{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_181-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"VI ZR 181/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Ha, § 828 Abs. 2 Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Geset- zes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) führt nicht zu einer Änderung der Darlegungs- und Beweislast für Schadensfälle, die sich vor dem 1. August 2002 ereignet haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 181/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2005 \nH o l m e s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Ha, § 828 Abs. 2 \n\nDas Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Geset-\n\nzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I \n\n2674) führt nicht zu einer Änderung der Darlegungs- und Beweislast für Schadensfälle, \n\ndie sich vor dem 1. August 2002 ereignet haben. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 7. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller \n\nund die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vom 27. Mai 2004 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger, ein überörtlicher Sozialhilfeträger, nimmt die Beklagte aus \n\ngem. § 116 SGB X übergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen \n\nund Feststellung der zukünftigen Haftung aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in \n\nAnspruch. \n\nAm 5. Juni 1993 lief der damals 8-jährige Jens G., der zuvor mit drei an-\n\nderen Kindern in einer breiten Parklücke gestanden hatte, gegen einen mit ei-\n\nner Geschwindigkeit zwischen 25 und 40 km/h vorbeifahrenden PKW, der bei \n\nder Beklagten haftpflichtversichert war. Jens wurde schwer verletzt und ist seit-\n\ndem zu 100 % behindert. Auf seine Klage wurde durch Urteil des Landgerichts \n\nK. vom 22. November 1995 rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagte als Ge-\n\nsamtschuldnerin mit der Führerin des Fahrzeuges verpflichtet ist, dem Ge-\n\nschädigten 2/3 aller ihm zukünftig erwachsenden Schäden aus dem Unfall zu \n\nersetzen, soweit nicht der Anspruch auf Sozialversicherungsträger \n\nübergegangen ist. Der Kläger begehrt vollumfänglichen Ersatz der von ihm \n\nübernommenen Kosten für die Heil- und Rehabilitationsbehandlung sowie die \n\nfortdauernde Unterbringung des Geschädigten. Das Landgericht hat die \n\nBeklagte zur Zahlung von 2/3 der geltend gemachten Aufwendungen verurteilt \n\nund dem Feststellungsbegehren mit einer entsprechenden Quote entsprochen. \n\nDie Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom \n\nOberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in \n\nvollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger müsse sich gemäß \n\n§ 254 BGB i.V.m. § 828 Abs. 2 BGB a.F. ein mit 1/3 zu bemessendes Mitver-\n\nschulden des Geschädigten anrechnen lassen. Dessen mangelnde Zurech-\n\nnungsfähigkeit sei weder dargelegt noch bewiesen. Allein die Berufung auf \n\nneuere wissenschaftliche Erkenntnisse und das Alter des Kindes zum Unfall-\n\nzeitpunkt reiche dafür nicht aus. Die der Neuregelung von § 828 Abs. 2 BGB \n\nzugrunde liegenden Erkenntnisse führten nicht zu einer Änderung der Beweis-\n\nlage für die vor dem Inkrafttreten dieser Norm eingetretenen Schadensfälle. \n\nSoweit der Kläger Ersatz für die zeitlich nach der Entscheidung des Vorprozes-\n\nses erbrachten Aufwendungen verlange, stehe seiner Mehrforderung die \n\nRechtskraft des seinerzeit ergangenen Urteils entgegen. \n\nII. \n\n Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungs-\n\ngericht ein Mitverschulden des Verletzten bejaht und dieses mit einem Drittel \n\nbemessen hat. \n\na) Da das schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten ist, \n\nbestimmt sich die Mitverantwortung des geschädigten Kindes (§ 254 BGB) ge-\n\nmäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach der Vorschrift des § 828 BGB in der vor \n\nInkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vor-\n\nschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, 2674) geltenden Fassung. Nach § 828 \n\nAbs. 2 BGB a.F. ist, wer das siebente, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet \n\nhat, für einen Schaden nicht verantwortlich, wenn er zum maßgeblichen Zeit-\n\npunkt nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. \n\nDie Einsichtsfähigkeit wird danach vom Gesetz vermutet. Ihr Fehlen ist eine \n\nAusnahme, deren Vorliegen der Minderjährige im konkreten Fall darlegen und \n\nbeweisen muß (Senatsurteile vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 166/52 - JZ \n\n1954, 297, 298; vom 27. Januar 1970 - VI ZR 157/68 - VersR 1970, 374; vom \n\n10. März 1970 - VI ZR 182/68 - VersR 1970, 467, 468; vom 28. Februar 1984 \n\n- VI ZR 132/82 - VersR 1984, 641, 642 und vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - \n\nVersR 1997, 834, 835). \n\nb) An dieser Rechtslage hat sich für die Beurteilung der vor Inkrafttreten \n\nder gesetzlichen Neuregelung erfolgten Schadensfälle nichts geändert. Das \n\nZweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften sieht kei-\n\nne rückwirkende Geltung für „Altfälle“ vor (vgl. OLG Celle, Urteil vom 17. Juli \n\n2003, mit NZB-Beschluß des Senats vom 20. Januar 2004 - VI ZR 248/03 -, r + \n\ns 2004, 475). Das wird von der Revision auch nicht verkannt. Sie meint jedoch, \n\ndie Neufassung der Vorschrift des § 828 Abs. 2 BGB habe nur klarstellende \n\nFunktion. Der Gesetzgeber habe damit lediglich nachvollzogen, daß nach neu-\n\nen wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie \n\neiner Haftung von Kindern bis zum zehnten Lebensjahr kindliche Eigenheiten \n\nentgegenstünden. Deswegen sei bei Verkehrsunfällen im Straßenverkehr von \n\neiner mangelnden Einsichtsfähigkeit auszugehen. Im Streitfall hätte mithin die \n\nBeklagte Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit vortragen \n\nund unter Beweis stellen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. \n\nRichtig ist, daß der Gesetzgeber mit der Einführung der Ausnahmevor-\n\nschrift des § 828 Abs. 2 BGB dem Umstand Rechnung getragen hat, daß Kin-\n\nder bis zur Vollendung ihres zehnten Lebensjahres regelmäßig überfordert \n\nsind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erken-\n\nnen, insbesondere die Entfernungen und Geschwindigkeiten von anderen Ver-\n\nkehrsteilnehmern richtig einzuschätzen und sich den Gefahren entsprechend \n\nzu verhalten. Dabei hat er sich von der Erkenntnis leiten lassen, daß Kinder in \n\ndiesem Alter wegen ihres Lauf- und Erprobungsdrangs, ihrer Impulsivität, Af-\n\nfektreaktionen, mangelnden Konzentrationsfähigkeit und ihrem gruppendyna-\n\nmischen Verhalten oft zu einem verkehrsgerechten Verhalten nicht in der Lage \n\nsind (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16 und 26). Der Gesetzgeber hat damit Ge-\n\nsichtpunkte aufgegriffen, mit denen in den vorangegangenen rechts- und ver-\n\nkehrspolitischen Diskussionen die Forderung begründet wurde, den Beginn der \n\nDeliktsfähigkeit generell, zumindest aber bei sämtlichen Verkehrsunfällen auf \n\ndas Alter von zehn Jahren heraufzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 30. Novem-\n\nber 2004 - VI ZR 335/03 - VersR 2005, 376 f., zur Veröffentlichung in BGHZ \n\nbestimmt, und - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 sowie vom 21. Dezember \n\n2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378). Der gesetzlichen Neuregelung kann \n\njedoch nicht entnommen werden, daß Kindern bis zur Vollendung des zehnten \n\nLebensjahres bei Unfällen im motorisierten Straßenverkehr regelmäßig die zur \n\nErkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 \n\nAbs. 2 BGB a.F. fehlt. Das mag zwar der Fall sein, soweit Kinder dieser Alters-\n\ngruppe etwa im Hinblick auf ihre psychomotorischen Fähigkeiten nicht in der \n\nLage sind, sich verkehrsgerecht zu verhalten. Es trifft aber nicht zu, wenn sie-\n\nben- bis zehnjährige Kinder sich deshalb nicht verkehrsgerecht verhalten, weil \n\nsie nicht in der Lage sind, ihre Impulsivität zu bändigen. Um eine klare Grenzli-\n\nnie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber diese Fallges-\n\ntaltungen einheitlich in der Weise geregelt, daß er die Altersgrenze der Delikts-\n\nfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell her-\n\naufgesetzt hat, ohne hierfür jedoch eine Rückwirkung anzuordnen. Für „Altfälle“ \n\nbedeutet dies, daß die anerkannten Grundsätze über die Verteilung der Darle-\n\ngungs- und Beweislast auch nach der gesetzlichen Neuregelung unverändert \n\nfortgelten. \n\nc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Kläger das Fehlen \n\nder Einsichtsfähigkeit des geschädigten Kindes nicht dargelegt habe, wird von \n\nder Revision nicht angegriffen. Sie wendet sich auch nicht näher gegen die \n\ntatrichterlichen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Anschluß an \n\ndas Landgericht ein Verschulden des Kindes bejaht und dessen Mitverursa-\n\nchungsanteil mit einem Drittel bewertet hat. \n\n2. Da die Revision aus den aufgezeigten Gründen keinen Erfolg hat, ist \n\nnicht zu prüfen, ob die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zutrifft, der \n\nMehrforderung des Klägers stehe auch die Rechtskraft des im Vorprozeß er-\n\ngangenen Urteils entgegen. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_181-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/vi-zr-181-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_181-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_181-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/vi-zr-181-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_181-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:48:18.356908+00:00"}}