{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_194-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-12-07","aktenzeichen":"VI ZR 194/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 194/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 2004 wird \n\nzurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche \n\nBedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert \n\n(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). \n\nEine Zulassung der Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Der \n\nEntscheidung des erkennenden Senats vom 4. Mai 1971 (VI ZR 126/69 - VersR \n\n1971, 766 ff.) ist ebenso wie den Entscheidungen vom 14. April 1976 \n\n(VIII ZR 283/74 - WM 1976, 715 f.) und vom 28. Mai 1986 (IVa ZR 185/84 - NJW-RR \n\n1986, 1476) zu entnehmen, daß ein Vertrauen auf die Bevollmächtigung des \n\nVertreters nach § 242 BGB eine \"gewisse Häufigkeit und Dauer\" des Verhaltens \n\nerfordert. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die in der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96 - VersR 1998, \n\n888) entwickelten Grundsätze zur Zurechnung des schädigenden Handelns von \n\nMitarbeitern bedürfen im vorliegenden Fall keiner Ergänzung. Die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde zeigt ferner nicht auf, daß das Berufungsgericht Vortrag des Klägers \n\nübergangen hätte, nach welchem diesem im Zeitpunkt der Übergabe des \n\nGeldbetrages an den Außendienstmitarbeiter dessen Inkassotätigkeit und deren \n\nDuldung durch die Beklagte bekannt gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1998 \n\naaO); auch ist Vortrag zu weiteren Umständen, nach denen eine zweimalige \n\nGeldannahme ausreichend gewesen wäre, beim Kläger ein Vertrauen auf den \n\nRechtsschein einer Inkassovollmacht zu begründen, nicht dargelegt. Das \n\nBerufungsgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der die Einheit der \n\nRechtsprechung gefährden würde. Die Abwägung zu § 254 BGB ist Sache des \n\nTatrichters und überschritt im vorliegenden Fall nicht das dem Tatrichter eingeräumte \n\nErmessen. \n\n \n \n \n \n \n \n\nEine Weisungsgebundenheit des selbständigen Außendienstmitarbeiters, die zu \n\neiner Anwendung des § 831 BGB führen würde, ist nicht dargetan. \n\nEine fehlerhafte Auslegung des Anstellungsvertrages und seiner Bedingungen, die \n\nvom Revisionsgericht zu beachten sind, ist nicht ersichtlich. Verfahrensgrundrechte \n\ndes Klägers sind nicht verletzt. Daß sich aus den nicht zu den Akten gelangten \n\nAnlagen Umstände für eine abweichende Entscheidung ergeben hätten, ist nicht \n\ndargetan. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO \n\nabgesehen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 63.168,97 € \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_194-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-07/vi-zr-194-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_194-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_194-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-07/vi-zr-194-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_194-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:12:11.383887+00:00"}}