{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_173-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-07-05","aktenzeichen":"VI ZR 173/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RBerG Art. 1 § 1 Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtre- tung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegen- heit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (im Anschluß an Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 173/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. Juli 2005 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRBerG Art. 1 § 1 \n\nGeht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtre-\n\ntung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegen-\n\nheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (im Anschluß an \n\nSenatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241). \n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - LG Hildesheim \n\n AG Hildesheim \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraft-\n\nfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten \n\ngeltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die \n\nHaftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach ei-\n\nnem Verkehrsunfall im Oktober 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu \n\neinem Unfallersatztarif an, der nach Behauptung der Beklagten erheblich über \n\ndem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrags unterzeichnete der Ge-\n\nschädigte eine Abtretungserklärung zu Gunsten der Klägerin. Darin heißt es: \n\n\"An Stelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit \n\nfür alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und eventuellen Anschlußver-\n\nträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den \n\nSchädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. \n\nan A. ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den \n\nSchaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und \n\nmich um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies \n\ntun.\" \n\nDie Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit \n\n3.020,86 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Be-\n\nklagte. Diese bezahlte 1.879,01 €; weitere Zahlungen l ehnte sie wegen des ih-\n\nrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab. Mit Schreiben vom 6. De-\n\nzember 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des \n\nRestbetrages von 1.141,85 € unter Fristsetzung bis zum 20.\n\n Dezember 2002 \n\nauf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Anfang Januar \n\n2003 die restlichen 1.141,85 € von der Beklagten, wel che die Zahlung verwei-\n\ngerte. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-\n\nrufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher \n\ndie Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegi-\n\ntimiert, denn die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG ge-\n\nmäß § 134 BGB nichtig. Bei Berücksichtigung aller Umstände und der erforder-\n\nlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht ihre eigenen Rechts-\n\nangelegenheiten, sondern die des Geschädigten besorgen sollen. Die verein-\n\nbarte Sicherungsabtretung stelle sich im Streitfall als eine Umgehung der Be-\n\nstimmungen des Rechtsberatungsgesetzes dar. Das nachvertragliche Verhalten \n\nder Klägerin zeige nämlich, daß die Durchsetzung ihrer Mietzinsforderung ge-\n\ngen den Geschädigten nicht ernsthaft gewollt gewesen sei, sondern daß die \n\nKlägerin die Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger einziehen und \n\ndurchsetzen sollte. Damit sei die Abtretung erfüllungshalber im wirtschaftlichen \n\nInteresse der Klägerin erfolgt, der daran gelegen gewesen sei, Schadenser-\n\nsatzansprüche wegen Mietkosten für Unfallersatzfahrzeuge federführend zu \n\nbegleiten. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Abtre-\n\ntung der Forderung gegen den Schädiger unter den Umständen des vorliegen-\n\nden Falls nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagen-\n\nunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kun-\n\nden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderun-\n\ngen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine \n\nForderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; \n\n61, 317, 319; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950; vom \n\n18. März 2003 \n\n- VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004 \n\n- VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063 und vom 26. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 \n\nRBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom \n\n26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO \n\nund vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO). Bei der Beurteilung, ob die Abtre-\n\ntung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegen-\n\nheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertragli-\n\nchen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Um-\n\nstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine \n\nwirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch for-\n\nmale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzes-\n\nwortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. \n\nSenatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; \n\nvom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - \n\naaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO). \n\nGeht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch \n\ndie Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine \n\nRechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angele-\n\ngenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis \n\ndes Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallge-\n\nschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in An-\n\nspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsange-\n\nlegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - \n\naaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 f.). \n\nb) Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, der \n\nKlägerin sei es bei der Einziehung der abgetretenen Forderung vorliegend nicht \n\num die Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit, sondern einer solchen \n\ndes Geschädigten gegangen, nicht gerecht. \n\nDie in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertrag-\n\nlichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände ist einer revisionsrechtli-\n\nchen Nachprüfung allerdings nur beschränkt zugänglich (vgl. Senatsurteil vom \n\n18. März 2003, aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter \n\ndie gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet hat, seine Auslegung nicht gegen \n\nDenkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und Verfahrensvorschriften nicht \n\nverletzt worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 24, 15, 19; BGH, Urteile vom 8. De-\n\nzember 1989 - V ZR 53/88 - NJW-RR 1990, 455; vom 13. Dezember 1990 \n\n- IX ZR 33/90 - WM 1991, 495, 496 und vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - \n\nVersR 1993, 593). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt \n\nvor, wenn die Auslegung des Tatrichters von den festgestellten Tatsachen nicht \n\ngetragen wird (vgl. BGHZ 24, 39, 41). Dies ist vorliegend der Fall. \n\nc) Bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Geschädigten \n\ngeschlossenen Sicherungsvertrages ist zunächst von dessen Wortlaut auszu-\n\ngehen. Danach sollte sich nicht die Klägerin, sondern der Geschädigte selbst \n\num die Schadensregulierung kümmern. Der Wortlaut der Vereinbarung spricht \n\ndemnach nicht für die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit durch die \n\nKlägerin. Das wird vom Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es meint jedoch, \n\naus dem nachvertraglichen Verhalten der Klägerin ergebe sich, daß die Miet-\n\nvertragsparteien tatsächlich etwas anderes gewollt hätten. Der Abtretung liege \n\nkeine echte Sicherungsvereinbarung zugrunde; vielmehr handele es sich um \n\nein Leistungsversprechen erfüllungshalber. Es sei von vornherein beabsichtigt \n\ngewesen, die Mietwagenkosten gegenüber dem Geschädigten bzw. dessen \n\nHaftpflichtversicherer von der Klägerin durchsetzen zu lassen. Diese habe den \n\nGeschädigten nämlich erst, nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwa-\n\ngenkosten beglichen gehabt habe, ohne großen Nachdruck zur Bezahlung der \n\nrestlichen Mietforderung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin \n\ngenau gewußt, daß die Beklagte weitere Zahlungen freiwillig nicht leisten werde \n\nund eine streitige und kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzung mit ihr \n\ndaher unvermeidbar sei. Demgegenüber habe der Geschädigte die Forderung \n\nnicht in Abrede gestellt. Da dessen Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach \n\nauch nicht zweifelhaft und seine Liquidität nicht in Frage zu ziehen sei, hätte ein \n\nwirtschaftlich vernünftig denkender Gläubiger in der Lage der Klägerin sich nicht \n\nan die Beklagte, sondern an den Mieter gewandt. \n\nDiese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen außer Acht, daß nach \n\nder Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Mitwirkung des Kfz-\n\nVermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Ge-\n\nschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in gewissem \n\nUmfang zulässig ist (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). So \n\nstellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunterneh-\n\nmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz \n\nder Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht \n\nfertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten \n\nzu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern \n\nzweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchset-\n\nzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senats-\n\nurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO und vom 18. März 2003 \n\n- VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Der Mietwagenunternehmer besorgt auch keine \n\nRechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angele-\n\ngenheit, wenn es ihm bei der Einziehung der abgetretenen Forderung im we-\n\nsentlichen darum geht, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirkli-\n\nchen. Ein solcher Fall liegt zwar nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des \n\nMietwagenunternehmers die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädig-\n\nten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch \n\ngenommen werden (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.). Daß die Klägerin nach \n\neiner solchen Geschäftspraxis verfahre, hat das Berufungsgericht jedoch nicht \n\nfestgestellt. \n\nIm Streitfall hat die Klägerin die Mietwagenrechnung zunächst gegenüber \n\ndem Geschädigten geltend gemacht. Daß sie der Beklagten durch gleichzeitige \n\nÜbersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbind-\n\nlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen, stellt noch \n\nkeine unerlaubte Rechtsberatung dar. Dieses Vorgehen erforderte keine be-\n\nsonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflich-\n\ntung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine \n\nSchadensersatzansprüche, auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betra-\n\nfen, gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten geltend zu machen. Wie der \n\nerkennende Senat in einer Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall mit \n\ngleichlautenden Vertragsbestimmungen - zeitlich nach Verkündung des Beru-\n\nfungsurteils - ausgeführt hat, dient das Handeln eines Mietwagenunternehmens \n\nbei dieser Sachlage regelmäßig der Vereinfachung der Schadensabwicklung \n\nund nicht der Schadensregulierung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 \n\n- VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 \n\n- I ZR 46/73 - VersR 1974, 973; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - VersR 1984, \n\n986 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81). \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch das weite-\n\nre Vorgehen der Klägerin nicht für eine Besorgung fremder Rechtsangelegen-\n\nheiten. Nachdem die Beklagte nur einen Teil der Mietwagenkosten ersetzt hat-\n\nte, forderte die Klägerin nämlich nicht sie, sondern den Geschädigten unter \n\nFristsetzung zur Bezahlung des Restbetrages auf. Das Berufungsgericht er-\n\nkennt selbst, daß dieses Schreiben eine Mahnung darstellt, die geeignet war, \n\nden Geschädigten in Verzug zu setzen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit es \n\njedoch meint, die bloße Mahnung sei in solchen Fallgestaltungen keine ernst-\n\nhafte Rechtsverfolgung, solange der Mieter davon ausgehen könne, daß ihm \n\nkeine weiteren Nachteile entstünden, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Beru-\n\nfungsgericht hat nämlich keine Feststellungen getroffen, die eine solche Bewer-\n\ntung rechtfertigen könnten. Es weist im Gegenteil vielmehr selbst darauf hin, \n\ndaß der Geschädigte ausweislich seines Schreibens vom 30. November 2002 \n\nin Sorge um die ordnungsgemäße Bezahlung der Rechnung gewesen sei. Bei \n\ndieser Sachlage ist nichts dafür ersichtlich, daß er bei Erhalt der Mahnung da-\n\nvon ausgehen konnte, die Klägerin werde ihn wegen der Restforderung nicht \n\nselbst in Anspruch nehmen. \n\nErst als der Geschädigte auf die Mahnung nicht reagierte, eine freiwillige \n\nBezahlung des Restbetrages mithin auch von ihm nicht mehr zu erwarten war, \n\nhat die Klägerin die Forderung gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht. \n\nSoweit das Berufungsgericht meint, ein wirtschaftlich vernünftig handelnder \n\nGläubiger hätte sich in dieser Situation an den unfallgeschädigten Mieter gehal-\n\nten, ist nicht erkennbar, daß dies die Durchsetzung der Forderung erleichtert \n\nhätte. Es war der Klägerin nicht verwehrt, von der Inanspruchnahme ihres Ver-\n\ntragspartners abzusehen und statt dessen von der ihr eingeräumten Sicherheit \n\nGebrauch zu machen, indem sie nunmehr den Haftpflichtversicherer des Schä-\n\ndigers in Anspruch nahm. Darin liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegen-\n\nheit des geschädigten Kunden, sondern einer eigenen Angelegenheit des Miet-\n\nwagenunternehmens (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - \n\naaO). \n\n2. Da das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisher getroffenen \n\nFeststellungen keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben und die Sache \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch zu prüfen \n\nhaben, inwieweit der geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als \n\n\"erforderlich\" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 160, 377 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO; \n\nvom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - \n\nVersR 2005, 568 sowie vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850). \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/vi-zr-173-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/vi-zr-173-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:09.298282+00:00"}}