{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_185-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"VI ZR 185/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Juni 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Bf; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 265; AKB § 15 Abs. 2 a) § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 265 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. b) Zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AKB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 185/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2005 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Bf; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 265; AKB § 15 Abs. 2 \n\na) § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 265 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 \n\nAbs. 2 BGB. \n\nb) Zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AKB. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04 - AG Potsdam \n\nLG Potsdam \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Juni 2004 \n\naufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 15. Juli \n\n2003 abgeändert und die Klage abgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt als Kaskoversicherer den Beklagten aus überge-\n\ngangenem Recht nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. \n\nDer Beklagte befuhr als angestellter LKW-Fahrer mit einem bei der Klä-\n\ngerin kaskoversicherten Sattelschlepper, der eine Gesamthöhe von 4 m hatte, \n\ndie P.-Straße in L. Diese war wegen Arbeiten an einer Autobahnbrücke für \n\nFahrzeuge mit einer Höhe über 3,80 m gesperrt. Hinweisschilder für die Höchst-\n\ndurchfahrtshöhe waren für beide Fahrtrichtungen an den davor liegenden Kreu-\n\nzungen aufgestellt. Der Beklagte blieb bei dem Versuch, die mit Baugerüsten \n\nverkleidete Brücke zu unterqueren, mit dem Sattelschlepper an einer Stahlun-\n\nterkonstruktion hängen, wodurch die Brücke und die Zugmaschine erheblich \n\nbeschädigt wurden. Die Klägerin bezahlte ihrem Versicherungsnehmer, von \n\ndem der Arbeitgeber des Klägers den Sattelschlepper gemietet hatte, die Repa-\n\nraturkosten und verlangt im Wege der Teilklage 5.000 € vom Beklagten erstat-\n\ntet. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hatte keinen \n\nErfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der \n\nBeklagte weiter Klageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ver-\n\nneint, weil keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich des in dieser Vorschrift ge-\n\nschützten Rechtsguts Eigentum vorliege. Eine solche wäre gemäß § 15 Abs. 2 \n\nAKB jedoch für einen Rückgriff gegen den Beklagten erforderlich gewesen. Ein \n\nAnspruch der Klägerin ergebe sich aber aus § 67 Abs. 1 VVG, § 823 Abs. 2 \n\nBGB in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Nr. 6, Zeichen 265 StVO. Durch das Ver-\n\nkehrsverbot für Fahrzeuge mit bestimmter Höhe sollten nämlich sowohl die \n\nBrückeneigentümer als auch die Eigentümer der vom Verbot betroffenen Fahr-\n\nzeuge und die anderen, durch ein Einstürzen der Brücke mittelbar gefährdeten \n\nVerkehrsteilnehmer geschützt werden. \n\nII. \n\n1. Auch wenn das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines \n\nUrteils ausgeführt hat, die Revisionszulassung beschränke sich auf die konkrete \n\nRechtsfrage, ob die vom Beklagten verletzte Norm ein Schutzgesetz darstelle, \n\nliegt keine Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Rechtsfrage \n\nvor. Wird die Revision zugelassen, so erfaßt die Zulassung den gesamten \n\nStreitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat und für den \n\ndie zur Zulassung führende Rechtsfrage von Bedeutung ist, zumal eine Be-\n\nschränkung nur möglich ist, wenn - anders als hier - über Teile des Streitstoffs \n\nselbständig entschieden werden kann (vgl. BGHZ 130, 50, 59; 141, 232, 233 f.; \n\n153, 358, 360 ff. sowie Senatsurteile vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - \n\nVersR 1995, 841 und vom 25. März 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441, \n\n1442). \n\n2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Klägerin kann einen ihr zustehenden Ersatzanspruch gegen den Beklagten \n\nnicht geltend machen (§ 15 Abs. 2 AKB). \n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO, \n\nZeichen 265 als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen, \n\nwelches auch das Eigentum an den Fahrzeugen schützen soll, die in seinem \n\nGeltungsbereich am Verkehr teilnehmen. \n\naa) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsnorm, die zumindest auch \n\ndazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Ver-\n\nletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf \n\ndie Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob \n\nder Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er \n\nwegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten \n\nvon Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit \n\ngewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in Frage stehende Interesse des \n\nEinzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allge-\n\nmeinheit im Auge haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 13, 14 f.; 103, 197, 199; \n\nferner BGHZ 116, 7, 13; BGHZ 122, 1, 3 f.; Senatsurteile vom 18. November \n\n2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255; vom 16. März 2004 - VI ZR 105/03 - \n\nVersR 2004, 1012 und vom 9. November 2004 - VI ZR 311/03 - VersR 2005, \n\n238, jeweils m.w.N.). Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzge-\n\nsetzen nicht ausgeufert werden. Deshalb reicht es nicht aus, daß der Individu-\n\nalschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; \n\ner muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 100, 13, 14 f.; vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - aaO; vom \n\n16. März 2004 \n\n- VI ZR 105/03 - aaO und vom 9. November 2004 \n\n- VI ZR 311/03 - aaO). Dann allerdings kann eine im Gesetz angelegte dritt-\n\nschützende Wirkung der Norm auch zu Schadensersatzansprüchen führen, \n\nwenn sie in Bezug auf die im Einzelfall zu erlassenden Ge- und Verbote noch \n\nder Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt bedarf (vgl. Senatsurteil vom \n\n18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255 f.; ferner BGHZ 62, 265, \n\n266 f.; BGHZ 122, 1, 3 ff. und BGH, Urteil vom 27. September 1996 \n\n- V ZR 335/95 - VersR 1997, 367, 368). \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muß zur Beurtei-\n\nlung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt, in umfassender Wür-\n\ndigung des gesamten Regelungszusammenhanges, in den die Norm gestellt ist, \n\ngeprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die \n\nVerletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des da-\n\ngegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen \n\nBeweiserleichterungen zu knüpfen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 388, 390; 84, \n\n312, 314; vom 14. April 1978 - VI ZR 238/76 - VersR 1978, 609, 610 und vom \n\n5. Februar 1980 - VI ZR 169/79 - VersR 1980, 457, 458). \n\nBei dieser Prüfung ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Straßenver-\n\nkehrsordnung nicht im Ganzen ein Gesetz zum Schutz des Vermögens ist. Sie \n\nist Teil des Straßenverkehrsrechts, durch welches die Teilnahme am Straßen-\n\nverkehr geregelt und insbesondere dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewähr-\n\nleistet werden soll. Dieses dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der \n\nAbwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die \n\ndem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (vgl. \n\nSenatsurteil vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255, 256 \n\nm.w.N.). Einzelne Vorschriften der Straßenverkehrsordnung können allerdings \n\nzugleich dem Schutz von Individualinteressen dienen, namentlich der Gesund-\n\nheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums (vgl. Senatsurteile vom \n\n25. Januar 1983 - VI ZR 212/80 - VersR 1983, 438, 439; vom 28. April 1987 \n\n- VI ZR 66/86 - VersR 1987, 906, 908; vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90 - \n\nVersR 1990, 1366, 1367 und vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - aaO). \n\nDemgemäß wird auch im Schrifttum die grundsätzliche Eignung dieser Ver-\n\nkehrsregeln als Schutzgesetz anerkannt (vgl. Bamberger/Roth-Spindler, BGB, \n\n§ 823 Rdn. 192; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, 4. Auflage, Rdn. 216, 219; \n\nHentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 16 StVG, Rdn. 6; Wussow/ \n\nKürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Auflage, Kap. 4, Rdn. 14). Auch in der Ge-\n\nsetzesbegründung bei Erlaß der Straßenverkehrsordnung vom 16. November \n\n1970 kommt zum Ausdruck, daß dieses Gesetz auch dem Schutz von Leib, Le-\n\nben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer dient (vgl. BR-Drucksache 420/70, \n\nS. 47). \n\nNicht jede Übertretung eines Verkehrsverbots führt indes zu einem \n\nSchadensersatzanspruch des Geschädigten. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich \n\nbei dem Schaden eine Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm \n\nschützen soll. So hat der Senat entschieden, vom Schutzzweck eines Ver-\n\nkehrsverbots für Nichtanlieger seien Schäden nicht erfaßt, die bei einem Zu-\n\nsammenstoß eines Nichtanliegers, welcher die Straße verbotswidrig nutzte, mit \n\neinem Anlieger aufgrund des verkehrswidrigen Verhaltens des Letzteren eintra-\n\nten. Die behördliche Anordnung sei in erster Linie erlassen worden, um den \n\nVerkehr auf der nur 3 m breiten Straße einzuschränken. Daher hätten sich \n\ndurch den Unfall keine Gefahren verwirklicht, die die Anordnung habe verhüten \n\nwollen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 101/68 - VersR 1970, \n\n159, 160; vgl. auch OLG Köln, VersR 1982, 154). Dagegen hat der Senat einen \n\nSchadensersatzanspruch bejaht, als ein Marktteilnehmer von einem LKW erfaßt \n\nund getötet wurde, der die durch ein amtliches Verkehrsschild verhängte Sper-\n\nrung der Straße für den Durchfahrtsverkehr mißachtet hatte; das Verkehrsver-\n\nbot diente hier nämlich dazu, die Marktteilnehmer vor dem Durchgangsverkehr \n\nzu schützen und sie vor ihnen durch diesen Verkehr drohenden Schaden zu \n\nbewahren. Es war also gerade der Erfolg eingetreten, der durch die Sperrung \n\nvermieden werden \n\nsollte \n\n(vgl. Senatsurteil \n\nvom 26. Januar 1955 \n\n- VI ZR 251/53 - VersR 1955, 183). Beim Zusammenstoß zweier PKW auf einer \n\nfür den KFZ-Verkehr gesperrten Straße hat der Senat ebenfalls einen Verstoß \n\ngegen ein Schutzgesetz angenommen (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember \n\n1956 - VI ZR 280/55 - VersR 1957, 102). Ebenso bei einem Verstoß gegen \n\n§§ 1, 3 StVO wegen einer Überschreitung der an der Unfallstelle zugelassenen \n\nHöchstgeschwindigkeit, wobei auch eine Haftung für die Verletzungen ange-\n\nnommen worden ist, die ein Unfallbeteiligter dadurch erlitten hat, daß ein Dritter \n\nin die Unfallstelle hineingefahren ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1972 \n\n- VI ZR 79/71, 80/71 - VersR 1972, 1072, 1073). \n\ncc) In Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze und unter Be-\n\nrücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung führt die gebotene Gesamtwür-\n\ndigung zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem Verkehrsverbot des § 41 Abs. 2 \n\nNr. 6, Zeichen 265 StVO um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB \n\nhandelt, das jedenfalls auch dem Schutz des Eigentums der wegen einer Miß-\n\nachtung der Höchstdurchfahrtshöhe geschädigten Verkehrsteilnehmer dient. \n\nDas Verbot, die Straße zu befahren, wenn die höchstzulässige Durch-\n\nfahrtshöhe überschritten wird, soll nicht allein das Bauwerk vor Beschädigungen \n\nund den Fluß des Verkehrs vor Behinderungen bewahren, die eintreten können, \n\nwenn ein zu hohes Fahrzeug ein die Fahrbahn querendes Bauwerk nicht pas-\n\nsieren kann. Sie soll vielmehr auch Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren \n\nschützen, die von dem die Fahrbahn querenden Bauwerk für ihr Eigentum und \n\nihre Gesundheit ausgehen, wenn sie - wie hier - mit dem Bauwerk kollidieren, \n\nweil sie dessen genaue Höhe nicht abschätzen können. Demgemäß ist nach \n\nden zu Zeichen 265 erlassenen Verwaltungsvorschriften (abgedruckt bei \n\nHentschel, aaO, § 41 StVO, Rdn. 103) bei der Festlegung der Maße zum einen \n\nein ausreichender Sicherheitsabstand zu berücksichtigen, zum anderen bei \n\nBrückenbauwerken über Straßenbahnen und Oberleitungsbussen Rücksprache \n\nbei den Verkehrsbetrieben wegen des Sicherheitsabstandes zu nehmen. Auch \n\ndies spricht dafür, daß Zeichen 265 nicht nur das querende Bauwerk schützen \n\nwill, sondern auch den das Bauwerk unterquerenden Verkehrsteilnehmer, wie \n\netwa die fahrdrahtgebundenen Fahrzeuge. Dies entspricht dem Grundsatz, daß \n\nder Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen darf, auf Gefahrenquellen - wie sie die \n\nbeschränkte Höhe darstellt - durch Warnzeichen hingewiesen zu werden (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 15. Januar 1960 - 4 StR 503/59 - VRS 18, 268; Janiszewski/ \n\nJagow, StVO, 16. Aufl., § 39 Rdn. 4). Nach den Richtlinien für die Kennzeich-\n\nnung von Brückenbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen \n\n(Verkehrsblatt 1968, 89 ff.) darf er davon ausgehen, daß Brückenbauwerke eine \n\nlichte Höhe von 4,50 m über der Straße besitzen (aaO, Ziff. 1.1.), so daß er-\n\nsichtlich die Kennzeichnung einer Höhenbeschränkung (aaO, Ziff. 2) auch dazu \n\ndient, den Verkehrsteilnehmer vor Schäden zu schützen, die ihm durch sein \n\nVertrauen auf die \"übliche\" Durchfahrtshöhe sonst entstehen würden. \n\ndd) In den geschützten Personenkreis ist der Halter/Eigentümer einbe-\n\nzogen, der sein Fahrzeug nicht selber fährt, sondern es einem anderen über-\n\nläßt. Verkehrsregeln schützen nämlich grundsätzlich auch andere Personen, \n\ndie den Belastungen durch die Verkehrsgefahr unmittelbar ausgesetzt sind \n\n(BGB-RGRK-Steffen, 12. Aufl., § 823 Rdn. 549, 550 m.w.N.). Deshalb fällt auch \n\nder nicht selbst fahrende Eigentümer in den Schutzbereich der Norm. Insbe-\n\nsondere bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Verkehrsverbo-\n\ntes ist es auch nicht unbillig, dem geschädigten Eigentümer, der auf die Einhal-\n\ntung der den Schutz seines Eigentums bezweckenden Verkehrsregeln durch \n\nden Fahrer angewiesen ist, den Schutz des § 823 Abs. 2 BGB mit allen damit \n\nzugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zuzugestehen. \n\nee) Entgegen der Auffassung der Revision steht einer Haftung des Be-\n\nklagten nicht entgegen, daß sich an der fraglichen Brücke selbst kein Zei-\n\nchen 265 befand. Die Schilder nach § 41 Abs. 2 Satz 3 StVO stehen im allge-\n\nmeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Wenn Ver-\n\nkehrsteilnehmer sich verkehrsgerecht verhalten und das Verkehrsverbot ab der \n\nStelle seiner Anbringung an den vor der Brücke liegenden Kreuzungen befol-\n\ngen, erreichen sie demgemäß die Brücke gar nicht mehr, so daß dort eine er-\n\nneute Kennzeichnung nicht zwingend erforderlich ist, ihr Fehlen jedenfalls we-\n\ngen der vorherigen Kennzeichnung an dem Verstoß gegen das Schutzgesetz \n\nund dessen Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden nichts ändert. \n\nb) Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten wird durch die \n\nSchutzgesetzverletzung indiziert (BGHZ 122, 1, 6 f.). Von einer schuldhaften \n\nSchädigung ist ebenfalls auszugehen, weil der Beklagte nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts das Durchfahrtsverbot vorsätzlich mißachtet hat. \n\nc) Dem Beklagten kommt aber zugute, daß ein Regreß der Klägerin ge-\n\ngen ihn als berechtigten Fahrer ausgeschlossen ist. \n\n§ 15 Abs. 2 AKB findet Anwendung. Nach dieser Bestimmung ist jeder \n\nRückgriff des Versicherers - gleich aus welchem Rechtsgrund - auf die Fälle \n\nbeschränkt, in denen der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig her-\n\nbeigeführt wurde. Die Voraussetzungen der Rückgriffsbeschränkung, die zum \n\nZiel hat, den berechtigten Fahrer nicht schlechter zu stellen als den Versiche-\n\nrungsnehmer im Rahmen des § 61 VVG (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 15 \n\nAKB, Rdn. 3; Beckmann/Matuschke-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, \n\n§ 30, Rdn. 173; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage, § 15 \n\nRdn. 12), liegen hier vor. Der Beklagte hat den Versicherungsfall nicht grob \n\nfahrlässig herbeigeführt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festge-\n\nstellt hat. Allerdings scheint das Berufungsgericht davon auszugehen, daß § 15 \n\nAbs. 2 AKB lediglich auf Ansprüche aus § 67 Abs. 1 VVG i.V.m. § 823 Abs. 1 \n\nBGB, nicht dagegen auf Ansprüche aus § 67 Abs. 1 VVG i.V.m. § 823 Abs. 2 \n\nBGB, § 41 Abs. 2 Nr. 6, Zeichen 265 StVO Anwendung findet. Das trifft jedoch \n\nnicht zu. Vielmehr ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AKB für ei-\n\nnen Regreß des Versicherers stets mindestens grob fahrlässige Herbeiführung \n\ndes Versicherungsfalls erforderlich. Diese Voraussetzung ist nach den tatsäch-\n\nlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu verneinen. Der erkennende Se-\n\nnat kann dies selbst entscheiden, weil sich alle zur Beurteilung notwendigen \n\nAnknüpfungstatsachen aus dem angefochtenen Urteil ergeben und die Sache \n\ndeshalb zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nGrob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach \n\nden gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeach-\n\ntet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz \n\nzur einfachen Fahrlässigkeit muß es sich also um ein auch in subjektiver Hin-\n\nsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß er-\n\nheblich übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - \n\nVersR 2003, 364 m.w.N.). \n\nZur Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit hat das Berufungsgericht zwar \n\nfestgestellt, daß der Beklagte vorsätzlich § 41 Abs. 2 Nr. 6, Zeichen 265 StVO \n\nmißachtet hat. Ein solcher vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsregeln verletzt \n\ngrundsätzlich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Ma-\n\nße (Beckmann/Matuschke-Beckmann, aaO., § 16 Rdn. 21). \n\nDie für § 15 Abs. 2 AKB erforderliche grob fahrlässige Herbeiführung des \n\nVersicherungsfalls setzt indes voraus, daß das Verhalten des Versicherungs-\n\nnehmers oder des berechtigten Fahrers zumindest grob fahrlässig den Eintritt \n\ndes Versicherungsfalls gefördert hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979 \n\n- IV ZR 91/78 - VersR 1980, 180, 181; OLG München, VersR 1986, 585; \n\nRömer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl., § 61 Rdn. 43 m.w.N.). \n\nDaran fehlt es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles. Der \n\nBeklagte hat nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts vor dem Unfall die Strecke längere Zeit mehrfach wöchent-\n\nlich befahren, ohne einen Schaden zu verursachen, die Bauarbeiten an der \n\nBrücke waren für ihn nicht ersichtlich, eine Kennzeichnung der vor die alte ge-\n\nsetzten neuen Unterführung bestand nicht, die Baustelle war nicht beleuchtet \n\nund nicht mit einem zusätzlichen Baustellenschild kenntlich gemacht und der \n\nUnfall erfolgte zur Nachtzeit. Es kann daher nicht als grob fahrlässige Herbei-\n\nführung des Versicherungsfalls gewertet werden, wenn der Beklagte ein weite-\n\nres Mal das Verkehrszeichen mißachtet und die Strecke erneut befahren hat. \n\nSoweit das Berufungsgericht Vorsatz des Beklagten hinsichtlich des Verstoßes \n\ngegen das Verkehrszeichen bejaht hat, ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte \n\n- nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - keine Kenntnis von den Ver-\n\nänderungen in der lichten Höhe der Durchfahrt gegenüber seinen bisherigen \n\nFahrten hatte, die über längere Zeit ebenfalls dem Verkehrszeichen 265 zuwi-\n\nder erfolgt sind. Unter diesen besonderen Umständen des hier zu entscheiden-\n\nden Falles kann auch die vorsätzliche Mißachtung des Verkehrszeichens nicht \n\nals grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gewertet werden \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - aaO). Ersatzansprüche \n\ndes Versicherungsnehmers, die nach § 67 VVG auf die Klägerin als den Versi-\n\ncherer übergegangen sind, können daher gegen den Beklagten als berechtigten \n\nFahrer im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden. \n\nIII. \n\nNach allem sind auf die Rechtsmittel des Beklagten das Urteil des Beru-\n\nfungsgerichts aufzuheben, das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die \n\nKlage abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/vi-zr-185-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":9},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/vi-zr-185-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:49:42.770818+00:00"}}