{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_290-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"VI ZR 290/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Januar 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SGB VII §§ 2 Abs. 1 Nr. 13 a, 104 Abs. 1, 108 Abs. 1 a) Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII. b) Die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt sich auch auf die Ent- scheidung darüber, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII oder als Hilfeleistender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII erlitten hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 290/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n24. Januar 2006 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSGB VII §§ 2 Abs. 1 Nr. 13 a, 104 Abs. 1, 108 Abs. 1 \n\na) Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII \n\nführt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII. \n\nb) Die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt sich auch auf die Ent-\nscheidung darüber, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherter aufgrund eines \nBeschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 \nSGB VII oder als Hilfeleistender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII erlitten hat. \n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04 - LG Stuttgart \n\n AG Schorndorf \n\n Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 25. August 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht Schmerzensgeldansprüche aus einer Verletzung durch \n\neine Kuh des Beklagten geltend. \n\nAm 8. November 2002 riss sich im Stall des Beklagten eine Kuh los und \n\nentwich durch das zu diesem Zeitpunkt offen stehende Stalltor. Als der Kläger \n\ndie Kuh auf der Straße laufen sah, fuhr er mit seinem Pkw hinter einem weite-\n\nren Anwohner her, der mit seinem VW-Bus die Kuh verfolgte. Dem Anwohner \n\ngelang es, die Kuh in einen Innenhof und dort in eine Scheune zu treiben. Er \n\nstellte seinen Bus und eine Regentonne vor das Scheunentor, um dieses zu \n\nversperren. Als der Kläger mit seiner Ehefrau im Innenhof mit dem anderen \n\nAnwohner das weitere Vorgehen besprach, sprang die Kuh über die Regenton-\n\nne. Der Kläger macht geltend, hierbei erheblich verletzt worden zu sein. \n\n3 \n\n4 \n\nDurch Bescheid vom 5. Mai 2004 erkannte die Unfallkasse B.-W. das \n\nstreitgegenständliche Ereignis als Arbeitsunfall gemäß §§ 8 Abs. 1, 2 Abs. 1 \n\nNr. 13 a SGB VII an. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-\n\nklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche \n\nUrteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegeh-\n\nren weiter verfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Haftung des Beklagten sei gemäß \n\n§ 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung des Unter-\n\nnehmers gelte auch gegenüber dem Nothelfer. In Kenntnis der früheren abwei-\n\nchenden Rechtsprechung sei der Wortlaut des seit dem 1. Januar 1997 an-\n\nwendbaren § 104 Abs. 1 SGB VII geändert worden. Dieser stelle nun nicht \n\nmehr wie der frühere § 636 RVO auf eine Tätigkeit im Unternehmen ab, son-\n\ndern schließe in die Haftungsbeschränkung alle Versicherten ein, \"die für ihre \n\nUnternehmen tätig sind\" oder zu den Unternehmen \"in einer sonstigen die Ver-\n\nsicherung begründenden Beziehung stehen\". Eine die Versicherung begrün-\n\ndende Beziehung sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII auch die Nothilfe. \n\n \n \n\n6 \n\n7 \n\nNach Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls durch die Unfallkasse \n\nB.-W. seien deshalb Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld ausgeschlos-\n\nsen. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es an die Fest-\n\nstellung eines Arbeitsunfalls durch die Unfallkasse B.-W. gemäß § 108 Abs. 1 \n\nSGB VII gebunden ist. Diese Vorschrift verfolgt das Ziel, durch eine Bindung \n\nvon Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Un-\n\nfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu ver-\n\nmeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtli-\n\nchen Kriterien zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 394, 396). Des-\n\nhalb ist der Zivilrichter an die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers ge-\n\nbunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbrin-\n\ngen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Bindungswir-\n\nkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Kläger den Un-\n\nfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu dem Be-\n\nklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII oder als Hilfe-\n\nleistender im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 \n\nNr. 13 a SGB VII erlitten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs und des Bundessozialgerichts war der Unfallversicherungsschutz nach \n\ndem früher geltenden § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO, der inhaltlich dem jetzigen § 2 \n\nAbs. 1 Nr. 13 a SGB VII entsprach, nur gegeben, wenn die unfallverursachende \n\nTätigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht schon \n\nnach anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 \n\nund § 539 Abs. 2 RVO, die dem jetzigen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 \n\nSGB VII entsprechen, versichert war. Der Versicherungsschutz aus § 539 \n\nAbs. 1 Nr. 9 a RVO war also im Verhältnis zu dem Versicherungsschutz nach \n\n§ 539 Abs. 1 Nr. 1 oder § 539 Abs. 2 RVO subsidiär. Bejahte ein Unfallversiche-\n\nrungsträger seine Einstandspflicht aus § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO, so verneinte \n\ner damit zugleich die Zuordnung der Unfallverletzung zu einer nach § 539 \n\nAbs. 1 Nr. 1 oder § 539 Abs. 2 RVO versicherten Tätigkeit (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 129, 195, 198 f. und vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95 - VersR 1996, \n\n856, 858; BSGE 68, 119, 121 und BSG NJW 1993, 1030). Eine Änderung ist \n\ninsoweit nach Inkrafttreten der Vorschriften des SGB VII nicht eingetreten, so \n\ndass mit der - hier vorliegenden - Bejahung der Einstandspflicht nach § 2 Abs. 1 \n\nNr. 13 a SGB VII zugleich die Zuordnung des Versicherungsfalls nach § 2 \n\nAbs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII verneint wird (vgl. Bereiter-\n\nHahn/Mehrtens, Stand 3/2004, SGB VII, § 108 Rdn. 8.1; KasselerKomm/Ricke, \n\nStand 12/2002, § 108 SGB VII Rdn. 6; Wannagat/Waltermann, Stand 9/2000, \n\n§ 108 SGB VII Rdn. 4). Der Bescheid der Unfallkasse B.-W. entfaltet daher hin-\n\nsichtlich des Vorliegens einer Nothilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII \n\nBindungswirkung auch gegenüber dem Beklagten, wenn dieser gemäß § 12 \n\nAbs. 2 SGB X - etwa durch eine eigene Antragstellung und Mitteilung des Er-\n\ngebnisses der sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung - an dem sozialver-\n\nsicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt war. \n\n8 \n\n2. Als unzutreffend erweist sich jedoch die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Haftungsbeschränkung des Unternehmers nach § 104 Abs. 1 SGB \n\nVII gelte auch gegenüber dem Nothelfer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB \n\nVII. \n\n9 \n\na) Das Berufungsgericht will das aus dem Wortlaut des § 104 Abs. 1 \n\nSGB VII herleiten und meint, dass die Nothilfe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB \n\nVII eine \"die Versicherung begründende Beziehung\" im Sinne des § 104 SGB \n\nVII sei. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr wird der Versicherungsschutz des \n\nNothelfers durch die Leistung der Nothilfe begründet und folgt unmittelbar aus \n\n§ 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII, wird also gerade nicht durch die Beziehung zu ei-\n\nnem Unternehmen begründet, wie § 104 SGB VII das voraussetzt. Das gilt nach \n\nder einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im \n\nSchrifttum auch dann, wenn die Hilfeleistung einem Unternehmer zugute kommt \n\n(vgl. OLG Dresden VersR 2001, 1035, 1038; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, \n\n1678, 1679; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, SGB VII, § 104 Rdn. 9.4; Brack-\n\nmann/Krasney, Stand 5/1998, SGB VII, § 104 Rdn. 13; KasselerKomm/Ricke, \n\nStand 8/2000, § 104 SGB VII Rdn. 11; Kater in Kater/Leube, SGB VII, 1997, \n\n§ 104 Rdn. 28; Lauterbach/Dahm, Stand 5/2005, SGB VII, § 104 Rdn. 16; \n\nWannagat/Waltermann, Stand 9/2000, § 104 SGB VII Rdn. 13). Bei einer Hilfe-\n\nleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII ergibt sich also die Unfallver-\n\nsicherung kraft Gesetzes und nicht etwa daraus, dass der Versicherte einem \n\nUnternehmen zu Hilfe kommt, sondern weil er Nothilfe im Sinne dieser Vor-\n\nschrift leistet und somit der Allgemeinheit hilft. Für diese Hilfe ist es gleichgültig, \n\nob derjenige, dem geholfen wird oder der von einer Gefahr verschont wird, ein \n\nUnternehmer oder eine andere Person ist. Der Unfallversicherungsschutz wird \n\nvielmehr für den Dienst an der Allgemeinheit gewährt und soll die Bereitschaft \n\nzur Hilfeleistung durch eine soziale Existenzsicherung fördern, nicht aber einen \n\nUnternehmer privilegieren, dem möglicherweise die Hilfeleistung zugute kommt \n\n(vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - aaO; RT-Vhdlg., \n\nIV. Wahlperiode 1928 - Anlagen -, Bd. 430, Drucks. Nr. 234, S. 9 f., 17; Riebel \n\nin Hauck/Noftz, Stand XI/1997, SGB VII, § 2 Rdn. 172; KasselerKomm/Ricke, \n\nStand 3/2001, § 133 SGB VII Rdn. 6; Wannagat/Waltermann, aaO). Der Versi-\n\n10 \n\n11 \n\ncherungsschutz für die Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII führt \n\ndemgemäß wie bei den früheren gesetzlichen Regelungen, etwa in § 636 RVO \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 38, 270, 280 f.; 129, 195, 202; vom 2. Dezember 1980 \n\n- VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260, 261; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - \n\nVersR 1987, 384, 385; vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - VersR 1990, 995, \n\n996; vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95 - VersR 1996, 856, 858; ebenso BGHZ \n\n33, 251, 258) nicht zur Anwendung des Haftungsausschlusses gemäß § 104 \n\nSGB VII. \n\nb) Dieses Ergebnis wird auch durch Sinn und Zweck des § 104 SGB VII \n\nbestätigt. \n\nDas Haftungsprivileg bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der \n\nUnternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivil-\n\nrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abzulösen, in-\n\ndem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unterneh-\n\nmen gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen Unter-\n\nnehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die al-\n\nlein von ihm getragene Beitragslast. Zum anderen soll mit ihr der Betriebsfrie-\n\nden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Be-\n\nschäftigten untereinander gewahrt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 38, 270, \n\n280; 63, 313, 315; 148, 214, 219 f.; 157, 213, 218; vom 6. Mai 1980 \n\n- VI ZR 58/79 - VersR 1980, 844, 845; vgl. auch BGHZ 52, 115, 122; BVerfGE \n\n34, 118, 129 f., 132). \n\n12 \n\nDementsprechend knüpft das SGB VII in den Vorschriften zum Haf-\n\ntungsausschluss \n\n(§ 104), zur Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften \n\n(§ 133) und zur Beitragspflicht der Unternehmer (§ 150) gleichermaßen an die \n\nTätigkeit für ein Unternehmen und an eine sonstige die Versicherung begrün-\n\ndende Beziehung zum Unternehmen an. Der Haftungsausschluss und die Bei-\n\ntragszahlung sollen damit grundsätzlich parallel laufen. \n\n13 \n\nDer Versicherungsschutz für Hilfeleistende im Sinne des § 2 Abs. 1 \n\nNr. 13 a SGB VII passt nicht zu dieser Struktur der Unfallversicherung (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - aaO). Dieser Versicherungs-\n\nschutz wird nicht von Unternehmen, sondern von der Allgemeinheit finanziert \n\n(§ 185 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII) und gilt nur für nicht in einem \n\nUnternehmen Beschäftigte (§ 135 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII), so dass auch nicht der \n\nBetriebsfrieden durch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen unmittelbar \n\ngestört wird. Schon bei der Einführung dieses Versicherungsschutzes wurde \n\ndeshalb erkannt, dass es sich hierbei eigentlich nicht um eine Unfallversiche-\n\nrung handele, sondern um einen Fall der öffentlichen Unfallfürsorge, denn die \n\nTat des Hilfeleistenden stehe \"in keinem Zusammenhang mit der Beschäftigung \n\nin einem Betrieb oder einer betriebsähnlichen Gruppe von Tätigkeiten\" (vgl. \n\nRT-Vhdlg., IV. Wahlperiode 1928 - Anlagen -, Bd. 430, Drucks. 234, S. 9 f.). Da \n\ndie finanziellen Mittel für diesen Versicherungsschutz aber von der Allgemein-\n\nheit getragen würden, bestünden keine Bedenken ihn \"in die rechtliche Form \n\nder Unfallversicherung zu kleiden\" (RT-Vhdlg. aaO). Als öffentlich-rechtliche \n\nUnfallfürsorge ist dieser Schutz darauf gerichtet, die Schäden des Hilfeleisten-\n\nden zu kompensieren, soll aber nicht einen zivilrechtlich Verantwortlichen von \n\nseiner Haftung befreien. \n\n14 \n\nDamit fehlt es an den Strukturen, aus denen sich der Haftungsaus-\n\nschluss gemäß § 104 SGB VII rechtfertigt (Finanzierung der Unfallversicherung \n\ndurch Unternehmer, Wahrung des Betriebsfriedens). Die Neuformulierung von \n\n§ 104 SGB VII, mit der im Wesentlichen die bestehende Gesetzeslage beibe-\n\nhalten werden sollte (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f.; BT-Drucks. 13/2204, S. 100), \n\nhat daran nichts geändert. Vielmehr bringt der Gesetzgeber mit dem Abstellen \n\nauf die \"die Versicherung begründende Beziehung\" zu einem Unternehmer \n\nnoch deutlicher zum Ausdruck, dass es für diesen Haftungsausschluss ent-\n\nscheidend auf die strukturellen Zusammenhänge zwischen dem Versicherten \n\nund einem Unternehmer im Rahmen der Unfallversicherung ankommt. \n\nIII. \n\n15 \n\nNach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Der erkennende Senat ist an einer eigenen Entscheidung gehin-\n\ndert, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - offen gelassen \n\nhat, ob ein Mitverschulden des Klägers vorliegt. Die Sache ist deshalb zur neu-\n\nen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schorndorf, Entscheidung vom 12.02.2004 - 2 C 595/03 - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2004 - 13 S 152/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_290-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/vi-zr-290-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":13},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":4},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_290-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_290-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/vi-zr-290-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_290-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:17.482147+00:00"}}