten seien (BGHZ 144, 296, 309). Solche \n\nFeststellungen liegen hier vor und rechtfertigen die vom Berufungsgericht \n\ngezogene Folgerung, dass der von der Mutter des Klägers bei ihrer Aufnahme \n\nin die Klinik geschlossene Behandlungsvertrag mit allen vier Belegärzten \n\nzustande gekommen ist und die Beklagten deshalb vertraglich für die \n\nVersäumnisse von Dr. S. einzustehen haben. Bei dieser Sachlage kommt es \n\nnicht darauf an, ob sich ihre Einstandspflicht auch auf der Grundlage der \n\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur akzessorischen Haftung \n\nder Gesellschafter bürgerlichen Rechts für Verbindlichkeiten der Gesellschaft \n\ngemäß § 128 HGB ergäbe (vgl. BGHZ 146, 341). \n\n17 \n\ndd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei den vertraglichen Ver-\n\neinbarungen zwischen den Belegärzten handele es sich vorliegend nur um eine \n\nRegelung im Innenverhältnis. Dies mag für die Vorstellungen der beteiligten \n\nÄrzte hinsichtlich der Reichweite ihrer Vereinbarung zutreffen; für die rechtliche \n\nBewertung ihrer Zusammenarbeit kommt es jedoch nicht nur auf den Inhalt der \n\nzwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen, sondern auch darauf an, in wel-\n\ncher Weise sie nach außen gegenüber den Patientinnen auftreten. Soweit die \n\nRevision die tatrichterlichen Feststellungen zum Auftritt der \"Belegärztegemein-\n\nschaft\" nach außen anders wertet als das Berufungsgericht, kann sie damit re-\n\nvisionsrechtlich keinen Erfolg haben. \n\nIII. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \nLG Kaiserslautern, Entscheidung vom 07.05.2003 - 4 O 772/02 - \nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.11.2004 - 5 U 11/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_319-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/vi-zr-319-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"KHEntgG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_319-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_319-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/vi-zr-319-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_319-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:57.422404+00:00"}}