{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_179-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"VI ZR 179/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 138 Abs. 2, 3; ZPO § 286 C BGB § 823 Abs. 1 Aa Verkündet am: 14. Juni 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises für eine HIV-Infektion durch die Ver- abreichung von Blutprodukten (im Anschluß an BGHZ 114, 284). b) Zur Dokumentationspflicht und zur sekundären Darlegungslast des Verwenders von Blutprodukten hinsichtlich der Chargennummer des verabreichten Produkts. c) Ist eine Aufklärung über die Gefahr einer HIV-Infektion bei Verabreichung von Blut- produkten nicht möglich, ist der Patient jedenfalls nachträglich über diese Gefahr aufzuklären und ihm zu einem HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklä- rung). d) Auch ein im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter Ehepartner des Patienten ist in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 179/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nZPO § 138 Abs. 2, 3; ZPO § 286 C \nBGB § 823 Abs. 1 Aa \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2005 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises für eine HIV-Infektion durch die Ver-\n\nabreichung von Blutprodukten (im Anschluß an BGHZ 114, 284). \n\nb) Zur Dokumentationspflicht und zur sekundären Darlegungslast des Verwenders \nvon Blutprodukten hinsichtlich der Chargennummer des verabreichten Produkts. \n\nc) Ist eine Aufklärung über die Gefahr einer HIV-Infektion bei Verabreichung von Blut-\nprodukten nicht möglich, ist der Patient jedenfalls nachträglich über diese Gefahr \naufzuklären und ihm zu einem HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklä-\nrung). \n\nd) Auch ein im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter Ehepartner des Patienten \nist in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über \ndie Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04 - OLG Koblenz \n LG Trier \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Koblenz vom 7. Juni 2004 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nDer Streithelfer trägt seine Kosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten ein angemessenes Schmer-\n\nzensgeld von mindestens 127.823 € (250.000 DM) nebst Zinse n und die Fest-\n\nstellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden wegen einer bei ihr \n\nfestgestellten HIV-Infektion. \n\nDer Beklagte ist seit 1. Februar 1986 Träger des Krankenhauses W., \n\ndas zuvor vom Streithelfer des Beklagten getragen worden war. \n\nDie Klägerin ist seit 1988 mit M., einem ehemaligen Patienten des Be-\n\nklagten, bekannt und seit dem 11. August 1994 mit ihm verheiratet. Dieser er-\n\nhielt nach einem Motorradunfall am 29. Juni 1985 im Krankenhaus W. Frisch-\n\nblut von drei Spendern sowie mehrere aus Blutspenden hergestellte Produkte \n\n(Erythrozyten-Konzentrat, GFP, PPSB und Biseko). Er wurde nach seiner zu-\n\nnächst bis 24. Dezember 1985 dauernden stationären Behandlung noch bis \n\n9. Oktober 1987 mehrfach stationär im Krankenhaus W. behandelt. \n\nIm Dezember 1997 wurden in einer Blutprobe von M. HIV-Antikörper \n\nfestgestellt. Im Januar 1998 stellte sich heraus, daß auch die Klägerin HIV-\n\ninfiziert ist. Sie erhält seit 1998 aus der Stiftung \"Humanitäre Hilfe für durch \n\nBlutprodukte HIV-infizierte Personen\" eine Rente von 766,94 € (1.500 DM) mo-\n\nnatlich. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision erstreben der Beklagte und sein Streithelfer die \n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Kausalzusammenhang zwischen der \n\nHIV-Infektion der Klägerin und der Behandlung ihres Ehemanns mit Blutpro-\n\ndukten im Jahre 1985. Es bestehe ein von dem Beklagten nicht entkräfteter \n\nBeweis des ersten Anscheins dafür, daß der Ehemann der Klägerin damals mit \n\nHIV infiziert worden sei und den Virus auf die Klägerin übertragen habe. Die \n\nEheleute hätten weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehört noch sei-\n\nen sie durch die Art ihrer Lebensführung einer (gesteigerten) Infektionsgefahr \n\nausgesetzt gewesen. Die Lebenserfahrung spreche dafür, daß die verabreich-\n\nten Blutprodukte als Infektionsquelle anzusehen seien. Außerdem sei davon \n\nauszugehen, daß zumindest das verabreichte Blutprodukt PPSB der B. AG \n\nHIV-kontaminiert gewesen sei. Da der Beklagte die Chargennummern des ver-\n\nwendeten Produktes im Rechtsstreit nicht angegeben habe, könne die Klägerin \n\nkeine näheren Einzelheiten dazu vortragen, ob das PPSB auch aus Blut HIV-\n\ninfizierter Spender gewonnen worden sei und ob weitere transfusionsassoziier-\n\nte HIV-Infektionen Dritter bekannt geworden seien. Zu ihren Gunsten sei daher \n\nvon einer Kontaminierung des Produkts auszugehen. \n\nDie Ärzte hätten die ihnen auch gegenüber der Klägerin obliegenden \n\nSorgfaltspflichten verletzt, weil sie trotz der vielen 1985 verabreichten Blutpro-\n\ndukte bei keinem der zahlreichen späteren Krankenhausaufenthalte ihren \n\nEhemann auf die Möglichkeit einer HIV-Infektion hingewiesen und einen HIV-\n\nTest angeraten hätten. Das Risiko einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion \n\nsei Mitte 1985 hinreichend bekannt gewesen. Diese Hinweispflicht habe ihnen \n\nauch im Interesse der Klägerin oblegen, denn die behandelnden Ärzte hätten \n\ndamit rechnen müssen, daß ihr Ehemann sich nach seiner Genesung eine \n\nPartnerin suchen und heiraten werde. Der Wechsel in der Trägerschaft des \n\nKrankenhauses sei unerheblich, da der Beklagte als neuer Träger bei Über-\n\nnahme des Krankenhauses alle Verbindlichkeiten aus dem Betrieb übernom-\n\nmen habe. \n\nII. \n\nDie Revision des Beklagten und seines Streithelfers hat keinen Erfolg. \n\n1. Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen hat das Be-\n\nrufungsgericht die Infizierung der Klägerin mit dem HIV-Virus als tatbestandli-\n\nche Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB angesehen. Dar-\n\nunter fällt jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen \n\nnachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzustände auf-\n\ntreten, ob eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist (vgl. \n\nSenatsurteil BGHZ 114, 284, 289 sowie BGHSt 36, 1, 6 f. und 36, 262, 265 - zu \n\nHIV; BGHZ 8, 243, 246 und BGH, Urteil vom 14. Dezember 1953 \n\n- III ZR 183/52 - VersR 1954, 116, 117, insoweit nicht in BGHZ 11, 227 - zu \n\nLues) oder ob es zum Ausbruch der Immunschwächekrankheit AIDS gekom-\n\nmen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289; BGHSt 36, 1, 6). \n\n2. Die Klägerin ist durch ihren Ehemann infiziert worden, der seinerseits \n\nim Krankenhaus des Beklagten durch die Gabe von Blutprodukten infiziert wor-\n\nden war. \n\na) Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht angegriffen - auf-\n\ngrund Anscheinsbeweises festgestellt, daß der Ehemann den HIV-Virus an die \n\nKlägerin übertragen hat. \n\nb) Der Ehemann der Klägerin ist im Krankenhaus des Beklagten infiziert \n\nworden. Das Berufungsgericht hat auch dies - entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsionserwiderung - nach dem Beweis des ersten Anscheins ohne Rechtsfehler \n\nfestgestellt. Die Einwendungen der Revision hiergegen haben keinen Erfolg. \n\naa) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehens-\n\nabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Le-\n\nbenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten \n\nErfolgs hinweist. Ein solcher typischer Geschehensablauf kann anzunehmen \n\nsein, wenn die Kontaminierung eines verwendeten Blutprodukts feststeht und \n\nkeine weiteren Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Behand-\n\nlungsseite für die der Kontaminierung entsprechende Erkrankung ersichtlich \n\nsind (vgl. Senatsurteile BGHZ 114, 290; vom 29. Juni 1982 - VI ZR 206/80 - \n\nVersR 1982, 972). Bei einer HIV-Infektion nach Bluttransfusion setzt das vor-\n\naus, daß der Patient weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehört noch \n\ndurch die Art seiner Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausge-\n\nsetzt ist, aber HIV-kontaminiertes Blut oder kontaminierte Blutprodukte erhalten \n\nhat (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 290; OLG Düsseldorf, NJW 1995, 3060; \n\nVersR 1996, 377, 378; VersR 1996, 1240; VersR 1998, 103; OLG Hamm, \n\nVersR 1995, 709; NJW-RR 1997, 217, 218; OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 170; \n\ns.a. im Zusammenhang mit einer Hepatitis-Infektion OLG Brandenburg, NJW \n\n2000, 1500; OLG Celle, NJW-RR 1997, 1456; LG Nürnberg-Fürth, VersR 1998, \n\n461 mit Anm. Bender; MüKo-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 731; Hecker/ \n\nWeimann, VersR 1997, 532, 534; a.A. OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 167, \n\n168). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für den Ehemann der \n\nKlägerin bejaht. \n\n(1) Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises, \n\ndaß der Patient weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehörte noch \n\ndurch die Art seiner Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausge-\n\nsetzt war, hat das Berufungsgericht für den Ehemann der Klägerin festgestellt. \n\nDie Revision beanstandet das nicht. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. \n\n(2) Das Berufungsgericht hat auch eine Kontaminierung des verabreich-\n\nten PPSB festgestellt. Das begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. \n\n(a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Ärzte des \n\nKrankenhauses W. lediglich eine trockenhitzeinaktivierte, nicht pasteurisierte \n\nund damit potentiell infektiöse PPSB-Charge verwendet, die HIV-kontaminiert \n\ngewesen war. Die entsprechende Behauptung der Klägerin hat das Oberlan-\n\ndesgericht mangels substantiierten Bestreitens des Beklagten als unstreitig \n\nangesehen. Das ist nach Lage des Falles unter den gegebenen Umständen \n\naus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. \n\nDie Klägerin hatte vorgetragen, die ihrem Ehemann verabreichte Charge \n\nPPSB sei HIV-kontaminiert gewesen. Das hatte der Beklagte nicht \"substanti-\n\niert\" und damit nicht ausreichend bestritten. \n\nNach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat eine Partei, soll ihr Vortrag beachtlich \n\nsein, auf Behauptungen des Prozeßgegners substantiiert, d.h. mit näheren An-\n\ngaben zu erwidern. Eine solche Pflicht besteht zwar nicht schlechthin. Sie ist \n\naber nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast dann zu bejahen, \n\nwenn der Beklagte - wie hier - alle wesentlichen Tatsachen kennt oder kennen \n\nmuß und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 100, 190, 196; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 280/81 - VersR 1983, 1035, \n\n1037 und vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775). \n\nNach diesen Grundsätzen hätte der Beklagte zumindest die Nummer der ver-\n\nabreichten Charge näher darlegen müssen, damit die Klägerin Indizien vortra-\n\ngen konnte, aus denen sich eine Kontamination dieser dem Ehemann der Klä-\n\ngerin verabreichten Charge PPSB ergeben hätte. Der Beklagte hat hierzu je-\n\ndoch nichts im einzelnen dargelegt und insbesondere auch nicht vorgetragen, \n\ndaß und weshalb ihm die Angabe der Chargennummer, welche Klarheit über \n\ndie Frage des Herstellungsdatums und damit die Art der Virusinaktivierung ge-\n\nbracht hätte, unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Angesichts der Pati-\n\nentenunterlagen und der nach dem Vortrag des Beklagten bestehenden Mög-\n\nlichkeit, aus den Apothekerunterlagen die Chargennummern der verabreichten \n\nanderen Blutprodukte vorzutragen, genügte es nicht, wenn der Beklagte sich \n\ndarauf beschränkte, bei einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren für Daten \n\nsei es nicht verwunderlich, daß der Fall heute nicht mehr komplett nachvollzo-\n\ngen werden könne. Vielmehr hätte er vortragen müssen, aus welchen Gründen \n\nihm die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Darlegung nicht mög-\n\nlich sei. Die Klägerin konnte die von ihr benötigten Informationen zu den Char-\n\ngen nicht auf anderem Wege - insbesondere nicht aus den Patientenunterla-\n\ngen ihres Ehemannes, die diese Angaben nicht enthalten - ermitteln und hatte \n\ndaher ausreichend vorgetragen. \n\n(b) Die Einwendungen der Revision hiergegen greifen nicht durch. \n\nZwar weist sie zu Recht darauf hin, daß Voraussetzung der \"sekundären \n\nDarlegungslast\" des Beklagten die Zumutbarkeit näherer Angaben ist. Auch \n\nmögen nähere Angaben zur HIV-Infektion der Charge dem Beklagten nicht oh-\n\nne weiteres möglich gewesen sein, weil dieser das Blutprodukt nicht selbst her-\n\ngestellt hat und deshalb auch nicht gehalten war, dessen Herstellung zu über-\n\nwachen. Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der sekundären Darle-\n\ngungslast des Beklagten lediglich die Angabe der Chargennummern, nicht nä-\n\nhere Angaben zu den Spendern verlangt. \n\nDie Chargennummern waren dokumentationspflichtig. Das ergibt schon \n\nein Rückschluß aus der ausdrücklich als deklaratorisch bezeichneten Äuße-\n\nrung des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 15. Oktober 1993, nach der \n\ndie Pflicht des Arztes zur ordnungsgemäßen Dokumentation (vgl. Rat-\n\nzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO), \n\n3. Aufl., § 10 Rn. 4) auch die Dokumentation der Chargennummern von Blutzu-\n\nbereitungen umfasse, weil dies Voraussetzung sei, Blutzubereitungen zum \n\nEmpfänger später sicher zurückverfolgen zu können (AIDS-Forschung [AIFO] \n\n1994, 39, 41). Anhaltspunkte dafür, daß eine solche Dokumentationspflicht \n\n1985 noch nicht bestanden hätte, sind nicht ersichtlich und von der Revision \n\nauch nicht dargelegt. \n\nDie Revision meint, Rückfragen bei der B. AG und Vortrag hinsichtlich \n\nder HIV-Kontaminierung von PPSB-Produkten seien der Klägerin auch ohne \n\ndie Chargennummern möglich gewesen. Deswegen müsse der Grundsatz gel-\n\nten, daß keine Partei gehalten sei, dem Gegner für seinen Prozeßsieg das Ma-\n\nterial zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfüge (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 26. Juni 1958 - II ZR 66/57 - WM 1958, 961, 962; Urteil vom 11. Juni \n\n1990 - II ZR 159/89 - VersR 1990, 1254, 1255). Das geht fehl. Ungeachtet der \n\nFrage, ob es der Klägerin zumutbar und möglich gewesen wäre, ohne Eingren-\n\nzung auf eine bestimmte Charge von der B. AG Informationen über Fälle von \n\nHIV-Infizierung in allen Chargen von 1984 zu erlangen, hätte sie ihren Vortrag \n\ndurch Anfrage ohne die Chargennummer nicht ausreichend substantiieren kön-\n\nnen. Ohne Zuordnung zu einer bestimmten Charge ist nämlich der Vortrag, daß \n\n1984 bei B. AG infizierte PPSB-Produkte im Umlauf waren, nicht geeignet, die \n\nprimär der Klägerin obliegende Darlegungslast zur Kontaminierung des bei ih-\n\nrem Ehemann verwendeten Blutproduktes zu erfüllen. Für einen substantiierten \n\nVortrag auch hinsichtlich der HIV-Kontaminierung benötigte die Klägerin die \n\nChargennummer, zu deren Offenbarung der Beklagte - wie ausgeführt - pro-\n\nzeßrechtlich verpflichtet war. \n\nDer Meinung der Revision, auch die Angabe der Chargennummer hätte \n\nder Klägerin keine näheren Angaben über die Spender ermöglicht, da wegen \n\nder Poolung der Humanplasmen bei der Herstellung des PPSB die Spenderda-\n\nten bereits nicht ermittelbar gewesen seien und zumindest wegen der abgelau-\n\nfenen Zeit für die Aufbewahrung von Krankenunterlagen die Spenderdaten \n\nnicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, vermag der Senat nicht zu folgen. \n\nZwar ist es richtig, daß die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 2, 3 ZPO nicht \n\ndazu dient, der Klägerin über Beweisschwierigkeiten hinwegzuhelfen, die sie \n\nauch gehabt hätte, wäre der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nach-\n\ngekommen. Der Beklagte hat jedoch die Chargennummer nicht vorgetragen, \n\ndie für eine Darlegung der Kontaminierung seitens der Klägerin erforderlich \n\ngewesen wäre. Die Angabe von Spenderdaten war dagegen nicht zwingend \n\nerforderlich, um den Nachweis der Kontaminierung einer Charge zu ermögli-\n\nchen. \n\nbb) Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - fest-\n\ngestellt, daß aufgrund des bei der Erstvorstellung des Ehemanns der Klägerin \n\nin der Universitätsklinik F. im Jahre 1998 nachgewiesenen deutlichen Immun-\n\ndefekts und des mäßiggradig erhöhten Virussloads ein länger zurückliegender \n\nInfektionszeitpunkt von etwa zehn Jahren sehr wahrscheinlich ist und deshalb \n\nfür M. andere Infektionsquellen als die 1985 verabreichten Blutprodukte aus-\n\nscheiden. Der hiernach vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahte An-\n\nscheinsbeweis wird durch die Ausführungen der Revision zu einem anderen \n\nmöglichen Infektionsweg nicht erschüttert. Hierzu hätte es der konkreten Dar-\n\nlegung einer anderen Infektionsquelle, nicht nur einer theoretisch möglichen \n\nanderen Ursache bedurft (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - \n\nVersR 1997, 835, 836; BGHZ 11, 227, 230 f.). Daß auch das verabreichte \n\nBiseko kontaminiert gewesen sein konnte, läßt die Haftung des Beklagten we-\n\ngen der Verabreichung von kontaminiertem PPSB nicht entfallen. Soweit die \n\nRevision eine Infektionsmöglichkeit bei der Notarztbehandlung behauptet, fehlt \n\nes an jeglichem Vortrag dazu, aufgrund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte \n\nes hier zu einer HIV-Infektion gekommen sein könnte. \n\n3. Ohne Fehler hat das Berufungsgericht auch eine Pflicht der Ärzte des \n\nBeklagten bejaht, den Ehemann der Klägerin angesichts der zahlreichen Blut-\n\ntransfusionen auf die Möglichkeit einer HIV-Infektion hinzuweisen und zu ei-\n\nnem HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung), was ihnen anläß-\n\nlich seiner weiteren Krankenhausaufenthalte unschwer möglich gewesen wäre. \n\na) Eine Aufklärungspflicht über die Gefahren der Verabreichung von \n\nBlutprodukten entspricht den vom erkennenden Senat bereits früher aufgestell-\n\nten Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Bluttransfusionen (vgl. \n\nBGHZ 116, 379, 382 ff.). \n\nDie Aufklärungspflicht setzte keine sichere Kenntnis in Fachkreisen da-\n\nvon voraus, daß HIV-Infektionen transfusionsassoziiert auftraten; angesichts \n\nder erheblichen Beeinträchtigungen, die mit einer HIV-Infektion/AIDS-\n\nErkrankung einhergehen, genügte für das Entstehen einer Aufklärungspflicht \n\nschon die ernsthafte Möglichkeit der Gefahr \n\n(vgl. Senatsurteil vom \n\n21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233). Daß 1985 die Möglich-\n\nkeit transfusionsassoziierter HIV-Infektionen in Fachkreisen ernsthaft (wenn \n\nauch \"zurückhaltend\") diskutiert wurde, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. \n\nIst eine präoperative Aufklärung wegen der Notfallbehandlung oder Un-\n\nansprechbarkeit des schwer verunfallten Patienten - wie hier - nicht möglich, \n\nwandelt sich die Aufklärungsverpflichtung des Arztes gegenüber dem Patienten \n\njedenfalls bei für den Patienten und dessen Kontaktpersonen lebensgefährli-\n\nchen Risiken zu einer Pflicht zur alsbaldigen nachträglichen Selbstbestim-\n\nmungs- und Sicherungsaufklärung. Dies liegt in der in ständiger Rechtspre-\n\nchung angenommenen Pflicht von Ärzten und Krankenhausträgern begründet, \n\ndie höchstmögliche Sorgfalt anzuwenden, damit der Patient durch eine Be-\n\nhandlung nicht geschädigt wird. Im hier zu entscheidenden Fall kam die Pflicht \n\nhinzu dafür Sorge zu tragen, daß sich eine gefährliche Infektion nicht verbreitet \n\n(vgl. jetzt §§ 6, 7 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrank-\n\nheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz - vom 20. Juli 2000 - BGBl. I \n\nS. 1045 ff.; Senatsurteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69 - VersR 1971, \n\n227, 229; BGHZ 126, 386, 388 ff.; schon RG HRR 1932 Nr. 1828; Deutsch, \n\nRechtsprobleme von AIDS, 1988, 15). \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht \n\nentscheidend, ob es eine standesrechtliche Verpflichtung für Ärzte gab, die \n\nEmpfänger von Blutprodukten nachträglich zu ermitteln und sie zu einem Test \n\nzu bewegen. Der Ehemann der Klägerin war fortlaufend in Behandlung der Ärz-\n\nte des Beklagten, die bei den Folgebehandlungen im Besitz der vollständigen \n\nKrankenunterlagen waren und wußten, daß ihm im Krankenhaus des Beklagten \n\nzahlreiche Blutprodukte verabreicht worden waren. Die Frage der Nachermitt-\n\nlung ehemaliger Empfänger stellte sich hier deshalb nicht. \n\nc) Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revision das Feh-\n\nlen ärztlicher Richtlinien zur Frage der Sicherungsaufklärung gesehen und als \n\nnicht erheblich bewertet. Es ist unter Auswertung der Ausführungen des Sach-\n\nverständigen und der von diesem ausgewerteten Literatur zu der Überzeugung \n\ngelangt, daß bereits im Jahre 1985 das Risiko einer transfusionsassoziierten \n\nHIV-Übertragung bekannt war, und hat daraus den Schluß gezogen, unabhän-\n\ngig von der Existenz standesrechtlicher Richtlinien sei der Patient über dieses \n\nRisiko zumindest nachträglich zu informieren gewesen. Das ist aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden. \n\nSoweit die Revision unter Hinweis auf fehlende Richtlinien zur Aufklä-\n\nrung und die vom Streithelfer eingereichte Bekanntmachung des Bundesge-\n\nsundheitsamtes vom 6. Juni 1988 über die in Fachkreisen noch 1988 beste-\n\nhende Unklarheit über die Sicherheit hinsichtlich des Risikos einer HIV-\n\nInfektion bei der Anwendung von Blut oder Blutkonserven das Ergebnis des \n\nBerufungsgerichtes angreift, setzt sie ihre Beweiswürdigung an die Stelle der \n\ndes Berufungsgerichtes. Das ist ihr verwehrt (§ 559 Abs. 2 ZPO). Im übrigen \n\nhat der Sachverständige hierzu ausgeführt, daß die von der Revision erwähnte \n\nUnklarheit nicht den Übertragungsweg des HIV-Erregers über die Transfusion, \n\nsondern die Virus-Sicherheit der Blutprodukte trotz entsprechender Testung \n\nbetraf. Gegen die Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung spricht auch \n\nnicht das Fehlen von Richtlinien, da die Formulierung von Richtlinien notwen-\n\ndigerweise dem tatsächlichen Erkenntnisstand hinterherhinken muß (vgl. LG \n\nHannover, NJW 1997, 2455, 2456). Fehler des Berufungsgerichts in der um-\n\nfassenden und widerspruchsfreien Auseinandersetzung mit dem Inhalt der \n\nVerhandlungen und den Beweisergebnissen oder Verstöße gegen Denkgeset-\n\nze oder Erfahrungssätze sind nicht erkennbar. \n\nd) Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 412 Abs. 1 ZPO versto-\n\nßen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte es die Ausführungen des \n\nSachverständigen Br. seiner Überzeugungsbildung zugrundelegen und war \n\nnicht gehalten, ein weiteres Gutachten eines Unfallchirurgen oder Transfusi-\n\nonsmediziners einzuholen. Ermessensfehler des Berufungsgerichts liegen \n\nnicht vor. \n\nDie Einwendungen der Revision gegen die Sachkunde des Sachver-\n\nständigen haben keinen Erfolg. Zwar ist der Sachverständige selbst nicht Arzt, \n\nsondern Diplom-Biologe; er verfügte aber aus seiner Tätigkeit im Bundesinstitut \n\nfür Arzneimittel und Medizinprodukte, das als Nachfolger des Bundesgesund-\n\nheitsamts - der zentralen Anlaufstelle für das Problem der HIV-Infektionen in \n\nden achtziger Jahren - dessen Aktenbestand verwaltet (vgl. § 2 Abs. 3 Gesetz \n\nüber die Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamts vom 24. Juni \n\n1994 - BGBl. I S. 1416), über die erforderliche Sachkunde hinsichtlich der 1985 \n\naufgrund der Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsamts zur Verfügung \n\nstehenden Informationen über transfusionsassoziierte HIV-Infektionen. Zu klä-\n\nren war der allgemein bzw. in der Fachpresse allen Ärzten zugängliche Infor-\n\nmationsstand über derartige Infektionswege. Maßgeblich war nicht die Sicht \n\neines 1985 \"in einem ländlichen Krankenhaus tätigen Unfallchirurgen\", wie die \n\nRevision meint; entscheidend waren vielmehr die für Ärzte 1985 allgemein ge-\n\ngebenen Informationsmöglichkeiten, die der Sachverständige dargestellt hat. \n\nDaß den Ärzten des Beklagten diese Informationsmöglichkeiten nicht zur Ver-\n\nfügung gestanden oder daß sich aus deren Informationsmöglichkeiten andere \n\nErkenntnisse ergeben hätten, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision \n\nnicht vorgetragen. \n\nEbensowenig hat die Revision Vortrag vor dem Tatrichter dazu aufge-\n\nzeigt, daß ein Sachverständiger für Unfallchirurgie oder Transfusionsmedizin \n\nüber überlegene Forschungsmittel oder neuere Erkenntnisse verfügt hätte, die \n\ndas Berufungsgericht hätte in Anspruch nehmen müssen (vgl. Senatsurteile \n\nvom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - VersR 1980, 533 und vom 16. März 1999 \n\n- VI ZR 34/98 - VersR 1999, 716, 717 f.). \n\n4. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner nicht nur den behandelten \n\nPatienten, sondern auch dessen zum Behandlungszeitpunkt noch nicht be-\n\nkannten Ehepartner in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Siche-\n\nrungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion \n\neinbezogen. \n\na) Die gegenteilige Auffassung - insbesondere der vom Streithelfer für \n\nden Beklagten geführten Revision - wird nicht von der an sich zutreffenden Er-\n\nkenntnis getragen, daß es sich bei den Ersatzansprüchen Dritter im Rahmen \n\nder §§ 844, 845 BGB um Ausnahmevorschriften handelt, deren Anwendungs-\n\nbereich regelmäßig nicht auszudehnen ist. Der erkennende Senat hat bereits \n\nausgeführt, daß es für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unerheblich ist, \n\ndaß der unmittelbare Schaden des Dritten durch die Verletzung einer anderen \n\nPerson vermittelt worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 163, 169). Der Grund-\n\nsatz, daß für mittelbare Schäden außerhalb der §§ 844, 845 BGB deliktisch \n\nnicht gehaftet wird, gilt nur für Vermögensschäden, die aus der Verletzung ei-\n\nnes Rechtsguts des Primärgeschädigten bei Dritten hervorgehen. Er bean-\n\nsprucht dagegen keine Geltung, wenn der Geschädigte - wie hier - einen Scha-\n\nden erleidet, der in der Verletzung eines eigenen Rechtsguts des § 823 Abs. 1 \n\nBGB besteht und für den der Schädiger im Rahmen des Zurechnungszusam-\n\nmenhanges zu haften hat (vgl. von Gerlach, Festschrift für Steffen, 1995, 147, \n\n150). \n\nb) Soweit die Auffassung vertreten wird, es bedürfe einer personalen \n\nSonderbeziehung um eine uferlose Ausweitung des Kreises der Ersatzberech-\n\ntigten zu verhindern (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 44), sind diese Erwä-\n\ngungen ersichtlich im Rahmen des Schockschadens, also eines psychisch \n\nvermittelten Schadens angestellt worden (vgl. RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 823 Rn. 11; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 823 Rn. 27). Bei derartigen \n\nSchadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer \n\nzu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der \n\neigenen Integrität und nicht als \"normales\" Lebensrisiko der Teilnahme an den \n\nEreignissen der Umwelt empfinden. Dieser Gesichtspunkt hat keine Berechti-\n\ngung in Fällen wie dem vorliegenden. Hier stehen im Vordergrund die beson-\n\nderen Gefahren einer Infektion mit HIV nicht nur für den primär Infizierten, son-\n\ndern - ähnlich wie bei einer Seuche wie Cholera - gerade auch für Dritte. Eben-\n\nso wie in BGHZ 114, 284 ff. nötigt die vorliegende Fallgestaltung nicht zur Ent-\n\nscheidung der Frage, ob jeder Dritte in den Schutzbereich der Pflicht zur nach-\n\nträglichen Sicherungsaufklärung fällt (vgl. BGHZ 126, 386, 393; von Gerlach \n\naaO 154; weitergehend Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung, § 823, \n\nRn. B 24 f.). Jedenfalls der Ehepartner oder ein ständiger Lebensgefährte des \n\nPatienten muß in den Schutzbereich der Sicherungsaufklärung einbezogen \n\nsein (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 290). Das ist vom haftungsrechtlichen \n\nZurechnungszusammenhang her geboten, zumal mit einer HIV-Infektion Le-\n\nbensgefahr verbunden ist. Bei dieser Erkrankung trägt die Behandlungsseite in \n\nbesonderem Maße Verantwortung dafür, eine Verbreitung der lebensgefährli-\n\nchen Infektion möglichst zu verhindern. Hinzu kommt, daß die Ärzte des Be-\n\nklagten während einer der zahlreichen stationären Nachbehandlungen mit ei-\n\nnem einfachen Hinweis an den Ehemann der Klägerin diesen zu einem Test \n\nhätten veranlassen und so die Gefahr einer Verbreitung der Infektion unschwer \n\nhätten verringern können. \n\n5. Das Berufungsgericht ist - von der Revision nicht beanstandet und \n\nohne Rechtsfehler - davon ausgegangen, daß im hier zu entscheidenden Fall \n\nder Wechsel in der Trägerschaft des Krankenhauses vom Streithelfer auf den \n\nBeklagten nicht entscheidungserheblich ist. Die Frage bedarf deshalb keiner \n\nnäheren Ausführungen, zumal der zweite Krankenhausaufenthalt des Ehe-\n\nmanns der Klägerin zwar noch unter der Trägerschaft des Streithelfers begann, \n\naber erst unter der Trägerschaft des Beklagten endete. \n\n6. Das Berufungsgericht hat schließlich eine Kürzung der Ansprüche der \n\nKlägerin nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld im Ergebnis zu-\n\ntreffend verneint. Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze vorliegend über-\n\nhaupt eingreifen könnten, weil es - anders als in den bisher vom erkennenden \n\nSenat entschiedenen Fällen - nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Haf-\n\ntungsprivileg geht (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 17. Februar 1987 \n\n- VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - \n\nVersR 2003, 1260, 1261 f.; vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - VersR \n\n2004, 202; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - z.V.b.; vgl. allerdings auch Se-\n\nnatsurteil vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763). Die Anwen-\n\ndung dieser Grundsätze würde jedenfalls voraussetzen, daß zwischen dem \n\nBeklagten und einem anderen Schädiger ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne \n\nvon §§ 421, 840 Abs. 1 BGB besteht. Hiervon kann nach den tatsächlichen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Zwar \n\nmüßte entgegen seiner Auffassung eine Haftung der B. AG nicht an der Kausa-\n\nlität scheitern, von der das Berufungsgericht selbst ausgegangen ist. Indessen \n\nfehlt es nach seinen tatsächlichen Feststellungen an dem für die Annahme ei-\n\nnes Gesamtschuldverhältnisses im Sinne des § 840 BGB erforderlichen Ver-\n\nschulden der B. AG bei der Herstellung des kontaminierten Blutprodukts. Erst \n\ndie Erkennbarkeit eines Risikos kann Verpflichtungen des Herstellers im Sinne \n\nder Produktsicherung oder der Gefahrenabwehr auslösen. Eine nicht bekannte \n\nEntwicklungsgefahr geht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nicht zu Lasten \n\ndes Herstellers, weil dieser nicht für unbekannte Entwicklungsfehler haftet (vgl. \n\nKullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kza 1526, S. 28 zu FN 145; Kuchinke \n\nin: Festschrift für Laufke, 1971, S. 126; vgl. LG Bonn, AIFO 1994, 419 ff. zur \n\nProduzentenhaftung bei Herstellung von PPSB). Bei dieser Sachlage kann ei-\n\nne Verschuldenshaftung für Virusinfektionen durch Blutprodukte erst einsetzen, \n\nwenn der Virus erkennbar war und Möglichkeiten zu seiner Abtötung gegeben \n\nwaren (vgl. Deutsch, VersR 1997, 905, 908; Reinelt, VersR 1990, 565, 571). \n\nDas Berufungsgericht hat hierzu revisionsrechtlich bindend festgestellt, daß \n\nhinreichend sichere Testverfahren zur Feststellung des Virus erst im Herbst \n\n1985 zur Verfügung standen. Daß die B. AG das 1985 bei der Herstellung von \n\nPPSB verwandte Pasteurisierungsverfahren schon 1984 hätte anwenden müs-\n\nsen, kann hiernach nicht angenommen werden. Die Revision legt auch nicht \n\ndar, daß das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerhaft Vortrag des Beklagten \n\noder des Streithelfers zum Verschulden der B. AG übergangen hätte. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_179-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/vi-zr-179-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 845","ref_norm":"845","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_179-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_179-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/vi-zr-179-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_179-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:45:43.448079+00:00"}}