{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_279-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-03-14","aktenzeichen":"VI ZR 279/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§§ 823 Abs. 1 Aa BGB Zum Umfang der Risikoaufklärung bei fremdnützigen Blutspenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n14. März 2006 \nH o l m e s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 279/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\n§§ 823 Abs. 1 Aa BGB \n\nZum Umfang der Risikoaufklärung bei fremdnützigen Blutspenden. \n\nBGH, Urteil vom 14. März 2006 - VI ZR 279/04 - Pfälzisches OLG Zweibrücken \n\n LG Kaiserslautern \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivil-\n\nsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom \n\n19. Oktober 2004 aufgehoben, soweit zu Lasten des Klägers er-\n\nkannt worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten, einem Blutspendedienst, \n\nSchmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünf-\n\ntige Schäden wegen aufgrund einer Blutspende eingetretener chronifizierter \n\nneuropathischer Schmerzen in seinem linken Arm. Der Kläger verspürte beim \n\nEinführen der Kanüle für die Blutabnahme am 29. Oktober 1999 in den linken \n\nUnterarm einen Schmerz, worauf eine Ärztin der Beklagten die Lage der Nadel \n\nkorrigierte und sie etwas herauszog. Der Kläger erlitt durch den Einstich eine \n\nTraumatisierung des nervus cutaneus antibracchii medialis (Hautnerv) des lin-\n\nken Unterarms; es entwickelte sich ein Neurom, das zweimal operativ ein-\n\nschließlich Verlagerung des betroffenen Nervs behandelt wurde. Der Kläger \n\nleidet weiterhin an Schmerzen im linken Unterarm und ist auf andauernde Ein-\n\nnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Eine vollständige Genesung ist eher \n\nunwahrscheinlich. Wegen der Medikamenteneinnahme kann der Kläger seinen \n\nDienst als Polizeibeamter nur noch halbschichtig leisten. Er verlangt - nunmehr \n\nnur noch gestützt auf den Vorwurf unzureichender Aufklärung über die mit der \n\nBlutspende verbundenen Risiken - ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 \n\nDM, Attestkosten von 181,20 DM, entgangene Schichtzulage von Mai 2000 bis \n\nDezember 2000 von 800 DM, 3.842,80 DM Fahrtkosten zu Arztterminen und \n\n2.634,73 DM entgangene Zulagen \n\nfür Dienste zu ungünstigen Zeiten \n\n(Nacht-/Feiertagszulage) von Mai bis Dezember 2000. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\nauf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil abgeändert, dem Klä-\n\nger ein Schmerzensgeld von 15.000 € (nebst Zinsen) zugesprochen und der \n\nKlage im Übrigen bis auf die entgangenen Zulagen für Dienste zu ungünstigen \n\nZeiten und einen Teil der Fahrtkosten in Höhe von 1.842,80 DM stattgegeben. \n\nDie weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils, der Kläger im Wege der Anschlussrevision die Verur-\n\nteilung der Beklagten auch hinsichtlich der vom Berufungsgericht abgewiese-\n\nnen Beträge. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers aus §§ 823 \n\nAbs.1, 831, 847 BGB aF sowie aus positiver Vertragsverletzung eines Arztver-\n\ntrages. Der eingetretene Nervschaden hafte der Blutspende als seltenes Risiko \n\nspezifisch an. Die Verwendung von Nadeln mit größerem Kaliber als bei einer \n\n\"normalen\" Blutentnahme erhöhe das Verletzungsrisiko und habe Auswirkun-\n\ngen auf das Ausmaß der Verletzungen und die Heilungsaussichten; eine Chro-\n\nnifizierung der durch die Nervverletzung ausgelösten Schäden sei in diesen \n\nFällen typisch. Angesichts der mit der Chronifizierung der Schmerzen und dar-\n\naus folgend der Dauereinnahme von Schmerzmitteln verbundenen einschnei-\n\ndenden Beeinträchtigung der Lebensführung des betroffenen Spenders sei über \n\ndas entsprechende Risiko aufzuklären. Gerade weil der Eingriff medizinisch \n\nnicht geboten gewesen sei, wäre eine ausführliche und eindringliche Informati-\n\non über etwaige nachteilige Folgen der Blutspende erforderlich gewesen. Dies \n\nentspreche auch den gesetzlichen Vorgaben aus dem Gesetz zur Regelung \n\ndes Transfusionswesens (TFG). Von einer mutmaßlichen Einwilligung könne \n\nauch im Hinblick auf die am 7. Januar 2000 erfolgte weitere Blutspende nicht \n\nausgegangen werden, da dem Kläger auch zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst \n\ngewesen sei, dass es sich bei der am 29. Oktober 1999 erlittenen Verletzung \n\num einen dauerhaften Nervschaden (statt wie von ihm angenommen eine Seh-\n\nnenverletzung, die folgenlos abheilen werde) gehandelt habe. Die vom Kläger \n\ngeltend gemachten materiellen Schadenspositionen seien dagegen nur teilwei-\n\nse belegt (Fahrten zu Arztterminen etc.) bzw. nicht schlüssig vorgetragen (ent-\n\ngangene Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten). \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nA. Zur Revision der Beklagten \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. \n\nDem Kläger stehen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche \n\naus §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB aF wegen des aufgrund unzureichender Auf-\n\nklärung rechtswidrigen Eingriffs vom 29. Oktober 1999 zu. Entgegen der An-\n\nsicht der Revision hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Selbst-\n\nbestimmungsaufklärung im Falle einer Blutspende nicht überspannt. \n\n6 \n\n1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, \n\ndass ärztliche Heileingriffe grundsätzlich der Einwilligung des Patienten bedür-\n\nfen, um rechtmäßig zu sein, und dass diese Einwilligung nur wirksam erteilt \n\nwerden kann, wenn der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seine Er-\n\nfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit we-\n\nsentlich anderen Belastungen, Chancen und Gefahren im Großen und Ganzen \n\naufgeklärt worden ist. Nur so werden sein Selbstbestimmungsrecht und sein \n\nRecht auf körperliche Unversehrtheit gewahrt (grundlegend Senatsurteile BGHZ \n\n29, 46; 29, 176). Davon geht das Berufungsgericht aus und das zieht auch die \n\nRevision nicht in Zweifel. \n\n7 \n\n2. Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht bei einer Blutspende \n\nkönnen nicht deshalb geringer sein, weil sie nicht der Heilung des Spenders \n\ndient, sondern - wie im Streitfall - ausschließlich fremdnützig erfolgt. Auch ein \n\nderartiger Spender ist für die Dauer des Blutspendevorgangs als Patient anzu-\n\nsehen und hat sowohl Anspruch auf eine dem ärztlichen Standard entspre-\n\nchende Durchführung der Blutentnahme als auch auf eine hinreichende Aufklä-\n\nrung über die damit verbundenen Risiken. Dies gebieten schon sein Selbstbe-\n\nstimmungsrecht und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit. \n\n8 \n\na) Hinsichtlich des Umfangs der Aufklärungspflicht kann die Situation des \n\nfremdnützigen Spenders insoweit nicht schlechter sein als diejenige eines Pati-\n\nenten, der sich einem rein kosmetischen Eingriff unterzieht. Für solche Fälle hat \n\nder erkennende Senat den Grundsatz aufgestellt, dass ein Patient umso aus-\n\nführlicher und eindrücklicher über Erfolgsaussichten und etwaige schädliche \n\nFolgen eines ärztlichen Eingriffs zu informieren ist, je weniger dieser medizi-\n\nnisch geboten ist, also nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie der Heilung ei-\n\nnes körperlichen Leides dient, sondern eher einem psychischen und ästheti-\n\nschen Bedürfnis (Senatsurteil vom 6. November 1990 - VI ZR 8/90 - VersR \n\n1991, 227). Die Anforderungen an die Aufklärung sind in solchen Fällen sehr \n\nstreng: Der Patient muss darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen \n\ner günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor \n\nAugen geführt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen \n\nMisserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs oder sogar gesundheitliche \n\nBeeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt \n\nals Folge des Eingriffs in Betracht kommen (vgl. u.a. Senatsurteile vom 16. No-\n\nvember 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153; vom 6. November 1990 \n\n- VI ZR 8/90 - VersR 1991, 227 m.w.N.). \n\n9 \n\nb) Diese Grundsätze gelten erst recht bei einer Blutspende, die dem \n\nSpender weder gesundheitliche noch sonstige Vorteile körperlicher Art bringen \n\nkann, sondern allein zugunsten der Allgemeinheit erfolgt. Auch und gerade in \n\nsolchen Fällen besteht eine besondere Verantwortung des Arztes, dem Spen-\n\nder als seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen \n\nzu stellen, damit dieser voll informiert sein Selbstbestimmungsrecht ausüben \n\nkann, ob er zum Wohle der Allgemeinheit bereit ist, auch ein - wenn auch selte-\n\nnes - Risiko bleibender Schäden für seine Gesundheit auf sich zu nehmen (so \n\nauch Deutsch/Bender/Eckstein/Zimmermann, Transfusionsrecht, Rn. 193, 196). \n\n10 \n\nDiese Grundsätze stehen im Einklang mit den entsprechenden Regelun-\n\ngen des Transfusionsgesetzes. Wenn dieses auch in erster Linie dem Schutz \n\ndes Empfängers dient, so ist immerhin in § 6 Abs. 1 Satz 1 TFG geregelt, dass \n\neine Spendeentnahme nur durchgeführt werden darf, wenn die spendende Per-\n\nson vorher in einer für sie verständlichen Form über Wesen, Bedeutung und \n\nDurchführung der Spendeentnahme und der Untersuchungen sachkundig auf-\n\ngeklärt worden ist und in die Spendeentnahme und die Untersuchungen einge-\n\nwilligt hat. Ob damit auch die Aufklärung des Spenders über eigene Risiken der \n\nBlutentnahme spezialgesetzlich normiert werden sollte, kann jedoch letztlich \n\ndahinstehen, da sich diese Aufklärungspflicht und ihr Umfang - wie oben darge-\n\nlegt - bereits aus allgemeinen Grundsätzen ergibt. \n\n11 \n\nc) Dahinstehen kann auch, ob - wie die Revision meint - die Blutspende \n\neinen Routineeingriff wie eine öffentlich empfohlene Impfung darstellt, bei wel-\n\ncher der Arzt ausnahmsweise davon ausgehen darf, dass der Patient nach der \n\nInformation durch ein Merkblatt auf eine zusätzliche mündliche Risikodarstel-\n\nlung keinen Wert legt. Bei derartigen Routinemaßnahmen kann es zwar im Ein-\n\nzelfall genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit \n\nzu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird, was \n\nder Senat im Fall einer von den Gesundheitsbehörden nach Abwägung des Für \n\nund Wider empfohlenen Polio-Schluckimpfung entschieden hat (BGHZ 144, 1, \n\n14). Die Notwendigkeit einer solchen Impfung war in der Bevölkerung seit lan-\n\ngem allgemein anerkannt und wurde von den Eltern bei ihren Kindern zur Ver-\n\nmeidung der gefürchteten Kinderlähmung auf breiter Ebene veranlasst. Damit \n\nist der vorliegende Fall einer Blutspende aber schon deshalb nicht vergleichbar, \n\nweil ein Unterlassen des Eingriffs für den Spender selbst kein Risiko darstellt \n\nund deshalb eine der Polio-Schluckimpfung vergleichbare Risikoabwägung von \n\nvornherein ausscheidet. Jedenfalls wäre Voraussetzung für einen möglichen \n\nVerzicht auf eine mündliche Aufklärung, dass bereits die schriftlichen Informati-\n\nonen die Risiken für den Spender hinreichend darstellen. Davon kann jedoch im \n\nvorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht \n\nausgegangen werden. \n\n12 \n\naa) Die dem Kläger überreichten „Informationen zur Blutspende“ auf der \n\nRückseite des „Fragebogens für Blutspender“ enthalten nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Risiken folgende Belehrung: \n\n\"Mögliche Komplikationen \n\nEine Blutspende wird in der Regel gut vertragen. Nur selten kommt es \nzu Unwohlsein, Kreislaufschwäche (Schweißausbruch, Schwindel, \nÜbelkeit, Erbrechen, Ohnmacht) oder stärkeren Nachblutungen aus der \nEinstichstelle. Noch seltener sind Schädigungen von Blutgefäßen oder \nNerven sowie Entzündungsreaktionen zu erwarten.\" \n\n13 \n\nZwar ist es richtig, dass nach der Rechtsprechung des Senats der Pati-\n\nent nur \"im Großen und Ganzen\" über Chancen und Risiken der Behandlung \n\naufgeklärt werden muss. Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Be-\n\nschreibung der in Betracht kommenden Risiken (Senatsurteile BGHZ 90, 103, \n\n106; 144, 1, 7; sowie Senatsurteile vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90 - VersR \n\n1991, 777; vom 26. November 1991 - VI ZR 389/90 - VersR 1992, 238, 240), \n\ndem Patienten muss aber eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit \n\ndem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden (Senatsurteile BGHZ 90, \n\n103, 106 ff. sowie vom 07. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960). Dabei \n\nist auch über sehr seltene Risiken aufzuklären, die im Falle ihrer Verwirklichung \n\ndie Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff \n\nspezifisch, für den Laien aber überraschend sind (Senatsurteile vom 7. Februar \n\n1984 - VI ZR 188/82 - NJW 1984, 1395, 1396 und VI ZR 174/82 - NJW 1984, \n\n1397, 1398; vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89 - NJW 1990,1528; vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88 VersR 1989, 514, insoweit in \n\nBGHZ 106, 391 nicht abgedruckt). \n\n14 \n\nbb) Dass das Risiko sowohl der Verletzung des hier beim Kläger betrof-\n\nfenen Nervs als auch der Chronifizierung der durch die Nervverletzung hervor-\n\ngerufenen Schmerzen dem Eingriff (der Blutspende) spezifisch anhaftet und \n\nnicht allgemein bekannt (und damit überraschend) ist, hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen festgestellt. Dass \n\nder Kläger durch die Chronifizierung der Schmerzen mit der Folge der Notwen-\n\ndigkeit dauernder Medikamenteneinnahme und der nur halbschichtigen Berufs-\n\nfähigkeit in seiner Lebensführung schwer belastet ist, liegt auf der Hand und \n\nwird von der Revision nicht in Abrede gestellt. \n\n15 \n\ncc) Bei dieser Sachlage genügt der Hinweis in den schriftlichen „Informa-\n\ntionen“ auf \"Schädigungen von Nerven\" den oben dargelegten Anforderungen \n\nan eine ausreichende Risikoaufklärung entgegen der Ansicht der Revision \n\nnicht. Gerade angesichts der Tatsache, dass eine Nervschädigung je nach be-\n\ntroffenem Nerv ein breites Spektrum möglicher Folgen von einer vorübergehen-\n\nden Schmerzempfindung, kurzfristigen Lähmung, Taubheitsgefühl bis hin zu \n\nchronischen, unbeherrschbaren Schmerzen oder andauernder Lähmung nach \n\nsich ziehen kann, vermittelt ein bloßer Hinweis auf \"Nervschädigungen\" dem \n\nPatienten als medizinischem Laien keine allgemeine Vorstellung von den mit \n\ndem Eingriff verbundenen Gefahren. Die Risikoaufklärung \"im Großen und \n\nGanzen\" erfordert auch, dass der Patient allgemeinverständlich über die mögli-\n\nchen Folgen des Risikoeintritts aufgeklärt wird. Wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt hat, war im vorliegenden Fall der bloße Hinweis auf die \n\nMöglichkeit der Beschädigung eines Nervs nicht ausreichend, weil die Gefahr \n\nbestand, dass diese irreversibel ist, chronifizierte Schmerzen zur Folge hat und \n\ndamit die Lebensführung des Spenders in erheblichem Maße beeinträchtigen \n\nkann. Ein Arzt darf insbesondere nicht als allgemein bekannt voraussetzen, \n\ndass die Beschädigung eines Nervs nach einer Blutspende irreversibel sein und \n\ndauerhafte Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen nach sich ziehen \n\nkann. Eine wirksame Aufklärung erfordert deshalb einen Hinweis auf diese \n\nmöglichen Folgen einer Nervverletzung. Erst wenn diese Information erfolgt ist, \n\nist der Patient in der Lage, eventuelle weitere und/oder vertiefende Fragen an \n\nden Arzt zu stellen. Auch in dem von der Revision in Bezug genommenen Se-\n\nnatsurteil vom 29. September 1998 - VI ZR 268/97 - (VersR 1999, 190) war der \n\nPatient nicht nur allgemein über das Risiko einer \"Nervschädigung\", sondern \n\nüber deren mögliche Folge einer \"Lähmung\" aufgeklärt worden. An einer ver-\n\ngleichbaren Aufklärung fehlt es aber im vorliegenden Fall. \n\n16 \n\nZumindest bei der Eingangsuntersuchung, bei der nach den eigenen \n\nAusführungen der Beklagten ein Aufklärungsgespräch stattfindet, hätte die \n\nMöglichkeit bestanden, den Kläger hinreichend über die Risiken der Blutspen-\n\nder aufzuklären, so dass es nicht darauf ankommt, ob - wie die Revision meint - \n\neine \"zeitaufwendige Aufklärung\" bei dem Massenandrang bei den folgenden \n\nBlutspendeterminen \"schon im Interesse einer reibungslosen Organisation nicht \n\ndurchführbar\" ist und bereits deshalb ein - hinreichend ausgestaltetes - Informa-\n\ntionsblatt mit Nachfragemöglichkeit ausreicht. \n\n17 \n\n3. Soweit sich die Beklagte auf eine hypothetische Einwilligung des Klä-\n\ngers beruft, hat das Berufungsgericht eine solche rechtsfehlerfrei und ohne \n\nVerstoß gegen § 286 ZPO verneint. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um \n\neinen Heileingriff handelt, bei dem es für den Patienten um die Entscheidung \n\nzwischen Krankheitsrisiko und Behandlungsrisiko geht, muss der Kläger bei \n\neiner Blutspende auch keinen entsprechenden Entscheidungskonflikt plausibel \n\nmachen. Deshalb durfte sich das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler mit der \n\nFeststellung begnügen, die Beklagte habe die plausible Behauptung des Klä-\n\ngers nicht widerlegt, er hätte in seiner persönlichen Situation als Polizeibeam-\n\nter, in der er zur Ausübung seines Dienstes in besonderem Maße auf körperli-\n\nche Gesundheit angewiesen sei, im Falle einer hinreichenden Aufklärung über \n\ndas tatsächlich eingetretene Risiko von einer erneuten Spende abgesehen. \n\nDies widerspricht - entgegen der Ansicht der Revision - auch im Hinblick darauf, \n\ndass der Kläger zuvor mehrmals Blut spendete, nicht der Lebenserfahrung. \n\nDenn die Vornahme einer Handlung in Unkenntnis der damit verbundenen Risi-\n\nken lässt nicht den Schluss zu, dass der Geschädigte bei Kenntnis des Risikos \n\ndie Handlung wiederholt hätte; vielmehr ist es ebenso nahe liegend, dass er \n\ndas bisherige Ausbleiben des Schadenseintritts als glücklichen Zufall wertet \n\nund zukünftig nicht mehr bereit ist, sich dem Risiko weiter auszusetzen. \n\n18 \n\nAuch die am 7. Januar 2000 nach Schadenseintritt erfolgte weitere Blut-\n\nspende des Klägers hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht als Hinweis \n\nauf eine hypothetische Einwilligung des Klägers gewertet. Denn das Beru-\n\nfungsgericht hat diesbezüglich unangegriffen festgestellt, dem Kläger sei auch \n\nbei dieser Blutspende das Risiko dauerhafter Schädigung nicht bewusst gewe-\n\nsen, weil er von einer vorübergehenden Schädigung aufgrund einer fehlerhaften \n\nDurchführung der Blutentnahme ausgegangen sei. Die Bereitschaft einer In-\n\nkaufnahme vorübergehender Schäden lässt nach der Lebenserfahrung nicht \n\nden Schluss auf eine Bereitschaft zu, auch das Risiko dauerhafter Schäden in \n\nKauf zu nehmen. \n\n19 \n\n4. Soweit die Revision schließlich zur Nachprüfung stellt, ob vorliegend \n\nnicht ein Haftungsausschluss gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII wegen einer angeb-\n\nlich vom Kläger als freiwilliger Blutspender gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 b SGB VII \n\nbezogenen Unfallrente in Betracht kommt, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. \n\nDenn der Blutspender ist insoweit mit einem Nothelfer im Sinne des § 2 Abs. 1 \n\nNr. 13a SGB VII vergleichbar, für den der Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 \n\nSGB VII keine Anwendung findet (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2006 - VI ZR \n\n290/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\nB. Zur Anschlussrevision des Klägers \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichtes halten den Angriffen der An-\n\nschlussrevision des Klägers nicht stand. \n\n1. Mit Erfolg rügt die Anschlussrevision, dass das Berufungsgericht einen \n\nTeil der geltend gemachten Fahrtkosten im Rahmen einer Schadensschätzung \n\ngemäß § 287 ZPO als nicht hinreichend \"belegt\" erachtet hat, ohne den vom \n\nKläger hierzu angebotenen Beweis zu erheben oder ihm zumindest durch einen \n\nHinweis auf die beabsichtigte für ihn nachteilige Schadensschätzung eine Er-\n\ngänzung seines Vorbringens zu ermöglichen. \n\n23 \n\nDie Anschlussrevision weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger be-\n\nreits in der als Anlage zur Klageschrift eingereichten Aufstellung die betreffen-\n\nden Fahrten nach Datum, Entfernung, Ziel und Fahrer detailliert dargelegt und \n\nhierzu seine Ehefrau, die ihn jeweils gefahren habe, als Zeugin benannt hat. \n\nDen entsprechenden Beweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, \n\nwenn es sich im Rahmen der Erleichterungen des § 287 ZPO nicht zu einer \n\nvollständigen Schadensschätzung zugunsten des Klägers in der Lage gesehen \n\nhat. Es würde dem Sinn und Zweck des § 287 ZPO, der dem Geschädigten die \n\nDarlegungen und den Nachweis seines Schadens erleichtern soll, zuwiderlau-\n\nfen, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte, dem Betroffenen einen Nachweis \n\nseines Schadens abzuschneiden, der ihm nach allgemeinen Regeln offen stün-\n\nde (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002 - XI ZR 183/01 - NJW-RR 2002, 1072, \n\n1073). Jedenfalls hätte das Berufungsgericht dem Kläger nach § 139 Abs. 1 \n\nZPO einen Hinweis auf die seiner Ansicht nach fehlenden \"Belege\" geben müs-\n\nsen, zumal der Kläger im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu den ge-\n\nfahrenen Kilometern in der Klageschrift ausdrücklich um einen etwaigen richter-\n\nlichen Hinweis gebeten hatte. \n\n24 \n\n2. Die Anschlussrevision hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Ab-\n\nweisung der Klage hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls wegen \n\nentgangener Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten wendet. \n\n25 \n\nDas Berufungsgericht ist dabei zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zu-\n\ntreffend davon ausgegangen, dass sowohl § 287 ZPO als auch § 252 BGB für \n\ndie Schadensberechnung die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. An-\n\nknüpfungstatsachen verlangen (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. März 2004 \n\n- VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874, 875). Die Anschlussrevision rügt jedoch mit \n\nRecht, dass das Berufungsgericht den hierzu gehaltenen Sachvortrag des Klä-\n\ngers verfahrensfehlerhaft als unschlüssig behandelt hat. \n\n26 \n\nDer Kläger hat als Anlage zur Klageschrift eine Aufstellung der ihm seit \n\nseiner Krankheit entgangenen Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten \n\n(Nachtdienste, Dienste an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) nach Monaten, \n\nStunden sowie Höhe der Zulage pro Stunde im Einzelnen aufgelistet und für die \n\nRichtigkeit seines Vortrages Beweis angeboten durch Zeugnis seiner Ehefrau. \n\nDabei lag auf der Hand, dass es sich dabei um die nach dem Dienstplan und \n\nsomit nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge auf ihn entfallenden Dienstzei-\n\nten handelte, für die nach der beamtenrechtlichen \"Verordnung über die Ge-\n\nwährung von Erschwerniszulagen“ (Erschwerniszulagenverordnung) entspre-\n\nchende Vergütungen angefallen wären. \n\n27 \n\nWenn dieses Vorbringen dem Berufungsgericht nicht ausreichte, hätte es \n\ndem Kläger einen entsprechenden richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO ge-\n\nben müssen, um den der Kläger in der Klageschrift auch für diesen Fall aus-\n\ndrücklich gebeten hatte. \n\n28 \n\n3. Das Berufungsgericht wird im Rahmen einer neuen Verhandlung ggf. \n\nnach Ergänzung des entsprechenden Vorbringens des Klägers die erforderli-\n\nchen Feststellungen nachzuholen haben. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kaiserslautern, Entscheidung vom 13.02.2004 - 3 O 71/01 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.10.2004 - 5 U 6/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_279-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-14/vi-zr-279-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"TFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_279-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_279-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-14/vi-zr-279-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_279-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:39.943703+00:00"}}