{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_280-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"VI ZR 280/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 280/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2005 \nBlum \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 19. September 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Mül-\n\nler, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge \n\nund Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts \n\nMainz vom 6. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklagten als un-\n\nzulässig verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraft-\n\nfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädig-\n\nten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die Haftung ist \n\ndem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Ver-\n\nkehrsunfall im September 2003 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Die \n\nKlägerin stellte der Beklagten dafür insgesamt 795,83 €\n\n in Rechnung. Diese \n\nbezahlte nur 391,99 €; weitere Zahlungen lehnte sie m it der Begründung ab, \n\ndie Klägerin habe sich dem Unfallgeschädigten gegenüber schadensersatz-\n\npflichtig gemacht, weil sie ihn nicht auf die Möglichkeit der Anmietung zu einem \n\nwesentlich günstigeren Tarif hingewiesen habe, wie er etwa von der AVIS Au-\n\ntovermietung, der Franchisegeberin der Klägerin, angeboten werde. Die Be-\n\nklagte hat sich mögliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten abtreten \n\nlassen und in Höhe des Differenzbetrages gegen die Klageforderung aufge-\n\nrechnet. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die \n\nBerufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit wel-\n\ncher die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision im Tenor zugelassen und dazu \n\nam Schluss der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Revision sei zur Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zuge-\n\nlassen worden, § 543 Abs. 2 ZPO. Zur Frage der Aufklärungs- und Hinweis-\n\npflichten des Autovermieters lägen zahlreiche Entscheidungen mit unterschied-\n\nlichen Ergebnissen vor. Umstritten sei auch die Frage der Beurteilung eines \n\nAutovermieters, der zugleich unter einer anderen Firma ein Franchiseunter-\n\nnehmen führe. \n\n4 \n\nHiernach hat das Berufungsgericht die Revision nur beschränkt auf die \n\nzur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zugelassen. Das war zulässig, weil \n\nes sich um einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren \n\nTeil des Gesamtstreitstoffes handelt, ebenso wie im Falle verschiedener selbst-\n\nständiger Klageansprüche (vgl. BGHZ 53, 152, 155). Die Zulässigkeit einer so \n\nbeschränkten Zulassung der Revision folgt auch daraus, dass die Beklagte von \n\nsich aus ebenfalls die Revision mit dieser Beschränkung hätte durchführen \n\nkönnen. Es genügte auch, dass das Berufungsgericht die Beschränkung der \n\nZulassung nur in den Entscheidungsgründen ausgesprochen hat (st. Rspr. vgl. \n\nSenatsurteil vom 9. Januar 2001 - VI ZR 407/99 - VersR 2001, 902; BGHZ 48, \n\n134, 136; BGH, Urteile vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - VersR 1999, 123, \n\n124, insoweit nicht in BGHZ 138, 67; vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - \n\nVersR 2000, 856, 857, insoweit nicht in BGHZ 144, 59; und vom 12. November \n\n2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612 jeweils m.w.N.). \n\n5 \n\nSoweit die Revision zugelassen worden ist, fehlt es an der gemäß § 551 \n\nAbs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlichen Revisionsbegründung. Beide Vorinstanzen \n\nhaben übereinstimmend die Klageforderung für begründet und die zur Aufrech-\n\nnung gestellte Gegenforderung für unbegründet erachtet. Die Beklagte befasst \n\nsich in ihrer Revisionsbegründung ausschließlich mit der Hauptforderung und \n\nmacht geltend, der von der Klägerin verlangte Tarif sei nicht als \"erforderlich\" \n\nim Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen und deshalb von der Be-\n\nklagten nicht zu erstatten. Hingegen lassen ihre Ausführungen nicht erkennen, \n\ndass und mit welcher Begründung sie sich gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts wendet, dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, den \n\nUnfallgeschädigten auf etwaige günstigere Tarife hinzuweisen, so dass dieser \n\nsie wegen des Unterlassens einer solchen Information nicht mit Erfolg auf \n\nSchadensersatz in Anspruch nehmen könne. Hierauf hat die Klägerin in ihrer \n\nRevisionserwiderung ausdrücklich hingewiesen, ohne dass die Revision ihr \n\nVorbringen insoweit ergänzt oder zu erkennen gegeben hat, dass sie sich auch \n\ngegen die Aberkennung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung wen-\n\ndet, hinsichtlich derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. \n\n6 \n\n7 \n\nMangels Angabe der erforderlichen Revisionsgründe ist die Revision als \n\nunzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). \n\nII. \n\nDie Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMül-\n\nler Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mainz, Entscheidung vom 03.03.2004 - 88 C 424/03 - \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 06.10.2004 - 3 S 56/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_280-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/vi-zr-280-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_280-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_280-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/vi-zr-280-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_280-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:52.321796+00:00"}}