{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_169-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"VI ZR 169/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZR 169/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und \n\nStöhr \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts für das \n\nVerfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Ur-\n\nteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n17. März 2004 wird zurückgewiesen. \n\n2. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe \n\nfür die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Kläger haben den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Er-\n\nsatz weiteren materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihre \n\nBerufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wenden \n\nsich die Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Nach-\n\ndem ihr Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, haben sie die \n\nBeiordnung eines Notanwalts sowie Prozeßkostenhilfe beantragt. \n\nII. \n\nDer Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO setzt \n\nvoraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertre-\n\ntung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung \n\nnicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier fehlt es bereits an der zuerst \n\ngenannten Voraussetzung. Die Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts \n\nbeantragt, hat dem Gericht nachzuweisen, daß sie trotz zumutbarer Anstren-\n\ngungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat \n\n(BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - NJW-RR 1995, 1016; vgl. \n\nauch Senatsbeschluß vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - VersR 2003, 1555). \n\nDazu haben die Kläger nichts vorgetragen. \n\nIII. \n\nDer Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abge-\n\nlehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf \n\nErfolg bietet. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_169-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/vi-zr-169-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_169-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_169-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/vi-zr-169-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_169-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:09:32.949530+00:00"}}