{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_180-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"VI ZR 180/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Dezember 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Aa; SGB V §§ 115b, 116 a) Auch nach In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 ist Vertragspartner eines Kassenpatienten, der in einer Krankenhausambu- lanz behandelt wird, grundsätzlich der zur vertragsärztlichen Versorgung ermäch- tigte Krankenhausarzt. b) Werden in den Räumlichkeiten des Krankenhauses durch angestellte Ärzte des Krankenhausträgers ambulante Operationen durchgeführt, ohne dass die behan- delnden Ärzte oder der die Ambulanz betreibende Chefarzt zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind, haftet grundsätzlich der Krankenhausträger.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 180/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n20. Dezember 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Aa; SGB V §§ 115b, 116 \n\na) Auch nach In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember \n1992 ist Vertragspartner eines Kassenpatienten, der in einer Krankenhausambu-\nlanz behandelt wird, grundsätzlich der zur vertragsärztlichen Versorgung ermäch-\ntigte Krankenhausarzt. \n\nb) Werden in den Räumlichkeiten des Krankenhauses durch angestellte Ärzte des \nKrankenhausträgers ambulante Operationen durchgeführt, ohne dass die behan-\ndelnden Ärzte oder der die Ambulanz betreibende Chefarzt zur vertragsärztlichen \nVersorgung ermächtigt sind, haftet grundsätzlich der Krankenhausträger. \n\nBGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 180/04 - OLG Jena \n\n LG Meiningen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 2. Juni 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie hat den \n\nfrüheren Beklagten zu 1 als operierenden Arzt und die Beklagte zu 2 als Träge-\n\nrin des Kreiskrankenhauses B. S. auf Schmerzensgeld und Schadensersatz \n\nwegen fehlgeschlagener ärztlicher Behandlung in Anspruch genommen. \n\nDie Klägerin begab sich am 8. Mai 1998 wegen eines schnellenden Fin-\n\ngers in die Handsprechstunde des Chefarztes Dr. G. in der Ambulanz im Kreis-\n\nkrankenhaus der Beklagten zu 2. Sie wurde vom bei der Beklagten zu 2 ange-\n\nstellten Oberarzt Dr. K. untersucht. Dieser verabredete für den 13. Juli 1998 \n\neine ambulante Operation, die vom Beklagten zu 1, einem ebenfalls bei der Be-\n\nklagten zu 2 angestellten Oberarzt, durchgeführt wurde. Dessen Ermächtigung \n\nzur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 116 SGB V war mit \n\nAblauf des 31. Dezember 1997 erloschen. Dr. K. verfügte nur über eine Er-\n\nmächtigung für \"besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, einge-\n\nschränkt auf Problemfälle der Traumatologie\", die nicht die Durchführung der an \n\nder Klägerin vorgenommenen Operation erfasste. Die Beklagte zu 2 hatte für \n\nihre chirurgische Klinik mit Standort B. L., nicht aber für das Kreiskrankenhaus \n\nin B. S. eine Mitteilung nach § 115 b Abs. 2 Satz 2 SGB V abgegeben. \n\nDer linke Daumen der Klägerin blieb postoperativ trotz einer am \n\n12. August 1998 vom Beklagten zu 1 durchgeführten Revisionsoperation, die \n\nmit einem anschließenden stationären Krankenhausaufenthalt verbunden war, \n\nnur eingeschränkt beweglich. \n\nDas Landgericht hat der Klage gegen beide Beklagte stattgegeben. Das \n\nBerufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 nach § 522 Abs. 2 ZPO \n\nzurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten zu 2 die gegen sie gerich-\n\ntete Klage abgewiesen. Nach Zulassung der Revision durch den erkennenden \n\nSenat verfolgt die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte zu 2 weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) \n\nsei nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Die vertragliche Gestaltung \n\nbei der medizinischen Versorgung von Mitgliedern einer gesetzlichen Kranken-\n\nkasse werde von dem im Sozialgesetzbuch V geregelten Zusammenwirken der \n\nKrankenkassen und der Ärzte zur Sicherung der medizinischen Grundversor-\n\ngung geprägt. Vertragspartner des Kassenpatienten sei deshalb bei der ambu-\n\nlanten Behandlung ausschließlich der an der kassenärztlichen Versorgung be-\n\nteiligte Arzt. Zwar bestehe für Krankenhäuser gemäß § 115 b Abs. 2 Satz 1 \n\nSGB V eine gesetzliche Zulassung für ambulantes Operieren. Die dafür erfor-\n\nderliche Mitteilung der Beklagten nach § 115 b Abs. 2 Satz 2 SGB V habe aber \n\nfür das Krankenhaus B. S. nicht vorgelegen. Die Beklagte habe auch nicht ei-\n\nnen Anschein dafür gesetzt, selbst Partner des Behandlungsvertrages zu sein, \n\nsondern lediglich den Betrieb der Ambulanz mit personellen und sachlichen Mit-\n\nteln unterstützt. \n\n6 \n\nDass die Zulassung des Beklagten zu 1 abgelaufen gewesen sei und die \n\nZulassung des Dr. K. die vorgenommene Behandlung nicht erfasst habe, be-\n\ngründe nicht einen Vertragsschluss mit der Beklagten. Wegen der rechtlichen \n\nTrennung zwischen Ambulanz und Krankenhaus berührten Wirksamkeitshin-\n\ndernisse nur das in Aussicht genommene Vertragsverhältnis. Selbst die Ermög-\n\nlichung oder Duldung einer unzulässigen Praxis bei der ambulanten Behand-\n\nlung von Kassenpatienten durch nachgeordnete Ärzte eines Krankenhauses \n\nführten nicht zu einer vertraglichen Mithaftung des Krankenhausträgers. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist unter Anwendung der vom erkennenden Se-\n\nnat entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 367 f.; 105, \n\n189, 194; 120, 376, 382 ff.; 124, 128, 131 ff.) zu der Auffassung gelangt, die \n\nKlägerin sei jedenfalls nicht in vertragliche Beziehungen zu der Beklagten getre-\n\nten, weil die ambulante Versorgung von Kassenpatienten in erster Linie Aufga-\n\nbe der zugelassenen Kassenärzte bzw. des zur kassenärztlichen Versorgung \n\nzugelassenen Chefarztes sei. Nach dieser Rechtsprechung tritt der Kassenpa-\n\ntient, der zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus überwiesen wird, in \n\nvertragliche Beziehungen nur zu dem die Ambulanz kraft kassenärztlicher Zu-\n\nlassung gemäß den geltenden Vorschriften (früher § 368 a Abs. 8 RVO, nach-\n\nfolgend §§ 95, 116 SGB V) betreibenden Chefarzt, nicht aber in eine solche zu \n\ndem Krankenhausträger. Dies gilt auch dann, wenn die Überweisung des \n\nHausarztes auf das Krankenhaus lautet und die Behandlung in der Kranken-\n\nhausambulanz von einem nachgeordneten Krankenhausarzt durchgeführt wird \n\n(vgl. BGHZ 100, 363, 367 ff.; 124, 128, 132 f.; ebenso BGHZ 105, 189, 192 ff. \n\nfür Privatpatienten). Auch der Umstand, dass der Krankenhausträger eine unzu-\n\nlässige Praxis der Behandlung von überwiesenen Kassenpatienten durch nach-\n\ngeordnete Ärzte des Krankenhauses organisatorisch ermöglicht und geduldet \n\nhat, führt nicht zu seiner vertraglichen Mithaftung aus dem Behandlungsvertrag \n\nzwischen dem beteiligten Chefarzt und dem in seine Ambulanz überwiesenen \n\nKassenpatienten. An den Krankenhausträger ist dieser Patient nicht überwie-\n\nsen. Dieser bleibt deshalb Patient des zur Beteiligung an der kassenärztlichen \n\nVersorgung zugelassenen Chefarztes, und nur für diesen rechnet die Kranken-\n\nkasse über die kassenärztliche Vereinigung ab (BGHZ 100, 363, 370 f.). Etwas \n\nanderes gilt allerdings bei der Haftung gegenüber dem Kassenpatienten einer \n\nvom Krankenhaus getragenen Institutsambulanz (vgl. BGHZ 120, 376, 385). \n\n9 \n\n2. Diese Rechtsprechung beruht auf der Gesetzeslage vor dem 1. Januar \n\n1993, an welchem das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 \n\n(BGBl. I S. 2266) in Kraft getreten ist. Hintergrund war das damalige System \n\neiner weitgehenden Trennung von ambulanter und stationärer Krankenpflege. \n\nDie ambulante Versorgung von Kassenpatienten war in erster Linie Aufgabe der \n\nzugelassenen Kassenärzte und, wenn sie im Krankenhaus anfiel, der an der \n\nkassenärztlichen Versorgung beteiligten Chefärzte. Das Krankenhaus als Insti-\n\ntution konnte eine ambulante Behandlung grundsätzlich nur in Notfällen über-\n\nnehmen, für die weder ein Kassenarzt noch ein \"beteiligter\" Chefarzt zur Verfü-\n\ngung stand (vgl. BGHZ 100, 363, 366; 105, 189, 194; 124, 128, 132). \n\n10 \n\nDie für die frühere Rechtslage entwickelten Grundsätze werden der Ge-\n\nsetzeslage nach In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes nicht mehr in \n\nvollem Umfang gerecht. Die Gesetzesänderung verfolgte nämlich das Ziel, eine \n\nteure vollstationäre Versorgung zu vermeiden, wenn medizinisch eine ambulan-\n\nte Durchführung bisher stationär erbrachter Eingriffe möglich ist (vgl. Begrün-\n\ndung des Gesetzesentwurfs, BT-Drucksache 12/3608, S. 103). Daher sind \n\nKrankenhäuser nunmehr von Gesetzes wegen zur ambulanten Durchführung \n\nder Operationen zugelassen, die in einem dreiseitigen Vertrag zwischen den \n\nSpitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam, der Deutschen Kranken-\n\nhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger gemein-\n\nsam und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgrund der Ermächti-\n\ngung aus § 115 b Abs. 1 SGB V vereinbart wurden. Einer separaten Zulassung \n\ndurch Entscheidung der Zulassungsinstanzen nach § 96 SGB V bedarf es nicht, \n\njedoch ist für das Wirksamwerden der Zulassung eine Mitteilung des Kranken-\n\nhausträgers an die in § 115 b Abs. 2 Satz 2 SGB V genannten Stellen erforder-\n\nlich (vgl. BSG MedR 2000, 242, 243; Hess in Kasseler Kommentar Sozialversi-\n\ncherungsrecht, Stand 1. Juni 2005, SGB V, § 115 b, Rn. 4). Da es sich beim \n\nambulanten Operieren nach § 115 b SGB V um einen Teil der Krankenhausbe-\n\nhandlung gemäß § 39 SGB V und - anders als bei der ambulanten Operation \n\ndurch nach § 116 SGB V ermächtigte Krankenhausärzte - nicht um einen Teil \n\nder vertragsärztlichen Versorgung handelt, bedarf es auch einer Überweisung \n\ndurch einen Vertragsarzt nicht; der Versicherte darf das Krankenhaus vielmehr \n\nunmittelbar aufsuchen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 12/3608, S. \n\n103; Hess in Kasseler Kommentar, aaO, Rn. 6; Jung in Gemeinschaftskom-\n\nmentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung, Stand: Sep-\n\ntember 1994, § 115 b, Rn. 5). \n\n11 \n\nHier gehörte die bei der Klägerin durchgeführte Operation zu dem Kata-\n\nlog nach § 115 b SGB V. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte nach den \n\nFeststellungen der Instanzgerichte für eine andere von ihr betriebene Klinik in \n\nB. L. eine Mitteilung nach § 115 b Abs. 2 SGB V für derartige Operationen ab-\n\ngegeben hat. \n\n12 \n\n3. a) Seit dem 1. Januar 1993 ist die ambulante operative Versorgung \n\nvon gesetzlich versicherten Patienten nicht mehr in erster Linie Aufgabe der \n\nzugelassenen Vertragsärzte. Vielmehr soll nach der Intention des Gesetzgebers \n\nund der neuen rechtlichen Ausgestaltung die ambulante Operation als Kran-\n\nkenhausleistung in Verantwortung des Krankenhausträgers gegenüber der ver-\n\ntragsärztlichen Ermächtigung des einzelnen Krankenhausarztes den Regelfall \n\ndarstellen (Kern NJW 1996, 1561, 1564). Dem gemäß ist für die Zulassung ei-\n\nnes Krankenhausarztes zur ambulanten Operation nach § 116 SGB V kein \n\nRaum, wenn die Leistungen, die Gegenstand der Ermächtigung sein sollen, \n\nvom Krankenhaus bereits auf der Grundlage des § 115 b SGB V angeboten \n\nund erbracht werden (vgl. BSG aaO; vgl. auch BSG MedR 1997, 286; Kru-\n\nschinsky in Noftz u.a., SGB V Gesetzliche Krankenversicherung, Stand XII/01, \n\nK § 116, Rn. 21; Hess in Kasseler Kommentar, aaO; Hencke in Peters, Hand-\n\nbuch der Krankenversicherung - Sozialgesetzbuch V, Stand: 1. März 2005, \n\n§ 115 b Rn. 4). \n\n13 \n\nDa der Gesetzgeber dem Krankenhausträger die Entscheidungsfreiheit \n\ndarüber einräumt, ob und in welchem Umfang er ambulante Operationen anbie-\n\ntet, kann ohne Feststellung besonderer Umstände des Einzelfalles, die eine \n\nsolche Zuschreibung rechtfertigen, allerdings nicht davon ausgegangen wer-\n\nden, dass die von einem Krankenhausträger für eines seiner Krankenhäuser \n\nabgegebene Mitteilung auch für alle anderen in seiner Trägerschaft gilt (vgl. \n\nBSG MedR 2000, 242, 243 f.). Somit fehlt es an einer Erklärung der Beklagten \n\nnach § 115 b SGB V für das hier betroffene Krankenhaus. \n\n14 \n\nb) Für den Patienten erschließt sich nach der Gesetzesänderung wegen \n\ndes gleichen Zugangswegs zum Behandelnden nicht, ob er bei einer ambulan-\n\nten Operation im Krankenhaus vertragsärztliche oder Krankenhausleistungen in \n\nAnspruch nimmt. Der gesetzlich Versicherte benötigt nämlich nicht mehr eine \n\nÜberweisung zur Inanspruchnahme ambulanter Operationsleistungen als Kran-\n\nkenhausleistung; auch für die Inanspruchnahme einer ambulanten Operation \n\nals vertragsärztliche Leistung durch einen ermächtigten Krankenhausarzt ist \n\neine Überweisung nur dann erforderlich, wenn die Ermächtigung des Kranken-\n\nhausarztes eine entsprechende Einschränkung enthält, was der Patient nicht \n\nüberprüfen kann (vgl. Steege in Noftz u.a., aaO, K § 115 b, Rn. 17 und Kru-\n\nschinsky in Noftz u.a., aaO, § 116, Rn. 17; Hencke in Peters, aaO, Rn. 6 und \n\n§ 116, Rn. 5). Der Patient wird daher im Regelfall - wie bisher - als seinen Ver-\n\ntragspartner denjenigen Arzt ansehen, dem aus sozialversicherungsrechtlicher \n\nSicht die Honorierung zusteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 363, 371). \n\n15 \n\nc) Darf somit der gesetzlich versicherte Patient aufgrund der §§ 115 b, \n\n116 SGB V davon ausgehen, dass es einen sozialrechtlich befugten Behandler \n\nfür die Durchführung der ambulanten Operation gibt, nämlich entweder das \n\nKrankenhaus oder einen ermächtigten Krankenhausarzt, so darf eine Unklarheit \n\n- wie im Streitfall - darüber, ob er vertragsärztliche Leistungen oder Kranken-\n\nhausleistungen in Anspruch genommen hat, haftungsrechtlich nicht zu seinen \n\nLasten gehen. Der Tatrichter muss deshalb in solchen Fällen klären, ob in die \n\nkonkrete Behandlung eingebundene Ärzte oder der - wie hier nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts - die Ambulanz betreibende Chefarzt, dem \n\ndas Handeln dieser Ärzte gegebenenfalls gemäß § 278 BGB zuzurechnen wä-\n\nre, eine kassenärztliche Ermächtigung für die konkret durchgeführte Operation \n\nbesaßen. Wenn nämlich in den Räumlichkeiten des Krankenhauses durch an-\n\ngestellte Ärzte des Krankenhausträgers ambulante Operationen durchgeführt \n\nwerden, ohne dass die behandelnden Ärzte oder der Chefarzt zur vertragsärzt-\n\nlichen Versorgung ermächtigt sind, wird aufgrund des gesetzlichen Leitbildes \n\nder Anschein erweckt, dass zumindest der Krankenhausträger als von Geset-\n\nzes wegen grundsätzlich zur ambulanten Operation zugelassener Leistungsträ-\n\nger sozialrechtlich befugt ist. Deshalb muss dem gesetzlich Versicherten in dem \n\nFall, dass keine anderen sozialrechtlich als befugt anzusehenden Ärzte zu er-\n\nmitteln sind, jedenfalls der Krankenhausträger als zumindest aufgrund eines \n\nOrganisationsverschuldens nach § 823 Abs. 1 BGB Haftender zur Verfügung \n\nstehen. \n\n16 \n\nDies entspricht zum einen dem sich aus den §§ 115 b, § 116 SBG V er-\n\ngebenden Grundsatz, dass der Durchführung ambulanter Operationen im Kran-\n\nkenhaus als Krankenhausleistungen ein Vorrang gegenüber der vertragsärztli-\n\nchen Leistung durch nach § 116 SGB V ermächtigte Krankenhausärzte einzu-\n\nräumen ist (vgl. BSG MedR 2000, 242, 243). Zum anderen belastet es den \n\nKrankenhausträger nicht über Gebühr. Aufgrund der Verträge mit seinen ange-\n\nstellten Ärzten über die Überlassung von Operationsräumen und der - auch hier \n\nvom Berufungsgericht festgestellten - Unterstützung mit personellen und sachli-\n\nchen Mitteln sowie der nach § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V auch im Falle der Ope-\n\nration durch einen nach § 116 SGB V ermächtigten Krankenhausarzt über den \n\nKrankenhausträger erfolgenden Abrechnung der ärztlichen Tätigkeit (vgl. hierzu \n\nBSGE 69, 1 ff.) hat er nämlich jederzeit einen Überblick darüber, in welchem \n\nBereich und für welche zeitliche Dauer ein ermächtigter Krankenhausarzt zur \n\nambulanten vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Wenn er es dennoch \n\nzulässt, dass ambulante Operationen durch nicht oder nicht mehr nach § 116 \n\nSGB V ermächtigte angestellte Krankenhausärzte durchgeführt werden, muss \n\ner dafür haftungsrechtlich einstehen. Dem stehen die Ausführungen des erken-\n\nnenden Senats in BGHZ 100, 363, 370 im Hinblick auf die veränderte Geset-\n\nzeslage nicht entgegen, weil damals eine ambulante Operation grundsätzlich \n\nnur von einem zugelassenen Kassenarzt und nicht von einem Krankenhaus \n\nvorgenommen werden durfte. Demgegenüber kommt aus den dargelegten \n\nGründen nunmehr eine Haftung des Krankenhausträgers durchaus in Betracht. \n\n17 \n\n4. Zudem rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe den un-\n\nter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin übergangen, die Beklagte habe beide \n\nOperationen mit der Krankenkasse der Klägerin abgerechnet. Das Berufungs-\n\ngericht hat dazu festgestellt, die Abrechnung der Behandlungsleistungen des \n\nBeklagten zu 1 sei mit der Krankenkasse der Klägerin von dem Beklagten zu 1 \n\nüber die kassenärztliche Vertragsnummer des Dr. K. erfolgt. Einen Tatbe-\n\nstandsberichtigungsantrag der Klägerin hat es mit der Begründung zurückge-\n\nwiesen, diese sei dem anders lautenden Vortrag der Beklagten in der Beru-\n\nfungsinstanz nicht mehr entgegengetreten. Dass die Klägerin auf das detaillier-\n\nte Vorbringen der Gegenpartei nicht reagiert habe, lasse den Schluss darauf zu, \n\ndass das ursprüngliche Vorbringen nicht mehr aufrechterhalten werde. \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht hat insoweit verkannt, dass mit einem zulässigen \n\nRechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff \n\nder ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz gelangt und vom Be-\n\nrufungsgericht in dem von §§ 529 ff. ZPO vorgegebenen Rahmen zu berück-\n\nsichtigen ist (vgl. BGHZ 158, 269, 278). Im Hinblick darauf hätte es den Vortrag \n\nnicht übergehen dürfen. Wird ein in erster Instanz gestellter Beweisantrag im \n\nBerufungsrechtszug nicht wiederholt, obwohl ihm dort erst seine eigentliche \n\nBedeutung zukommt, und sind keine Umstände dafür zu erkennen, dass die \n\nPartei auf ihn bewusst nicht mehr zurückgreifen will, so hat das Gericht gemäß \n\n§ 139 Abs. 1 ZPO nachzufragen, bevor es den Antrag für nicht mehr gestellt \n\nerachtet (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422, \n\n1423). Dies muss auch gelten, wenn sowohl der entsprechende Vortrag als \n\nauch der Beweisantrag übergangen sind. Nach Lage des Falles spricht nichts \n\ndafür, dass die Klägerin ihren Vortrag fallen lassen wollte, zumal die Revision \n\nzu Recht darauf hinweist, dass eine unmittelbare Abrechnung mit der Kranken-\n\nkasse eher für eine Haftung der Beklagten spricht. Die im Krankenhaus er-\n\nbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte \n\nwerden nämlich vom Krankenhausträger für diese mit der Kassenärztlichen \n\nVereinigung abgerechnet (§ 120 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Handelt es sich jedoch \n\num eine Institutsambulanz, also eine Krankenhausleistung, erfolgt die Abrech-\n\nnung der Vergütung unmittelbar mit der Krankenkasse (vgl. Hencke in Peters, \n\naaO, § 115 b, Rn. 5; Hess in Kasseler Kommentar, aaO, Rn. 5; Steege in Noftz \n\nu.a., aaO, K § 115 b, Rn. 7, 23). \n\n19 \n\n5. Ebenso hat die Revision Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass \n\ndas Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob eine Haftung der Beklagten wegen \n\neiner fehlerhaften Revisionsoperation begründet ist. \n\n20 \n\nBei der Revisionsoperation handelt es sich um eine stationäre Kranken-\n\nhausbehandlung. Unabhängig davon, ob die Entscheidung zum Verbleib der \n\nPatientin über Nacht bereits zu Beginn der Behandlung getroffen wurde, liegt \n\nnämlich eine - einheitliche - vollstationäre Krankenhausbehandlung vor (vgl. \n\nBSGE 92, 223, 229 f. Rn. 21, 23 und BSG, Urteil vom 8. September 2004 \n\n- B 6 KA 14/03 R - GesR 2005, 39). \n\n21 \n\nDie Revision hat insoweit geltend gemacht, nach den Ausführungen des \n\ngerichtlichen Sachverständigen, die die Klägerin zum Gegenstand ihres erstin-\n\nstanzlichen Vortrags gemacht habe, sei die Revisionsoperation nicht ausrei-\n\nchend gewesen, wenn bei dem Eingriff \"nur ein Anteil des Ringbands A 1\" ent-\n\nfernt worden sei. Eine abschließende Klärung sei wegen des fehlenden OP-\n\nBerichts nicht möglich gewesen. Auch der Privatgutachter Dr. Sch. habe die \n\nRevisionsoperation als fehlerhaft bezeichnet. Das erstinstanzliche Gericht \n\nmusste diese Frage nicht klären, weil es der Klage auch gegen die Beklagte \n\nstattgegeben hat. Das Berufungsgericht hätte aber den entsprechenden Vortrag \n\nnicht übergehen dürfen, weil im Falle einer fehlerhaften Revisionsoperation eine \n\nHaftung der Beklagten aus dem Behandlungsvertrag und aus §§ 823, 831 BGB \n\nin Betracht kommt. \n\nIII. \n\n22 \n\nNach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Der erkennende Senat ist an einer eigenen Entscheidung gehin-\n\ndert, weil es nach den vorstehenden Ausführungen weiterer Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts bedarf. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Meiningen, Entscheidung vom 04.06.2003 - 2 O 945/01 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 02.06.2004 - 4 U 630/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vi-zr-180-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 115b","ref_norm":"115b","n":10},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vi-zr-180-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:38.055811+00:00"}}