{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_251-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-09-20","aktenzeichen":"VI ZR 251/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RBerG Art. 1 § 1 Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Ab- tretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangele- genheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 251/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. September 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: ja \n\nRBerG Art. 1 § 1 \n\nGeht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Ab-\n\ntretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangele-\n\ngenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss \n\nan Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom \n\n5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256). \n\nBGH, Urteil vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - LG Osnabrück \n\nAG Bad Iburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 18. August 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller \n\nund die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Osnabrück vom 3. September 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den Beklagten als Ver-\n\nursacher eines Verkehrsunfalls Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkos-\n\nten geltend, die die Unfallgeschädigte an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die \n\nAlleinhaftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. \n\nDie Geschädigte mietete am 20. September 2000 einen PKW zu einem \n\nUnfallersatztarif an und trat gleichzeitig ihre Ansprüche gegen den Schädiger \n\nbzw. dessen Haftpflichtversicherer ab. In der Sicherungsabtretung und der auf \n\nder Rückseite niedergelegten \"Vereinbarung zur Sicherungsabtretung\" heißt es: \n\n\"Über die Alternative der Privatanmietung mit Vorauszahlung wur-\nde ich informiert. Ich werde - unabhängig von der Sicherungsab-\ntretung - den Schaden beim Haftpflichtversicherer des Schädigers \nanmelden und mich um die Verfolgung und Durchsetzung meines \nSchadensersatzanspruches selber kümmern.\" \n\n\"Wegen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bei der obigen Au-\ntovermietung und aus Anlass des vorstehenden Unfalles trete ich \nhiermit nur meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der \nMietwagenkosten an die obige Autovermietung zur Sicherheit \nab … . Die obige Autovermietung ist nicht berechtigt, die abgetre-\ntenen Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger oder des-\nsen Haftpflichtversicherung geltend zu machen, bevor sie mich er-\nfolglos zur Zahlung aufgefordert hat … . Um die Schadensregulie-\nrung werde ich mich selbst kümmern und beim leistungsverpflich-\nteten Versicherer den Schaden anmelden.\" \n\nAm 7. Oktober 2000 berechnete die Klägerin der Geschädigten die Miete \n\ndes Fahrzeugs mit 6.097,66 DM und gab folgenden Hinweis: \n\n\"Absprachegemäß haben wir eine Kopie der Rechnung mit unse-\nrer Sicherungsabtretungsvereinbarung der gegnerischen Versi-\ncherung zugesandt. Sofern diese den Rechnungsbetrag nicht bin-\nnen drei Wochen zahlt, müssen wir Sie in Anspruch nehmen … .\" \n\nDa der Haftpflichtversicherer des Beklagten auf den Gesamtbetrag nur \n\n3.700 DM zahlte, setzte die Geschädigte ihm mit Schreiben vom 12. Dezember \n\n2000 eine Frist bis zum 20. Dezember 2000 zur Zahlung des Restbetrages an \n\ndie Klägerin mit der Erklärung, dass sie danach die Angelegenheit ihrem Anwalt \n\nübergeben werde. Am 5. Februar 2001 forderte die Klägerin die Geschädigte \n\nauf, den Restbetrag von 2.397,66 DM binnen 14 Tagen zu bezahlen. Sie wies \n\ndiese auf die Pflicht hin, selbst für die Durchsetzung der Forderung zu sorgen \n\nund erklärte, bei fruchtlosem Fristablauf blieben weitere Schritte vorbehalten. \n\nHierauf antwortete die Geschädigte mit Schreiben vom 12. März 2001: \n\n\"Sie sicherten mir zu, dass Ihre Forderung … im Rahmen der erstattungsfähi-\n\ngen Aufwendungen ist …\". Gleichzeitig trat sie den Anspruch gegen den Haft-\n\npflichtversicherer in Höhe der Restforderung an die Klägerin ab. Diese forderte \n\nsodann mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. April 2001 vom Beklagten den \n\nRestbetrag unter Hinweis auf die Sicherungsabtretung und die \"Weigerung\" der \n\nGeschädigten, den Betrag zu zahlen. \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 826,98 € verurteilt \n\nund die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das \n\nLandgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Klägerin das Ziel weiter, die Berufung gegen das amtsge-\n\nrichtliche Urteil zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht vertritt in seiner - in VersR 2004, 1470 abgedruck-\n\nten - Entscheidung die Auffassung, die \"Sicherungsabtretung\" und die weitere \n\nAbtretung vom 12. März 2001 seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG \n\nnichtig (§ 134 BGB). \n\nZwar führten allein die Sicherungsabtretung der Ansprüche auf Ersatz \n\nder Mietwagenkosten und die Abfassung eines Unfallberichtes seitens der Ge-\n\nschädigten, der zusammen mit der Abrechnung der gegnerischen Haftpflicht-\n\nversicherung durch die Klägerin übersandt worden sei, nicht zur Nichtigkeit der \n\nSicherungsabtretung, da durch die gewählten Formulierungen klargestellt sei, \n\ndass primär die Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durch-\n\nsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zuständig sei. Unter Berücksichtigung \n\nder sonstigen Umstände seien diese Erklärungen aber nur als Scheinerklärun-\n\ngen zu werten. Die Gesamtschau des Geschehensablaufs habe das Gericht zu \n\nder Überzeugung kommen lassen, dass die Klägerin selbst keine ernsthaften \n\nBemühungen vorgenommen habe, ihre berechtigte Forderung gegenüber der \n\nGeschädigten durchzusetzen. Vielmehr habe sie mit der Zession den Zweck \n\nverfolgt, die Geschädigte von der Durchsetzung der Mietwagenrechnung zu \n\nentlasten. \n\nDie Klägerin habe ihre Mietwagenrechnung zunächst lediglich an den \n\nBeklagten bzw. die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung übersandt. \n\nErst nachdem diese nur einen Teilbetrag erstattet habe, habe sie sich an die \n\nGeschädigte gewandt. Auch deren Reaktion mit Schreiben vom 12. März 2001 \n\ndeute darauf hin, dass ihr zumindest mündlich zugesagt worden sei, dass sie \n\nmit den Mietwagenkosten nicht belastet werde, sondern diese durch die Kläge-\n\nrin bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht und von dieser in vol-\n\nlem Umfang erstattet würden. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Abtretung \n\nder Forderung gegen den Schädiger unter den Umständen des vorliegenden \n\nFalles nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG. \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagen-\n\nunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kun-\n\nden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung \n\nerfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forde-\n\nrungen an die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 \n\nRBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg \n\nzu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen \n\nsollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinba-\n\nrung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ih-\n\nren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche \n\nBetrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung \n\nder geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hier-\n\nzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile vom \n\n18. März 2003 \n\n- VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004 \n\n- VI ZR 272/03 - VersR 2004, \n\n1062, \n\n1063; \n\nvom \n\n26. Oktober \n\n2004 \n\n- VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - \n\nVersR 2005, 1256, jeweils m.w.N.). \n\nGeht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch \n\ndie Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine \n\nRechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angele-\n\ngenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis \n\ndes Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallge-\n\nschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in An-\n\nspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsange-\n\nlegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - \n\naaO, 656 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 f. und \n\nvom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO). \n\n2. Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, des-\n\nsen Urteil vor den ähnliche Sachverhalte betreffende Senatsentscheidungen \n\nvom 26. Oktober 2004 und 5. Juli 2005 ergangen ist, nicht gerecht. \n\nDie in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertrag-\n\nlichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtli-\n\nchen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteile vom \n\n18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - \n\naaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen \n\nAuslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen Denkgesetze und \n\nErfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden sind. \n\nEin im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn die Ausle-\n\ngung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht getragen wird (vgl. \n\nSenatsurteil vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO, 1256 f. m.w.N.). Dies ist \n\nvorliegend der Fall. \n\na) Bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und der Geschädigten \n\ngeschlossenen Sicherungsvertrages ist zunächst von dessen Wortlaut auszu-\n\ngehen. Insoweit ergibt sich sowohl aus der Sicherungsabtretung als auch der \n\n\"Vereinbarung zur Sicherungsabtretung\", dass sich nicht die Klägerin, sondern \n\ndie Geschädigte selbst um die Schadensregulierung kümmern musste. Der \n\nWortlaut spricht demnach nicht für die Besorgung einer fremden Rechtsangele-\n\ngenheit durch die Klägerin. Das wird vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. \n\nEs hat auch gesehen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\neine Mitwirkung des KFZ-Vermieters an der Geltendmachung der Schadenser-\n\nsatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des \n\nSchädigers in gewissem Umfang zulässig ist. So stellt es keine unerlaubte \n\nRechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallge-\n\nschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten \n\nsicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen lässt und die-\n\nsen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an \n\ndie Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klar-\n\ngestellt ist, dass die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Scha-\n\ndensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom \n\n26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 952; vom 18. März 2003 \n\n- VI ZR 152/02 - aaO, 657; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO, 242 \n\nund vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO, 1257). \n\nb) Von daher steht die Auffassung des Berufungsgerichts, unter Berück-\n\nsichtigung der sonstigen Umstände seien die Erklärungen der Vertragspartner \n\nnur als Scheinerklärungen zu werten, mit den getroffenen Feststellungen nicht \n\nin Einklang. \n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts lassen zunächst außer Acht, \n\ndass sich die Klägerin nach der \"Vereinbarung zur Sicherungsabtretung\" anders \n\nals in den den Senatsurteilen vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364) und \n\n6. November 1973 (BGHZ 61, 317) zugrunde liegenden Fällen nicht sämtliche \n\nAnsprüche des Geschädigten gegen den Schädiger hat abtreten lassen; die \n\nAbtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkos-\n\nten beschränkt. Schon dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder \n\nAngelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG (vgl. Senatsurteil vom \n\n26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). \n\nZudem widerspricht die Begründung des Berufungsurteils, die Klägerin \n\nhabe ihre Mietwagenrechnung zunächst lediglich an den Beklagten bzw. die \n\nhinter diesem stehende Haftpflichtversicherung übersandt, den Feststellungen \n\nim Tatbestand, nach denen die Kosten am 7. Oktober 2000 der Klägerin in \n\nRechnung gestellt und nur eine Kopie der Rechnung mit der Sicherungsabtre-\n\ntungsvereinbarung der gegnerischen Versicherung zugesandt worden ist. Nach \n\nder Rechtsprechung des Senats muss jedoch nicht schon darin eine unerlaubte \n\nRechtsberatung gesehen werden, dass das Mietwagenunternehmen dem Haft-\n\npflichtversicherer des Geschädigten durch Übersendung einer Kopie der Rech-\n\nnung Gelegenheit gibt, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch \n\nZahlung an es zu tilgen. Ein solches Vorgehen dient nämlich regelmäßig nur \n\neiner Vereinfachung der Schadensabwicklung, erfordert keine besonderen \n\nRechtskenntnisse und nimmt dem Geschädigten auch seine Verpflichtung zur \n\neigenen Rechtsbesorgung nicht ab (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 300/03 - aaO, m.w.N.). Auch hat das Berufungsgericht entgegen § 286 \n\nZPO nicht berücksichtigt, dass sich die Geschädigte mit Schreiben vom \n\n12. Dezember 2000 selbst an den hinter dem Beklagten stehenden Haftpflicht-\n\nversicherer gewandt und ihm zur Zahlung des Restbetrages an die Klägerin \n\neine Frist bis zum 20. Dezember 2000 gesetzt hat. Zudem hat die Klägerin mit \n\nSchriftsatz vom 5. Februar 2001 von der Geschädigten den Restbetrag einge-\n\nfordert und auf deren Pflicht hingewiesen, selbst für die Durchsetzung der For-\n\nderung zu sorgen, nachdem vom Haftpflichtversicherer lediglich ein Teilbetrag \n\nder Mietwagenkosten erstattet worden sei. All dies steht in Einklang mit dem \n\nWortlaut der Vereinbarungen, wonach es dem Geschädigten weiterhin oblag, \n\nseine Schadensersatzansprüche - auch hinsichtlich der Mietwagenkosten - ge-\n\ngenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. \n\nIn Anbetracht dessen ist den Gesamtumständen nicht zu entnehmen, \n\ndass es sich nur um Scheinerklärungen handelte. Dies ergibt sich auch nicht \n\naus der Reaktion der Geschädigten gegenüber der Klägerin auf deren Schrei-\n\nben vom 5. Februar 2001, welche das Berufungsgericht als maßgeblich für sei-\n\nne Überzeugungsbildung angesehen hat. Soweit das Berufungsgericht meint, \n\ndas Schreiben der Geschädigten vom 12. März 2001 deute darauf hin, dass ihr \n\nbei Abschluss des Mietwagenvertrages bzw. der Sicherungsabtretung zumin-\n\ndest mündlich zugesagt worden sei, sie nicht mit den Mietwagenkosten zu be-\n\nlasten, sondern diese vielmehr durch die Klägerin bei der gegnerischen Versi-\n\ncherung geltend zu machen, lässt sich dies dem Schreiben nicht entnehmen. \n\nAus dem Schreiben ergibt sich nur, dass die Klägerin gegenüber der Geschä-\n\ndigten äußerte, der Unfallersatztarif sei angemessen und vom Schädiger bzw. \n\ndessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen. Dies sagt nichts darüber aus, wer \n\nverpflichtet ist, diesen Anspruch anzumelden und ggf. durchzusetzen. Deshalb \n\nträgt der Inhalt des Schreibens nicht die vom Berufungsgericht gezogene Folge-\n\nrung, dass entgegen dem Wortlaut der Vereinbarungen und den anderen vor-\n\nstehend dargelegten Umständen eine Umgehung des Art. 1 § 1 RBerG vorlie-\n\nge. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nDieses wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, inwieweit der geltend ge-\n\nmachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als \"erforderlich\" im Sinne des \n\n§ 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) anzusehen ist (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröf-\n\nfentlichung \n\nin BGHZ 160, 377 vorgesehen; vom 26. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 300/03 - aaO, 242 f.; vom 15. Februar 2005 \n\n- VI ZR 160/04 - \n\nVersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 sowie vom 19. April \n\n2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 f.). \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_251-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/vi-zr-251-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_251-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_251-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/vi-zr-251-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_251-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:31.015906+00:00"}}