{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_268-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-11-15","aktenzeichen":"VI ZR 268/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 268/04 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. November 2005 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 30. September 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraft-\n\nfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgeschädig-\n\nten Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die Haftung ist \n\ndem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrs-\n\nunfall im Oktober 2001 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfaller-\n\nsatztarif an, der nach Behauptung der Beklagten erheblich über dem Normalta-\n\nrif lag. Die Klägerin stellte der Beklagten insgesamt 2.536,27 DM netto in Rech-\n\nnung. Diese bezahlte 1.048,00 DM; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des \n\nihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. \n\n2 \n\nDie Klägerin, die sich ersparte Betriebskosten von 216,45 DM (10 % des \n\nGrundmietpreises) anrechnen lässt, verlangt von der Beklagten die Zahlung des \n\nRestbetrages von 1.271,82 DM (650,27 €). Sie hat behauptet, der Geschädigte \n\nhabe ihr seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der angefallenen Mietwa-\n\ngenkosten abgetreten. Eine entsprechende Abtretungsurkunde hat sie der Be-\n\nklagten im Berufungsrechtszug ausgehändigt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die \n\nBerufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit wel-\n\ncher die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nÜber die Revision war, da die Klägerin im Revisionstermin trotz rechtzei-\n\ntiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisur-\n\nteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern be-\n\nruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei aktivlegitimiert. \n\nDie Abtretung sei nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 \n\nRBerG nichtig. Ob sie nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien \n\nunter diese Vorschrift falle, könne dahinstehen. Dieser Rechtsprechung könne \n\nnämlich schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, \n\ndass die Abtretung der bloßen Mietwagenkostenersatzforderung - im Unter-\n\nschied zur Abtretung aller Ersatzansprüche des Unfallgeschädigten - generell \n\nwirksam sei und nicht unter Art. 1 § 1 RBerG falle. Dies sei unabhängig davon, \n\nwas Mietwagenunternehmer und Unfallkunde vereinbart hätten und ob sie ge-\n\nwollt hätten, dass die Forderungsrealisierung in erster Linie Sache des Mietwa-\n\ngenunternehmers und nicht des Kunden sein sollte. Werde nur die Forderung \n\nauf Ersatz der Mietwagenkosten abgetreten, stelle sich deren Geltendmachung \n\ndurch den Mietwagenunternehmer sowohl nach dem Wortlaut als auch nach \n\ndem Zweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht als Besorgung einer fremden \n\nRechtsangelegenheit dar. Die vom Bundesgerichtshof verlangte Prüfung des \n\neigentlichen Zwecks der Abtretung führe zudem in der Praxis zu kaum über-\n\nwindbaren Schwierigkeiten. Die Klageforderung sei auch der Höhe nach be-\n\nrechtigt. Die Einwendung der Beklagten, die Klägerin habe sich dem Unfallge-\n\nschädigten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie ihn nicht auf \n\ndie Möglichkeit der Anmietung zu einem Normaltarif hingewiesen habe, sei un-\n\nbegründet. Für den Mietwagenunternehmer bestehe keine allgemeine Aufklä-\n\nrungspflicht über das Nebeneinander von Normaltarifen und Unfallersatztarifen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aufgrund der \n\nbisher getroffenen Feststellungen die Aktivlegitimation der Klägerin nicht bejaht \n\nwerden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Abtretung der Forderung gegen \n\nden Schädiger gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt. \n\n8 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagen-\n\nunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kun-\n\nden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderun-\n\ngen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine \n\nForderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; \n\n61, 317, 319; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom \n\n26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 951 f.; vom 22. Juni 2004 \n\n- VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063 und vom 26. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 \n\nRBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom \n\n26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO \n\nund vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1064). Bei der Beur-\n\nteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von \n\nRechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der ge-\n\ntroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen \n\nzugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang ab-\n\nzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass \n\nArt. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbe-\n\nsorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsät-\n\nze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 \n\n- VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni \n\n2004 - VI ZR 272/03 - aaO, S. 1063). An dieser gefestigten Rechtsprechung \n\nwird, wie der erkennende Senat noch kürzlich in mehreren - nach Verkündung \n\ndes Berufungsurteils - getroffenen Entscheidungen bekräftigt hat, festgehalten \n\n(Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; vom 5. Juli 2005 \n\n- VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005 \n\n- VI ZR 251/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n9 \n\nGeht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch \n\ndie Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine \n\nRechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angele-\n\ngenheit. Ein solcher Fall liegt allerdings dann nicht vor, wenn nach der Ge-\n\nschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der \n\nunfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung \n\nin Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten \n\nRechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu \n\nkümmern hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f. und vom 18. März \n\n2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 656 f.). \n\n10 \n\nb) Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, der \n\nKlägerin sei es bei der Einziehung der abgetretenen Forderung vorliegend um \n\ndie Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit und nicht einer solchen des \n\nGeschädigten gegangen, nicht gerecht. Dass der Unfallgeschädigte vorliegend \n\nlediglich seine Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten und keine weiteren \n\nSchadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten hat, spricht zwar gegen \n\neine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 \n\nRBerG (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und vom \n\n20. September 2005 - VI ZR 251/04 - aaO). Auch in einem solchen Fall kann \n\nsich die Geltendmachung der abgetretenen Forderung für den Mietwagenunter-\n\nnehmer jedoch je nach Lage der Dinge als Besorgung einer fremden \n\nRechtsangelegenheit darstellen. \n\n11 \n\nDie in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertrag-\n\nlichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtli-\n\nchen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteil vom \n\n18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Das Revisionsgericht kann nur \n\nprüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine \n\nAuslegung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfah-\n\nrensvorschriften nicht verletzt worden sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom \n\n8. Dezember 1989 - V ZR 53/88 NJW-RR 1990, 455; vom 13. Dezember 1990 \n\n- IX ZR 33/90 - WM 1991, 495, 496 und vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - \n\nVersR 1993, 593). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt \n\nvor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht \n\ngetragen wird (vgl. BGHZ 24, 15, 19; 24, 39, 41). Dies ist vorliegend der Fall. \n\nDas Berufungsgericht hat nicht geprüft, welche Vorstellungen der Abtretung \n\nzugrunde lagen. Die Revision rügt zu Recht, dass jegliche Feststellungen dazu \n\nfehlen, ob und auf welche Weise die Klägerin den Unfallgeschädigten selbst auf \n\nZahlung in Anspruch genommen hat (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 300/03 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 5. Juli \n\n2005 - VI ZR 173/04 - aaO und vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - aaO). \n\nDies wird nachzuholen sein. \n\n12 \n\n2. Da das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisher getroffenen \n\nFeststellungen keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben und die Sache \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch zu prüfen \n\nhaben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als \n\n\"erforderlich\" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 160, 377, 382 ff.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - \n\naaO; vom 15. Februar 2005 \n\n- VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und \n\n- VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR \n\n2005, 850 sowie vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256). Inwie-\n\nweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO be-\n\nsonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung mit einem \n\nSachverständigen - zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 \n\n- VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, \n\n284), wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den \"Normaltarif\" nicht von vor-\n\nneherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2005 \n\n- VI ZR 9/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Pforzheim - Zweigstelle Neuenbürg - , Entscheidung vom 20.11.2002 \n\n- 1 C 175/02 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2004 - 5 S 37/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-15/vi-zr-268-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-15/vi-zr-268-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:51.375936+00:00"}}