{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_225-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"VI ZR 225/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Dezember 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 833, 242 Cd, 254 Ba, Da Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns des Geschädigten auf eigene Gefahr.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 225/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n20. Dezember 2005 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 833, 242 Cd, 254 Ba, Da \n\nZu den Voraussetzungen des Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns \n\ndes Geschädigten auf eigene Gefahr. \n\nBGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - OLG Stuttgart \n\n LG Ravensburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 5. August 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Tierhalter-\n\nhaftung materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Pferde-\n\nkutschenunfall. Dieser ereignete sich bei einem Geländefahrturnier des Reit- \n\nund Fahrvereins R. e.V., bei dem der Kläger als ehrenamtlicher Schiedsrichter \n\n(Bockrichter) auf dem Fahrzeug des Beklagten mitfuhr, der seine Pferde Romeo \n\nund Lavinia, für die er haftpflichtversichert ist, selbst lenkte. Beim Durchfahren \n\neines Geländehindernisses wurde die Kutsche instabil und kippte auf die linke \n\nSeite. Dabei wurde der Kläger vom Bock geschleudert und verletzte sich \n\nschwer. \n\n2 \n\nNachdem der Kläger in erster Instanz behauptet hatte, der Beklagte habe \n\nden Unfall durch einen Fahrfehler verschuldet, hat er im Berufungsverfahren \n\ndiesen Vorwurf nicht mehr aufrechterhalten. Die Vorinstanzen haben die Klage \n\nabgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Durch rechtskräftiges Urteil vom \n\n28. März 2003 hat das Sozialgericht U. eine Pflicht der Berufsgenossenschaft \n\ndes Reit- und Fahrvereins zur Übernahme der Krankheitskosten mangels einer \n\nArbeitnehmereigenschaft des Klägers in dem Verein verneint. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht lehnt einen Anspruch des Klägers aus § 833 BGB \n\nab, auch wenn sich bei dem Unfall unter Zugrundelegung des Vortrags beider \n\nParteien die von den Pferden des Beklagten ausgehende Tiergefahr verwirklicht \n\nhabe. Zur Begründung führt es aus, es sei ein Haftungsausschluss unter dem \n\nGesichtspunkt der bewussten Risikoübernahme gegeben. Zwar liege zwischen \n\nden Parteien ein vertraglicher Haftungsausschluss nicht vor. Dafür fehle zum \n\neinen eine klare Absprache. Der Kläger habe zudem ohne eigene Einwir-\n\nkungsmöglichkeit auf die Pferde und nicht im eigenen Interesse oder in Aus-\n\nübung seines Berufes an dem Turnier teilgenommen. Außerdem stehe hinter \n\ndem Beklagten eine Haftpflichtversicherung. Doch habe der Kläger auf eigene \n\nGefahr gehandelt. Der Fahrvorgang, der zum Schaden geführt habe, gehe über \n\ndie mit der normalen Tiergefahr verbundene Risikolage weit hinaus. Der Kläger \n\nhabe auf dem Gespann des Beklagten an einem Fahrturnier teilgenommen, das \n\nals Wettrennen zu qualifizieren sei, weil es dabei darauf ankomme, in möglichst \n\nkurzer Zeit die Strecke zu durchfahren. Das Hindernis, bei dessen Durchfahrt \n\nes zum Unfall gekommen sei, habe als letzte Station vor der Zeitschranke des \n\nZiels mit mehreren Wendungen und auch unterschiedlicher Lauffläche (feuch-\n\ntem Gras, Wassergraben) erhöhte Anforderungen an Ross und Reiter gestellt \n\nund zugleich ein stark erhöhtes Gefährdungspotential gehabt. Da das Turnier in \n\ndie Kategorie der \"Anforderungen im Anfängerstadium\" gefallen sei, habe der \n\nKläger mit unfertigen Pferden und unerfahrenen Lenkern rechnen müssen. Der \n\nFahrer müsse binnen Sekunden auf die typischen Erscheinungsformen der \n\nTiergefahr reagieren, die durch die Eigenwilligkeit der Tiere, durch möglicher-\n\nweise mangelnde Übung, Scheu vor dem Wasser, unzulängliche Lenkhilfen \n\noder mit dem anderen Zugtier unabgestimmtes Verhalten bedingt sei. Auch \n\nhänge das Gelingen nicht nur vom Können des Kutschenlenkers ab, dem der \n\nKläger als Bockrichter ohne eigene Einflussmöglichkeit und Einschätzbarkeit \n\nvon dessen Fähigkeiten kurz vor dem Start zugewiesen worden sei. Entschei-\n\ndend seien auch die Erfahrung und das koordinierte Verhalten des Beifahrers \n\nauf dem rückwärtigen Trittbrett, der für die geeignete Schwerpunktverlagerung \n\nzu sorgen habe. Der Kläger habe sich deshalb auf ein Rennen mit vielen Risi-\n\nkofaktoren eingelassen, die das von einem Pferd ausgehende normale Gefähr-\n\ndungspotenzial, wie es sich auch in einem Ausritt zu manifestieren pflege, \n\nüberstiegen. Diese hohe Risikolage werde sinnfällig dadurch belegt, dass jede \n\nzehnte bis dreizehnte Kutsche bei solchen Turnieren umgeworfen werde. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen unter den konkreten Um-\n\nständen des Streitfalles nicht einen vollständigen Haftungsausschluss zu Las-\n\nten des Klägers. \n\n1. Zutreffend ist der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass sich \n\nbei dem Unfall eine typische Tiergefahr verwirklicht hat, für die der Beklagte als \n\nHalter der Pferde nach § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich einstehen muss. \n\na) Das wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger im \n\nzweiten Rechtszug keinen Fahrfehler des Beklagten mehr geltend gemacht hat, \n\nsondern seinen Anspruch ausschließlich auf die Tierhalterhaftung stützt. Schon \n\nnach dem Vortrag des Beklagten hatte die Kutsche vor dem Unfall einen star-\n\nken Zug nach links gehabt, was nach seiner Darstellung auf die von ihm nicht \n\ngewollten Laufwege der Pferde zurückzuführen gewesen sei. Dieses Verhalten \n\nentsprang aus der tierischen Eigenwilligkeit. Demnach entsprach die Bewegung \n\nder Pferde trotz der Steuerung durch den Beklagten nicht dessen Willen. Dass \n\ndas Berufungsgericht unter solchen Umständen die Verwirklichung einer typi-\n\nschen Tiergefahr angenommen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n\n7 \n\nb) Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unbe-\n\nrechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres (vgl. grundlegend Senat \n\nBGHZ 67, 129, 132 f. sowie Urteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 99/75 - VersR \n\n1976, 1175, 1176; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - VersR 1977, 864, 865; \n\nvom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367; vom 6. März 1990 \n\n- VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796, 797; vom 19. November 1991 \n\n- VI ZR 69/91 - VersR 1992, 371, 372; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR \n\n1992, 1145, 1146; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 170/98 - VersR 1999, 1291, 1292). \n\nDiese Voraussetzung kann zwar fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und \n\ndem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er \n\nin einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird (vgl. Senats-\n\nurteile vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 - VersR 1966, 1073, 1074; vom 12. Ja-\n\nnuar 1982 - VI ZR 188/80 - aaO; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85 - NJW 1986, \n\n2501; vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85 - VersR 1987, 198, 200; BGH, \n\nUrteil vom 25. September 1952 - III ZR 334/51 - VersR 1952, 403; RGZ 50, \n\n180 f.; 60, 103 f.; 80, 237, 239; ebenso Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess, \n\n24. Aufl., Kap. 18 Rdn. 12; a.A. Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2003, § 833 \n\nRdn. 10; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 833 Rdn. 11 f.; Soergel/Zeuner, \n\nBGB, 12. Aufl., § 833 Rdn. 7; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubear-\n\nbeitung 2002, § 833 Rdn. 57; Wussow/Terbille, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., \n\nKap. 11 Rdn. 14 f.). Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein \n\nPferd auf die - unter Umständen fehlerhafte - menschliche Steuerung anders \n\nals beabsichtigt reagiert. Denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resul-\n\ntierende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen \n\nVerhaltens (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - und vom 6. Juli \n\n1999 - VI ZR 170/98 - beide aaO; Soergel/Zeuner, aaO, § 833 Rdn. 8). Das tie-\n\nrische Verhalten muss auch nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfal-\n\nles sein. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Tieres für die Entste-\n\nhung des Schadens adäquat mitursächlich geworden ist (vgl. OLG Hamm, \n\nNJW-RR 2001, 19; OLG Oldenburg, VersR 2002, 1166; Geigel/Haag, aaO, \n\nKap. 18 Rdn. 8; Soergel/Zeuner, aaO, § 833 Rdn. 4). \n\n8 \n\nc) Unter den Umständen des Streitfalles hat das Berufungsgericht \n\n- entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - zu Recht das Verhalten \n\nder Pferde als unfallursächlich angesehen. Denn zu dem Sturz ist es gekom-\n\nmen, weil sie die Lenkvorgaben des Beklagten nicht befolgt haben. Ob sich der \n\nBeklagte mit seiner Fahrweise im Rahmen des ihm nach den Turnierregeln Er-\n\nlaubten gehalten hat, ist hierfür nicht entscheidend. \n\n9 \n\n2. a) Soweit das Berufungsgericht einen stillschweigend vereinbarten \n\nHaftungsausschluss verneint hat, wird dies von den Parteien nicht in Zweifel \n\ngezogen und ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n10 \n\nb) Jedoch begegnet durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsge-\n\nricht einen vollständigen Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt des \n\nHandelns auf eigene Gefahr angenommen hat. \n\n11 \n\naa) Grundlage eines solchen Haftungsausschlusses ist der Grundsatz \n\nvon Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchli-\n\nchen Verhaltens (\"venire contra factum proprium\"). Hiernach ist es nicht zuläs-\n\nsig, dass der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, wenn \n\ner sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben hat. Nur \n\nbei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme \n\nmit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger \n\nausgegangen werden (BGHZ 34, 355, 363; 39, 156, 161; 63, 140, 144; 154, \n\n316, 322 ff.). \n\n12 \n\nbb) Bei der Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige \n\nHaftungsfreistellung auch des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Han-\n\ndelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wenn \n\nbeispielsweise der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der \n\nAnnäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die \n\nüber die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbun-\n\ndenen Gefahr hinausgeht. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkenn-\n\nbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als sol-\n\ncher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder \n\nbei der Fuchsjagd (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - \n\nVersR 1955, 116; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - und vom 19. November \n\n1991 - VI ZR 69/91 - jeweils aaO und m.w.N.). Davon geht auch das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend aus. \n\n13 \n\ncc) Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass der Gesichts-\n\npunkt des Handels auf eigene Gefahr erst im Rahmen der Abwägung nach \n\n§ 254 BGB zu berücksichtigen sei und zu keinem vollständigen Haftungsaus-\n\nschluss als Begrenzung der Tierhalterhaftung führen könne (vgl. Bamber-\n\nger/Roth/Spindler, aaO, § 833 Rdn. 21; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, aaO, \n\n§ 833 Rdn. 192, 197 ff.; Bornhövd, JR 1978, 50, 51 f.). Nach anderer Ansicht \n\nsetzt ein Haftungsausschluss voraus, dass der Reiter die Tiergefahr erkannt \n\nund wissentlich übernommen hat (MünchKommBGB/Wagner, aaO, § 833 \n\nRdn. 19; für eine teleologische Reduktion Kipp, VersR 2000, 1348, 1349 f.). \n\n14 \n\ndd) Demgegenüber hält der erkennende Senat auch nach nochmaliger \n\nÜberprüfung an seiner bisherigen Auffassung fest. Danach kann der Umstand, \n\ndass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, regelmäßig erst \n\nbei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 \n\nBGB Berücksichtigung finden und übrigens auch hier im Ergebnis dazu führen, \n\ndass der Verursachungsbeitrag des Tierhalters völlig zurücktritt. Doch sind auch \n\nSachverhalte denkbar, bei denen die Tierhalterhaftung bereits im Anwendungs-\n\nbereich ausgeschlossen ist, weil deren Geltendmachung gegen Treu und Glau-\n\nben verstieße (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 - aaO und \n\nvom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - aaO, 865). \n\n15 \n\n(1) Mit Fragen des Haftungsausschlusses außerhalb des Bereichs der \n\nHaftung des Tierhalters hat sich der Senat insbesondere bei Verletzungen in \n\nAusübung sportlicher Kampfspiele im Bereich der Verschuldenshaftung befasst. \n\nNach den dafür entwickelten rechtlichen Grundsätzen verstößt es gegen das \n\nVerbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den be-\n\nklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage hätte \n\nkommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber - mit \n\nRecht - dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln \n\nErsatz leisten zu müssen (Senat BGHZ 63, 140, 144 ff.; 154, 316, 322 f.; zum \n\nGesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens vergleiche auch Senat BGHZ 39, \n\n156, 162). Diese Grundsätze gelten über den Bereich sportlicher Kampfspiele \n\nhinaus (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, \n\n583, 584) allgemein für Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei de-\n\nnen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügi-\n\nger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht \n\n(BGHZ 154, 316, 324; vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11) \n\nund ebenso bei vergleichbarer Interessenlage für die Gefährdungshaftung nach \n\n§ 833 BGB. \n\n16 \n\n(2) Auch hier handelt der Geschädigte selbstwidersprüchlich, wenn er \n\nsich Risiken bewusst aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen \n\nund er bei Verwirklichung der besonderen Gefahr den Halter aus dem Ge-\n\nsichtspunkt der Tierhalterhaftung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (vgl. \n\nSenat, Urteil vom 12. Januar 1982 \n\n- VI ZR 188/80 - aaO; Urteil vom \n\n19. November 1991 - VI ZR 69/91 - aaO; ebenso OLG Frankfurt, VersR 1976, \n\n1138; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 390, 391 mit Nichtannahmebeschluss \n\ndes Senats vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 88/00; Bemmann, VersR 1958, 583, \n\n585; Schmid, JR 1976, 274, 277; Dunz, NJW 1987, 63, 67; zu § 242 BGB als \n\nGrundlage des Handelns auf eigene Gefahr Geigel/Hübinger, aaO, Kap. 12 \n\nRdn. 38; vgl. auch Müller, VersR 2005, 1461, 1464; kritisch Staudin-\n\nger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 254 Rdn. 66). Das Bewusstsein \n\nder besonderen Gefährdung ist mithin stets Voraussetzung, um ein Handeln \n\ndes Geschädigten auf eigene Gefahr annehmen zu können. Ob unter diesem \n\nBlickpunkt die Haftung des Tierhalters von vornherein entfällt, kann nur nach \n\neiner umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstän-\n\nde des Einzelfalls entschieden werden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. No-\n\nvember 1991 - VI ZR 69/91 - aaO). \n\n17 \n\nc) Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht im Streitfall bei \n\nder erforderlichen umfassenden Abwägung wesentliche Umstände nicht be-\n\nrücksichtigt hat. \n\n18 \n\naa) Zwar wertet das Berufungsgericht es im Ausgangspunkt zu Recht als \n\nerheblich, dass der Kläger bei einem Turnier mitfuhr, welches aufgrund seines \n\nRenncharakters und der erheblichen Anforderungen an \"Ross und Reiter\" durch \n\ndas schwierige Hindernis am Ende der Strecke ein stark erhöhtes Gefähr-\n\ndungspotential gegenüber einer sonstigen Kutschfahrt aufwies. Doch hat es die \n\nUnterschiede des Streitfalls zu den Fällen vernachlässigt, in denen regelmäßig \n\nin der Rechtsprechung des Senats ein Haftungsausschluss wegen der Teil-\n\nnahme an Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential angenommen wor-\n\nden ist. \n\n19 \n\nbb) So war der Kläger nicht aktiv als Wettkämpfer beteiligt, sondern ver-\n\nsah das Amt eines Bockrichters ohne eigene Herrschaft über das Gespann. \n\nDeshalb fehlt im Streitfall der den Haftungsausschluss rechtfertigende Ge-\n\nsichtspunkt der gegenseitigen Gefährdung durch eine gegeneinander gerichtete \n\noder parallel ausgeübte sportliche Betätigung (vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR \n\nKarlsruhe 2005, 9, 11), deretwegen beim Wettkampf im allgemeinen für jeden \n\nTeilnehmer die Gefahr besteht, durch eigenes Verhalten sowohl Schädiger als \n\nauch Geschädigter zu werden (Senat BGHZ 63, 140, 145). Hingegen ist die \n\nRolle des Klägers als ehrenamtlicher Schiedsrichter und sein Mitwirken am \n\nWettkampf mit der Rolle eines aktiven Wettkämpfers nicht vergleichbar, der sich \n\num des Kampfes und Sieges willen auch selbst gefährdet. \n\n20 \n\ncc) Auch hat das Berufungsgericht außer Betracht gelassen, dass der \n\nKläger überwiegend im Fremdinteresse handelte. Nach den nicht angegriffenen \n\ntatsächlichen Feststellungen des Landgerichts schreibt die für den Hindernis-\n\nparcours einschlägige Leistungsprüfungsordnung der Deutschen reiterlichen \n\nVereinigung (LPO) das Vorhandensein von Schiedsrichtern bei Fahrveranstal-\n\ntungen vor, so dass derartige Fahrturniere ohne den Einsatz der ehrenamtli-\n\nchen Helfer nicht stattfinden könnten. Die Mitfahrt des Klägers als Schiedsrich-\n\nter auf dem Kutschbock diente deshalb vor allem dem Interesse der Wettkampf-\n\nteilnehmer, hier also auch des Beklagten. Während der Turnierfahrer selbst an \n\ndem Wettkampf vorwiegend in eigenem Interesse, nämlich um des Sieges wil-\n\nlen oder aus Freude an der sportlichen Betätigung teilnimmt, handelt der eh-\n\nrenamtliche Schiedsrichter durch seinen Einsatz in erster Linie fremdnützig und \n\nermöglicht erst die wettkampfmäßige Austragung des Turniers. Ein Wettkampf \n\nohne den Einsatz des Schiedsrichters wäre nicht möglich. Diese Interessenlage \n\nder Beteiligten spricht entscheidend gegen einen vollständigen Haftungsaus-\n\nschluss, zumal eine Haftpflichtversicherung besteht (vgl. hierzu Senat BGHZ \n\n39, 156, 161; 154, 316, 322, 325). \n\n21 \n\n4. Die Klage scheitert entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung \n\nauch nicht an einer Haftungsbefreiung des Beklagten nach § 104 Abs. 1 SGB \n\nVII, da kein versicherter Arbeitsunfall gemäß den §§ 8, 2 Abs. 2 SGB VII vor-\n\nliegt. Eine Haftungsprivilegierung käme dem Beklagten nur dann zugute, wenn \n\ndie Beteiligten im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherte der gesetzlichen \n\nUnfallversicherung gewesen wären (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; \n\nvom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045 ff. und vom 24. Juni \n\n2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, 1261; BGH, BGHZ 151, 198, 201 f. \n\njeweils m.w.N.). Ob dies der Fall ist, wurde im sozialgerichtlichen Verfahren, an \n\ndem beide Parteien beteiligt waren, geprüft und abgelehnt. Der vorliegende \n\nRechtsstreit war im Hinblick auf dieses Verfahren nach § 108 Abs. 2 SGB VII \n\nausgesetzt. Das Sozialgericht hat das Vorliegen eines Versicherungsfalls und \n\nsomit die Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der nach § 2 Abs. 2 SGB VII \n\nversicherten Personen (vgl. Senat BGHZ 129, 195, 198; Krasney, NZS 2004; \n\n68, 72) allerdings nur im Verhältnis zum Reit- und Fahrverein verneint \n\n(Sozialgericht Ulm, Urteil vom 28. März 2003 - S 8 U 2601/01 - juris). \n\n22 \n\nIm Verhältnis der Parteien zueinander käme ebenfalls nur ein Versiche-\n\nrungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Betracht. Hierfür wäre Voraus-\n\nsetzung, dass der Kläger im Verhältnis zum Beklagten als \"Wie-Beschäftigter\" \n\ntätig geworden ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - \n\naaO). Dafür fehlen im Streitfall ersichtlich die erforderlichen tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen. Bei Tätigkeiten, die von ihrer Zweckbestimmung her nicht \n\nfremdwirtschaftlich geprägt sind, sondern gleichermaßen dem fremden wie dem \n\neigenen Unternehmen dienen sollen, ist in der Regel davon auszugehen, dass \n\nsie allein zur Förderung der Interessen des Unternehmens übernommen wor-\n\nden sind, von dem der Beschäftigte damit anfänglich beauftragt worden ist. Erst \n\nwenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe des ursprüngli-\n\nchen Unternehmens bewertet werden könnte, stellt sich die Frage nach einer \n\nZuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen (vgl. Senatsurteil vom \n\n23. März 2004 - VI ZR 160/03 - aaO, 1046 m.w.N.). Die Tätigkeit des Klägers \n\nals Schiedsrichter lässt sich danach nicht zugleich wie eine Beschäftigung im \n\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für den beklagten Wettkampfteilnehmer \n\nqualifizieren. \n\n23 \n\nEin arbeitnehmerähnliches Verhältnis des Klägers zum Beklagten schei-\n\ndet schon deshalb aus, weil dieser die Aufgabe des Bockrichters in Erfüllung \n\nseiner Pflichten als Mitglied des Reit- und Fahrvereins S. wahrgenommen hat. \n\nDie Aufgabe des Klägers bestand darin, die Einhaltung der Turnierregeln zu \n\nüberprüfen und die Leistungen des Beklagten im Rahmen des vom Reit- und \n\nFahrverein R. e.V. veranstalteten Turniers zu beurteilen. Der Schwerpunkt sei-\n\nner Tätigkeit lag demnach nicht in der Unterstützung des Beklagten bei der \n\nTeilnahme an dem Wettkampf, sondern in dessen Bewertung und Überwa-\n\nchung. \n\n24 \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vor-\n\ninstanz zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht über eine möglicher- \n\nIII. \n\nweise gegebene Mitverantwortlichkeit des Klägers im Rahmen des § 254 BGB \n\nund die Höhe der geltend gemachten Schäden entscheiden kann. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 26.02.2004 - 2 O 282/03 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 U 56/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vi-zr-225-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vi-zr-225-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:50.736697+00:00"}}