{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_175-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-04-19","aktenzeichen":"VI ZR 175/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 287 Auch eine Beweiswürdigung nach § 287 ZPO kann vom Revisionsgericht (wie bei Anwendung des § 286 ZPO) lediglich darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstößt. BGB § 249 Ba Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer richtunggebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 175/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. April 2005 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 287 \n\nAuch eine Beweiswürdigung nach § 287 ZPO kann vom Revisionsgericht (wie bei \nAnwendung des § 286 ZPO) lediglich darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter \nmit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei \nauseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich \nist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstößt. \n\nBGB § 249 Ba \n\nDie Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht \nauch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer \nrichtunggebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung \naus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen. \n\nBGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts Berlin vom 15. April 2004 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Klägers ent-\n\nschieden hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer im Jahre 1970 geborene Kläger war Student. Er wurde 1991 überfal-\n\nlen und ist seitdem querschnittgelähmt. Trotz seiner Behinderung nahm er 1992 \n\ndas Studium der Umwelttechnik wieder auf. Nach einem bestandenen Sprach-\n\ntest beabsichtigte er, das Studium in den USA fortzusetzen. Am 17. Januar \n\n1995 erlitt er einen Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach in \n\nvollem Umfang eintrittspflichtig ist. \n\nDer Kläger macht geltend, seine Gesamtverfassung habe sich unfallbe-\n\ndingt erheblich verschlechtert und er könne u.a. wegen einer erheblichen Ver-\n\nminderung der groben Kraft von Muskelgruppen in den Armen, die von der \n\nQuerschnittlähmung nicht betroffen seien, erforderliche Lagewechsel seit dem \n\nUnfall nicht mehr ohne Hilfe anderer ausführen. Er begehrt über die vorprozes-\n\nsual gezahlten 1.500 DM Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzens-\n\ngeld, das er in das Ermessen des Gerichts stellt, das aber mindestens \n\n30.000 DM betragen solle. Ferner macht er eine Kapitalabfindung, hilfsweise \n\neine indexierte Rente wegen erhöhten Pflegebedarfs geltend und begehrt die \n\nFeststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihm infolge des Unfalls künf-\n\ntig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden. \n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe eines weiteren Schmerzensgel-\n\ndes von 1.500 DM sowie wegen eines erhöhten Pflegebedarfs für die Dauer \n\nvon sechs Monaten nach dem Unfall stattgegeben und die Klage im übrigen \n\nabgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Kammergericht die \n\nBeklagte verurteilt, über den vorprozessual bezahlten Betrag von 1.500 DM \n\nhinaus weitere 1.766,94 € Schmerzensgeld nebst Zinsen zu za hlen, die Klage \n\nim übrigen aber abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Parteien \n\nzurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger sein Klageziel in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, es stehe fest, daß der Kläger bei dem Ver-\n\nkehrsunfall vom 17. Januar 1995 eine Distorsion der Halswirbelsäule leichteren \n\nbis höchstens mittleren Grades erlitten habe. Der Kläger habe nämlich bereits \n\nunmittelbar nach dem Unfall über typische Beschwerden, insbesondere über \n\nstarke Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich und ein Schwindelgefühl \n\ngeklagt und sich deshalb unter Einhaltung verordneter Bettruhe ärztlich behan-\n\ndeln lassen. Ein solches Verhalten des Klägers, der vor dem Unfall sein Leben \n\nsoweit wie möglich trotz seiner Behinderung aktiv selbst gestaltet habe, er-\n\nscheine ohne unfallbedingte Beschwerden wenig plausibel. Auch der orthopädi-\n\nsche und der neurologisch-psychiatrische Sachverständige hätten die Überzeu-\n\ngung von einer unfallbedingten Halswirbelsäulen-Distorsion gewonnen, die bei \n\nder Vorschädigung des Klägers auch bei einer nur geringen Differenzgeschwin-\n\ndigkeit von 5 bis 8 km/h habe eintreten können. \n\nDas dem Kläger zustehende Schmerzensgeld sei allerdings nur um \n\n1.000 € höher als vom Landgericht zu bemessen. Darüber hi nausgehende For-\n\nderungen des Klägers seien nicht berechtigt. Das Berufungsgericht habe sich \n\nauch unter Anwendung des § 287 ZPO nicht davon überzeugen können, daß \n\nder Verkehrsunfall zu einem anhaltenden Dauerschaden des Klägers geführt \n\nhabe. Vielmehr habe der Kläger lediglich bis zur Dauer von zwei Jahren in ab-\n\nnehmendem Maße unter Folgen der unfallbedingten Halswirbelsäulen-\n\nDistorsion gelitten, wie aus dem Gutachten des orthopädischen Sachverständi-\n\ngen W. folge. Auch der Sachverständige H. habe in seinem neurologisch-\n\npsychiatrischen Gutachten ausgeführt, daß der Zeitraum mit unfallbedingten \n\nBeschwerden des Klägers zwar länger sei als gewöhnlich, man aber davon \n\nausgehen müsse, daß nach zwei Jahren keine unfallbedingten Folgen mehr \n\nverblieben seien. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Klägers im Sinne einer \n\nrichtunggebenden Verschlechterung des Zustandes nach Querschnittlähmung \n\nsei nicht zu begründen und nicht nachzuweisen, weil die Querschnittlähmung \n\nnicht fortschreiten könne. Die vom Kläger als Unfallfolge angesehenen Be-\n\nschwerden wie insbesondere ein Kräfteverlust in den Armen, Kopfschmerzen \n\nund hierdurch bedingte Konzentrationsstörungen seien typische Erscheinungen \n\nbei einer Querschnittlähmung im Wirbelbereich C 6. Auch habe der Sachver-\n\nständige H. den Grad der Wahrscheinlichkeit, zu dem die Beschwerden des \n\nKlägers organisch auf den Unfall zurückzuführen seien, gegen Null bewertet. \n\nDie Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO für die Einholung weiterer Gutach-\n\nten, wie vom Kläger beantragt, seien nicht gegeben. Daß der Kläger nach An-\n\nsicht des Sachverständigen H. den Überfall im Jahre 1991 nicht richtig verarbei-\n\ntet habe und deshalb in dem Unfall vom 17. Januar 1995 die Ursache für sein \n\nSchicksal suche, könne eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Sympto-\n\nme für eine durch den Verkehrsunfall ausgelöste posttraumatische Belastungs-\n\nstörung fehlten nämlich. Eine bloße Fehleinstellung des Klägers habe keinen \n\nKrankheitswert. Der Sachverständige habe die Wahrscheinlichkeit einer psychi-\n\nschen Bedeutung des Unfalls für die vom Kläger geklagten Beschwerden auf \n\nnur 30-40 % bemessen. Das reiche zur Überzeugungsbildung nicht aus. Mithin \n\nkönne mehr als zwei Jahre nach dem Verkehrsunfall nicht mehr von unfallbe-\n\ndingten Beschwerden und einem unfallbedingt erhöhten Pflegebedarf ausge-\n\ngangen werden. Einen Pflegemehraufwand für die ersten beiden Jahre nach \n\ndem Verkehrsunfall aber habe der Kläger trotz deutlichen Hinweises in der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. April 2003 nicht hin-\n\nreichend dargetan. Damit sei auch der Feststellungsantrag des Klägers unbe-\n\ngründet, weil mit Spätfolgen des Unfalls nicht mehr zu rechnen sei. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in wesentlichen \n\nPunkten nicht stand. \n\n1. Ohne Rechtsfehler und von den Parteien nicht beanstandet geht das \n\nBerufungsgericht vorliegend davon aus, daß der Kläger bei dem Verkehrsunfall \n\nvom 17. Januar 1995 eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten hat und daß die \n\nBeklagte ihm für diesen Schaden und die hieraus folgende Beeinträchtigung \n\nersatzpflichtig ist (§§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG). \n\n2. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht \n\ndie geltend gemachten Folgeschäden des Unfalls als nicht unfallbedingt ange-\n\nsehen und eine Beeinträchtigung nur bis zur Dauer von zwei Jahren für bewie-\n\nsen erachtet hat. \n\na) Allerdings kann die Beweiswürdigung vom Revisionsgericht lediglich \n\ndaraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des \n\n§ 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wi-\n\nderspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig \n\nund rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze \n\nverstößt (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR \n\n1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185, \n\n186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, \n\n1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober \n\n2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, 273). Diese Grundsätze gelten in glei-\n\ncher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzu-\n\nnehmen ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an \n\ndas Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der \n\nrevisionsrechtlichen Überprüfung keinen anderen Maßstäben als die Überzeu-\n\ngungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen. \n\nDen Erwägungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kau-\n\nsalität nach § 287 ZPO liegt aber ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursa-\n\nchenzusammenhangs im Haftungsrecht zugrunde. Das Berufungsgericht hat \n\nzwar revisionsrechtlich beanstandungsfrei dargelegt, daß die Sachverständigen \n\nH. und W. übereinstimmend ausgeführt hätten, beim Kläger seien durch den \n\nUnfall keine substantiellen Verletzungen des Kopfhalteapparates oder der \n\nBandscheiben eingetreten, die sich später noch feststellen ließen. Es hat sich \n\ndann aber auf den Sachverständigen H. bezogen, der ausgeführt habe, daß \n\neine dauerhafte Beeinträchtigung des Zustandes des Klägers nach seiner \n\nQuerschnittlähmung im Sinne einer \"richtunggebenden\" Verschlechterung nicht \n\nnachzuweisen sei, weil die Querschnittlähmung des Klägers nicht fortschreiten \n\nkönne. Diese aus dem Sozialversicherungsrecht stammende Formulierung (vgl. \n\nBSGE 6, 87; 6, 192, BSG, Urteil vom 25. März 1999 - B 9 V 11/98 R - \n\nSoz-R 3-3100 § 10 Nr. 6) gibt für die Beurteilung der für die zivilrechtliche Haf-\n\ntung notwendigen Ursächlichkeit im juristischen Sinn nichts her (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 132, 341, 347; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR \n\n2002, 200, 201). Haftungsrechtlich ist eine richtunggebende Veränderung nicht \n\nerforderlich, vielmehr kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im \n\nBefinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es nicht \n\ndarauf an, ob ein Ereignis die \"ausschließliche\" oder \"alleinige\" Ursache einer \n\nGesundheitsbeeinträchtigung ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur \n\n\"Auslöser\" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlich-\n\nkeit in vollem Umfang gleich (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1999 \n\n- VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR \n\n2000, 1282, 1283; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - aaO). \n\nDer Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung auch nicht dar-\n\nauf berufen, daß der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes \n\nAusmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge bereits vorhandener Beein-\n\nträchtigungen und Vorschäden besonders anfällig zur erneuten Beeinträchti-\n\ngung gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen \n\nverletzt, kann nicht verlangen so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene \n\ngesund gewesen wäre. Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu \n\nbejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschä-\n\nden und den Unfallverletzungen beruht, ohne daß die Vorschäden \"richtungge-\n\nbend\" verstärkt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 20, 137, 139; 107, 359, 363; \n\n132, 341, 345; vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - aaO, jeweils m.w.N.). \n\nb) Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, ist nach den darge-\n\nlegten Grundsätzen fehlerhaft. Dieser Fehler ist entscheidungserheblich. Es \n\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht zu einer anderen \n\nBeurteilung des Ursachenzusammenhangs gelangt wäre, wenn es erkannt hät-\n\nte, daß die bloße Mitverursachung des Unfalls für die Verschlechterung im Be-\n\nfinden des Klägers ausreichen kann. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndie vom Kläger geltend gemachten Beschwerden könnten jetzt nicht mehr Fol-\n\nge einer HWS-Distorsion sein, sondern stellten typische Erscheinungen einer \n\nQuerschnittlähmung dar, als Tatsachenfeststellung zu verstehen ist, kann da-\n\nhinstehen, da diese Auffassung nicht frei von Widersprüchen und deshalb revi-\n\nsionsrechtlich nicht bindend ist. Mit Recht weist die Revision darauf hin, es sei \n\nnicht nachvollziehbar, weshalb die auch nach der Überzeugung des Berufungs-\n\ngerichts zunächst unfallbedingten Beschwerden nach Ablauf eines bestimmten \n\nZeitraums plötzlich zu \"typischen Erscheinungen bei einer Querschnittlähmung\" \n\nwerden sollten, zumal sich an der Querschnittlähmung als solcher nichts geän-\n\ndert habe. Bei seiner erneuten Beweiswürdigung wird das Berufungsgericht \n\ndaher auch diesem Einwand der Revision nachzugehen und mit sachverständi-\n\nger Hilfe zu prüfen haben, ob und welche Beschwerden nach dem Unfall neu \n\naufgetreten sind und fortdauern sowie ob persistierende Beschwerden durch \n\nden Unfall (mit-) verursacht oder auch nur ausgelöst worden sind (§ 287 ZPO). \n\nDabei wird es auch zu berücksichtigen haben, daß die Kausalität - anders als \n\nder Sachverständige offenbar meint - nicht aus medizinisch-natur-\n\nwissenschaftlicher Sicht anhand reproduzierbarer, valider und objektiver Befun-\n\nde, sondern nach juristischen Maßstäben festzustellen ist und eine Überzeu-\n\ngung des Gerichts deshalb lediglich die Beseitigung vernünftiger Zweifel erfor-\n\ndert. Das Berufungsgericht wird hierzu den Zustand des Klägers vor dem Unfall \n\n(vgl. Gutachten vom 17. Dezember 1993) mit seinem Zustand nach dem Unfall \n\nzu vergleichen haben. \n\nc) Bei seiner erneuten Befassung wird das Berufungsgericht auch zu be-\n\nrücksichtigen haben, daß nach den dargelegten Grundsätzen die bloße Mitver-\n\nursachung durch den Verkehrsunfall für eine Haftung des Schädigers grund-\n\nsätzlich auch dann ausreichen kann, wenn eine psychische Fehlverarbeitung \n\ndes Geschädigten hinzutritt (zur Grenze vgl. Senatsurteile vom 30. April 1996 \n\n- VI ZR 55/95 - VersR 1996, 990, 991; \n\nvom 11. November 1997 \n\n- VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201; vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - \n\nVersR 2004, 874). Insoweit macht die Revision zwar vergeblich geltend, das \n\nBerufungsgericht habe auch eine psychische Beeinträchtigung bejahen müs-\n\nsen, weil der Sachverständige H. eine Beeinflussung des Schadensbildes durch \n\nsie in Höhe von 30-40 % bejaht habe. Das beruht auf einem Mißverständnis, \n\nweil das Berufungsgericht ersichtlich dem Sachverständigen in der Auffassung \n\ngefolgt ist, daß eine Wahrscheinlichkeit für eine psychische Mitwirkung am \n\nSchaden nur in dieser Höhe bestehe und dies dem Berufungsgericht nicht zur \n\nÜberzeugungsbildung ausgereicht hat. Das könnte revisionsrechtlich nicht an-\n\ngegriffen werden. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, daß die Verneinung des \n\nUrsachenzusammenhangs auch insoweit auf der rechtsfehlerhaften Annahme \n\ndes Berufungsgerichts beruht, daß eine richtunggebende Veränderung erforder-\n\nlich sei, während richtigerweise auch hinsichtlich des psychischen Schadens \n\neine Mitursächlichkeit ausreichen würde. \n\n3. Die Abweisung der Klage auf erhöhten Pflegemehrbedarf während der \n\nvom Berufungsgericht als unfallbedingt beurteilten Beeinträchtigungen für eine \n\nZeit bis zwei Jahre nach dem Unfall hält revisionsrechtlicher Prüfung gleichfalls \n\nnicht stand. Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht \n\ntrotz eines Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2003 aus-\n\nreichenden Vortrag vermißt hat. Ein deutlicher und unmißverständlicher Hinweis \n\ngemäß § 139 ZPO ist weder aus den Akten noch aus dem Berufungsurteil er-\n\nsichtlich. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2004, die \n\nvermutlich gemeint ist, läßt sich ein solcher Hinweis nicht entnehmen. Der Tat-\n\nbestand des angefochtenen Urteils gibt den Inhalt des Hinweises nicht mit einer \n\nsolchen Deutlichkeit wieder, daß dem Revisionsgericht eine Prüfung möglich \n\nwäre, ob der Hinweis inhaltlich ausreichend war. Ein unmißverständlicher und \n\ndeutlicher Hinweis war hier schon deshalb erforderlich, weil das Berufungsge-\n\nricht den Vortrag des Klägers zu seinem unfallbedingt erhöhten Pflegebedarf für \n\nnicht ausreichend hielt, obwohl das Landgericht einen solchen jedenfalls für die \n\nersten sechs Monate nach dem Unfallzeitpunkt für ausreichend dargetan gehal-\n\nten hatte (vgl. BVerfGE 84, 188, 190 f.; BVerfG, Beschluß vom 29. Mai 1991 \n\n- 1 BvR 1383/90 - NJW 1991, 2823, 2824). Das Berufungsgericht wird sich \n\ndeshalb mit dem \n\nin der Revisionsbegründung nunmehr nachgereichten \n\n- schlüssigen - Vortrag, der an entsprechenden Vortrag in der Tatsacheninstanz \n\nanknüpft, auseinandersetzen müssen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_175-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-19/vi-zr-175-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_175-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_175-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-19/vi-zr-175-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_175-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:37:32.260455+00:00"}}