{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_312-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-10-18","aktenzeichen":"VI ZR 312/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 197 a.F., 249 ff.; 843 Abs. 1 Renten wegen Vermehrung der Bedürfnisse (hier: regelmäßige Pflege eines erkrank- ten Kindes) sind wiederkehrende Leistungen, für die die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt, auch wenn der Anspruch nicht aus § 843 BGB, sondern aus einem anderen Rechtsgrund (hier: Behandlungsvertrag mit einem Arzt) hergeleitet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 312/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 197 a.F., 249 ff.; 843 Abs. 1 \n\nRenten wegen Vermehrung der Bedürfnisse (hier: regelmäßige Pflege eines erkrank-\n\nten Kindes) sind wiederkehrende Leistungen, für die die vierjährige Verjährungsfrist \n\ndes § 197 BGB a.F. gilt, auch wenn der Anspruch nicht aus § 843 BGB, sondern aus \n\neinem anderen Rechtsgrund (hier: Behandlungsvertrag mit einem Arzt) hergeleitet \n\nwird. \n\nBGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 312/04 - OLG München \n LG Kempten \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2005 durch \n\ndie Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-\n\nsen, die Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen in Augsburg vom 18. November 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 127.750 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen ärztlicher Behandlungsfehler \n\nhinsichtlich der Geburt ihrer 1987 schwer behindert geborenen und 1999 ver-\n\nstorbenen Tochter auf Zahlung von Pflegemehraufwand für den Zeitraum 1988 \n\nbis 1994 in Höhe von 127.750 € in Anspruch. Die Klage \n\nist im Oktober 2002 \n\neingereicht worden. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage durch Grundurteil stattgegeben. Das Be-\n\nrufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten wegen Verjährung (§ 197 \n\n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nBGB a.F.) abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet \n\nsich die Beschwerde der Klägerin. \n\n2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie nicht aufzeigt, \n\ndass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde meint, das Berufungsgericht habe zu \n\nUnrecht angenommen, bei dem Pflegemehraufwand handele es sich um wie-\n\nderkehrende Leistungen i.S. des § 197 BGB a.F.. Solche kämen allenfalls in \n\nBetracht, soweit § 843 Abs. 1 BGB die Anspruchsgrundlage darstelle, was hier \n\nwegen § 843 Abs. 3 BGB nicht zutreffe, nicht aber, soweit sich die Ansprüche \n\n- wie hier - auch aus Vertrag herleiteten. Die Frage sei von grundsätzlicher \n\nBedeutung; im Übrigen sei die Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung zuzulassen. \n\nDem ist nicht zu folgen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Bun-\n\ndesgerichtshof bereits entschieden. Das Berufungsurteil lässt danach keinen \n\ndie Zulassung rechtfertigenden Rechtsfehler erkennen. \n\nAnsprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen sind solche, die \n\nvon vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht \n\neinmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind \n\n(BGHZ 146, 228, 232). Es muss sich um eine Verbindlichkeit handeln, die nur \n\nin den fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre charakteristische Er-\n\nscheinung hat (BGHZ 28, 144, 148; 146, 228, 232). Der Anspruch muss seine \n\ncharakteristische Erscheinung in der fortlaufenden Leistung haben und von \n\nvornherein und seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet sein, die nicht ein-\n\nmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ \n\n98, 174, 182). Vom Rechtsgrund einer Leistung hängt ihre Einbeziehung unter \n\ndie regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB im All-\n\ngemeinen nicht ab (BGHZ 28, 144, 148). \n\n7 \n\nDanach handelt es sich bei einem Mehraufwand für die regelmäßige \n\nPflege eines erkrankten Kindes um regelmäßig wiederkehrende Leistungen, \n\nauch wenn der Anspruch nicht aus § 843 BGB, sondern aus Vertrag und den \n\n§§ 249 ff. BGB hergeleitet wird. Denn die Pflege ist regelmäßig im Laufe der \n\nZeit zu erbringen und der dadurch bewirkte Schaden entsteht mit jeder einzel-\n\nnen Pflegeleistung. Entsprechendes gilt für den Ersatzanspruch. Mit einer \n\nKlage auf Ersatz des Pflegemehraufwandes kann deshalb, soweit sie künftige \n\nLeistungen betrifft, regelmäßig nicht die Zahlung einer den künftigen Aufwand \n\nabdeckenden Geldsumme verlangt werden; vielmehr ist - wie beim Unter-\n\nhaltsanspruch - auf künftige Rentenleistung zu klagen (§ 258 ZPO). \n\n8 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde geht von einem falschen Ansatz aus, \n\nwenn sie darauf abstellt, dass jetzt, nach dem Tod des Kindes, sinnvoller wei-\n\nse nur auf einen Gesamtbetrag geklagt werden kann. Darin liegt lediglich die \n\nGeltendmachung von Rückständen der wiederkehrenden Leistung. Und eben \n\ndafür gilt die besondere Verjährungsfrist des § 197 ZPO a.F., der das über-\n\nmäßige Anwachsen von Schulden, die aus den regelmäßigen Einkünften des \n\nSchuldners zu tilgen sind, verhindern soll (BGHZ 28, 144, 148 ff.; 103, 160, \n\n169). \n\n9 \n\nDem entsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass zu den \n\nwiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB auch Rückstände auf \n\nmonatliche Renten nach § 843 BGB gehören und dass für diejenigen, die ihre \n\nGrundlage in § 338 ZGB haben oder nach dem Recht der DDR auf vertragli-\n\ncher Schadensersatzpflicht beruhen, nichts anderes gelten kann (Senatsurteil \n\nvom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 1999, 1116, 1117). \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \nLG Kempten, Entscheidung vom 30.12.2003 - 1 O 2335/02 - \nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.11.2004 - 24 U 115/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_312-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-18/vi-zr-312-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_312-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_312-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-18/vi-zr-312-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_312-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:07.673983+00:00"}}