{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_202-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"VI ZR 202/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 202/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter \n\nPauge und Zoll \n\nam 19. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Eingabe vom 19. Juni 2004 wird auf Kosten des Beklagten \n\nverworfen. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\nGründe: \n\nDer Beklagte ist vom Landgericht Heilbronn mit Versäumnisurteil vom \n\n19. März \n\n2004 \n\nverurteilt \n\nworden, \n\nes \n\nzu \n\nunterlassen, \n\nTelekommunikationsverbindungen jeglicher Art zu der Klägerin zu 1 (Werk G.) und \n\nzum Kläger zu 2 oder dessen Familie aufbauen zu lassen oder dies zu versuchen. \n\nDer Beklagte hat sich auf die Klage - trotz Belehrung über den bestehenden \n\nAnwaltszwang - nur privatschriftlich eingelassen. Einen Antrag des Beklagten auf \n\nProzeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hatte das Landgericht zuvor \n\nabgelehnt. Den - gleichfalls privatschriftlichen - Einspruch des Beklagten gegen das \n\nVersäumnisurteil hat das Landgericht mit Urteil vom 7. April 2004 als unzulässig \n\nverworfen. Einen \n\n- wiederum privatschriftlichen - Antrag des Beklagten auf \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Landgericht mit Beschluß vom \n\n \n \n \n\n29. April 2004 abgelehnt. Ablehnungsgesuche gegen den Einzelrichter hat die \n\nKammer zurückgewiesen. \n\nMit seiner Eingabe vom 19. Juni 2004 wendet sich der Beklagte an den \n\nBundesgerichtshof. Die Eingabe ist überschrieben \n\n\"Klage gegen das unzulässige Versäumnisurteil … vom 7. April 2004 \n\nNichtigkeitsklage nach § 579 ZPO \n\nEilverfahren nach § 935 ZPO \n\nAntrag auf Aufhebung des unzulässigen Versäumnisurteils und \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nBefangenheitsantrag gegen Richter L.\" \n\nDie (privatschriftliche) Eingabe ist nicht statthaft, weil sie weder vom Gesetz \n\nvorgesehen noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt \n\neingelegt worden ist. Der Bundesgerichtshof ist zudem für keines der in der Eingabe \n\nnäher bezeichneten Verfahren zuständig. Eine Nichtigkeitsklage liegt nicht vor, weil \n\nihre Voraussetzungen nicht ersichtlich und nicht vorgetragen sind. Auch die \n\nVoraussetzungen für ein \"Eilverfahren nach § 935 ZPO\" sind nicht gegeben. Ein \n\nBefangenheitsantrag ist hier ebenfalls nicht mehr möglich. \n\nDie Eingabe ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel zulässig, weil im \n\nHinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das \n\nZivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes \n\nstehender Zugang zum Bundesgerichtshof nicht mehr eröffnet ist (vgl. BGH, \n\nBeschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636). \n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO, 8 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. (bei \n\nRechtsbehelfen nach dem 1. Juli 2004 jetzt: § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG). \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_202-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/vi-zr-202-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_202-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_202-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/vi-zr-202-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_202-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:59:23.427898+00:00"}}