{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_172-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-02-15","aktenzeichen":"VI ZR 172/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hb Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsauf- wand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaf- fungsaufwand beschränkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 172/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 249 Hb \n\nÜbersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, \n\nkönnen dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsauf-\n\nwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese \n\nReparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar \n\nwertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand \n\nübersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaf-\n\nfungsaufwand beschränkt. \n\nBGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - LG Bochum \n\n AG Bochum \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bochum vom 11. Mai 2004 wird auf seine Ko-\n\nsten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Ver-\n\nkehrsunfall, für den die Beklagten in vollem Umfang einzustehen haben. \n\nDie für die fachgerechte und vollständige Reparatur des Fahrzeugs des \n\nKlägers erforderlichen Kosten schätzte der Kfz-Sachverständige auf 6.044,41 € \n\nohne Mehrwertsteuer. Zum Ausgleich des Wertunterschiedes \"neu für alt\" bei \n\nden Ersatzteilen sah der Sachverständige einen Abzug von 185,79 € vor. Für \n\ndie voraussichtliche Reparaturdauer ging er von neun bis zehn Arbeitstagen \n\naus. Den Wiederbeschaffungswert schätzte er auf 5.450 € i nklusive Mehr-\n\nwertsteuer, den Restwert des Fahrzeugs auf 1.000 €. De r Kläger ließ das Fahr-\n\nzeug in einen verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand versetzen. Dafür \n\nwendete er 1.800 € zuzüglich 288 € Mehrwertsteuer auf.\n\nDer Kläger begehrte von den Beklagten die Reparaturkosten in Höhe von \n\n5.858,62 € ohne Mehrwertsteuer gemäß Gutachten unter Berücksichtigung des \n\nAbzugs \"neu für alt\" (6.044,41 € minus 185,79 €), die \n\nvon ihm für die durchge-\n\nführte Reparatur bezahlte Mehrwertsteuer in Höhe von 288 € sowie weitere Ko-\n\nsten, die nicht mehr im Streit sind. \n\nDer Kläger ist der Ansicht, daß ihm die geschätzten Reparaturkosten zu \n\nerstatten seien, da diese 130% des Wiederbeschaffungswerts nicht überstiegen \n\nund er sein Fahrzeug tatsächlich repariert habe. Eine vollständige Reparatur \n\ndes Fahrzeugs sei nicht erforderlich. Die Mehrwertsteuer sei zu erstatten, da sie \n\ntatsächlich angefallen sei. \n\nDas Amtsgericht hat einen Ersatzanspruch in Höhe des Wiederbeschaf-\n\nfungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) des Fahrzeugs \n\nbejaht und dem Kläger weitere 752,73 € zuzüglich 5% Zi nsen seit dem \n\n21. Januar 2004 (dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) zugesprochen. \n\nIm übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das \n\nLandgericht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Zinsbeginns auf 26. Juli \n\n2003 abgeändert und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Ersatz der geschätzten \n\nReparaturkosten und der für die durchgeführte Reparatur gezahlten Mehr-\n\nwertsteuer weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat dem Kläger nur den Wiederbeschaffungsauf-\n\nwand zuerkannt, weil die erforderlichen Reparaturkosten für eine ordnungsge-\n\nmäße Instandsetzung des Fahrzeugs über dem Wiederbeschaffungswert lägen \n\nund der Kläger weder vollständig noch fachgerecht repariert habe. Dies sei Vor-\n\naussetzung für die Abrechnung von Reparaturkosten bis zu 130% des Wieder-\n\nbeschaffungswerts. In Umkehrung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375 ff.), daß die Reparatur nicht in einen sinnvol-\n\nlen und einen nicht sinnvollen Teil aufgespalten werden könne, müsse bei einer \n\nnicht in vollem Umfang und nicht ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur \n\nder Grundsatz gelten, daß der Geschädigte einen Integritätszuschlag nur für \n\neine insgesamt wirtschaftlich sinnvolle, vollständig sach- und fachgerecht \n\ndurchgeführte Reparatur verlangen könne. Der Kläger könne deshalb lediglich \n\nnach dem Wiederbeschaffungsaufwand abrechnen, denn der Restwert bleibe \n\nnur bei einer Abrechnung von Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungs-\n\nwert außer Acht. \n\nAllerdings könne der Kläger die in dem vom Sachverständigen geschätz-\n\nten Wiederbeschaffungsaufwand enthaltene Mehrwertsteuer gemäß § 249 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB ersetzt verlangen. Diese werde zwar vom Sachverständigen \n\nmit 16% in Höhe von 613,79 € berechnet. Erwerbe der Geschädigte ein Ersatz-\n\nfahrzeug von einem Privatmann, der keine Mehrwertsteuer bezahle, sei deshalb \n\nder Wiederbeschaffungsaufwand um diesen Betrag zu kürzen. Da der Kläger \n\nkein neues Fahrzeug erworben habe, könne aber auf der Grundlage der Diffe-\n\nrenzbesteuerung des § 25a UStG die Mehrwertsteuer pauschal mit 2% des \n\nWiederbeschaffungswerts auf 90 € angesetzt werden. In die ser Höhe sei Um-\n\nsatzsteuer für die Kosten der Teilreparatur vom Kläger tatsächlich gezahlt wor-\n\nden. Deshalb könne er den Wiederbeschaffungsaufwand einschließlich der \n\nMehrwertsteuer ersetzt verlangen. Darüber hinausgehende für die Teilreparatur \n\naufgewendete Mehrwertsteuer könne er hingegen nicht verlangen, da die Gren-\n\nze seines Ersatzanspruches der Wiederbeschaffungsaufwand sei. \n\nII. \n\nDie Revision des Klägers bleibt erfolglos. \n\n1. Mit Urteil vom heutigen Tag hat der erkennende Senat in der Sache \n\nVI ZR 70/04 entschieden, daß der Geschädigte Ersatz eines den Wiederbe-\n\nschaffungswert übersteigenden Reparaturaufwands nur dann verlangen kann, \n\nwenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, \n\nwie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht \n\nhat. Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Auch seine weitere Auf-\n\nfassung, daß der Kläger bei fiktiver Schadensberechnung lediglich Schadens-\n\nersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands - also abzüglich des Rest-\n\nwerts - verlangen könne, trifft im Ergebnis zu. \n\na) Bei der Frage, welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur \n\nseines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist - wie der Senat im Urteil \n\n- VI ZR 70/04 - vom heutigen Tag (vorges. zur Veröff. in BGHZ) ausgeführt hat - \n\nzum einen das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert \n\ndes Fahrzeugs zu berücksichtigen (Senatsurteil, BGHZ 115, 364, 367); zum \n\nanderen ist zu bedenken, daß regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschä-\n\ndigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 115, 364, 371; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, \n\n245 f. und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710; OLG Hamm, \n\nNZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212; \n\nWeber, DAR 1991, 11). Deshalb steht es mit den Grundsätzen des Schadens-\n\nrechts im Einklang, daß dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich \n\ndurchführt, die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten zuerkannt werden \n\nkönnen, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil, \n\nBGHZ 115, aaO). Allerdings kann ein solcher Integritätszuschlag bis zu 30% \n\nüber dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn \n\ndie Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie \n\nihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. \n\nb) Repariert der Geschädigte - wie im Streitfall - sein Fahrzeug nicht \n\nfachgerecht oder nur unvollständig, beweist er zwar durch die Weiternutzung \n\ndes unvollständig reparierten Fahrzeugs sein Interesse an der Mobilität. Dieses \n\nkann aber im allgemeinen durch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatz-\n\nfahrzeugs in vergleichbarer Weise befriedigt werden. Hingegen kommt in einem \n\nsolchen Fall dem für den fraglichen Zuschlag maßgeblichen Gesichtspunkt, daß \n\nder Geschädigte besonderen Wert auf das vertraute Fahrzeug lege, weil dieses \n\nzuverlässig und gut gewartet sei, was er im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs \n\nunter Umständen missen müßte (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 \n\n- VI ZR 66/98 - aaO), keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Übersteigt der \n\nerforderliche Reparaturaufwand den Fahrzeugwert, kann deshalb - nach den im \n\nSenatsurteil vom heutigen Tag (VI ZR 70/04) dargelegten Grundsätzen - Ersatz \n\ndieses Reparaturaufwands nur verlangt werden, wenn der Geschädigte durch \n\neine qualifizierte Reparatur der oben beschriebenen Art sein Integritätsinteresse \n\nnachweist. Entspricht die Reparatur diesen Anforderungen nicht, kann eine fik-\n\ntive Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutach-\n\ntens nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands erfolgen. Ein darüber \n\nhinausgehender Schadensausgleich ließe das Gebot der Wirtschaftlichkeit und \n\ndas Verbot der Bereicherung außer Acht. \n\naa) Insofern liegt der Sachverhalt in einem entscheidenden Punkt anders \n\nals im Senatsurteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395 ff.. Dort \n\nhat der Senat entschieden, daß Qualität und Umfang der Reparatur jedenfalls \n\nso lange keine Rolle spielen, als die geschätzten Reparaturkosten zwar den \n\nWiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), \n\nnicht aber den Wiederbeschaffungswert übersteigen. In einem solchen Fall \n\nkann der Geschädigte nämlich grundsätzlich nach den zur Schadensbehebung \n\nerforderlichen Kosten abrechnen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren \n\nläßt und weiter nutzt. Dann ist auch der Restwert nicht abzuziehen, weil er sich \n\n- wie in den Senatsurteilen BGHZ 154, 395 ff. und 115, 364, 371 ff. dargelegt - \n\nim Rahmen einer solchen Schadensberechnung lediglich als hypothetischer \n\nRechnungsposten darstellt. \n\nbb) Demgegenüber ist eine grundlegend andere Betrachtungsweise in \n\nFällen wie dem vorliegenden geboten, in dem die für eine Schadensbehebung \n\nerforderlichen Kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. \n\nZwar steht es dem Geschädigten auch in solchen Fällen frei, in welcher Weise \n\ner den Schaden beseitigen will. Doch können dem Geschädigten Reparaturko-\n\nsten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grund-\n\nsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret an-\n\ngefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Um-\n\nfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderen-\n\nfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand \n\nbeschränkt. \n\nHiernach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht dem Kläger nur \n\nden Wiederbeschaffungsaufwand zuerkannt. \n\n2. Da der Kläger keine tatsächliche Ersatzbeschaffung vorgenommen \n\nhat, besteht gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch kein Anspruch auf die von \n\nihm geltend gemachte Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist - entgegen der \n\nAuffassung der Revision - nur zu ersetzen, wenn sie bei einer Wiederbeschaf-\n\nfung tatsächlich angefallen wäre. Ohne Durchführung der Ersatzbeschaffung \n\nhat der Geschädigte hingegen nur einen Anspruch auf den Netto-\n\nWiederbeschaffungsaufwand. \n\nAuch der Meinung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger ein Anspruch \n\njedenfalls zustehe, soweit die gezahlte Mehrwertsteuer dem als Kosten der Er-\n\nsatzbeschaffung geschätzten Mehrwertsteuersatz entspreche, ist nicht zu fol-\n\ngen. Da nur der Kläger Revision eingelegt hat, wirkt sich die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts im vorliegenden Fall allerdings nicht aus. Sie steht aber in \n\nWiderspruch zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Umsatzsteuer nur zu \n\nersetzen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist, wobei eine Kombination von \n\nkonkreter und fiktiver Schadensabrechnung nicht zulässig ist (vgl. Senatsurteil \n\nvom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - DAR 2003, 554). \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ergibt sich nichts anderes aus \n\ndem Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - VersR 2004, 876. In die-\n\nsem Urteil hat der Senat klargestellt, daß auch im Falle des wirtschaftlichen To-\n\ntalschadens die Naturalrestitution in Form der Ersatzbeschaffung in Frage \n\nkommt und nicht nur die Kompensation gemäß § 251 Abs. 1 BGB. § 249 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB bleibt im Fall der Kompensation außer Betracht, findet aber grund-\n\nsätzlich Anwendung im Fall der Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung (vgl. \n\nLuckey, VersR 2004, 1525, 1526). \n\n3. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 \n\nZPO zurückzuweisen. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/vi-zr-172-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-15/vi-zr-172-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:25:20.263459+00:00"}}