{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_209-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-11-30","aktenzeichen":"VI ZR 209/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Abschrift \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 209/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. November 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 24. Juni 2004 wird \n\nzurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche \n\nBedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert \n\n(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). \n\n Eine Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung auch bei Risiken \n\nmit einer äußerst geringen Komplikationsdichte bestehen (vgl. Senatsurteil BGHZ \n\n144, 1, 5). Entscheidend ist, daß es sich um ein spezifisch mit dem Eingriff \n\nverbundenes Risiko handelt, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des \n\nPatienten besonders belastet (vgl. Senatsurteile BGHZ aaO sowie vom \n\n21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331). Die Frage, wann ein \n\nspezifisches Risiko anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. zum \n\nGrundsatz Senatsurteile vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 102 f.; \n\nvom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR 1981, 457 ff.) und erfordert keine \n\nZulassung der Revision. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme der \n\nAufklärungspflicht in einem solchen Fall (vgl. Senatsurteile BGHZ 29, 49, 60; 176, \n\n182; vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153 f.) liegen nicht vor. \n\nDas Berufungsgericht hat auch die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung \n\nnicht überspannt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keinen Vortrag des \n\nBeklagten zur Aufklärung der Klägerin über die Bedeutung der angeblich \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\naufgeklärten (Gefäßverletzung) auf. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des \n\nBeklagten ist gleichfalls nicht erkennbar. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht \n\ndar, daß der Beklagte bereits im ersten Rechtszug eine hypothetische Einwilligung \n\nder Klägerin für den Fall ordnungsgemäßer Aufklärung vorgetragen hätte. Auch \n\nverkennt sie, daß ein Patient nicht gezwungen ist, sich aus medizinischer Sicht \n\nvernünftig zu verhalten. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO \n\nabgesehen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 43.520,51 € \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/vi-zr-209-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/vi-zr-209-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:17.799119+00:00"}}