{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_238-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-05-03","aktenzeichen":"VI ZR 238/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 833 Ha; § 254 Da, F; ZPO § 286 C Zur Halterhaftung für Hunde auf einem Reiterhof.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 238/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2005 \nBöhringer-Mangold \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 833 Ha; § 254 Da, F; ZPO § 286 C \n\nZur Halterhaftung für Hunde auf einem Reiterhof. \n\nBGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - VI ZR 238/04 - LG Chemnitz \n\n AG Freiberg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Chemnitz vom 26. Juli 2004 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz seiner materiellen und imma-\n\nteriellen Schäden in Anspruch, die er durch Hundebisse auf dem Reiterhof der \n\nBeklagten zu 3 erlitten hat. Dieser wird von den Beklagten als Familienbetrieb \n\nbewirtschaftet. \n\nDer Beklagte zu 1 ist der Ehemann der Beklagten zu 3, der Beklagte zu 2 \n\nist deren Sohn. Auf dem Hof werden zwei von der Beklagten zu 3 gekaufte \n\nRottweiler sowie ein Staffordshire-Terrier, der dem Beklagten zu 2 gehört, ge-\n\nhalten. Das Grundstück ist eingezäunt. Neben dem Tor zur Straße befindet sich \n\nein Warnschild, das einen Rottweiler zeigt und die Aufschrift trägt: \"Vorsicht, \n\nbissiger Hund\". Die zweiflüglige Hauseingangstür ist mit einer Außenklinke ver-\n\nsehen. Neben der Tür befindet sich ein kleineres Warnschild mit der Aufschrift \n\n\"Warnung vor dem Hund\". In unmittelbarer Nähe des Wohnhauses sind zwei \n\nZwinger, in denen die Hunde tagsüber während des Publikumsverkehrs unter-\n\ngebracht werden. Sonst werden sie im Wohnhaus gehalten. \n\nAm Nachmittag des 30. September 2001 wollte der Kläger - wie dem Be-\n\nklagten zu 1 bekannt war - seine damalige Verlobte von dem Reiterhof abholen, \n\nden er schon von mehreren Besuchen kannte. Der Beklagte zu 1 hielt sich mit \n\nden Hunden im Haus auf. Als der Kläger die Haustür öffnete, brachten ihn die \n\nHunde zu Fall und fügten ihm zahlreiche Bißwunden zu. Der herbeieilende Be-\n\nklagte zu 1 konnte die Tiere wegzerren. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage auf Ersatz der durch diesen Unfall ent-\n\nstandenen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des \n\nKlägers von 75% stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Beru-\n\nfung des Klägers blieb ohne Erfolg. Auf die Anschlußberufung der Beklagten \n\nhat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im we-\n\nsentlichen weiter, räumt allerdings - wie schon im zweiten Rechtszug - einen \n\nMitverschuldensanteil von 25% ein. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagten zu 2 und 3 \n\nals Tierhalter gemäß § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich haften. Mangels einer \n\nvertraglichen Abrede hafte der Beklagte zu 1 nicht als Tieraufseher, sondern, \n\nda er auch nicht Halter der Tiere sei, allenfalls aus eigenem Verschulden nach \n\n§ 823 BGB. Die drei Hunde seien für den Betrieb der Beklagten zu 3 Nutztiere \n\nim Sinne des § 833 Satz 2 BGB. Es sei offensichtlich und werde durch die von \n\nden Beklagten geschilderte Art der Hundehaltung bestätigt, daß Hunde von sol-\n\ncher Größe auf einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehalten wür-\n\nden, um den Schutz des Objektes und insbesondere der wertvollen Reittiere \n\nsicherzustellen. Daß die Hunde entgegen dem ersten Anschein nicht zur Bewa-\n\nchung des landwirtschaftlichen Anwesens und der Pferde eingesetzt würden, \n\nhabe der Kläger nicht darzulegen vermocht. \n\nDie Beklagten zu 2 und 3 hätten die bei der Beaufsichtigung der Tiere im \n\nVerkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Sie hätten das Notwendige und Erfor-\n\nderliche getan, um die Verursachung eines Schadens durch ihre Hunde auszu-\n\nschließen, indem sie die Tiere bei Publikumsverkehr regelmäßig im Zwinger \n\nhielten. Die Hunde hätten ohne das Zutun Dritter das Haus nicht verlassen kön-\n\nnen. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Beklagte zu 3 ihn aufgefordert \n\nhabe, das Wohnhaus zu betreten und daß er mehrfach geklingelt bzw. geklopft \n\nhabe. Der Beklagte zu 1 habe darauf vertrauen dürfen, daß aufgrund der Warn-\n\nschilder am Haus und der vorhandenen Zwinger kein Unbefugter das Grund-\n\nstück und insbesondere das Haus betreten würde und daß auch niemand, der \n\n- wie der Kläger - mit den tatsächlichen Gegebenheiten vertraut sei, das Haus \n\nbetreten würde, wenn er die Zwinger leer vorfinden würde. \n\nSelbst bei Annahme eines Sorgfaltsverstoßes auf Seiten der Beklagten \n\ntrete eine etwaige Haftung der drei Beklagten in Anbetracht des erheblichen \n\nMitverschuldens des Klägers zurück. Das Verhalten des Klägers stelle unter \n\nden gegebenen Umständen eine schuldhafte Selbstgefährdung dar. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. Der aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Auffassung der \n\nRevision, daß alle Beklagten Tierhalter im Sinne des § 833 BGB sind, tritt die \n\nRevisionserwiderung nicht entgegen. \n\n2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch, soweit das Berufungsge-\n\nricht den Beklagten die Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB zugute \n\nkommen läßt. Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der \n\nSchaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätig-\n\nkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder \n\nder Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche \n\nSorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt \n\nentstanden sein würde. Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, die Hunde seien Nutztiere im Sinne des § 833 \n\nSatz 2 BGB, nicht frei von Rechtsfehlern ist. \n\na) Daß die Hunde Haustiere sind, wird von den Parteien nicht in Zweifel \n\ngezogen. Ob bei einem Haustier eine derart umfangreiche wirtschaftliche Nut-\n\nzung vorliegt, die es zum Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB werden läßt, \n\nist zwar grundsätzlich vom Tatrichter nach den Umständen des jeweiligen Ein-\n\nzelfalles zu beurteilen \n\n(vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 \n\n- VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116; vom 23. Juni 1959 \n\n- VI ZR 83/58 - \n\nVersR 1959, 853 f.; vom 16. März 1965 - VI ZR 276/63 - VersR 1965, 572 ff.; \n\nvom 25. Mai 1965 - VI ZR 15/64 - VersR 1965, 719 ff. und vom 26. November \n\n1985 - VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345 ff.; Kreft in: BGB-RGRK, 12. Aufl., 833 \n\nRdn. 79, 80). Doch beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Hunde \n\ndienten hauptsächlich der Bewachung des Reiterhofes, auf einer fehlerhaft \n\nfestgestellten Tatsachengrundlage. \n\nb) Auch wenn das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag der \n\nBeklagten für nachvollziehbar und plausibel hält, ist es nicht offensichtlich, daß \n\nHunde dieser Größe auf einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehal-\n\nten werden, um dessen Schutz sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ergibt sich \n\ndie Nutztiereigenschaft nicht bereits aus der Natur der Tiere wie etwa bei Kühen \n\nund Hühnern. Es handelt sich bei Hunden in ähnlicher Weise wie bei Pferden, \n\num \"potentiell doppelfunktionale\" Tiere. Bei solchen kommt es darauf an, wel-\n\nchem Zweck die Tiere objektiv dienstbar gemacht werden und konkludent ge-\n\nwidmet sind (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - VersR \n\n1955, 116 und vom 19. Juni 1962 - VI ZR 227/61 - VersR 1962, 807, 808; Wag-\n\nner in MünchKomm, BGB 4. Aufl., § 833 Rdn. 37 f.). Hat das Tier verschiedene \n\nFunktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeit-\n\ngestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung auf die allgemeine Wid-\n\nmung des Tiers, vor allem seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 16. März 1982 - VI ZR 209/80 - VersR 1982, 670, 671; \n\nvom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367 und vom \n\n26. November 1985 - VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345, 346; Wagner in: Münch-\n\nKomm, aaO, Rdn. 38; Belling/Eberl-Borges \n\nin Staudinger, 2002, § 833 \n\nRdn. 140; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl. § 833 Rdn. 15). \n\nc) Da der Kläger bestreitet, daß es sich bei den Hunden der Beklagten \n\num Nutztiere im Rahmen der Bewirtschaftung des Reiterhofes handle, obliegt \n\nnach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen (BGHZ 113, 222, 224 f.; \n\nBGH, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 386/97 - NJW 1999, 352, 353; Zöl-\n\nler/Greger, ZPO, 25. Aufl. vor § 284 Rdn. 17 a; Rosenberg, Die Beweislast, \n\n1965, S. 98, 101) den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für die Tat-\n\nsachen, aus denen sich die Nutztiereigenschaft ergibt. Demgegenüber hat das \n\nBerufungsgericht ersichtlich den Kläger für darlegungspflichtig gehalten und \n\ndies auf den Beweis des ersten Anscheins für die Nutztierhaltung gestützt. Bei-\n\ndes ist fehlerhaft. \n\naa) Mangels einer Typizität des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts \n\nkommt den Beklagten der Beweis nach dem ersten Anschein nicht zugute. Ein \n\nsolcher kommt nur dann in Frage, wenn im Einzelfall ein typischer Gesche-\n\nhensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache \n\noder Folge hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen \n\nträgt, daß die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktre-\n\nten (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61 - NJW 1962, 31; \n\nvom 19. März 1996 - VI ZR 380/94 - VersR 1996, 772 und vom 5. März 2002 \n\n- VI ZR 398/00 - VersR 2002, 613 ff.; BGHZ 100, 31, 34 f.). Nach der gebotenen \n\nGesamtbetrachtung liegt kein typischer Lebenssachverhalt vor, der auf die \n\nNutztierwidmung schließen ließe. Der erkennende Senat vermag insbesondere \n\nden vom Berufungsgericht aufgestellten allgemeinen Erfahrungssatz nicht zu \n\nbestätigen, daß typischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung die An-\n\nschaffung und Haltung von drei Hunden der hier beschriebenen Art von Be-\n\nwohnern eines Reiterhofs erfolgt, um die Sicherheit der Pferde sicherzustellen. \n\nbb) Für die Haltung der Hunde vorwiegend zum Schutz der Pferde spre-\n\nchen auch nicht die übrigen vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen \n\nUmstände der Hundehaltung. Soweit das Berufungsgericht in seine Beurteilung \n\neinbezogen hat, daß die Hunde in besonderen Situationen nachts zu Bewa-\n\nchungszwecken auf die vorhandenen Ställe aufgeteilt würden, rügt die Revision \n\nmit Recht, daß dieser Umstand keinerlei Grundlage im Vortrag der Parteien fin-\n\ndet, § 286 ZPO. Daß die Tiere am Unfalltag um 16.30 Uhr im Wohnhaus gehal-\n\nten wurden, läßt auf die Nutztiereigenschaft im Hinblick auf den Reiterhof und \n\ninsbesondere für die Bewachung der wertvollen Pferde nicht schließen, denn \n\ndie Bewachung des Wohnhauses dient lediglich der Befriedigung eines allge-\n\nmeinen, jedermann zukommenden Sicherungsbedürfnisses (vgl. OLG Köln, \n\nVersR 1999, 1293, 1294; Palandt/Sprau, aaO, Rdn. 17; Belling/Eberl-Borges, \n\naaO, Rdn. 137). Auch das im allgemeinen übliche Wegsperren der Hunde tags-\n\nüber in den Zwingern besagt für die Widmung der Hunde zu Nutztieren nichts. \n\nSchließlich ist auch der Umstand, daß die Hunde von den Beklagten auf Kon-\n\ntrollgänge über die Koppeln mitgenommen werden, kein Hinweis auf die vor-\n\nwiegende Nutzung der Tiere zu Erwerbszwecken. Der Gang über die Koppel in \n\nBegleitung der Hunde kann der Freizeitgestaltung zuzurechnen oder betrieblich \n\nbedingt sein. Da bei Tieren mit verschiedenen Funktionen - wie im Streitfall - \n\nauf deren hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen ist (vgl. Senatsurteile \n\nvom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69 - VersR 1971, 320; vom 16. März 1982 \n\n- VI ZR 209/80 - VersR 1982, 670, 671 und vom 26. November 1985 \n\n- VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345, 346; Wagner in: MünchKomm, aaO, Rdn. 38) \n\nwären außerdem zusätzlich Anlaß und Häufigkeit der jeweiligen Verwendung \n\naufzuklären. \n\nNachdem die Beklagten bisher ihrer Darlegungslast und Beweislast nicht \n\ngenügt haben, war der Kläger nicht gehalten darzulegen, aufgrund welcher Tat-\n\nsachen anzunehmen ist, daß die Hunde nicht zur Bewachung des Reiterhofes \n\neingesetzt werden. \n\n3. Sollte sich die Nutztiereigenschaft der Hunde nicht bestätigen, besteht \n\nkeine Entlastungsmöglichkeit der Beklagten nach § 833 Satz 2 BGB, so daß es \n\ninsoweit auf die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht ankommt. Diese \n\nkann allerdings Bedeutung bei der Abwägung der beiderseitigen Verursa-\n\nchungsbeiträge erlangen. Dem Berufungsgericht kann nach den bisherigen \n\nFeststellungen nicht darin gefolgt werden, daß etwaige Ansprüche jedenfalls \n\nwegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB ausge-\n\nschlossen wären. Allerdings gehört die Abwägung der Verantwortlichkeiten \n\nnach § 254 BGB in den dem Revisionsgericht nur begrenzt zugänglichen Be-\n\nreich der tatrichterlichen Würdigung. Eine Nachprüfung ist dem Revisionsge-\n\nricht aber dahin möglich, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Um-\n\nstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und \n\nErfahrungssätze verstoßen hat \n\n(vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 2002 \n\n- VI ZR 364/00 - VersR 2002, 330, 331 m.w.N.). \n\nDas Berufungsgericht legt der Abwägung fälschlicherweise zugrunde, \n\ndaß die Beklagten ihrer Sorgfaltspflicht genügt hätten. Dies beruht auf einem \n\nunzutreffenden Verständnis des unter den Umständen des Streitfalles anzu-\n\nwendenden Maßstabes an die erforderliche Sorgfaltspflicht. Es verkennt zu-\n\ndem, daß der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng be-\n\ngrenzten Ausnahmefällen zu einer gänzlichen Haftungsfreistellung des Schädi-\n\ngers führt, wenn sich der Geschädigte bewußt in eine Situation begeben hat, in \n\nder ihm die Eigengefährdung droht (wie etwa bei der Teilnahme an Boxkämpfen \n\noder anderen besonders gefährlichen Sportarten; vgl. Senatsurteile BGHZ 154, \n\n316, 323 und vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 585 \n\nm.w.N). \n\na) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Maß der von dem \n\nTierhalter zu beobachtenden Sorgfalt von der Gattung und den besonderen Ei-\n\ngenschaften des Tieres, die er kennt oder kennen muß, sowie den sonstigen \n\nUmständen abhängt (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 1962 - VI ZR 227/61 - \n\nVersR 1962, 807, 808; vom 16. März 1965 - VI ZR 276/63 - VersR 1965, 572, \n\n573 und vom 25. Mai 1965 - VI ZR 15/64 - VersR 1965, 719 ff.). Ist ein Hund \n\nbekanntermaßen aggressiv und bissig, sind die Sorgfaltsanforderungen bei sei-\n\nner Beaufsichtigung in erheblichem Maße erhöht (vgl. OLG Karlsruhe VersR \n\n2001, 724). Je gefährlicher der Hund ist, desto größere Bedeutung erlangt sei-\n\nne sichere Verwahrung (vgl. Belling/Eberl-Borges, aaO, Rdn. 168). Deshalb \n\nkann die Tierhalterhaftung auch dann eingreifen, wenn sich jemand einem Tier \n\nunbefugt nähert, das sich in einem umfriedeten Bezirk befindet (vgl. Wus-\n\nsow/Terbille Unfallhaftpflichtrecht 15. Aufl. Kap. 11 Rdn. 59). Handelt es sich \n\n- wie im vorliegenden Fall - um bissige und gefährliche Hunde, ist es notwendig, \n\ndurch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, daß die Tiere ins Freie ge-\n\nlangen und Menschen ohne hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten - wie ge-\n\nschehen - erheblich verletzen. \n\nIm vorliegenden Fall war es deshalb nicht ausreichend, daß die Tiere im \n\nHaus gehalten wurden und Warnschilder auf die Hundehaltung hinwiesen. Wie \n\nder Streitfall zeigt, genügte das durch die Außenklinke mögliche Öffnen der \n\nHaustür, damit die Hunde ins Freie gelangten und ungehindert einen Menschen \n\nanfallen konnten \n\n(vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 25. Mai 1965 \n\n- VI ZR 15/64 - VersR 1965, aaO; OLG Düsseldorf VersR 1981, 1035 mit Nicht-\n\nannahmebeschluß des Senats vom 26. Mai 1981 - VI ZR 193/80 -). Es wäre \n\nSache der Beklagten gewesen, den Kläger vor einem Angriff zu bewahren. Ih-\n\nnen war die Gefährlichkeit der Hunde bekannt, weswegen sie diese bei Publi-\n\nkumsverkehr grundsätzlich wegsperrten. Daß sie dies unterließen, obwohl sie \n\nmit dem Kommen des Klägers rechneten, stellt einen erheblichen Sorgfaltsver-\n\nstoß der Beklagten dar. Da der Beklagte zu 1 wußte, daß der Kläger seine da-\n\nmalige Verlobte abholen würde, durfte er nicht schon wegen dessen Kenntnis \n\nvon den konkreten Umständen der Hundehaltung darauf vertrauen, daß dieser \n\naußerhalb des Wohnhauses warten würde. Vielmehr war damit zu rechnen, daß \n\nder Kläger, wenn er seine Verlobte nicht unmittelbar auf dem Gelände treffen \n\nwürde, versuchen könnte, in das Wohnhaus einzutreten. Unter solchen Um-\n\nständen entsprach es nicht mehr der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die Tie-\n\nre ohne zusätzliche Sicherung im Erdgeschoß des Hauses frei herumlaufen zu \n\nlassen. \n\nb) In rechtlicher Hinsicht verkennt das Berufungsgericht die Vorausset-\n\nzungen für eine Haftungsbefreiung der Beklagten wegen des Handelns des \n\nKlägers auf eigene Gefahr. Der Aspekt des Handels auf eigene Gefahr greift bei \n\nder Tierhalterhaftung nur ausnahmsweise ein, wenn sich der Verletzte bewußt \n\nRisiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116). Das Bewußt-\n\nsein der Gefährdung ist stets Voraussetzung, um ein Handeln auf eigene Ge-\n\nfahr anzunehmen. \n\nIm Streitfall fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß sich der Kläger mit \n\ndem Öffnen der Tür bewußt der Gefahr aussetzte, gebissen zu werden. Auch \n\nwenn ihm die Haltung der Hunde aufgrund seiner vorangegangenen Besuche \n\nauf dem Reiterhof bekannt war, mußte er nicht damit rechnen, daß die Beklag-\n\nten die Tiere im Haus frei laufen lassen würden, obwohl sich seine ehemalige \n\nVerlobte auf dem Grundstück aufhielt und die Beklagten wußten, daß er kom-\n\nmen würde. Auch der Umstand, daß der Zwinger vor dem Haus leer war, zwang \n\nihm nicht einen solchen Schluß auf. Die Hunde konnten entweder im zweiten \n\nZwinger sein oder sich mit den Beklagten zu 1 und/oder 2 außerhalb des \n\nGrundstücks aufhalten. \n\nc) Schließlich hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, \n\ndaß alle verbleibenden Unklarheiten des Sachverhalts zu Lasten der für das \n\nMitverschulden des Klägers beweispflichtigen Beklagten gehen. Die Unaufklär-\n\nbarkeit der Behauptung, die Beklagte zu 3 habe den Kläger aufgefordert, das \n\nWohnhaus zu betreten, kann - entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts - nicht zu Lasten des Klägers gehen. Weiterhin beanstandet die Revision \n\nzu Recht, daß das Berufungsgericht ohne erneute Beweisaufnahme in Abwei-\n\nchung von den Feststellungen des Amtsgerichts nicht annehmen durfte, der \n\nKläger habe nicht an der Haustür geklopft. An die Feststellung des Amtsge-\n\nrichts, daß der Kläger jedenfalls geklopft habe, war das Berufungsgericht viel-\n\nmehr gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, wenn es nicht wegen ernsthaf-\n\nter Zweifel eigene Feststellungen treffen wollte (vgl. Gummer/Heßler in Zöller, \n\nZPO, 25. Aufl., § 529 Rdn. 7, 8, 11; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl. § 529 Rdn. 13, \n\n14). \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_238-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-03/vi-zr-238-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_238-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_238-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-03/vi-zr-238-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_238-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:05.093737+00:00"}}