{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_245-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-05-10","aktenzeichen":"VI ZR 245/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 397, 402, 411 Abs. 3 Hat das Erstgericht dem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf erstmalige mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht entsprochen, kann die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festge- stellten Tatsachen entfallen. Ist dies der Fall, muß das Berufungsgericht dem in zwei- ter Instanz wiederholten Antrag auf Ladung des Sachverständigen stattgeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Mai 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZR 245/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 397, 402, 411 Abs. 3 \n\nHat das Erstgericht dem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf erstmalige \n\nmündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht entsprochen, kann die \n\nBindung des Berufungsgerichts an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festge-\n\nstellten Tatsachen entfallen. Ist dies der Fall, muß das Berufungsgericht dem in zwei-\n\nter Instanz wiederholten Antrag auf Ladung des Sachverständigen stattgeben. \n\nBGH, Beschluß vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - OLG Saarbrücken \n\n LG Saarbrücken \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom \n\n28. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 40.903,35 € \n\nGründe: \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung \n\ndes Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung \n\nverletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \n\nGG. Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluß vom \n\n5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, daß das Be-\n\nrufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer mündlichen Befragung der ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen abgesehen hat. \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Fra-\n\nge, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von \n\nihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch \n\nErläuterungsbedarf sieht oder ob gar zu erwarten ist, daß der Gutachter seine \n\nAuffassung ändert. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats \n\nhat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 \n\nZPO einen Anspruch darauf, daß sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie \n\nzur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung \n\nvorlegen kann (vgl. u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - \n\nVersR 1997, 509 ff.; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342; \n\nvom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Dieses Antrags-\n\nrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. BGHZ 6, 398, \n\n400 f.; 24, 9, 14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95 - \n\nVersR 1996, 211, 212; vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - aaO und vom \n\n7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342, 343 und vom 29. Oktober \n\n2002 - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926). Hat das Landgericht einem rechtzeitig \n\ngestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläute-\n\nrung seines schriftlichen Gutachtens nicht entsprochen, so muß das Beru-\n\nfungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben (Se-\n\nnatsurteil vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95 - aaO). Dabei kann von der Par-\n\ntei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt \n\nwerden, daß sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beab-\n\nsichtigt, im voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in \n\nwelcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen \n\nwünscht (BGHZ 24, 9, 14 f.). \n\nb) Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen des Klägers. Mit Recht \n\nverweist die Nichtzulassungsbeschwerde darauf, daß der Kläger im ersten \n\nRechtszug mehrfach die Ladung des Sachverständigen Prof. Dr. H. zur Erläute-\n\nrung seines Gutachtens beantragt hat. Der erste Antrag ist unmittelbar nach \n\nEingang des schriftlichen Gutachtens gestellt worden. Mit Beweisbeschluß vom \n\n26. August 2002 hat das Landgericht den Sachverständigen um eine ergän-\n\nzende gutachterliche Stellungnahme zur postoperativen Behandlung gebeten. \n\nNach Eingang der Stellungnahme vom 18. November 2002 hat der Kläger mit \n\nSchriftsatz vom 13. Dezember 2002 eine Reihe von Fragen gestellt und erneut \n\nbeantragt, den Sachverständigen nach seiner (schriftlichen) Stellungnahme zur \n\nmündlichen Erläuterung seiner Begutachtung zu laden, wobei er darauf hinge-\n\nwiesen hat, daß dieser Antrag nur dann aufrechterhalten werde, wenn nach der \n\nErgänzung des Gutachtens bzw. einer weiteren Ergänzung noch Fragen blie-\n\nben. Das Landgericht hat dem Sachverständigen die vom Kläger gestellten Fra-\n\ngen durch Auflagen- und Beweisbeschluß vom 20. Januar 2003 teilweise vorge-\n\nlegt und ihn dazu um eine weitere Stellungnahme gebeten. Die erbetene ergän-\n\nzende Stellungnahme ist unter dem 10. März 2003 erfolgt. Daraufhin hat das \n\nLandgericht den Parteien mit Verfügung vom 9. April 2003, zugestellt am \n\n22. April 2003, eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen gesetzt. Am \n\n8. Mai 2003, also nur 16 Tage nach Zustellung dieser Verfügung, hat das Land-\n\ngericht Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 22. Mai \n\n2003 anberaumt, ohne den Sachverständigen zu laden. Mit Schriftsatz vom \n\n6. Mai 2003, bei Gericht eingegangen am 9. Mai 2003, hat der Kläger erneut \n\nbeantragt, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens sowie sei-\n\nnes Ergänzungsgutachtens zu laden. Dem hat das Landgericht nicht entspro-\n\nchen. Am 22. Mai 2003 ist zum letzten Mal mündlich verhandelt worden. Mit \n\nUrteil vom 26. Juni 2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der \n\nBerufung hat der Kläger u.a. die Verletzung von §§ 397, 402 ZPO gerügt und \n\nerneut beantragt, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seiner Be-\n\ngutachtung zu laden. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht nicht stattgege-\n\nben. \n\nc) Schon das Landgericht hätte den Sachverständigen laden müssen. \n\nWar mithin das Verfahren in erster Instanz verfahrensfehlerhaft, so war das Be-\n\nrufungsgericht an die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil nicht gebunden. \n\nEs hätte seinerseits den Sachverständigen laden müssen. Die von der höchst-\n\nrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Recht der Partei \n\nauf mündliche Anhörung des medizinischen Sachverständigen haben auch \n\nnach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßre-\n\nformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) ihre Gültigkeit behal-\n\nten. Das Berufungsgericht durfte die auf Grund des Gutachtens getroffenen \n\nFeststellungen seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Zwar ist ein Beru-\n\nfungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO grundsätzlich an die vom \n\nGericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden. Diese \n\nBindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit \n\noder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und \n\ndeshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 \n\nZPO). Dabei können sich konkrete Anhaltspunkte auch aus Fehlern ergeben, \n\ndie dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind \n\n(vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 - VersR 2004, 1177, 1178, \n\nzur Veröffentlichung in BGHZ 159, 245 bestimmt; BGH, Urteile vom 12. März \n\n2004 - V ZR 257/03 - WM 2004, 845, 846, zur Veröffentlichung in BGHZ 158, \n\n269 bestimmt und vom 19. März 2004 - V ZR 104/03 - zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ 158, \n\n295 \n\nbestimmt; \n\nBegründung \n\ndes Regierungsentwurfs \n\nBT-Drucks. 14/4722, S. 100; MünchKommZPO/Aktualisierungsband-Rimmels-\n\npacher, aaO, § 529 Rdn. 12; Rimmelspacher, NJW-Sonderheft aaO, 11, 15; \n\nderselbe, NJW 2002, 1897, 1901; Stackmann, NJW 2003, 169, 171). Wurden \n\nTatsachenfeststellungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens \n\ngetroffen, kann auch die Unvollständigkeit des Gutachtens Zweifel an der Rich-\n\ntigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen wecken (vgl. Senatsurteile vom \n\n15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - NJW 2003, 3480, 3481 und vom 8. Juni 2004 \n\n- VI ZR 230/03 - VersR 2004, 1477, zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 254 be-\n\nstimmt; Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 18; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, \n\n24. Aufl., § 529 Rdn. 9). \n\nd) Hiernach begründeten im Streitfall konkrete Anhaltspunkte Zweifel an \n\nder Vollständigkeit der Feststellungen. Das Landgericht hat den Sachverständi-\n\ngen nicht zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens geladen, obwohl der \n\nKläger dies mehrfach beantragt hatte. Das Recht der Partei, den Sachverstän-\n\ndigen persönlich zu hören und diesem auch selbst Fragen zu stellen, bezieht \n\nsich auf medizinische Fragen, die für die Entscheidung erheblich sind und für \n\ndie Erläuterungsbedarf geltend gemacht wird (vgl. OLG Oldenburg, NJW-\n\nRR 1999, 178, 179). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts bedarf der Antrag auf Ladung des Sachver-\n\nständigen keiner besonderen Begründung. Dies gilt grundsätzlich auch dann, \n\nwenn der Sachverständige nicht nur ein Erstgutachten, sondern - wie im Streit-\n\nfall - ein Ergänzungsgutachten erstattet hat. Beschränkungen des Antrags-\n\nrechts ergeben sich nur aus den Gesichtspunkten des Rechtsmißbrauchs und \n\nder Prozeßverschleppung (Senatsurteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - \n\naaO). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles nimmt ersichtlich auch das \n\nBerufungsgericht nicht an. Ist dem Antrag in erster Instanz nicht entsprochen \n\nworden, bedarf es in zweiter Instanz entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts auch keiner Darlegung dazu, weshalb die unterbliebene Anhörung für \n\ndie angefochtene Entscheidung ursächlich gewesen sei. \n\n3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei \n\nder gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wä-\n\nre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch \n\ndas weitere Vorbringen des Klägers im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen \n\nhaben. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_245-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-10/vi-zr-245-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_245-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_245-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-10/vi-zr-245-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_245-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:05.373826+00:00"}}