{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_274-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-11-15","aktenzeichen":"VI ZR 274/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ah Zur Frage, wann eine objektiv unwahre Wortberichterstattung einen Unterlas- sungsanspruch begründet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 274/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. November 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Ah \n\nZur Frage, wann eine objektiv unwahre Wortberichterstattung einen Unterlas-\n\nsungsanspruch begründet. \n\nBGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 13. Juli 2004 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Rechtsanwalt und vertritt hauptsächlich Anleger, insbe-\n\nsondere Aktionäre, die sich durch Fehlinformationen vor wie nach dem Börsen-\n\ngang der jeweiligen Aktiengesellschaft geschädigt fühlen. Zur Zeit von Bemü-\n\nhungen des Gesetzgebers um einen verstärkten Anlegerschutz gab er \"dpa\" ein \n\nInterview, das in einen Artikel der Illustrierten \"stern\" eingeflossen ist. \n\n2 \n\nNach der Veröffentlichung des genannten Artikels im \"stern\" erschien im \n\n\"Effecten-Spiegel\" (künftig: ES) Nr. 20/03 vom 8. Mai 2003 ein Artikel mit der \n\nÜberschrift \"R.: Bislang hat in Deutschland kein Anleger Schadenersatz be-\n\nkommen\". Der Artikel lautete weiter: \n\n\"ES warnte bereits x-fach vor sinnlosen Klagen. \n\nBekanntlich hatte der ES schon x-fach Anleger davor gewarnt, \nsich von geldgierigen Anwälten in sinnlose Schadenersatzkla-\ngen hineinhetzen zu lassen. Man sollte nicht zusätzlich zu den \n\nerlittenen Kursverlusten gutes Geld schlechtem hinterherwer-\nfen, wurde betont. \n\nDiese Einschätzung hat sich als treffend erwiesen. Nach einer \nReihe von Skandalen am neuen Markt waren etliche Aktionäre \nvor Gericht gezogen. Doch sei es im Falle von EM.TV, sei es \nim Falle von ComROAD oder sei es Infomatec: Erfolg hatte \nkein einziger Kläger. \n\nEiner der Haupt-Initiatoren derartiger Schadenersatzklagen, \nRechtsanwalt R., der rd. 500 EM.TV-Aktionäre vertritt, bestä-\ntigte jüngst sogar selbst gegenüber dem 'stern': Bislang hat in \nDeutschland kein Anleger Schadenersatz bekommen. \n\nWarum dann die ständigen Aufrufe an die geprellten Aktionä-\nre, sich irgendwelchen Schadenersatzklagen anzuschließen? \nAnwaltliche Abzockerei? Oder was sonst?\" \n\n3 \n\n4 \n\nDie Beklagte ist Verlegerin des \"ES\". \n\nDer Kläger hat von der Beklagten Unterlassung der beanstandeten Be-\n\nrichterstattung begehrt. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg, weil der \n\nKläger sich dem \"stern\" gegenüber unstreitig nicht geäußert habe. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der \n\nvom erkennenden Senat zugelassenen Revision will der Kläger eine Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch nicht \n\nschon aufgrund der unrichtigen Quellenangabe zu. Die Abweichung der mitge-\n\nteilten Tatsache, dass der Kläger sich gegenüber dem \"stern\" geäußert habe, \n\nvon der Wahrheit, wonach die Äußerung gegenüber \"dpa\" erfolgt sei, sei unwe-\n\nsentlich. Auch unter Berücksichtigung des vom Kläger selbst zu definierenden \n\nsozialen Geltungsanspruchs liege eine wertneutrale Falschdarstellung durch die \n\nBeklagte vor. Der Kläger habe durch das Interview gegenüber der Presseagen-\n\ntur \"dpa\" bewusst in Kauf genommen, dass dieses nicht nur in von ihm ge-\n\nschätzten Presseerzeugnissen zitiert werde. Mit einer Übernahme durch den \n\n\"stern\" habe er rechnen müssen. Der Kläger habe durch die Wahl eines ande-\n\nren Interview-Partners das Erscheinen in bestimmten Presseerzeugnissen si-\n\ncherstellen können. Dass seitens der Beklagten vor Veröffentlichung keine \n\nNachfrage beim \"stern\" hinsichtlich des Interview-Partners erfolgt sei, sei nicht \n\nals Nachlässigkeit zu werten. Der \"stern\" sei nicht für unzuverlässige Quellen-\n\nrecherchen bekannt. Der Bericht im \"stern\" habe weitestgehend der \"dpa\"-\n\nVorlage entsprochen. Der Kläger habe das abgedruckte Zitat auch tatsächlich \n\ngegenüber \"dpa\" geäußert. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei die An-\n\ngabe der unrichtigen Zitatquelle im Bericht des \"ES\" nur eine völlig unbedeu-\n\ntende und wertneutrale Unrichtigkeit, die der Beklagten nicht zuzurechnen sei. \n\n6 \n\nDer von der Beklagten veröffentlichte Text sei inhaltlich zwar nicht iden-\n\ntisch, enthalte aber keine den Sinn verändernde Abweichung gegenüber dem \n\nvon \"dpa\" bzw. \"stern\" übernommenen Text. Im Übrigen enthalte der Text Mei-\n\nnungsäußerungen, die als solche durch die Meinungsfreiheit bzw. die Presse-\n\nfreiheit inhaltlich gedeckt seien. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis \n\nstand. \n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Revision, dass die be-\n\nanstandete Äußerung insoweit unrichtig ist, als der Kläger sich nicht gegenüber \n\ndem \"stern\" geäußert hat. Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt. \n\nEs bejaht diese Abweichung ausdrücklich. \n\na) Das Berufungsgericht hält die Abweichung zwischen der mitgeteilten \n\nTatsache, dass der Kläger sich gegenüber dem \"stern\" geäußert habe, und der \n\nWahrheit, wonach die Äußerung gegenüber \"dpa\" erfolgt ist, für unwesentlich. \n\nDemgegenüber meint die Revision, hierauf komme es nicht an, weil eine un-\n\nwahre Tatsache jedenfalls nicht behauptet werden dürfe, wenn der Betroffene \n\nsich an der Falschmeldung störe, weil sie dem von ihm selbst zu definierenden \n\nsozialen Geltungsanspruch widerspreche. Dabei räumt die Revision ein, dass \n\ndie Beklagte seinerzeit nicht etwa wider besseres Wissen verbreitet hat, der \n\nKläger habe die Äußerung gegenüber dem \"stern\" abgegeben, sondern dass \n\nsie insoweit gutgläubig war. Deshalb ist zweifelhaft, ob dem geltend gemachten \n\nUnterlassungsanspruch nicht bereits der Gesichtspunkt fehlender Wiederho-\n\nlungsgefahr entgegensteht. \n\n10 \n\nAbschließender Beurteilung bedarf dies jedoch nicht, weil es an anderen \n\nVoraussetzungen für einen solchen Anspruch fehlt. Insoweit berührt sich die \n\nFrage, ob die Abweichung (\"stern\") von der Wahrheit (\"dpa\") wesentlich ist, eng \n\nmit der Frage, ob der Kläger hierdurch in seinem allgemeinen Persönlichkeits-\n\nrecht verletzt ist. Das hat das Berufungsgericht unter den Umständen des \n\nStreitfalls mit Recht verneint. Maßgeblich ist nämlich in einem solchen Fall, ob \n\ngerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem sozialen \n\nGeltungsanspruch beeinträchtigt. Vorliegend hätte es in dem beanstandeten \n\nArtikel korrekt heißen müssen, dass der Kläger das Zitat laut einer Mitteilung \n\ndes \"stern\" selbst gegenüber \"dpa\" bestätigt habe. Wenn es demgegenüber \n\nheißt, dass er das Zitat selbst gegenüber dem \"stern\" bestätigt habe, berührt \n\ndies nicht den Inhalt der Äußerung des Klägers, sondern lediglich die Frage, \n\nwem gegenüber er sie abgegeben hat. \n\n11 \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, die nicht korrekte Berichterstat-\n\ntung in diesem Punkt sei nicht geeignet, den Kläger verächtlich zu machen \n\noder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (vgl. BVerfGE 54, 148, 157 - \n\nEppler), ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Kläger hat \n\nnicht nachvollziehbar dargetan, weshalb die wahrheitswidrige Behauptung, er \n\nhabe gegenüber \"stern\" eine Äußerung abgegeben, eine rechtswidrige Verlet-\n\nzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle. Das aber wäre Vor-\n\naussetzung für die Annahme eines Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht, ohne \n\ndie ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung nicht besteht. Auch wenn \n\ngrundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet werden dürfen, kommt es \n\nfür die Frage eines Unterlassungsanspruchs darauf an, ob in einer solchen Be-\n\nrichterstattung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts \n\ndes Betroffenen liegt. \n\n12 \n\nZwar ist hierbei zu beachten, dass der von einer Äußerung Betroffene \n\nseinen sozialen Geltungsanspruch und damit auch dessen Verletzung selbst \n\ndefiniert (vgl. BVerfGE aaO - Eppler; 99, 185, 194 - Helnwein; Wenzel/Burk-\n\nhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rdn. 77). \n\nDie Behauptung, der Kläger habe eine Äußerung gegenüber dem \"stern\" abge-\n\ngeben, betrifft jedoch weder die Privat-, Geheim- oder Intimsphäre des Klägers \n\nnoch enthält sie ohne nähere Darlegung des Betroffenen erkennbar eine Ehr-\n\nkränkung oder sonst eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. \n\nAuch das Verfügungsrecht des Klägers über die Darstellung der eigenen Per-\n\nson (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach) ist nicht betroffen. Die Revision kann \n\nauch keinen nachvollziehbaren Vortrag des Klägers vor dem Tatrichter dazu \n\ndartun, dass sein Bild in der Öffentlichkeit durch die Behauptung, er habe sich \n\ndem \"stern\" gegenüber geäußert, negativ beeinflusst worden wäre. Ohnehin \n\nreicht der Schutz des Betroffenen nicht soweit, dass er Anspruch darauf hätte, \n\nin der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder \n\nvon anderen gesehen werden möchte (vgl. BVerfGE 99, 194 - Helnwein), hier \n\nalso als Anwalt, der gegenüber dem \"stern\" keine Äußerungen macht. \n\n13 \n\nDem beanstandeten Artikel ist - entgegen der Ansicht der Revision - \n\nnicht zu entnehmen, dass der Kläger dem \"stern\" ein Interview gegeben habe. \n\nDie behauptete Bestätigung gegenüber dem \"stern\" kann auch in anderer Wei-\n\nse - etwa auf telefonische Anfrage - erfolgt sein. Die Befürchtung der Revision, \n\nder eine oder andere Leser des \"ES\" werde aus der unwahren Tatsache einer \n\nÄußerung des Klägers gegenüber dem \"stern\" Rückschlüsse auf die Persön-\n\nlichkeit des Klägers ziehen und hierdurch werde dessen sozialer Geltungsan-\n\nspruch beeinträchtigt, ist unter diesen Umständen eher fern liegend. Auch fehlt \n\nes an Vortrag des Klägers dazu, inwiefern sein Bild in der Öffentlichkeit durch \n\ndie objektiv unwahre Behauptung überhaupt beeinträchtigt werde. Allein der \n\nHinweis der Revision darauf, dass der Kläger den \"stern\" für ein \"Boulevard-\n\nblatt\" halte, reicht hierfür nicht aus. Weiteren Vortrag des Klägers, wonach etwa \n\nseine Klientel gegen den \"stern\" eingestellt sei oder der Kläger in der Öffent-\n\nlichkeit entschieden gegen den \"stern\" aufgetreten und damit eine Äußerung \n\ngegenüber diesem Blatt nicht in Einklang zu bringen wäre, zeigt die Revision \n\nnicht auf. \n\n14 \n\n2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie einen Unterlassungs-\n\nanspruch damit begründet, dass der streitgegenständliche Artikel das angebli-\n\nche Zitat in einen anderen Zusammenhang stelle als den, in dem es gefallen \n\nsei, und hierdurch dessen Sinn verzerre. \n\n15 \n\na) Der Zitierte hat allerdings einen Anspruch darauf, dass seine Aussage \n\nan seinem Selbstverständnis, also daran gemessen wird, wie und in welchem \n\nKontext er die Äußerung gemacht hat, und nicht daran, wie ein Teil der Leser \n\ndie Äußerung (miss-)verstehen könnte, solange das Zitat als eindeutige, einer \n\nInterpretation nicht bedürftige Erklärung des Zitierten ausgegeben wird \n\n(BVerfGE 54, 155 - Eppler; 54, 208, 217 - Böll; BVerfG, NJW 1993, 2925, 2926 \n\n- BKA-Präsident; Löffler/Steffen, Presserecht, 4. Aufl., § 6 LPG Rdn. 200). Da-\n\ngegen verstößt das Falschzitat jedoch nicht. \n\n16 \n\nb) Die Revision macht hierzu geltend, dass der Kläger den zitierten Satz \n\n\"bislang hat in Deutschland kein Anleger Schadenersatz bekommen\" anlässlich \n\ngeplanter Gesetzesänderungen geäußert und einen vorläufigen Zwischenstand \n\nhinsichtlich bereits laufender Verfahren wiedergegeben habe. Er habe zum \n\nAusdruck gebracht, dass einerseits klagende Anleger noch keinen endgültigen \n\nErfolg gehabt hätten, andererseits die Verfahren noch nicht beendet seien. \n\nDemgegenüber werde die Äußerung in dem Artikel als Beleg dafür angeführt, \n\ndass \"geldgierige Anwälte\" Anleger \"in sinnlose Schadenersatzklagen hinein-\n\nhetzen\" und \"anwaltliche Abzockerei\" betrieben. Damit erwecke sie den Ein-\n\ndruck, der Kläger habe gewissermaßen zugegeben, dass die Warnungen der \n\nBeklagten vor geldgierigen Anwälten und sinnlosen Schadensersatzprozessen \n\nberechtigt seien. Auch damit hat die Revision keinen Erfolg. \n\n17 \n\nDas Verständnis des Berufungsgerichts von dem beanstandeten Artikel \n\nunterliegt zwar der Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile \n\nvom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom 30. Mai 2000 \n\n- VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163 f. und vom 16. November 2004 \n\n- VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278), lässt aber keinen durchgreifenden Feh-\n\nler erkennen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Zitat sei zutreffend \n\nund unverändert wiedergegeben, entspricht dem Ergebnis der Beweisaufnahme \n\nund wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht hat \n\nauch den Zusammenhang, in dem die Äußerung des Klägers zitiert wird, nicht \n\nsinnwidrig entstellt. Es hat die Textpassagen, die sich mit dem Kläger befassen, \n\nals zulässige, wenn auch zugespitzte Meinungsäußerung in einer die Öffent-\n\nlichkeit wesentlich berührenden Frage bewertet. Dem kann gefolgt werden, weil \n\ndiese Meinungsäußerungen (\"Abzockerei\", \"sinnlose Klagen\", \"geldgierige An-\n\nwälte\") auch im Hinblick auf den Kläger keine bloße Diffamierung darstellen. Sie \n\nentbehren nicht des erforderlichen Sachbezugs im Rahmen der Berichterstat-\n\ntung der Beklagten über die bislang erfolglosen Massenklagen. Sie beinhalten - \n\nanders als in dem entsprechenden Artikel im \"ES\" Nr. 22/03 (vgl. dazu im \n\nRechtsstreit zwischen den selben Parteien den Beschluss des erkennenden \n\nSenats vom 15. November 2005 - VI ZR 197/04 - zu OLG München, Urteil vom \n\n18. Mai 2004 - 18 U 5717/03 -) - eine noch hinzunehmende Kritik und sind nicht \n\nals bloße Schmähkritik \n\n(vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 \n\n- VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; BVerfG, NJW 2004, 590, 591) zu unter-\n\nlassen. \n\n18 \n\n3. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 17.12.2003 - 9 O 14936/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 13.07.2004 - 18 U 2505/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_274-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-15/vi-zr-274-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_274-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_274-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-15/vi-zr-274-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_274-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:59.845510+00:00"}}