{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_287-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-11-15","aktenzeichen":"VI ZR 287/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 287/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. November 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 14. September 2004 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Berichterstattung \n\nin Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitung \"Lausitzer Rundschau\". In \n\nder Ausgabe vom 14. August 2003 wurde die Meldung verbreitet, dass der Klä-\n\nger auf einer französischen Autobahn statt der dort erlaubten 130 km/h mit 211 \n\nkm/h gefahren, von der Polizei ermittelt und deshalb von einem französischen \n\nGericht u.a. zu einem Monat Fahrverbot verurteilt worden sei. Der mit einem \n\nFoto des Klägers bebilderte und in der Sache zutreffende Bericht hat folgenden \n\nWortlaut: \n\n„Prinz Ernst August ist seinen Führerschein los. Der als ‚Prügelprinz’ bekannte \nErnst August von Hannover muss seinen Autoführerschein für einen Monat ab-\ngeben. Ein französisches Gericht verurteilte den Ehemann von Prinzessin Caro-\nline von Monaco am Dienstag zudem zu 728 Euro Bußgeld. Ernst August war \n\nAnfang Juni mit 211 Stundenkilometer über die Autobahn A 6 in Richtung Lyon \ngebraust. Bei der Ortschaft ... stoppte ihn die Polizei. Höchstgeschwindigkeit \nauf französischen Autobahnen sind 130 Stundenkilometer.“ \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte in zwei Urteilen zur Unterlassung so-\n\nwohl der Wort- als auch der Bildberichterstattung verurteilt. Dagegen hat die \n\nBeklagte Berufungen eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger \n\nhabe aufgrund seiner Angehörigkeit zum Welfengeschlecht und durch die Hei-\n\nrat mit Prinzessin Caroline von Monaco sowie seines mehrfachen indiskutablen \n\nfrüheren öffentlichen Verhaltens eine Position und Bedeutung erlangt, die ihn \n\nzur absoluten Person der Zeitgeschichte mache. Jedenfalls sei seine Stellung \n\nso herausgehoben, dass die anlassbezogene Berichterstattung wegen über-\n\nwiegender Interessen der Presse zulässig sei. Einschränkungen der Berichter-\n\nstattungsfreiheit seien nicht geboten, da die vom Kläger nicht abgestrittene Ver-\n\nfehlung nur die Sozial- und nicht seine Privatsphäre betreffe. Der Kläger ist dem \n\nentgegen getreten. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufungen abgewiesen. Da-\n\ngegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Wort- und Bildbe-\n\nrichterstattung gegen die Beklagte zu. Durch die individualisierende Berichter-\n\nstattung über die Verkehrsverfehlung werde zwar das allgemeine Persönlich-\n\nkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt. Er habe diesen Eingriff aber hinzuneh-\n\nmen, da die Interessen der Presse die des Klägers überwögen. Es handele sich \n\nbei der Berichterstattung über den Verkehrsverstoß des Klägers um eine der \n\nWahrheit entsprechende Meldung. Wahre Äußerungen seien grundsätzlich \n\nauch dann hinzunehmen, wenn sie für den Betroffenen nachteilig seien. Dies \n\ngelte jedenfalls dann, wenn die Meldung - wie hier - nicht die Intim-, Privat- \n\noder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffe. Derartige Äuße-\n\nrungen dürften nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlich-\n\nkeitsrecht des Betroffenen untersagt bzw. mit negativen Sanktionen verknüpft \n\nwerden, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung sowie bei Eintreten \n\neiner Prangerwirkung. Voraussetzung sei aber auch dann, dass eine Abwägung \n\nmit der Meinungsfreiheit deren Zurücktreten ergebe. Eine solche die Pressefrei-\n\nheit einschränkende Sachlage sei hier nicht gegeben. \n\n6 \n\nDie öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, \n\nAbbildung oder Darstellung des Täters stelle zwar regelmäßig eine erhebliche \n\nBeeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters dar, weil sein Fehlverhal-\n\nten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums \n\nnegativ qualifiziert werde. Vorliegend habe jedoch ein erhebliches Informationsin-\n\nteresse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über die vom Kläger begange-\n\nne Tat bestanden, was sich schon daran zeige, dass die Meldung von nahezu \n\nder gesamten deutschen, auch der sog. \"seriösen\" Presse verbreitet worden sei. \n\nGrundlage für das Informationsinteresse sei dabei zum einen die Abstammung \n\ndes Klägers, der zudem der Ehemann der ständig im Licht der Öffentlichkeit ste-\n\nhenden Prinzessin Caroline von Hannover, vormals Monaco, sei. \n\n7 \n\nIm Streitfall komme entscheidend hinzu, dass der Kläger in der jüngeren \n\nVergangenheit durch mehrere Verfehlungen, die zum Teil zur Strafverfolgung \n\ngeführt hätten, aufgefallen sei. Er habe durch diese Vorfälle zwar nicht die Stel-\n\nlung einer absoluten Person der Zeitgeschichte erlangt, jedoch vor dem Hinter-\n\ngrund seiner Herkunft und Heirat und durch sein Verhalten das Interesse der Öf-\n\nfentlichkeit an der Frage geweckt, ob es weiterhin auffällige Verhaltensweisen \n\noder sogar Gesetzesverstöße in der Öffentlichkeit von ihm gebe. Das vom Kläger \n\nselbst hervorgerufene Interesse sei durch die von ihm in Frankreich begangene \n\nTat betroffen und durch die verbreitete Meldung in angemessener Weise befrie-\n\ndigt worden. Er habe nämlich einen schwer wiegenden Rechtsverstoß begangen, \n\nder ein Berichterstattungsinteresse geradezu provoziere. Eine solch massive \n\nÜberschreitung setze ein vorsätzliches Handeln und Hinwegsetzen über die für \n\nalle geltenden Regeln voraus. Der Gesetzesverstoß stelle allein wegen der ho-\n\nhen Geschwindigkeit jedenfalls eine abstrakte Gefährdung der Allgemeinheit dar. \n\nIn einem solchen Fall genieße die aktuelle Berichterstattung Vorrang vor den In-\n\nteressen des Betroffenen, zumal der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die \n\nseine Sozialsphäre betreffende wahre Meldung über den Verkehrsverstoß nicht \n\nerheblich sei und er weder stigmatisiert noch ausgegrenzt oder an den Pranger \n\ngestellt werde. \n\n8 \n\nDie Beklagte sei auch berechtigt gewesen, den zulässigen Wortbericht \n\nmit einem - wie hier geschehen - kontextneutralen Portraitfoto des Klägers zu \n\nbebildern. Die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 KUG lägen vor, da der Ver-\n\nkehrsverstoß des Klägers ein zeitgeschichtlich berichtenswertes Ereignis \n\ndarstelle. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung Stand. \n\n1. Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Berichterstattung über den \n\nVerkehrsverstoß des Klägers der Wahrheit entspricht. Dagegen bringt die Revi-\n\nsion nichts vor. Die Problematik einer Verdachtsberichterstattung über Ermitt-\n\nlungsverfahren, die ungeklärte Straftaten betreffen (dazu Senatsurteil BGHZ \n\n143, 199, 203 ff.), stellt sich daher im Streitfall nicht. \n\n11 \n\n2. Entscheidungserheblich ist die Frage, ob und gegebenenfalls unter \n\nwelchen Voraussetzungen über weniger schwerwiegende Straftaten oder Ord-\n\nnungswidrigkeiten unter Namensnennung und Beifügung eines Bildes des Tä-\n\nters berichtet werden darf. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Beru-\n\nfungsgericht die Zulässigkeit der Berichterstattung ohne Rechtsfehler bejaht. \n\n12 \n\na) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Revision, dass die öffentliche \n\nBerichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Dar-\n\nstellung des Täters regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlich-\n\nkeitsrechts des Täters darstelle, weil sein Fehlverhalten öffentlich bekannt ge-\n\nmacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert werde \n\n(vgl. BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG, NJW 1993, 1463, 1464). Unrichtig ist aber \n\nihre Auffassung, eine derartige Berichterstattung sei nur in Fällen schwerer Kri-\n\nminalität zulässig. Ein solcher Grundsatz lässt sich weder aus der Rechtspre-\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts noch aus der des erkennenden Senats \n\nherleiten. Dabei kann hier dahin stehen, ob der Verkehrsverstoß des Klägers \n\ndem Bereich der \"Kleinkriminalität\" zuzurechnen ist oder ob es sich sogar nur um \n\neine Ordnungswidrigkeit handelt. \n\n13 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. \n\nBVerfGE 35, 202, 230 ff.; BVerfG, aaO) sprechen erhebliche Erwägungen für \n\neine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der \n\nÖffentlichkeit über vorgefallene Straftaten, weil Straftaten zum Zeitgeschehen \n\ngehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien überhaupt ist, und weil unter \n\nanderem die Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung und die Beeinträchti-\n\ngung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein \n\ndurchaus anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Tä-\n\nter begründen. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit \n\nan einer Berichterstattung gegen den damit zwangsläufig verbundenen Ein-\n\nbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters verdient für die aktuelle Bericht-\n\nerstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vor-\n\nrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmen-\n\nschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich \n\nnicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktio-\n\nnen beugen. Er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch \n\nseine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem \n\nPrinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen \n\nWegen befriedigt wird. \n\n14 \n\nDas Bundesverfassungsgericht (aaO) hat daraus hergeleitet, dass bei \n\nschweren Straftaten regelmäßig ein Interesse der Öffentlichkeit an einer auch \n\ndie Person des Täters einbeziehenden vollständigen Information über die Straf-\n\ntat besteht. Dabei und auch für den Bereich sonstiger Straftaten ist zu beach-\n\nten, dass der Vorrang des Informationsinteresses nicht schrankenlos besteht, \n\nvielmehr der Einbruch in die persönliche Sphäre des Täters durch den Grund-\n\nsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist, so dass eine Berichterstattung unter \n\nNamensnennung und Abbildung des Täters in Fällen der Kleinkriminalität und \n\nbei Jugendlichen keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das \n\ngrundsätzlich vorgehende Informationsinteresse an der aktuellen Berichterstat-\n\ntung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstän-\n\nde des Einzelfalles entscheiden. \n\n15 \n\nbb) Ein davon abweichender Maßstab lässt sich der Rechtsprechung des \n\nerkennenden Senats nicht entnehmen. In der von der Revision herangezoge-\n\nnen Entscheidung (BGHZ 143, 199 ff.) hat der Senat vielmehr ausgeführt, bei \n\nStraftaten, die die Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren, könne wegen \n\nder Stellung der Person des Beschuldigten und der Art der Straftat eine na-\n\nmentliche Berichterstattung auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität \n\nzulässig sein (aaO, S. 207). Auch früher schon hat der erkennende Senat be-\n\ntont, dass es für die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung auf \n\ndie Art der Tat und die Person des Täters ankommen kann (Senatsurteil BGHZ \n\n36, 77, 82 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 - NJW \n\n1994, 1950, 1952). \n\n16 \n\ncc) In der veröffentlichten Rechtsprechung der Obergerichte ist die Zu-\n\nlässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung bei schweren Straftaten \n\nmehrfach bejaht (vgl. OLG Brandenburg, AfP 1995, 520, 522; OLG Frankfurt, \n\nAfP 1990, 229; OLG Köln, AfP 1986, 347), bei unspektakulärer Kriminalität da-\n\ngegen gelegentlich verneint worden (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1996, 530, 531). \n\nDoch ist die Zulässigkeit der Berichterstattung auch bei Straftaten unterhalb der \n\nSchwelle der Schwerkriminalität bejaht worden, weil die Art der Tat oder die \n\nPerson bzw. Stellung des Täters ein Informationsinteresse rechtfertigten (OLG \n\nBraunschweig, NJW-RR 2005, 195 f.; OLG München, NJW-RR 2003, 111). \n\n17 \n\ndd) Auch in der Literatur wird die Notwendigkeit einer Abwägung der wi-\n\nderstreitenden Grundrechte im Einzelfall betont (Löffler/Steffen, Presserecht, \n\n4. Aufl., § 6 LPG Rn. 205 ff.; MünchKomm-BGB/Rixecker, 4. Aufl., § 12 Anh.Rn. \n\n146; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 19.24 ff., 19.32 ff.; Staudinger/Hager, \n\n13. Bearb., § 823 Rn. C 202 f.) und insbesondere auch die Auffassung vertre-\n\nten, dass eine identifizierende Berichterstattung auch in Fällen kleiner oder mitt-\n\nlerer Kriminalität gerechtfertigt sein kann, wenn wegen der Person des Täters \n\nein besonderes Informationsinteresse besteht (Löffler/Steffen, aaO, Rn. 208; \n\nSoehring, aaO, Rn. 19.25). Sofern der Rechtsprechung teilweise ein engerer \n\nMaßstab entnommen wird (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und \n\nBildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 169; Löffler/Ricker, Handbuch des \n\nPresserechts, 5. Aufl., Kap. 42 Rn. 13), kann dem nicht gefolgt werden. \n\n18 \n\n19 \n\nb) Nach dem dargelegten Maßstab ist die Abwägung, die das Beru-\n\nfungsgericht für den Streitfall vorgenommen hat, nicht zu beanstanden. \n\naa) Es kann dahinstehen, ob über einen Verkehrsverstoß, wie der Kläger \n\nihn begangen hat, unter Namensnennung und Abbildung auch eines bisher der \n\nÖffentlichkeit unbekannten Täters hätte berichtet werden dürfen. Im Fall des \n\nKlägers hat das Berufungsgericht jedenfalls ein überwiegendes Informationsin-\n\nteresse zu Recht bejaht. \n\n20 \n\nEs hat dies zutreffend zunächst aus der Art der Tat hergeleitet. Es han-\n\ndelte sich um eine ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, wie sie nur \n\nvorsätzlich hat geschehen können, so dass in ihr eine krasse Missachtung be-\n\nstehender Regeln zum Ausdruck kommt. Zudem gehen von einer derartigen \n\nFahrweise erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer aus, die wegen \n\ndes bestehenden Tempolimits nicht damit rechnen, dass sich ein Fahrzeug \n\nderart schnell von hinten nähert; ob es hier tatsächlich zu einer Gefahrensituati-\n\non gekommen ist, ist dabei unerheblich. Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf, \n\nüber eine derart unverantwortliche Verhaltensweise informiert zu werden, zumal \n\nschon der Berichterstattung über den Verstoß als solchen und seine Ahndung \n\nin Frankreich ein erheblicher Informationswert zukommt. \n\n21 \n\nNicht zu beanstanden ist weiter die Erwägung des Berufungsgerichts, \n\ndass auch wegen der Person des Klägers ein besonderes Informationsinteres-\n\nse zu bejahen sei. Es stellt zutreffend auf Herkunft und Stellung des Klägers \n\nund darauf ab, dass dieser nicht nur wegen des vorliegenden Vorfalls, sondern \n\nauch schon wegen seines bisherigen Verhaltens in der Öffentlichkeit selbst ein \n\nerhebliches Interesse an seiner Person auf sich gezogen hat. Der Kläger ist \n\naufgrund dieser Umstände eine in der Öffentlichkeit bekannte Person, über de-\n\nren Verhalten jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen \n\nberichtet werden durfte. Dass ein erhebliches Informationsinteresse bestand, \n\nzeigt sich auch daran, dass der Vorfall Gegenstand der Berichterstattung der \n\ngesamten, auch der \"seriösen\" Presse war. \n\n22 \n\nDurchschlagende entgegenstehende Interessen des Klägers hat das Be-\n\nrufungsgericht mit nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Die Presse-\n\nberichte mögen für den Kläger zwar lästig und peinlich gewesen sein. Es ist \n\njedoch nicht erkennbar, dass sie eine erhebliche Belastung, eine Stigmatisie-\n\nrung, eine Ausgrenzung oder gar eine Prangerwirkung zur Folge gehabt haben \n\nkönnten. \n\n23 \n\nbb) Die dargelegten Erwägungen rechtfertigen nicht nur die Wortbericht-\n\nerstattung, sondern auch die Veröffentlichung eines kontextneutralen Fotos zu \n\ndem Bericht. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass die Vor-\n\naussetzungen des § 23 Abs. 1 KUG vorliegen, weil der berichtete Vorgang ein \n\nzeitgeschichtlich berichtenswertes Ereignis darstellt. Der Begriff der Zeitge-\n\nschichte erfasst nicht allein Vorgänge von historischer oder politischer Bedeu-\n\ntung, sondern wird vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt; \n\nzum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die \n\nPresse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum \n\nbesitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was \n\nöffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess \n\nherausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE \n\n101, 361, 391). Danach ist die angegriffene Veröffentlichung hier nicht zu bean-\n\nstanden. Die krasse Missachtung der Verkehrsregeln eines Nachbarstaates \n\ndurch eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ist entgegen den Ausführun-\n\ngen der Revision kein alltäglicher Vorgang wie etwa Falschparken oder eine \n\nmaßvolle Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern ein im oben definierten \n\nSinne zeitgeschichtlicher Vorgang, über den die Öffentlichkeit informiert werden \n\ndarf. \n\n24 \n\nDie Veröffentlichung des Fotos des ohnehin weithin bekannten Klägers \n\nbewirkte keinen weiter gehenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht als die \n\nWortberichterstattung. Die konkrete Abbildung als solche hat keinen eigenstän-\n\ndigen Verletzungseffekt, stammt nicht aus der Intimsphäre des Klägers und ist \n\nauch nicht aus ihrem Kontext gerissen und in einen anderen gestellt (vgl. dazu \n\nBVerfG, NJW 2001, 1921, 1924; von Strobl-Albeg in: Wenzel, aaO, Kap. 8 \n\nRn. 27 f.). Für die Abwägung kann deshalb auf die vorstehenden Ausführungen \n\nzur Wortberichterstattung Bezug genommen werden. \n\n25 \n\nc) Die Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichts-\n\nhofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 in dem Verfahren von Hannover \n\ngegen Deutschland (NJW 2004, 2647 ff.) führt hier entgegen den Ausführungen \n\nder Revision nicht zu einer anderen Beurteilung. In jenem Fall ging es darum, \n\ndass in verschiedenen deutschen Zeitschriften erschienene Fotoaufnahmen die \n\ndortige Beschwerdeführerin in Szenen ihres Alltagslebens, also bei Tätigkeiten \n\nrein privater Art zeigten. Eine solche Berichterstattung, zumal durch die Sensa-\n\ntionspresse, hat der Gerichtshof für unzulässig gehalten, weil sie auch unter \n\nBerücksichtigung des Art. 10 EMRK gegen Art. 8 EMRK verstoße, da die Ver-\n\nöffentlichung der umstrittenen Fotos und Artikel nur die Neugier eines bestimm-\n\nten Publikums über das Privatleben der Beschwerdeführerin habe befriedigen \n\nwollen und trotz des hohen Bekanntheitsgrades der Beschwerdeführerin nicht \n\nals Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse für die Gesell-\n\nschaft angesehen werden könne (aaO, S. 2650, Nr. 65). \n\n26 \n\nDem gegenüber hat im Streitfall der von der Berichterstattung Betroffene \n\ndurch die Begehung eines gravierenden Verkehrsverstoßes den Bereich rein \n\nprivater Betätigung verlassen und sich selbst - wie oben dargelegt - zum Ge-\n\ngenstand des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gemacht. Der eine \n\nandere Fallkonstellation betreffenden Entscheidung des Gerichtshofs ist nicht \n\nzu entnehmen, dass die vorliegende Berichterstattung unzulässig sein könnte. \n\n27 \n\nNach dem Maßstab des Gerichtshofs ist grundsätzlich zu unterscheiden \n\nzwischen einer Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer \n\nDiskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten und zum Beispiel Per-\n\nsonen des politischen Lebens, insbesondere bei Wahrnehmung ihrer Amtsge-\n\nschäfte, betreffen, und einer Berichterstattung über Einzelheiten des Privatle-\n\nbens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat. Nur im ersten Fall hat die \n\nPresse ihre wesentliche Rolle als „Wachhund“ in der demokratischen Gesell-\n\nschaft wahrzunehmen und dazu beizutragen, \"Ideen und Informationen zu Fra-\n\ngen allgemeinen Interesses zu vermitteln\", während sie dies im zweiten Fall \n\nnicht tut (aaO, S. 2649, Nrn. 63, 64). \n\n28 \n\nBei Zugrundelegung dieses Maßstabs kann eine identifizierende Bericht-\n\nerstattung über Straftaten (oder auch nicht unerhebliche Ordnungswidrigkeiten) \n\nersichtlich geeignet sein, Ideen und Informationen zu Fragen von allgemeinem \n\nInteresse zu vermitteln und eine Diskussion hierüber in der Gesellschaft anzu-\n\nstoßen oder zu bereichern. Das zeigt auch der Streitfall. Zum einen hat der Klä-\n\nger in den Instanzen und in der Revisionsbegründung selbst zur unterschiedli-\n\nchen Ausgestaltung des Tempolimits in verschiedenen Staaten allgemeine Aus-\n\nführungen gemacht. Zum anderen kann nicht zweifelhaft sein, dass es in einer \n\ndemokratischen Gesellschaft Gegenstand der Diskussion sein kann, wenn sich \n\neine in der Öffentlichkeit bekannte Person über bestehende Regeln, mögen es \n\nauch die eines benachbarten Staates sein, in krasser Weise hinwegsetzt. Auch \n\ninsoweit kann und darf die Presse ihre Funktion als \"Wachhund\" wahrnehmen, \n\nweil es hier nicht um die Befriedigung der Neugier eines bestimmten Publikums \n\nam Privatleben Prominenter geht, sondern darum, die Öffentlichkeit über das \n\nGeschehen angemessen zu informieren. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2004 - 27 O 790/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2004 - 9 U 95/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_287-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-15/vi-zr-287-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_287-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_287-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-15/vi-zr-287-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_287-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:10:40.053079+00:00"}}