{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_204-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"VI ZR 204/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. November 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah, 1004; StGB § 186 Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schluss- folgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend er- scheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 204/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n22. November 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah, 1004; StGB § 186 \n\nLiegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende \n\nSchlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung \n\nrechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schluss-\n\nfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend er-\n\nscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen \n\nDurchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann. \n\nBGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 2004 wird auf seine Kos-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Kläger, ein katholisches Erzbistum, dessen Kardinal und ein Prälat, \n\nnehmen den Beklagten, einen Journalisten, auf Unterlassung wörtlicher oder \n\nsinngemäßer Tatsachenbehauptungen dahingehend in Anspruch, den Klägern \n\nsei es aufgrund eines an sie gerichteten Briefes einer Frau D. vom 18. Sep-\n\ntember 1996 möglich gewesen, den Schwangerschaftsabbruch einer angeblich \n\nvon einem Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern, außerdem \n\nhätten sie den Pfarrer, der die angebliche Sexualbeziehung zu der Minderjähri-\n\ngen erpresst habe, aus seinem Amt entfernen können. Sie behaupten, der Be-\n\nklagte habe diese Tatsachenbehauptungen versteckt in zwei Zeitungsartikeln \n\nund einem Rundfunkbeitrag, die alle Ende 1996 erschienen sind, aufgestellt. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das in NJW-RR 1998, 1175 \n\nveröffentlichte Berufungsurteil, mit dem die Berufung des Beklagten nur hin-\n\nsichtlich des Klägers zu 3 wegen fehlender Aktivlegitimation erfolgreich gewe-\n\nsen, im übrigen jedoch zurückgewiesen worden war, ist vom Bundesverfas-\n\nsungsgericht (NJW 2004, 1942) wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßig-\n\nkeitsgebot aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwie-\n\nsen worden. Die Kläger haben den Beklagten nunmehr auf Unterlassung ver-\n\nschiedener Äußerungen in Anspruch genommen, aus denen sie die versteckten \n\nAussagen im Sinne des ursprünglichen Antrages herleiten. Die Berufung ist \n\nweitgehend ohne Erfolg geblieben; das Berufungsgericht hat der Unterlas-\n\nsungsklage stattgegeben mit der Einschränkung, dass dem Beklagten die Ver-\n\nbreitung der beanstandeten verdeckten Tatsachenbehauptungen, wie in den \n\nzwei 1996 erschienenen Artikeln und dem am 24. November 1996 gesendeten \n\nRundfunkbeitrag geschehen, verboten werde ohne den klarstellenden Zusatz, \n\ndass den Klägern weder der Name des betroffenen Mädchens noch der des \n\nPfarrers bekannt gewesen, weil von Frau D. nicht mitgeteilt worden sei. Mit sei-\n\nner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die \n\nKlageabweisung auch gegenüber den Klägern zu 1, 2 und 4. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 \n\nAbs. 1, Abs. 2, 1004 BGB, § 186 StGB, da der Beklagte in den zwei 1996 veröf-\n\nfentlichten Artikeln und dem am 24. November 1996 ausgestrahlten Rundfunk-\n\nbeitrag in verdeckter Form unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe, \n\nwelche geeignet seien, das Ansehen der Kläger in der Öffentlichkeit herabzu-\n\nwürdigen. \n\n4 \n\nSo habe der Kläger im Radiobeitrag die verdeckten und unrichtigen Tat-\n\nsachenbehauptungen aufgestellt, die Kläger hätten aufgrund eines Schreibens \n\nvon Frau D. vom 18. September 1996, in dem diese das Bistum darüber infor-\n\nmierte, dass eine Jugendliche aufgrund einer erpressten Sexualbeziehung zu \n\neinem katholischen Pfarrer schwanger geworden sei und nach Beratung diese \n\nSchwangerschaft in den nächsten Tagen abbrechen werde, die Möglichkeit ge-\n\nhabt, unmittelbar Kontakt mit der Betroffenen aufzunehmen und den Schwan-\n\ngerschaftsabbruch zu verhindern, sowie, den Klägern sei der Name des be-\n\nschuldigten Pfarrers bekannt gewesen, so dass sie ihn aus dem Amt hätten \n\nentfernen können. \n\nIn dem Artikel für die Zeitschrift \"Die Woche\" seien die beiden verdeckten \n\nBehauptungen ebenfalls aufgestellt worden, während im Artikel in der Zeitschrift \n\n\"Kirche intern\" nur die erste (bezüglich der Kontaktaufnahmemöglichkeit) auf-\n\ngestellt worden sei. \n\nDer Beklagte habe dabei verschwiegen, dass der Kläger zu 4 unstreitig \n\nin einem dem Schreiben vorangegangenen Telefonat mit Frau D. nach dem \n\nNamen des Pfarrers und der betroffenen Minderjährigen gefragt und keine Ant-\n\nwort erhalten hatte und dass der Brief diese Informationen unstreitig ebenfalls \n\nnicht enthielt. Das Verschweigen wesentlicher Umstände und damit die unvoll-\n\nständige Darstellung des Sachverhalts begründe eine verdeckte Tatsachenbe-\n\nhauptung, die dadurch unrichtig sei. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis \n\nstand. Den Klägern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus \n\n§§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB, § 186 StGB mit der im Tenor des \n\nBerufungsgerichts erfolgten Einschränkung zu. \n\n1. Die Revision rügt erfolglos die Aktivlegitimation des Klägers zu 2 (Erz-\n\nbistum K.). \n\na) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie das klagende Bis-\n\ntum zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen \n\nkönnen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabge-\n\nsetzt wird. Zwar haben sie weder eine \"persönliche\" Ehre noch können sie wie \n\neine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein; sie \n\ngenießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Er-\n\nfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben - hier im Bereich der Seelsorge und der \n\nVerbreitung und Vertretung von Glaubensinhalten - strafrechtlichen Ehren-\n\nschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB \n\nzivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (vgl. Senatsurteile vom \n\n22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW 1982, 2246 und vom 16. November 1982 \n\n- VI ZR 122/80 - NJW 1983, 1183, jeweils m.w.N.; BVerfGE 93, 266, 291). \n\n10 \n\nb) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist weiterhin die Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, dass der Kläger zu 2 durch die Berichterstattung selbst \n\nbetroffen ist. \n\n11 \n\nWenn die Revision meint, dass nur Mitarbeiter einer juristischen Person \n\nvon einer Äußerung betroffen sein könnten, trifft dies für den vorliegenden \n\nSachverhalt nicht zu. Auch wenn die juristische Person durch ihre Mitarbeiter \n\nbzw. gesetzlichen Vertreter handelt, kann sie doch - wie soeben ausgeführt - \n\nselbst Rechtsträger sein und deshalb Unterlassungsansprüche geltend ma-\n\nchen, wenn sie in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Dies gilt im vorlie-\n\ngenden Fall bereits deshalb, weil das Erzbistum als Institution mehrfach direkt \n\nbenannt bzw. angesprochen ist. \n\n12 \n\nSoweit die Revision mit der Unterscheidung zwischen Erzbistum und \n\nErzdiözese in Zweifel zieht, ob das Erzbistum eine juristische Person sei, kann \n\nzur Beseitigung dieser Zweifel auf BGHZ 124, 173, 174 f. verwiesen werden, \n\nwonach im Bereich der katholischen Kirche dem Bistum als der maßgeblichen \n\nTerritorialgliederung die grundgesetzlich geschützte Rechtsstellung (Art. 140 \n\nGG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV) als Körperschaft öffentlichen \n\nRechts zukommt (vgl. auch Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundge-\n\nsetz, 10. Auflage, Art. 140, Rn. 12). \n\n13 \n\n2. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht bei Ermitt-\n\nlung des Aussagegehalts der drei Presseberichte deren Gesamtzusammen-\n\nhang außer Acht gelassen und deshalb ihren Sinn nicht zutreffend erfasst habe. \n\n14 \n\na) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Vor-\n\naussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie un-\n\nterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 78, 9, 16; 132, 13, 21; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - \n\nVersR 2000, 327, 330; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, \n\n1163; vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - VersR 2004, 343, 344). Ziel der \n\nDeutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die \n\nsubjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Ver-\n\nständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenomme-\n\nnen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den \n\nSinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche \n\nKontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter \n\ndenen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zu-\n\nschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrit-\n\ntenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung \n\nregelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; Senatsurteile vom \n\n25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843 m.w.N.; vom 25. Novem-\n\nber 2003 - VI ZR 226/02 - VersR 2004, 343, 344). \n\n15 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist diese revisions-\n\nrechtliche Überprüfung auch im Streitfall vorzunehmen und nicht etwa durch \n\ndas Bundesverfassungsgericht (NJW 2004, 1942) abschließend erfolgt. Viel-\n\nmehr erstreckt sich die Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts nur auf den Umfang der Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 in \n\nVerbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Feststellung im Sinne dieser Vor-\n\nschriften ist jedenfalls die Entscheidungsformel, nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts ergänzt um die tragenden Gründe der \n\nEntscheidung (BVerfGE 1, 14, 37; 19, 377, 392; 20, 56, 87; 40, 88, 93; 96, 375, \n\n404; 104, 151, 197; Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. A., § 31 Rn. 58). \n\nJedoch erfasst die Bindungswirkung nur die Auslegung der Verfassung, nicht \n\ndie einfachrechtlicher Normen (Umbach/Clemens/Dollinger aaO, Rn. 60). Hier-\n\nzu ist dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lediglich zu entnehmen, \n\ndass die Rechtsprechung der Fachgerichte, wonach bei der Annahme von ver-\n\ndeckten Aussagen eine besondere Zurückhaltung geboten sei und deshalb die \n\ndem Leser nahe gelegte Schlussfolgerung unabweislich sein müsse, von Ver-\n\nfassungs wegen nicht zu beanstanden sei. \n\n16 \n\nc) Mit Recht hat sich das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Aussa-\n\ngegehalts nicht auf \"offene\" Behauptungen beschränkt, sondern die Prüfung auf \n\nehrenkränkende Beschuldigungen erstreckt, die im Gesamtzusammenhang der \n\noffenen Einzelaussagen \"versteckt\" bzw. \"zwischen den Zeilen\" stehen könnten \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 9, 14; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR \n\n1994, 1123, 1124; vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - VersR 2004, 343, \n\n344). Das Berufungsgericht gibt auch die Grundsätze zur Nachprüfung solcher \n\nverdeckter Aussagen zutreffend wieder. \n\n17 \n\nDanach ist bei der Ermittlung so genannter verdeckter Aussagen zu un-\n\nterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser ei-\n\ngene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich \"verdeckten\" Aus-\n\nsage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine \n\nzusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schluss-\n\nfolgerung nahe legt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im \n\nzweiten Fall die \"verdeckte\" Aussage einer \"offenen\" Behauptung des Äußern-\n\nden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht \n\ndagegen wehren, dass der Leser aus den ihm \"offen\" mitgeteilten Fakten eige-\n\nne Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen An-\n\nhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch ver-\n\ndeckt behauptet worden \n\nist \n\n(vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1994 \n\n- VI ZR 273/93 - aaO und vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 aaO). \n\n18 \n\nd) Ob das Berufungsgericht im Streitfall mit Recht die dem Leser nahe-\n\ngelegten Schlussfolgerungen für so unabweislich gehalten hat, dass sie eine \n\nverdeckte Äußerung beinhalten, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls \n\nliegt eine bewusst unvollständige Berichterstattung vor, die ebenfalls unzulässig \n\nist. Wenn nämlich - wie die Revision geltend macht - dem Leser Tatsachen mit-\n\ngeteilt worden sind, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen \n\nsoll, so durften hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die \n\ndem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten (vgl. BVerfGE 12, 113, 130; \n\nSenatsurteile BGHZ 31, 308, 318; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - \n\nVersR 2000, 193) und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im \n\nKernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni \n\n1961 - VI ZR 222/60 - VersR 1961, 980, 982; vom 9. November 1965 \n\n- VI ZR 276/64 - VersR 1966, 85, 87; vom 30. Januar 1979 - VI ZR 163/77 - \n\nVersR 1979, 520, 521; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, \n\n193; ebenso Soehring, Presserecht, 3. A., Rn. 16.44b; Wenzel, Das Recht der \n\nWort- und Bildberichterstattung, 5. A., Kap. 5 Rn. 81). Liegt es - wie im Streitfall \n\nauch von der Revision nicht in Abrede gestellt - nahe, aus mehreren unstreiti-\n\ngen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so \n\nist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine \n\nunwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei \n\nMitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und \n\ndeshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durch-\n\nschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom \n\n26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193). Eine Tatsachenbehaup-\n\ntung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äuße-\n\nrung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem \n\nGrund rechtswidrig (vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 308, 316; vom 18. Juni 1974 \n\n- VI ZR 16/73 - NJW 1974, 1762, 1763 und vom 26. Oktober 1999 \n\n- VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193, 195 m.w.N.). Es dürfen also nicht solche \n\nFakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem \n\nBetroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können \n\n(vgl. Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - aaO). \n\n19 \n\nInsoweit gelten für die Vollständigkeit einer solchen Berichterstattung die \n\ngleichen Grundsätze wie für die Verdachtsberichterstattung. Auch hier ist näm-\n\nlich eine vollständige Berichterstattung erforderlich, so dass dem Leser auch die \n\nentlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen (vgl. Senatsurteil vom \n\n26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327). So darf bei einem \n\nBericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, \n\ndie Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Zu-\n\nschauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person \n\nerhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 31, 308, 316 und vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, \n\n193, 195). \n\n20 \n\ne) Um solche Umstände handelt es sich hier. Es liegt auf der Hand, dass \n\ndie Tatsache, dass den Klägern weder der Name des Mädchens noch der Na-\n\nme des Pfarrers mitgeteilt worden waren, geeignet ist, die mitgeteilten Vorgän-\n\nge und insbesondere den Vorwurf verspäteten Handelns bzw. der Untätigkeit in \n\nden Augen des unbefangenen Durchschnittslesers in einem anderen, den Klä-\n\ngern günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Denn während es bei Bekanntheit \n\nder Personalien aller an dem Vorfall beteiligten Personen beim Durchschnittsle-\n\nser auf Unverständnis stoßen dürfte, dass weder der Minderjährigen umgehend \n\nHilfe angeboten noch gegen den Pfarrer vorgegangen wurde, erscheint eine \n\nentsprechende Schlussfolgerung bei Wissen darum, dass die Namen und Per-\n\nsonalien der Beteiligten den Klägern nicht bekannt waren, wesentlich ferner lie-\n\ngend. Deshalb durften hier diese Umstände, die eine Entlastung bewirken konn-\n\nten, im Rahmen der konkreten Berichterstattung nicht verschwiegen werden. \n\n21 \n\nUnstreitig sind den Klägern weder durch den Brief noch durch das vo-\n\nrausgegangene Telefonat die Namen des betroffenen Mädchens und des Pfar-\n\nrers mitgeteilt worden. Das reicht unter den gegebenen Umständen für die An-\n\nnahme einer bewusst unvollständigen Berichterstattung aus, weil der Beklagte \n\nnach den tatrichterlichen Feststellungen keinen Anhaltspunkt für eine Kenntnis \n\nder Kläger hatte, die unstreitig auch nicht vorhanden war. \n\n22 \n\nf) Ist mithin diese bewusst unvollständige Berichterstattung der Verbrei-\n\ntung einer unwahren Tatsachenbehauptung gleichzustellen, greift der Grund-\n\nsatz ein, dass an solchen Äußerungen kein berechtigtes Interesse besteht (vgl. \n\nBVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 15); der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB steht \n\ndem Beklagten nicht zur Seite. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob \n\nder Beklagte bei seinen Recherchen hinsichtlich der Frage der nachfolgenden \n\nInformationsmöglichkeiten der Kläger über Frau D. die publizistische Sorgfalt \n\ngewahrt hat oder nicht. Dem durch Art. 5 GG geschützten Anliegen des Beklag-\n\nten, durch seine Berichterstattung aufzuzeigen, dass die Kläger von sich aus \n\nkeinen Versuch unternommen hätten, mit dem betroffenen Mädchen in Kontakt \n\nzu treten oder die Identität des Pfarrers in Erfahrung zu bringen, wird \n\ndurch die jetzige Tenorierung des Berufungsurteils ausreichend Rechnung ge-\n\ntragen, die auch im übrigen nicht zu beanstanden ist. \n\nMüller \n\nWellner \n\n Diederichsen \n\nStöhr \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 11.06.1997 - 28 O 44/97 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 01.07.2004 - 15 U 126/97 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_204-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/vi-zr-204-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_204-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_204-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/vi-zr-204-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_204-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:15:08.539605+00:00"}}