{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_265-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-12-06","aktenzeichen":"VI ZR 265/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ah; GG Art. 1, Art. 5 Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf Geldentschädigung. BGB § 823 Ah; GG Art. 2 Abs. 2, Art. 5 Zu den Voraussetzungen, unter denen die Darstellung des Leichnams eines nahen Angehörigen in einer TV-Filmberichterstattung Hinterbliebene in ihrem eigenen Per- sönlichkeitsrecht verletzen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2005 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 265/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 823 Ah; GG Art. 1, Art. 5 \n\nEine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes führt grundsätzlich nicht \n\nzu einem Anspruch auf Geldentschädigung. \n\nBGB § 823 Ah; GG Art. 2 Abs. 2, Art. 5 \n\nZu den Voraussetzungen, unter denen die Darstellung des Leichnams eines nahen \n\nAngehörigen in einer TV-Filmberichterstattung Hinterbliebene in ihrem eigenen Per-\n\nsönlichkeitsrecht verletzen kann. \n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04 - LG Köln \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. \n\nGreiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Köln vom 8. September 2004 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Geldentschädigung \n\nwegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter, hilfs-\n\nweise wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. \n\nDie 80-jährige Mutter des Klägers wurde im Oktober 2000 von dessen \n\nSchwester unter dem Einfluss einer Psychose in dem von Mutter und Schwes-\n\nter gemeinsam bewohnten Haus erschlagen. Ein Kamerateam der Beklagten, \n\ndem die Polizei Zutritt zu dem Haus gewährt hatte, filmte den teils entkleideten \n\nLeichnam der Mutter zunächst im Haus und später noch einmal im Obduktions-\n\nsaal. Die Schwester des Klägers, die sich in einem ersichtlich nicht verneh-\n\nmungsfähigen Zustand befand, wurde unmittelbar nach ihrer vorläufigen Fest-\n\nnahme von einem Mitarbeiter der Beklagten befragt und mit angelegten Hand-\n\nschellen gefilmt. Am 26. Februar 2001 strahlte der Fernsehsender SAT 1 im \n\nRahmen des Programms Spiegel TV unter dem Titel \"Mordkommission Köln\" \n\neinen etwa 30-minütigen Filmbericht der Beklagten aus. Zwischen den Parteien \n\nist unter anderem streitig, welche Aufnahmen insbesondere von der getöteten \n\nMutter des Klägers gezeigt wurden. \n\n3 \n\nDer Kläger hat vorprozessual eine strafbewehrte Erklärung der Beklagten \n\nangenommen, in der diese sich verpflichtete, es zu unterlassen, ein Bildnis sei-\n\nner Mutter zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Der Schwester des Klägers \n\ngegenüber wurde ebenfalls eine Unterlassungserklärung abgegeben. Zudem \n\nwurde ihr gerichtlich immaterieller Schadensersatz in Höhe von 20.000 DM zu-\n\ngesprochen. Der Kläger verlangt eine angemessene Geldentschädigung von \n\nmindestens 20.000 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom \n\nerkennenden Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt er sein Begehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Landgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Geldentschä-\n\ndigung wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter. \n\nKommerziell verwertbare Bestandteile seien nicht vorhanden gewesen. Es sei-\n\nen ausschließlich ideelle Interessen betroffen gewesen. Dieser Teil des Persön-\n\nlichkeitsrechts sei jedoch unauflöslich an die Person des Trägers gebunden, so \n\ndass hierauf gestützte Ansprüche auf Geldentschädigung nur zu Lebzeiten des \n\nTrägers des Persönlichkeitsrechts in Betracht kämen. \n\n5 \n\nEin Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung in Geld wegen Verlet-\n\nzung seines eigenen Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung des Bildnisses \n\nseiner Mutter in für Dritte identifizierbarer Weise bestehe gleichfalls nicht. Den \n\nAngehörigen eines Verstorbenen stehe angesichts der Genugtuungsfunktion \n\ndes Geldentschädigungsanspruchs für immaterielle Schäden kein solcher An-\n\nspruch zu, wenn über den Verstorbenen berichtet werde. Eingriffe in Rechte \n\nVerstorbener seien in der Regel keine Angriffe auf deren Angehörige. Dies kön-\n\nne nur dann anders sein, wenn zugleich mit dem Persönlichkeitsrecht des Ver-\n\nstorbenen auch das Persönlichkeitsrecht des Angehörigen unmittelbar und \n\nausdrücklich tangiert werde, was im Streitfall nicht gegeben sei. Die Privatsphä-\n\nre beinhalte zwar grundsätzlich auch das Recht, mit der Trauer um einen Ange-\n\nhörigen allein zu sein. Jedoch sei dieser Bereich von den Filmszenen nicht tan-\n\ngiert worden. Es werde gerade nicht der trauernde Kläger gezeigt, sondern die \n\nvon der Schwester getötete Mutter. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDas Urteil hält den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der \n\nVerletzung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner verstorbenen Mut-\n\nter zu. \n\na) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner be-\n\nsonderen Erscheinungsformen wie dem Recht am eigenen Bild kann allerdings \n\nbei einer lebenden Person einen Anspruch auf Ausgleich immaterieller Schäden \n\nbegründen. Dieser Anspruch auf Geldentschädigung gründet nach gefestigter \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats auf dem Schutzauftrag aus Art. 1 \n\nund Art. 2 Abs. 1 GG und wird demgemäß aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 \n\nund Art. 2 GG hergeleitet (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; 160, 298, 302; \n\nvom 5. Dezember 1995 \n\n- VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340; vom \n\n12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341, 342; BGH BGHZ 143, \n\n214, 218 f.; vgl. BVerfGE 34, 269, 292 - Soraya; BVerfG, VersR 2000, 897, \n\n898). \n\n9 \n\nb) Auch wird die Persönlichkeit des Menschen über den Tod hinaus ge-\n\nschützt. Dies folgt, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat (vgl. \n\nBVerfGE 30, 173, 194; BVerfG, VersR 2001, 1252, 1254; NJW 2001, 594; BGH \n\nBGHZ 107, 384, 391 - Emil Nolde; BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - I ZR 73/82 - \n\nGRUR 1984, 907, 908 - Frischzellenkosmetik; vgl. auch BGH, Urteil vom \n\n22. April 2005 - 2 StR 310/04 - NJW 2005, 1876, 1878; ebenso BSG, Urteil vom \n\n15. Februar 2005 - B 2 U 3/04 R - juris, zum Abdruck in BSGE bestimmt) aus \n\ndem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unan-\n\ntastbar ist. Demgegenüber kann das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer \n\nlebenden Person zukommen, weil dieses auf die freie Entfaltung der Persön-\n\nlichkeit gerichtete Grundrecht die Existenz einer wenigstens potentiell oder zu-\n\nkünftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen als unabding-\n\nbar voraussetzt (vgl. zu den bereits genannten Entscheidungen noch aus der \n\nInstanzrechtsprechung und der Literatur OLG Hamm, ZUM 2002, 385, 386; \n\nOLG München, OLGR 2000, 164; OLGR 2002, 416, 417; OLG Düsseldorf \n\nNJW-RR 2000, 321; Möhring/Nicolini/Gass, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 60 \n\nAnh., § 22 KUG Rdn. 41; MünchKommBGB/Rixecker, 4. Aufl., § 12 Anh. \n\nRdn. 23; Staudinger/Hager, 13. Bearb., § 823 BGB Rdn. C 34; Schulze Wessel, \n\nDie Vermarktung Verstorbener, 2001, S. 44 f. m.w.N.; Trachternach, Erinne-\n\nrungsschutz - Zum Persönlichkeitsschutz nach einem Todesfall, 2004, S. 65 f.; \n\nBender, VersR 2001, 815, 817). \n\n10 \n\nDas Landgericht hat keine Feststellungen zum Inhalt des beanstandeten \n\nFernsehbeitrags getroffen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob dessen \n\nAusstrahlung den postmortalen Schutzbereich der Verstorbenen verletzt hat. \n\nDies bedarf auch keiner Entscheidung, da selbst in diesem Fall kein Anspruch \n\ndes Klägers auf Geldentschädigung bestünde. Denn auch dann könnte lediglich \n\neine Verletzung von ideellen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts vorliegen, \n\ndie jedoch eine Geldentschädigung nur zu Lebzeiten des Trägers des Persön-\n\nlichkeitsrechts rechtfertigen kann. \n\n11 \n\nc) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen \n\ndem Wahrnehmungsberechtigten bei einer postmortalen Verletzung dieses \n\nSchutzbereichs lediglich Abwehransprüche, nicht aber Schadensersatzansprü-\n\nche zu (vgl. Senat, Urteile vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - VersR 1974, 758, \n\n759 - Todesgift und vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - VersR 1974, 1080 - Fiete \n\nSchulze; BGH BGHZ 143, 214, 223 f., 228 - Marlene Dietrich; Urteil vom \n\n1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - VersR 2000, 1160, 1161 - Der blaue Engel; \n\nebenso OLG Düsseldorf, AfP 2000, 574). Diese Auffassung wird auch im \n\nSchrifttum weitgehend geteilt (vgl. MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 25 \n\nm.w.N.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 13.10; Götting, GRUR 2004, 801, \n\n802; Gregoritza, Die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten Verstorbe-\n\nner, 2002, S. 67; Müller, Die Ausbeutung fremder Persönlichkeitsrechte, in: \n\nRufausbeutung nach dem Tode: Wem gebührt der Profit?, S. 63 f.). \n\n12 \n\nDie hiergegen vorgebrachte Kritik, dass insbesondere bei Bildveröffentli-\n\nchungen ein unzureichender Schutz gewährt werde (vgl. OLG München, \n\nOLGR 2002, 416, 417; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und \n\nBildberichterstattung, 5. Aufl. , Kap. 9 Rdn. 37; Beuthien, ZUM 2003, 261, 262; \n\nkritisch Koos, WRP 2003, 202, 203), kann jedenfalls im Streitfall nicht dazu füh-\n\nren, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. \n\n13 \n\naa) Die Zuerkennung einer Geldentschädigung gegenüber einem Ange-\n\nhörigen bei Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes wäre - anders \n\nals die Revision im Anschluss an die Entscheidung des OLG München meint - \n\nmit der Funktion des Anspruchs auf immaterielle Entschädigung unvereinbar. \n\nBei der Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlich-\n\nkeitsrechtsverletzung steht nämlich regelmäßig der Gesichtspunkt der Genug-\n\ntuung für das Opfer im Vordergrund (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; 160, \n\n298, 302; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom \n\n5. Dezember 1995 \n\n- VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340; BVerfG, \n\nVersR 2000, 897, 898; Körner, NJW 2000, 241, 244; Micheli GRUR 1969, 429). \n\nDem Verstorbenen selbst kann jedoch keine Genugtuung für die Verletzung \n\nseiner Persönlichkeit mehr verschafft werden (vgl. Staudinger/Hager, aaO, \n\nRdn. C 47 m.w.N.; Fischer, Die Entwicklung des postmortalen Persönlichkeits-\n\nschutzes, 2004, S. 185; Gregoritza, aaO, S. 69, 74; Ernst-Moll, GRUR 1996, \n\n558, 563 f.; Götting, GRUR 2004, 801, 802; Schack, GRUR 1985, 352, 358; \n\nSoehring/Seelmann-Eggebert, NJW 2005, 571, 572; im Ergebnis unter Hervor-\n\nhebung des Ausgleichsgedankens ebenso MünchKommBGB/Rixecker, aaO, \n\nRdn. 222; vgl. auch Bender, VersR 2001, 815, 818). Deshalb kann eine an An-\n\ngehörige fließende Entschädigung wegen eines verletzenden Angriffs auf das \n\nAnsehen eines Verstorbenen die Genugtuungsfunktion nicht erfüllen (vgl. Se-\n\nnat, Urteil vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO; vgl. auch LG Berlin, AfP 2002, \n\n540, 541; LG Heilbronn, ZUM 2002, 160, 161; Soehring, aaO, Rdn. 32.18; \n\nWenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 14 Rdn. 139). Auch ein Ausgleich für die erlittene \n\nBeeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt bei einem Verstorbenen \n\nnicht mehr in Betracht. Unter beiden Gesichtspunkten liefe also eine Geldent-\n\nschädigung ins Leere. \n\n14 \n\nDer von der Revision herangezogene Gedanke der Prävention kann im \n\nErgebnis nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Präventionsgedanke \n\nallein vermag die Gewährung einer Geldentschädigung nach dem Tod einer \n\nPerson nicht zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - a-\n\naO, 760 – Todesgift; ebenso für die juristische Person OLG München, \n\nAfP 2003, 359, 360; Fischer, aaO, S. 184 f.; MünchKommBGB/Rixecker, aaO, \n\nRdn. 222; vgl. auch Götting, GRUR 2004, 801, 802; Soehring/Seelmann-\n\nEggebert, NJW 2005, 571, 572; Gregoritza, aaO, S. 75 m.w.N.; a.A. Seifert, \n\nNJW 1999, 1889, 1895 f.). Zwar trägt der erkennende Senat der Prävention als \n\nBemessungsfaktor bei der Zubilligung von Geldentschädigungen Rechnung \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15 m.w.N.; 160, 298, 303; vom 5. Dezember \n\n1995 - VI ZR 332/94 - aaO; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO; \n\nBVerfG, VersR 2000, 897, 898; vgl. K. W. Lange, VersR 1999, 274, 277; Göbel, \n\nGeldentschädigung und Schmerzensgeld 2004, S. 35 f.; Soehring/Seelmann-\n\nEggebert, NJW 2005, 571, 572; Steffen, NJW 1997, 10, 13), besonders in den-\n\njenigen Fällen, in denen es um den Schutz gegen unerwünschte Zwangskom-\n\nmerzialisierung einer Person geht (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15 f. und \n\nvom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - aaO 340 f.). Ob die vorliegende Be-\n\nrichterstattung - die nach Auffassung der Revision eine Sensationsberichterstat-\n\ntung zum Zweck einer Erhöhung der Einschaltquoten darstellt - einer solchen \n\nZwangskommerzialisierung vergleichbar ist und ähnliche Konsequenzen haben \n\nmüsste, kann aber letztlich dahinstehen, weil es jedenfalls an einem Rechtsträ-\n\nger für einen solchen Anspruch fehlt. Der Anspruch auf immateriellen Scha-\n\ndensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht \n\nnämlich nur dem Rechtsträger und nur zu dessen Lebzeiten zu (vgl. BGH \n\nBGHZ 50, 133, 137 - Mephisto; 107, 384, 388 f. - Emil Nolde; 143, 214, 220 - \n\nMarlene Dietrich; vgl. MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 43; Soehring, a-\n\naO, Rdn. 13.5; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., Kap. 44 \n\nRdn. 43; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 7 Rdn. 4; Staudinger/Hager, aaO, \n\nRdn. C 38 m.w.N.; Bender, VersR 2001, 815, 816 f., 822 m.w.N.; Fischer, aaO, \n\nS. 50 f. m.w.N.). Das unterscheidet ihn einerseits von dem vorstehend erörter-\n\nten Abwehranspruch, den postmortal der Wahrnehmungsberechtigte geltend \n\nmachen kann, und andererseits von dem materiellen Schadensersatzanspruch \n\nwegen einer Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeits-\n\nrechts, der auf den Erben übergehen kann. \n\n15 \n\nbb) Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier nicht. Die zum \n\nSchadensersatz bei Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlich-\n\nkeitsrechts auch nach dem Tod entwickelten Grundsätze lassen sich entgegen \n\nder Auffassung der Revision auf den Streitfall nicht übertragen, da Schutzgut \n\nund Interessenlage zu unterschiedlich sind. Dieser von der Revision herange-\n\nzogenen Rechtsprechung (vgl. BGH BGHZ 143, 214 ff. - Marlene Dietrich; Urteil \n\nvom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - NJW 2000, 2201 f. - Der blaue Engel) \n\nliegt die Überlegung zu Grunde, dass das Persönlichkeitsrecht auch vermö-\n\ngenswerte Bestandteile aufweist und dass deshalb bei einer unerlaubten Ver-\n\nwertung von Persönlichkeitsmerkmalen, etwa für Werbezwecke, Schadenser-\n\nsatz verlangt werden kann (vgl. BGH BGHZ 20, 345, 350 f. - Paul Dahlke; 50, \n\n133, 137 - Mephisto; 81, 75, 80 - Carrera; 143, 214, 219 f. - Marlene Dietrich). \n\n16 \n\nDieser Anspruch kann, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, auf \n\nden Erben übergehen. Ein wirkungsvoller postmortaler Schutz der vermögens-\n\nwerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts ist nämlich nur gewährleistet, \n\nwenn der Erbe in die Rolle des Trägers des Persönlichkeitsrechts treten und \n\nebenso wie dieser unter Wahrung der mutmaßlichen Interessen des Verstorbe-\n\nnen gegen eine unbefugte Nutzung vorgehen kann. Darüber hinaus erscheint \n\nes unbillig, den durch die Leistungen des Verstorbenen geschaffenen und in \n\nseinem Bildnis, seinem Namen oder seinen sonstigen Persönlichkeitsmerkma-\n\nlen verkörperten Vermögenswert nach seinem Tode dem Zugriff eines jeden \n\nbeliebigen Dritten preiszugeben, statt diesen Vermögenswert seinen Erben \n\noder Angehörigen oder anderen Personen zukommen zu lassen, die ihm zu \n\nLebzeiten nahestanden (vgl. BGH BGHZ 143, 214, 224 - Marlene Dietrich; vgl. \n\nauch Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - aaO - Der blaue Engel). Bei \n\neiner solchen Konstellation erfährt der in den Persönlichkeitsmerkmalen des \n\nVerstorbenen liegende Vermögenswert mithin eine Verselbständigung und wird \n\ndem Vermögen des nach seinem Tod Wahrnehmungsberechtigten zugeordnet. \n\nDass diesem bei unberechtigter Ausbeutung des ihm zustehenden Wertes ein \n\nAnspruch auf Geldentschädigung zugebilligt wird, ist folgerichtig. \n\n17 \n\nEine vergleichbare Interessenlage besteht im Streitfall nicht. Das Land-\n\ngericht hat festgestellt, dass derartige kommerzielle Interessen in der Person \n\nder Verstorbenen nicht bestanden. Sie sei der Öffentlichkeit nicht bekannt ge-\n\nwesen, ihrer Abbildung sei kein wirtschaftlicher Wert zugekommen. Hieran habe \n\nsich auch nach ihrem Tod, der im Hinblick auf die hiermit verbundene Familien-\n\ntragödie der Öffentlichkeit bekannt geworden sei, nichts geändert, wovon auch \n\nder Kläger selbst ausgehe. Dem tritt die Revision nicht entgegen. Soweit sie \n\ngeltend macht, dass Abbildungen der Verstorbenen im Rahmen einer gewinn-\n\nsteigernden Sensationsberichterstattung gezeigt worden seien, kann es sich \n\nschon vom Sachverhalt her nicht um eine kommerzielle Nutzung handeln, wie \n\nsie der Verstorbenen selbst möglich gewesen wäre. Deshalb kann, wie das \n\nLandgericht im Ergebnis mit Recht annimmt, eine etwaige Rechtsverletzung nur \n\nideelle Bestandteile des postmortalen Schutzbereichs betreffen. Hieraus folgt \n\njedoch aus den oben dargelegten Gründen nur ein Abwehranspruch des Wahr-\n\nnehmungsberechtigten, während ein Anspruch auf Geldentschädigung nach \n\ndem Tod des Rechtsträgers nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH BGHZ 50, \n\n133, 137 - Mephisto; 107, 384, 388 f. - Emil Nolde; 143, 214, 220 - Marlene \n\nDietrich; vgl. MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 43; Soehring, aaO, \n\nRdn. 13.5.; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., Kap. 44 \n\nRdn. 43; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 7 Rdn. 4; Staudinger/Hager, aaO, \n\nRdn. C 38 m.w.N.; Bender, VersR 2001, 815, 816 f., 822 m.w.N.; Fischer, aaO, \n\nS. 50 f. m.w.N.). Dessen postmortaler Schutz rechtfertigt sich allein aus der fort-\n\ndauernden Menschenwürde des Verstorbenen, dem, wie bereits ausgeführt, \n\neine Geldentschädigung keine Genugtuung für die Rechtsverletzung mehr ver-\n\nschaffen könnte. Die Zubilligung einer Geldentschädigung an Erben oder nahe-\n\nstehende Personen für postmortale Verletzungen der Würde einer anderen \n\nPerson wäre deshalb systemwidrig und zudem geeignet, einer Kommerzialisie-\n\nrung des Persönlichkeitsrechts im nicht kommerziellen Bereich Vorschub leisten \n\n(vgl. BVerfGE 101, 361, 385; Beuthien, ZUM 2003, 261, 262; Schack, JZ 2000, \n\n1060, 1061; vgl. ferner BGH BGHZ 143, 214, 220 - Marlene Dietrich). \n\n18 \n\n2. Eine Geldentschädigung aus der Verletzung des eigenen Persönlich-\n\nkeitsrechts des Klägers, wie sie grundsätzlich in Betracht kommen könnte, hat \n\ndas Landgericht unter den Umständen des Streitfalls ohne Rechtsfehler abge-\n\nlehnt. \n\n19 \n\na) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet ei-\n\nnen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegen-\n\nden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedi-\n\ngend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des \n\nPersönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erfor-\n\nderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt \n\nwerden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, \n\nferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Ver-\n\nschuldens zu berücksichtigen \n\n(st. Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27; 160, 298, 306; vom 25. Februar 1969 \n\n- VI ZR 241/67 - VersR 1969, 519, 520 - Detektei; vom 5. März 1974 \n\n- VI ZR 89/73 - aaO, 759 - Todesgift; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - \n\nFiete Schulze; vom 5. Dezember 1995 \n\n- VI ZR 332/94 - aaO; vom \n\n12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 \n\n- I ZR 226/97 - aaO - Der blaue Engel; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591, 592; \n\nDiederichsen, VersR 2005, 433, 437; Müller, aaO, S. 55; dies., VersR 2000, \n\n797, 800 und VersR 2003, 1, 5; Steffen, NJW 1997, 10 f.; kritisch K. W. Lange, \n\nVersR 1999, 274 ff., 278). \n\n20 \n\nb) Ein Anspruch des Klägers würde voraussetzen, dass er selbst durch \n\ndie Ausstrahlung des Filmbeitrags mit den Bildern seiner toten Mutter in seinem \n\nallgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. \n\n21 \n\naa) Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar \n\nVerletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines \n\nEingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, \n\nsolange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlich-\n\nkeitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht un-\n\nbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güterabwägung und Interes-\n\nsenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als \n\nfür die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Se-\n\nnat, Urteile vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - aaO - Detektei, vom \n\n15. April 1980 - VI ZR 76/79 - VersR 1980, 679 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom \n\n16. November 1982 - VI ZR 122/80 - VersR 1983, 139 f.). \n\n22 \n\nbb) Zu Recht stellt das Landgericht deshalb darauf ab, dass eine Verlet-\n\nzung des postmortalen Schutzbereichs Verstorbener für sich genommen noch \n\nnicht die Würde der Angehörigen verletzt, so dass allein die Abbildung der getö-\n\nteten Mutter des Klägers in für Dritte identifizierbarer Weise nicht in das Persön-\n\nlichkeitsrecht des Klägers eingreift. Ebenso würde aus einer spezifischen Krän-\n\nkung der Familie den zu diesem Kreis gehörenden Personen noch kein eigener \n\nAnspruch auf eine Geldentschädigung erwachsen (vgl. Senat, Urteile vom \n\n25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - aaO, 520 f. - Detektei, vom 5. März 1974 \n\n- VI ZR 89/73 - aaO - Todesgift und vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fie-\n\nte Schulze; zustimmend Fischer, aaO, S. 186 f.; Löffler/Ricker, aaO, Kap. 44 \n\nRdn. 41; MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 16; Wenzel/Burkhardt, aaO, \n\nKap. 14 Rdn. 139). Erforderlich ist vielmehr, dass mit der Verletzung des Per-\n\nsönlichkeitsschutzes des Verstorbenen zugleich das Persönlichkeitsrecht des \n\nAngehörigen unmittelbar tangiert wird. In einem solchen Fall könnte für diesen \n\nbei Vorliegen der weiteren, unter 2. a) dargestellten Voraussetzungen ein An-\n\nspruch auf Geldentschädigung entstehen (vgl. Senat, Urteile vom 25. Februar \n\n1969 - VI ZR 241/67 - aaO, 520 - Detektei; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - \n\naaO - Fiete Schulze; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - aaO; LG Heilbronn, \n\nZUM 2002, 160, 161; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadens-\n\nersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl., Rdn. 295; Fischer, aaO, S. 59, 186 f.; \n\nMünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 29; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 36; \n\nWenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 9 Rdn. 38; Wenzel/Burkhardt, aaO, \n\nKap. 14 Rdn. 139). Eine solche unmittelbare Persönlichkeitsrechtsverletzung \n\nder Angehörigen hat der erkennende Senat beispielsweise im Falle einer Be-\n\nrichterstattung über den Rauschgifttod eines erwachsenen Kindes bejaht, wenn \n\nunter ungenehmigter Beifügung eines Familienfotos suggeriert wird, für die Tra-\n\ngödie sei elterliches Versagen verantwortlich (Senat, Urteil vom 5. März 1974 \n\n- VI ZR 89/73 - aaO - Todesgift). \n\n23 \n\ncc) Eine derartige unmittelbare Betroffenheit hat das Landgericht unter \n\nden Umständen des Streitfalls ohne Rechtsfehler verneint, weil in dem Filmbe-\n\nricht lediglich die von der Schwester getötete Mutter, nicht aber der Kläger ge-\n\nzeigt oder erwähnt wird (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - \n\naaO - Fiete Schulze; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - aaO, vgl. auch OLG \n\nHamburg, ZUM 2005, 168 f.). \n\n24 \n\nZwar kann durch eine Presse- oder Filmberichterstattung in seiner Per-\n\nsönlichkeit unmittelbar betroffen nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffent-\n\nlichung steht oder auf wen sie zielt. Ein Bericht über einen Straftäter und des-\n\nsen Tat kann je nach Art und Inhalt der Darstellung durchaus auch andere Tat-\n\nbeteiligte oder auch Angehörige des Täters oder Opfers in ihrem Persönlich-\n\nkeitsrecht unmittelbar verletzen, wenn ihre eigenen persönlichen Verhältnisse in \n\nden Bericht einbezogen werden. Doch muss in solchen Fällen die Persönlich-\n\nkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig erschei-\n\nnen, damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibt. Nicht genü-\n\ngen kann, wenn der Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestell-\n\nten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch still-\n\nschweigend erwähnt, \"persönlich\" betroffen fühlt. Ebenso wenig reicht aus, \n\ndass Leser oder Zuschauer den beanstandeten Bericht über eine Straftat zum \n\nAnlass nehmen, Angehörige zu belästigen oder anzufeinden. Solche Ausstrah-\n\nlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröf-\n\nfentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öf-\n\nfentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen \n\nschutzlos (vgl. Senat, Urteil vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - aaO, 680). \n\n25 \n\ndd) Die Revision zeigt keine Umstände auf, aus denen sich nach diesen \n\nGrundsätzen eine unmittelbare Betroffenheit des Klägers ergibt. Feststellungen \n\ndazu, dass der Kläger in einer anderen Entscheidungen vergleichbaren Weise \n\npersönlich betroffen wäre (vgl. OLG Düsseldorf AfP 2000, 574; ebenso LG Ber-\n\nlin, AfP 2002, 540, 541; zustimmend Fischer, aaO, S. 186; Wenzel/von Strobl-\n\nAlbeg, aaO, Kap. 9 Rdn. 38), hat das Landgericht nicht getroffen. Verfahrensrü-\n\ngen hierzu sind nicht erhoben und hätten im Verfahren der Sprungrevision auch \n\nnicht berücksichtigt werden können. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanz: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 08.09.2004 - 28 O 101/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_265-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-06/vi-zr-265-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_265-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_265-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-06/vi-zr-265-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_265-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:07.754817+00:00"}}