{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_270-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-10-18","aktenzeichen":"VI ZR 270/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO (2002) §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Eine Partei ist auch außerhalb des Arzthaftungsprozesses grundsätzlich nicht verpflichtet, Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten bereits in erster In- stanz auf ein Privatgutachten oder auf sachverständigen Rat zu stützen, wenn ihr Vortrag fachspezifische Fragen betrifft und eine besondere Sachkunde er- fordert (Fortführung Senatsurteil BGHZ 159, 245).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 270/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Oktober 2005 \nBöhringer-Mangold \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO (2002) §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 \n\nEine Partei ist auch außerhalb des Arzthaftungsprozesses grundsätzlich nicht \n\nverpflichtet, Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten bereits in erster In-\n\nstanz auf ein Privatgutachten oder auf sachverständigen Rat zu stützen, wenn \n\nihr Vortrag fachspezifische Fragen betrifft und eine besondere Sachkunde er-\n\nfordert (Fortführung Senatsurteil BGHZ 159, 245). \n\nBGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04 - OLG Schleswig \n\n LG Itzehoe \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom \n\n23. September 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines \n\nbehaupteten Verkehrsunfalls, bei dem der Beklagte zu 2 mit einem bei der Be-\n\nklagten zu 1 haftpflichtversicherten Transporter der Marke VW auf den Porsche \n\nder Klägerin aufgefahren sein soll. Das Vorliegen eines Verkehrsunfalls, eine \n\nKollision sowie die Verursachung von Schäden am Porsche hierdurch sind zwi-\n\nschen den Parteien streitig. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben unter anderem durch Einholung ei-\n\nnes schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. B. zu der Frage, ob \n\nder Unfall ursächlich für die Schäden am Porsche gewesen sei. Das Gutachten \n\nist der Klägerin mit der Möglichkeit der Stellungnahme binnen vier Wochen am \n\n8. Dezember 2003 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2004 hat \n\ndie Klägerin Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vorge-\n\nbracht, woraufhin der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom \n\n27. Februar 2004 in Anwesenheit des von der Klägerin zunächst beauftragten \n\nPrivatsachverständigen R. angehört worden ist. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsbegründung \n\nhat die Klägerin unter Bezugnahme auf ein am 23. April 2004 erstelltes und \n\nbeigefügtes Gutachten des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. H. näher darge-\n\nlegt, dass die Schäden am Porsche auf die Kollision zurückzuführen seien. Das \n\nOberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadenser-\n\nsatzbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, konkrete Anhaltspunkte für Zweifel \n\nan der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststel-\n\nlungen des Landgerichts, die eine erneute Feststellung geböten (§ 529 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO), lägen nicht vor. Zwar meine der Privatsachverständige Dipl.-Ing. H., \n\nder gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. B. habe nicht berücksichtigt, dass \n\nder Stoßfänger des VW-Transporters aufgrund der Ausführung mit zwei Stahl-\n\nprofilen sowohl im oberen als auch im unteren Bereich eine aufgebogene Be-\n\ngrenzung aufweise; aufgrund dieser besonderen Konturenform des Stoßfängers \n\nkönnten die Anstoßmerkmale an dem Porsche auf den Kontakt mit dem VW-\n\nTransporter zurückgeführt werden. Bei diesem Parteivorbringen handele es sich \n\njedoch um ein neues Angriffsmittel im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 \n\nZPO, das nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sei. Deshalb dürfe es nicht \n\nbei der Prüfung berücksichtigt werden, ob Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO vorliegen. \n\n5 \n\nZwar habe die Klägerin auch vor dem Landgericht behauptet, die Schä-\n\nden am Porsche seien auf die Kollision mit dem VW-Transporter zurückzufüh-\n\nren, und das Gerichtsgutachten insoweit angegriffen. Sie habe dies aber erst \n\njetzt damit begründet, dass der Stoßfänger aufgrund der Ausführungen mit zwei \n\nStahlprofilen sowohl im oberen als auch im unteren Bereich eine aufgebogene \n\nBegrenzung aufweise. Dies sei nicht lediglich als Konkretisierung der erstin-\n\nstanzlichen Behauptung, sondern als eigenständiges Angriffsmittel anzusehen. \n\n6 \n\nDie Klägerin habe dieses Angriffsmittel im ersten Rechtszug nicht vorge-\n\nbracht, obgleich das nach Zugang des gerichtlichen Gutachtens möglich gewe-\n\nsen sei. Zwar sei das Privatgutachten erst nach Schluss der mündlichen Ver-\n\nhandlung erstellt worden; die in Rede stehende Tatsache (Frontbeschaffenheit \n\ndes VW-Transporters und die daraus resultierende Möglichkeit der Rückführung \n\ndes Schadens am Porsche auf den behaupteten Unfall) habe aber bereits im \n\nZeitpunkt des Unfalls bestanden. Deshalb hätte die Klägerin ihre auf das Pri-\n\nvatgutachten gestützten Einwendungen in der Zeit zwischen der Zustellung des \n\nGerichtsgutachtens und der mündlichen Verhandlung, jedenfalls aber vor dem \n\nVerkündungstermin des Landgerichts mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der \n\nmündlichen Verhandlung vorbringen können. \n\n7 \n\nDer Grundsatz, dass eine Partei ihre Einwendungen gegen das Ge-\n\nrichtsgutachten zunächst nicht auf ein Privatgutachten stützen müsse und in \n\nzweiter Instanz weiter konkretisieren könne, gelte insbesondere bei medizini-\n\nschen Fragen und sei nicht ohne weiteres auf alle Sachverständigengutachten \n\n8 \n\n9 \n\nübertragbar. Wenn nicht lediglich eine Partei ohne Sachkunde, sondern ein von \n\nihr beauftragter Sachverständiger Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten \n\nvorgebracht habe, sei eine Konkretisierung in zweiter Instanz durch die Einho-\n\nlung eines Privatgutachtens nicht mehr zuzulassen. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Ge-\n\nricht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht \n\nkonkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der ent-\n\nscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute \n\nFeststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objekti-\n\nvierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Fest-\n\nstellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Ver-\n\nmutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzge-\n\nber ausschließen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 254, 258 m.w.N.). Zweifel im \n\nSinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungs-\n\ngericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahr-\n\nscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanz-\n\nliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit her-\n\nausstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 159, 245, 249 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR \n\n361/02 - VersR 2004, 1575, 1576). Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachen-\n\nfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getrof-\n\nfen worden sind. In diesem Fall kann unter anderem die Unvollständigkeit des \n\nGutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen \n\nwecken (vgl. Senatsurteile BGHZ 159, jeweils aaO und vom 15. Juli 2003 \n\n- VI ZR 361/02 - aaO). Zweifelhaft können die Feststellungen des erstinstanz-\n\nlichen Gerichts auch durch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden, so-\n\nweit sie in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 Abs. 2 \n\nZPO zu berücksichtigen sind, etwa weil ihre Geltendmachung in erster Instanz \n\nohne Verschulden der Partei (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) unterblieben ist \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245, 251 ff. und BGHZ 158, 295, 301). \n\n10 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Vorbringen \n\nder Klägerin in der Berufungsbegründung zu berücksichtigen, weil es sich dabei \n\nnicht um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 \n\nZPO handelt und der Klägerin zudem keine Nachlässigkeit im Sinne des § 531 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen ist. \n\n11 \n\na) Die Verweigerung der Zulassung neuen Vortrags kann vom Revisi-\n\nonsgericht überprüft werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 254, 260 m.w.N.). \n\nDer Begriff der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ist nach dem bisherigen \n\nRecht auszulegen. Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, \n\nhängt also davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wenn es \n\neinen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und \n\nerstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges \n\nVorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zu-\n\nsätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senatsurteil BGHZ \n\n159, 245, 251; BGH, Urteile vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90 - NJW-RR 1991, \n\n1214, 1215 und vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, \n\n1322). \n\n12 \n\nHiervon ist das Berufungsgericht zwar im Ansatz ausgegangen. Seine \n\nAuffassung, das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung sei nicht \n\nlediglich als zusätzliche Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, \n\nsondern als eigenständiges, neues Angriffsmittel anzusehen, hält aber der revi-\n\nsionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n13 \n\nZwar hat die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Vortrag und bei ihren \n\nEinwendungen gegen das Gutachten des Gerichtssachverständigen nicht aus-\n\ndrücklich vorgetragen, dass der Stoßfänger des VW-Transporters aufgrund der \n\nAusführung mit zwei Stahlprofilen sowohl im oberen als auch im unteren Be-\n\nreich eine aufgebogene Begrenzung aufweise und dies der Sachverständige \n\nnicht beachtet habe. Der Frontverlauf des VW-Transporters und die daraus re-\n\nsultierende Möglichkeit der Übereinstimmung mit dem Schadensbild am Por-\n\nsche und dem behaupteten Unfall war aber schon erstinstanzlich Gegenstand \n\ndes Vortrags der Klägerin. Sie hat konkrete Einwände gegen das Gutachten \n\ndes Sachverständigen vorgebracht, die in der mündlichen Verhandlung durch \n\nden von ihr beauftragten Privatsachverständigen R. zusätzlich konkretisiert wur-\n\nden. Bei dieser Situation liegt kein sehr allgemein gehaltener Vortrag in der er-\n\nsten Instanz vor, sondern bereits ein substantiierter und schlüssiger Vortrag, \n\nder den Frontverlauf des VW-Transporters und die sich hieraus ergebenden \n\nFolgerungen für die Schadensverursachung einbezogen hat. Bei dieser Sach-\n\nlage hätte der Gerichtssachverständige auch die konkrete Ausformung des \n\nStoßfängers in seine Beurteilung einbeziehen müssen. Alle dafür erforderlichen \n\nTatsachen lagen vor, wie sich schon daraus ergibt, dass dem Privatsachver-\n\nständigen Dipl.-Ing. H. keine anderen Unterlagen zur Verfügung standen als \n\ndem Gerichtssachverständigen. Unter diesen Umständen handelt es sich bei \n\nden in der Berufungsbegründung angesprochenen Gesichtspunkten nur um \n\neine zusätzliche Konkretisierung der Einwendungen gegen die Vollständigkeit \n\nund Richtigkeit der gerichtlichen Begutachtung. \n\n14 \n\nb) Im Übrigen hätte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin \n\nauch dann berücksichtigen müssen, wenn es - entgegen den vorstehenden \n\nAusführungen - neu gewesen wäre. Bei der Beurteilung, ob der Klägerin Nach-\n\nlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen ist, hat das \n\nBerufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Informations- und Substantiie-\n\nrungspflicht der Klägerin im ersten Rechtszug gestellt. Die in der Revisionsin-\n\nstanz zulässige Prüfung, ob § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO richtig angewendet \n\nworden ist, führt zu dem Ergebnis, dass die Ergänzung des Vortrags in der Be-\n\nrufungsbegründung nicht auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruht. \n\n15 \n\nBei der Rekonstruktion des möglichen Unfallverlaufs und der Zuordnung \n\ndes Schadensbildes zum Frontverlauf des VW-Transporters handelt es sich um \n\neinen komplexen Vorgang, der nur mit Hilfe eines Sachverständigen beurteilt \n\nwerden kann. Es kann daher von einem Laien nicht verlangt werden, dass er \n\nsämtliche Einzelheiten vorträgt, die für eine solche Beurteilung erforderlich sind. \n\nJede Partei ist zwar grundsätzlich gehalten, schon im ersten Rechtszug die An-\n\ngriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechts-\n\nstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt \n\nsein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist. Sie ist aber \n\nnicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen das Ge-\n\nrichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverstän-\n\ndigen Rat zu stützen, um Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverstän-\n\ndigengutachten zu formulieren. Sie ist vielmehr berechtigt, ihre Einwendungen \n\nzunächst ohne solche Hilfe vorzubringen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245, \n\n253; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - VersR 2004, 83, 84). \n\nDieser Grundsatz gilt zwar insbesondere bei medizinischen Fragen, muss je-\n\ndoch auch bei anderen Fallgestaltungen Anwendung finden, in denen ein Erfolg \n\nversprechender Parteivortrag fachspezifische Fragen betrifft und besondere \n\nSachkunde erfordert. Das ist - wie oben dargelegt - hier der Fall. Auch in sol-\n\nchen Fällen dürfen bei einer Partei, die nur geringe Sachkunde hat, weder an \n\nihren klagebegründenden Sachvortrag noch an ihre Einwendungen gegen ein \n\nSachverständigengutachten hohe Anforderungen gestellt werden. Insbesondere \n\nbraucht sie auch dann über ihre hinreichend substantiierte Kritik an dem ge-\n\nrichtlichen Gutachten hinaus keinen Privatgutachter einzuschalten, um vorbeu-\n\ngend der Gefahr entgegenzuwirken, dass das Gericht dem Gerichtssachver-\n\nständigen trotz ihrer Einwendungen folgen werde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Fe-\n\nbruar 2003 - IV ZR 321/02 - aaO). \n\n16 \n\nHier hat bereits im ersten Rechtszug ein schlüssiger Vortrag der Klägerin \n\nvorgelegen, der die Möglichkeit einer Schadensverursachung bei Berücksichti-\n\ngung des Frontverlaufs des VW-Transporters einbezogen hat. Dass der zu-\n\nnächst von der Klägerin beauftragte Privatsachverständige R. noch nicht alle \n\nEinzelheiten angesprochen hat, darf nicht zu ihren Lasten gehen. Aus den dar-\n\ngelegten Gründen handelt es sich bei der Einschaltung dieses Privatgutachters \n\num ein überobligationsmäßiges Verhalten der Klägerin, das ihr nicht zum Nach-\n\nteil gereichen darf. \n\nIII. \n\n17 \n\nNach den vorstehenden Ausführungen war das Vorbringen der Klägerin \n\nin der Berufungsbegründung bei der dem Berufungsgericht obliegenden Prü-\n\nfung zu berücksichtigen, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit \n\noder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des ersten \n\nRechtszugs begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Diese \n\nPrüfung wird das Berufungsgericht nachholen müssen. Das Berufungsurteil war \n\ndaher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nMüller \n\n Wellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\n Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 12.03.2004 - 3 O 175/02 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 23.09.2004 - 7 U 31/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_270-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-18/vi-zr-270-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_270-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_270-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-18/vi-zr-270-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_270-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:38.076946+00:00"}}