{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_307-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"VI ZR 307/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 307/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n- - 2\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde gewährt. \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 305.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\n\nsig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Dem Kläger ist \n\n \n \n \n\n- - 3\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur \n\nBegründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, weil er nach Bewil-\n\nligung der Prozesskostenhilfe die Wiedereinsetzung innerhalb der zweiwöchi-\n\ngen Frist beantragt und zugleich die Nichtzulassungsbeschwerde begründet hat \n\n(§§ 233, 234 ZPO). \n\nII. \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Klä-\n\nger rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht sein Verfahrensgrundrecht auf \n\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Deshalb verweist der Senat \n\nden Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurück. \n\n3 \n\nNach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweis-\n\naufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien \n\nzu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum \n\nBeweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen §§ 285 Abs. 1, 279 \n\nAbs. 3 ZPO fest (§§ 165, 160 Abs. 2 ZPO). Dies ist - schon im Hinblick auf die \n\ndamit regelmäßig verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs - grundsätz-\n\nlich als Verfahrensfehler anzusehen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2001 \n\n- IV ZR 264/99 - MDR 2001, 830; vom 26. April 1989 - I ZR 220/87 - NJW 1990, \n\n121, 122). Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Im Protokoll über die mündliche \n\nVerhandlung vom 25. Oktober 2004 findet sich kein Hinweis darauf, dass die \n\nParteien nach Anhörung des Gerichtssachverständigen zum Beweisergebnis \n\nverhandelt haben. \n\n \n\n- - 4\n\n4 \n\nDieser Verfahrensfehler stellt zugleich eine Verletzung des Verfahrens-\n\ngrundrechts auf rechtliches Gehör dar, weil nicht auszuschließen ist, dass die \n\nEntscheidung des Berufungsgerichts auf ihm beruht. Eine Stellungnahme des \n\nBeschwerdeführers zum Beweisergebnis hätte nämlich zu einer für ihn günsti-\n\ngeren Entscheidung führen können (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210). Der Be-\n\nschwerdeführer hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde und in den nicht nach-\n\ngelassenen Schriftsätzen vom 29. Oktober 2004 und vom 5. November 2004 \n\nUmstände vorgetragen, die die Ausführungen des Gerichtssachverständigen, \n\nauf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, in Frage stellen, soweit dieses \n\ndie hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Befund verneint hat, der am \n\n23. März 1995 bereits in der Zeit vor 10.20 Uhr ein sofortiges Handeln erforder-\n\nlich gemacht hätte. Wenn dem Kläger Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum \n\nBeweisergebnis gegeben worden wäre und er diese Gesichtspunkte vorgetra-\n\ngen hätte, hätte sich das Berufungsgericht damit auseinandersetzen und die \n\nBeweisaufnahme ergänzen müssen. Es ist nicht auszuschließen, dass es in \n\ndiesem Fall unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Kriterien (vgl. Senats-\n\nurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1027 f.; vom 3. Juli \n\n2001 \n\n- VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117; vom 19. Juni 2001 \n\n- VI ZR 286/00 - VersR 2001, 1115, 1116 und vom 29. Mai 2001 \n\n- VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030, jeweils m.w.N.) einen etwaigen Behand-\n\nlungsfehler als grob fehlerhaft bewertet hätte und damit zu einer Beweislastum-\n\nkehr hinsichtlich der Ursächlichkeit des Fehlers für die Behinderung des Klägers \n\ngekommen wäre. \n\n- - 5\n\n5 \n\nDas Berufungsgericht wird nach einer Zurückverweisung Gelegenheit \n\nhaben, auch die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vorge-\n\nbrachten Einwände des Klägers zu berücksichtigen und in seine Entscheidung \n\neinzubeziehen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 28.05.2004 - 4 O 31/02 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 08.11.2004 - 1 U 51/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_307-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vi-zr-307-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_307-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_307-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vi-zr-307-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_307-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:41.801385+00:00"}}