{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_168-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-04-26","aktenzeichen":"VI ZR 168/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StVG § 7 Abs. 1 Ein Schaden ist \"bei dem Betrieb\" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 168/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. April 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStVG § 7 Abs. 1 \n\nEin Schaden ist \"bei dem Betrieb\" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von \n\neinem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann \n\nselbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- \n\noder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das \n\ndiese Reaktion ausgelöst hat. \n\nBGH, Urteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - AG Berlin-Mitte \n\n LG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 52. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus \n\neinem Unfall in einer Tiefgarage geltend. \n\nEr und der Beklagte zu 1 besitzen dort jeweils einen Stellplatz. Der von \n\ndem Beklagten zu 1 gemietete Stellplatz befindet sich direkt rechts hinter der \n\nEin- bzw. Ausfahrtsrampe zur Tiefgarage. Er muß auf der Rampe nach links \n\nausholen, um dann rechtwinklig nach rechts in seine Parkbox einfahren zu kön-\n\nnen. \n\nAm 8. Januar 2003 fuhr der Beklagte zu 1 mit seinem VW-Bus die Ab-\n\nfahrt zu der Tiefgarage herunter. Der Kläger wollte diese mit seinem Fahrzeug \n\nverlassen und kam dem Beklagten zu 1 entgegengefahren. Als die Fahrzeuge \n\nnoch drei bis fünf Meter voneinander entfernt waren, lenkte er plötzlich nach \n\nrechts und sein PKW kollidierte mit der Wand der Tiefgarage. \n\nDie Ursache dieses Manövers ist zwischen den Parteien streitig. Nach \n\nder Darstellung des Klägers ist der Beklagte zu 1 plötzlich über die Trennlinie \n\nder beiden jeweils 2,90 m breiten Fahrspuren der Ab- bzw. Auffahrt gefahren, \n\nso daß er selbst nach rechts ausgewichen und deshalb an die Wand gefahren \n\nsei. Nach der Darstellung der Beklagten hat der Beklagte zu 1 lediglich einen \n\nkleinen Schlenker innerhalb seiner eigenen Fahrspur nach links gemacht, je-\n\ndoch sofort nach rechts zurückgelenkt, nachdem er das klägerische Fahrzeug \n\ngesehen habe. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers \n\nblieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\nder Kläger sein Klageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus §§ 7, 17 StVG, \n\n§ 3 PflVG, § 823 BGB verneint. Der Kläger habe weder den Beweis führen kön-\n\nnen, daß ein Fahrfehler des Beklagten zu 1 kausal für sein Ausweichen gegen \n\ndie Garagenwand gewesen sei noch folge eine Haftung der Beklagten unter \n\nZugrundelegung des unstreitigen Sachverhaltes aus der Betriebsgefahr des \n\nBeklagtenfahrzeugs. \n\nAuch wenn man davon ausgehe, daß der Beklagte zu 1 auf seiner Fahr-\n\nspur zunächst nur einen kleinen Schlenker nach links gefahren sei, ohne die \n\nMittellinie zu überfahren, und danach sofort wieder auf die rechte Seite seiner \n\nFahrspur zurückgelenkt habe, habe sich nicht die typische Betriebsgefahr sei-\n\nnes Fahrzeugs verwirklicht. Den Beklagten sei nicht zuzurechnen, daß der Klä-\n\nger beim Anblick des VW-Busses seinen eigenen PKW gegen die Wand der \n\nTiefgarage gelenkt habe. Seine Ausweichlenkung sei als gravierender Fahrfeh-\n\nler infolge einer ungerechtfertigten Panikreaktion zu werten. Eine solche gänz-\n\nlich überzogene Reaktion sei dem anderen Verkehrsteilnehmer nicht mehr nach \n\n§ 7 StVG zuzurechnen. Bei wertender Betrachtung fehle es an einer \"subjektiv \n\nvertretbaren Ausweichlenkung aufgrund der konkreten Verkehrssituation\". Für \n\neine Zurechnung sei jedoch mindestens erforderlich, daß der geschädigte Kraft-\n\nfahrzeugführer objektiv nachvollziehbar von einer Gefährdung durch das entge-\n\ngenkommende Fahrzeug ausgehen durfte. Daran fehle es hier. \n\nII. \n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen \n\nÜberprüfung nicht stand. \n\n1. a) Das Haftungsmerkmal \"bei dem Betrieb\" ist nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck \n\nder Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfaßt daher \n\nalle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe. Es genügt, \n\ndaß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und \n\ndas Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt \n\nworden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86 und \n\nvom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 – VersR 2005, 566, 567). Ob dies der Fall \n\nist, muß mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten werten-\n\nden Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 71, 212, 214; 115, \n\naaO und vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - aaO). An diesem auch im Rah-\n\nmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt \n\nes, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen \n\nGefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 79, 259, 263; 107, 359, 367; 115, 84, 86 f.). \n\nFür eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf \n\nan, daß der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammen-\n\nhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Be-\n\ntriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile BGHZ 37, 311, \n\n317 f.; 58, 162, 165; vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71 - VersR 1972, 1074 f.; \n\nvom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 - VersR 1973, 83 f. und vom 10. Februar \n\n2004 – VI ZR 218/03 - VersR 2004, 529, 531). Hiernach rechtfertigt die Anwe-\n\nsenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein \n\nzwar noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs \n\nentstanden. Erforderlich ist vielmehr, daß die Fahrweise oder der Betrieb dieses \n\nFahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl. Senatsurteile \n\nvom 22. Oktober 1968 - VI ZR 178/67 - VersR 1969, 58, 59; vom 11. Juli 1972 \n\n- VI ZR 86/71 – aa0; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 – aaO und vom \n\n19. April 1988 - VI ZR 96/87 - VersR 1988, 641). Andererseits hängt die Haf-\n\ntung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befind-\n\nlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat (vgl. Senatsurteile vom \n\n29. Juni 1971 - VI ZR 271/69 - VersR 1971, 1060, 1061; vom 13. Juli 1971 \n\n- VI ZR 2/70 - VersR 1971, 1063, 1064 und vom 10. Oktober 1972 \n\n- VI ZR 104/71 - aaO), und auch nicht davon, daß es zu einer Kollision der \n\nFahrzeuge gekommen \n\nist (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986 \n\n- VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231, 1232 und vom 19. April 1988 \n\n- VI ZR 96/87 - aaO). \n\nDiese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb eines \n\nKraftfahrzeugs“ entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und \n\nfindet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist \n\nsozusagen der Preis dafür, daß durch die Verwendung eines Kfz - erlaubter-\n\nweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird, und will daher alle durch den Kfz – \n\nVerkehr beeinflußten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß \n\nbereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz \n\nausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1988 \n\n- VI ZR 96/87 – aaO mwN.) \n\nb) Nach diesen Grundsätzen kann das angefochtene Urteil keinen Be-\n\nstand haben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, hier fehle der Zurech-\n\nnungszusammenhang, weil der Kläger nicht objektiv nachvollziehbar von einer \n\nGefährdung durch das entgegenkommende Fahrzeug habe ausgehen dürfen, \n\nsteht mit dieser Rechtsprechung nicht in Einklang. Danach kann selbst ein Un-\n\nfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder \n\nAusweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet \n\nwerden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971 \n\n- VI ZR 271/69 - aaO und vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87 - aaO). Daß der \n\nvom Beklagten zu 1 eingeräumte Schlenker nach links, von dem auch das Be-\n\nrufungsgericht ausgeht, die Ausweichbewegung des Klägers veranlaßt hat, liegt \n\nauf der Hand. Auch wenn das Berufungsgericht sie als Panikreaktion bezeich-\n\nnet, ist sie doch durch das Verhalten des Beklagten verursacht worden, das \n\nvom entgegenkommenden Fahrer in der engen Ausfahrt als gefährlich empfun-\n\nden werden konnte. Das reicht, wie der Senat in einem vergleichbaren Fall \n\nausgeführt hat, für den Zurechnungszusammenhang aus (vgl. Senatsurteil vom \n\n19. April 1988 - VI ZR 96/87 - aaO). \n\nSo hat der Senat auch in einem Fall, in dem eine Mofafahrerin unsicher \n\nwurde, als sie ein Sattelschlepper überholte, und deshalb stürzte, eine Auswir-\n\nkung der Betriebsgefahr des LKWs angenommen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli \n\n1972 - VI ZR 86/71 - aaO), ebenso als ein Fußgänger durch die Fahrweise des \n\nnach Hochziehen einer Schranke anfahrenden Kraftfahrzeugs unsicher wurde \n\nund deshalb stürzte (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 – \n\naaO). Das Merkmal \"beim Betrieb\" hat er auch bejaht, als ein LKW die voreilige \n\nAbwehrreaktion eines nachfolgenden Kraftfahrers auslöste, weil er andauernd \n\nblinkte und entweder nach links zog oder schon hart an die Mittellinie herange-\n\nzogen war (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69 - aaO). In all \n\ndiesen Fällen kam es nicht darauf an, ob die Abwehr- oder Ausweichreaktion \n\nobjektiv erforderlich war. \n\nc) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung ist auch \n\nnicht erforderlich. Vielmehr ist das notwendige Korrektiv für eine sachgerechte \n\nHaftungsbegrenzung in den §§ 9, 17, 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StVG enthalten. \n\nNach diesen Vorschriften können die jeweiligen Verursachungsbeiträge sowie \n\nein etwaiges Verschulden berücksichtigt werden, so daß der Schaden ange-\n\nmessen verteilt und gegebenenfalls sogar die Haftung einem Kraftfahrer allein \n\nauferlegt werden kann. \n\nIII. \n\nEine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat nicht \n\nmöglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - die \n\ndazu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Die Sache ist daher an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sie nachholen kann. \n\nIm weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht feststellen müssen, ob \n\nsich eine etwaige Haftung des Beklagten zu 1 auch aus § 7 Abs. 1 StVG oder \n\nnur aus § 18 Abs. 1 StVG ergeben kann. Es wird gegebenenfalls eine Abwä-\n\ngung nach §§ 9, 17, 18 Abs. 3 StVG vornehmen müssen, wobei nur solche \n\nUmstände berücksichtigt werden dürfen, die feststehen, d.h. unstreitig, zuge-\n\nstanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und sich auf den Unfall ausge-\n\nwirkt haben (vgl. Senatsurteile vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - VersR \n\n1995, 357 und vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99 – VersR 2000, 1294, 1296). \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_168-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-26/vi-zr-168-04","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_168-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_168-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-26/vi-zr-168-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2004/VI_ZR_168-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:29.260292+00:00"}}